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§ 18a SGB IV Schweden: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

03.07.2023

Änderung

Der Abschn. 4 wurde neu gegliedert und die einzelnen schwedischen Leistungsbestandteile in Abschn. 4.1 bis 4.2.3 unterteilt. Änderungen wurden in Abschn. 4.2.1.1, 4.2.3 und 8 vorgenommen.

Dokumentdaten
Stand15.06.2023
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version003.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Schweden. Sie erläutert, welche schwedischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare schwedische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen schwedischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in den Abschnitten 6 und 7 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 8 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Schweden erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6).

In Schweden gibt es kein Sondersystem für Beamte oder im öffentlichen Sektor Beschäftigte, sondern sie sind - wie andere Arbeitnehmer auch - in das allgemeine staatliche Versicherungssystem integriert. Einkommen aus einer Tätigkeit als schwedischer Beamter ist daher einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitte 6.1 und 6.2).

Für den ersten Tag der Krankheit erhalten Arbeitnehmer keine Leistung. Der Arbeitgeber hat vom 2. bis zum 14. Tag den Lohn weiterzuzahlen (sjuklön). Die Lohnfortzahlung beträgt 80 % des Arbeitslohns. Diese Leistung ist einer Entgeltfortzahlung nach deutschem Recht vergleichbar; sie ist als Arbeitsentgelt anzusehen und deshalb bei der Einkommensanrechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Für Selbständige beträgt die Karenzzeit - je nach gewählter Versicherungskategorie und Beitragshöhe - 7, 14, 30, 60 oder 90 Tage.

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden schwedischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Nach Ende der Lohnfortzahlung setzt das Krankengeld (sjukpenning) aus der Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) ein. Diese Leistung wird täglich und für längstens 364 Tage innerhalb eines Zeitraums von 450 Tagen gezahlt. Das Krankengeld wird in der Regel auf der Grundlage des aktuellen Arbeitslohns berechnet; hierfür wird der Arbeitslohn hochgerechnet in ein Jahresarbeitseinkommen, das ohne Eintritt der Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich erzielt worden wäre. Dieser Wert bildet die Bemessungsgrundlage (sjukpenninggrundande inkomst - SGI) für die Höhe des Krankengeldes, dabei sind eine untere Bemessungsgrenze von 24 % des Grundbetrages (prisbasbelopp - PBB) und eine obere Bemessungsgrenze in Höhe des 7,5-fachen Grundbetrages zu beachten. Das Krankengeld beträgt 80 % dieser Bemessungsgrundlage, multipliziert mit dem Faktor 0,97.
    Das schwedische Krankengeld (sjukpenning) ist mit dem deutschen Krankengeld vergleichbar.
    Wenn eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, besteht zunächst Anspruch auf Krankengeld (arbetsskadesjukpenning). Diese Leistung ist einem Verletztengeld aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar (siehe GRA zu § 93 SGB VI Schweden: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, Abschnitt 2).
  • Rehabilitationsgeld
    Das während der Teilnahme an einer medizinischen oder beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme gezahlte Rehabilitationsgeld (rehabiliteringspenning) ist einem deutschen Übergangsgeld vergleichbar. Die Höhe des Rehabilitationsgeldes entspricht der des Krankengeldes.
  • Arbeitslosengeld
    Arbeitnehmer oder Selbständige im Alter unter 65 Jahren, die freiwillige Mitglieder einer Versicherung gegen den Einkommensausfall (inkomstbortfallsförsäkring) bei einer Arbeitslosenversicherungskasse - arbetslöshetskassa (a-kassa) - sind, erhalten nach Ablauf einer Karenzzeit von 7 Tagen und für längstens 300 Tage einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (inkomstgrundad arbetslöshetsersättning).
    Die Bemessungsgrundlage ergibt sich in der Regel aus dem durchschnittlichen Tagesarbeitsentgelt der letzten 12 Monate. Die Leistung beträgt in den ersten 200 Tagen 80 % und für die folgenden Tage 70 % der Bemessungsgrundlage (begrenzt auf einen Höchstbetrag). Falls mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt der berechtigten Person lebt, wird die Leistung für weitere 150 Tage gewährt.
    Arbeitnehmer oder Selbständige im Alter zwischen 20 und 65 Jahren, die keinem freiwilligen Sicherungssystem angehören, erhalten eine Grundsicherung (grundförsäkring). Diese Leistung wird - ebenfalls nach Ablauf einer Karenzzeit von 7 Tagen für 5 Tage in der Woche und für längstens 300 Tage als Pauschalleistung - also ohne Bezug zum vorherigen Arbeitsentgelt - gewährt. Falls mindestens ein Kind unter 18 Jahren im Haushalt der berechtigten Person lebt, wird die Leistung für weitere 150 Tage gewährt.
    Inkomstgrundad arbetslöshetsersättning und grundförsäkring sind mit einem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar. Da das einkommensbezogene Arbeitslosengeld (inkomstgrundad arbetslöshetsersättning) jedoch auf einer freiwilligen Versicherung beruht, verhindert Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 dessen Anrechnung (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3).
    Zur Sozialhilfe (ekonomiskt bistånd) aus der Arbeitslosenversicherung (arbetslöshetsförsäkring) während einer weiter bestehenden Arbeitslosigkeit vergleiche Abschnitt 8.
  • Aktivitäts- oder Entwicklungsbeihilfe
    Junge Arbeitslose im Alter von 18 bis 24 Jahren, die kein Arbeitslosengeld erhalten, können Anspruch auf eine Entwicklungsbeihilfe (utvecklingsersättning) haben, wenn sie an einem Ausbildungs- oder Förderungsprogramm im Rahmen der Arbeitsmarktpolitik (arbetsmarknadspolitiskt program) teilnehmen. Personen im Alter von 25 bis 65 Jahren beziehungsweise im Alter von unter 18 Jahren, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, können stattdessen eine Aktivitätsbeihilfe (aktivitetsstöd) erhalten, wenn sie an einem Ausbildungs- oder Förderungsprogramm teilnehmen.
    Diese Leistungen sind nach ihrem Kerngehalt einem deutschen Unterhaltsgeld beziehungsweise Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung vergleichbar.
  • Schwangerschaftsgeld
    Schwangerschaftsgeld (graviditetspenning) erhalten Schwangere mit einer physisch belastenden Beschäftigung, die in den letzten 60 Tagen vor dem errechneten Entbindungstermin ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben können, und Schwangere, denen aufgrund der Arbeitsschutzgesetzgebung ihre Tätigkeit untersagt ist und die nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können.
    Die Leistung wird für höchstens 50 Tage während des oben genannten Zeitraums gezahlt; die Höhe entspricht der des Krankengeldes.
    Das Schwangerschaftsgeld ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
  • Elterngeld vor der Geburt/unmittelbar nach der Geburt
    Elterngeld (föräldrapenning) wird für 480 Tage pro Kind gewährt. Die Mutter kann die Leistung frühestens 60 Tage vor dem errechneten Geburtstermin, einer der beiden Elternteile bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
    Weitere Ausführungen sowie die Abgrenzung zum Elterngeld können Abschnitt 7 entnommen werden.
    Das an die Mutter gezahlte Elterngeld (föräldrapenning) vor der Geburt und bis zur 8. Woche nach der Geburt ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
  • zeitweiliges Elterngeld
    Das zeitweilige Elterngeld (tillfällig föräldrapenning) wird dann gezahlt, wenn das Kind krank ist und ein Elternteil sich beurlauben lassen muss, um das Kind zu versorgen. Die Leistung kann höchstens an 120 Tagen pro Jahr in Anspruch genommen werden, und zwar bis das Kind 12 Jahre alt ist (in einigen Fällen ist eine Verlängerung der Leistung möglich). In einigen Fällen kann diese Leistung auch für Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren gewährt werden.
    Väter haben in Verbindung mit der Geburt Anspruch auf 10 Leistungstage. Unter besonderen Umständen können diese Tage auf eine andere Person als den Vater übertragen werden. Die Höhe der Leistung entspricht der des Krankengeldes.
    Das zeitweilige Elterngeld (tillfällig föräldrapenning) ist mit einem deutschen Krankengeld vergleichbar.

Von den aufgeführten Leistungen sind nach schwedischem Recht keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV ist daher nicht vorzunehmen.

Renten der Rentenversicherung

Aus der schwedischen gesetzlichen Rentenversicherung werden Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Altersrenten erbracht.

Weitere Informationen zum schwedischen Rentensystem sowie zu den einzelnen Rentenarten können der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Schweden, Abschnitte 1 und 2, sowie der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweden, Abschnitte 3 und 4 entnommen werden.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird in Form des Aktivitätsausgleiches - aktivitetsersättning - (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweden, Abschnitt 3.1) oder des Krankheitsausgleiches - sjukersättning - (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweden, Abschnitt 3.2) gezahlt. Der Aktivitäts- und Krankheitsausgleich besteht aus zwei Teilen, dem

  • aus Beiträgen der erwerbstätigen Bevölkerung finanzierten einkommensbezogenen Aktivitäts- und Krankheitsausgleich und
  • dem steuerfinanzierten Aktivitäts- und Krankheitsausgleich für alle Einwohner ohne oder nur mit geringem einkommensbezogenen Aktivitäts- und Krankheitsausgleich

(vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweden, Abschnitt 3).

Die nach dem bis zum 31.12.2002 geltenden Recht gezahlte Invaliditätsrente (Frührente - förtidspension) besteht aus der auf Wohnzeiten beruhenden Volksrente (förtidspension i form av folkpension), aus der auf eigener Beitragsleistung im Zusatzrentensystem beruhenden Zusatzrente (förtidspension i form av tilläggspension) und gegebenenfalls aus einem Rentenzuschlag (pensionstillskott). Der zu einer schwedischen Frührente (förtidspension) gezahlte Rentenzuschlag (pensionstillskott) ist als Bestandteil der gesetzlichen Rente nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen.

Diese Leistungen sind mit einer der in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV genannten deutschen Rente vergleichbar.

Die schwedischen Erwerbsunfähigkeitsrenten werden im Januar jeden Jahres an die Preis- und Einkommensentwicklung angepasst (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweden, Abschnitte 3.1, 3.2).

Altersrente

Die Altersrente aus dem universellen Pflichtsystem besteht aus drei Teilen, der

  • entgeltbezogenen Altersrente (inkomstpension) und der entgeltbezogenen Zusatzrente (tilläggspension) - vergleiche Abschnitt 4.2.1,
  • kapitalgedeckten Zusatzrente - Prämienrente - (premiepension) mit individuellen Konten - vergleiche Abschnitt 4.2.2 - und
  • steuerfinanzierten garantierten Rente (garantipension) für alle Einwohner ohne oder mit nur geringer entgeltbezogener Altersrente - vergleiche Abschnitt 4.2.3.

Weitere Informationen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweden, Abschnitt 4 entnommen werden.

Die schwedischen Altersrenten werden im Januar jeden Jahres an die Preis- und Einkommensentwicklung angepasst (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweden, Abschnitt 4).

Entgeltbezogene Alters- und Zusatzrente (inkomstpension)

Die entgeltbezogene Altersrente (inkomstpension) basiert auf den Einkünften während des gesamten Erwerbslebens.

Die entgeltbezogene Zusatzrente wird nur an Personen gezahlt, die vor 1954 geboren wurden (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweden, Abschnitt 4).

Die nach altem Recht (für Geburtsjahrgänge bis 1937) berechnete Altersrente (ålderspension) besteht immer aus der Volksrente (folkpension - FP -), nach einer Beschäftigung auch aus der Zusatzrente (allmän tilläggspension - ATP -) und bei nur geringem Anspruch auf Zusatzrente auch aus einem Rentenzuschlag (pensionstillskott). Sofern die Altersrente nach altem Recht berechnet wurde, ist unbeachtlich, ob der Rentenanspruch auf Wohnzeiten in der Volksrentenversicherung beruht oder auf eigener Beitragsleistung im Zusatzrentensystem für Arbeitnehmer.

Berechtigte der Geburtsjahrgänge 1938 bis 1953 erhalten ihre Altersrente anteilig nach beiden Systemen, die Altersrenten der Geburtsjahrgänge ab 1954 berechnen sich ausschließlich nach neuem Recht.

Diese Leistungen sind mit einer der in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV genannten deutschen Rente vergleichbar.

Zu den nachfolgend benannten schwedischen Leistungsbestandteilen ergibt sich folgende Beurteilung:

Zulage zur entgeltbezogenen Altersrente (inkomstpensionstillägg)

Die Zulage zur entgeltbezogenen Altersrente (inkomstpensionstillägg) - eingeführt am 01.09.2021 - wird an Personen gezahlt, die trotz eines langen Erwerbslebens nur eine niedrige einkommensabhängige staatliche Altersrente beziehen (Arbeit im Niedriglohnbereich).

Die Höhe der Zulage hängt von den Erwerbsjahren und der Höhe der einkommensabhängigen staatlichen Altersrente ab. Für den Bezug des Höchstbetrags der Zulage sind zwischen 35 und 40 Erwerbsjahre notwendig.

Die Zulage der entgeltbezogenen Altersrente ist ein integraler Bestandteil der einkommensbezogenen Altersrente und daher nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen.

Rentenzuschlag (pensionstillskott)

Der zu einer schwedischen Altersrente (ålderspension) gezahlte Rentenzuschlag (pensionstillskott) ist als Bestandteil der gesetzlichen Rente nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen.

Besondere Rentenzulage

Rentner, die wegen langjähriger Pflege von kranken oder behinderten Kindern keine Erwerbstätigkeit ausüben und keine Rentenanwartschaften aufbauen konnten, erhalten eine besondere Rentenzulage (särskilt pensionstillägg). Diese besondere Rentenzulage ist Bestandteil der Rente und als Einkommen zu berücksichtigen.

Altersrente an vor 1945 geborene Witwen, deren Ehegatte vor 2003 verstorben ist

Nach dem ab 01.01.2003 geltenden schwedischen Recht wird an Witwen, die vor 1945 geboren sind und deren Ehegatte vor dem 01.01.2003 verstorben ist, Witwenrente grundsätzlich nur bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahrs der Witwe gezahlt. Danach besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf eine eigene Altersrente. Diese Altersrente begründet sich entweder aus den eigenen schwedischen Versicherungszeiten der Witwe oder aus den schwedischen Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten. Ist der Ehegatte erst nach dem 31.12.2002 verstorben, kann die Altersrente nur auf der Grundlage der eigenen schwedischen Versicherungszeiten der Witwe festgestellt werden. Wird die schwedische Altersrente aus den Versicherungszeiten des Verstorbenen gewährt, hat diese weiterhin Unterhaltsersatzfunktion mit der Folge, dass die Altersrente bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nicht als anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV anzusehen ist (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.3). Liegen der schwedischen Altersrente jedoch die eigenen schwedischen Versicherungszeiten der Witwe zugrunde, ist die schwedische Leistung als Einkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen.

Prämienrente (premiepension)

In Schweden wurde im Jahre 1999 im Rahmen der umfassenden Reform der gesetzlichen Alterssicherung ein auf Kapitaldeckung beruhendes obligatorisches Prämienrentensystem (Premiereservsystem) eingeführt, aus dem eine kapitalgedeckte Zusatzrente, die sogenannte Prämienrente (premiepension) geleistet wird (vergleiche auch GRA zu Organisation der Sozialversicherung Schweden, Abschnitt 1, sowie GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweden, Abschnitt 4). Hierbei handelt es sich um Leistungen aus einem Versorgungssystem, das auf einer obligatorischen Versicherung mit öffentlich-rechtlichem Charakter beruht und somit ebenfalls um Einkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitte 7.2 und 7.8).

Garantierte Rente (garantipension)

Die steuerfinanzierte garantierte Rente (garantipension) erhalten alle Einwohner Schwedens, die keine oder nur eine geringe entgeltbezogene Rente (einschließlich Zusatzrente) erhalten. Sie ist als Bestandteil der gesetzlichen Rente nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Seit dem 01.01.2023 wird die garantierte Rente grundsätzlich nicht mehr an Berechtigte mit Wohnsitz außerhalb Schwedens gezahlt. Eine Berücksichtigung der Einkommensänderung nach § 18d SGB IV zum 01.01.2023 erfolgt grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag.

Unfallrenten

In Schweden gehören alle Erwerbstätigen der gesetzlichen Berufskranken- und Unfallversicherung (arbetsskadeförsäkring) an. Leistungen werden erbracht, um den durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Verdienstausfall beziehungsweise Einkommensverlust zu ersetzen.

Eine schwedische Unfallrente (arbetsskadelivränta) aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.4).

Einzelheiten zum schwedischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Schweden: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, Abschnitt 2 beschrieben.

Von der schwedischen Unfallrente sind keine Beiträge zur schwedischen Sozialversicherung zu zahlen. Eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV ist daher nicht vorzunehmen.

Die schwedischen Unfallrenten werden jedes Jahr an die Preis- und Einkommensentwicklung angepasst.

Betriebsrenten

In Schweden gibt es Leistungen der betrieblichen Zusatzversorgung für Angestellte in der Privatwirtschaft sowie Sonderzusatzrenten für Arbeiter. Sowohl die Leistungsvoraussetzungen als auch die Finanzierung dieser Versorgungen ist sehr unterschiedlich.

Derartige Leistungen, die mit einer deutschen betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar sind (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.8), sind zum Beispiel:

  • SPP-Rente (Svenska Personalpensionskassa): Träger der betrieblichen Altersversorgung für Angestellte. Eine andere Bezeichnung dafür ist ITP (Industrins Tilläggspension) oder auch ITPK (Komplettering Till ITP’s Alderspension);
  • AMF-Rente (Arbetsmarknadsförsäkringar): von SPP verwaltete Versicherungsgesellschaft für die Sonderzusatzrenten der Arbeiter (STP);
  • KP (Pension & Försäkring): zahlt sogenannte KTP- oder KTPK-Altersrente.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Versorgungsformen. Für den öffentlichen Dienst sind dies:

  • KPA (Kommunernas Pensionsanstalt)
    • zahlt Dienst-/Tarifrenten (tjänstepension/avtalspension) an Arbeitnehmer, die bei den Kommunen, im Landtagsbereich und in gewissen kommunalen Gesellschaften tätig waren;
    • es werden auch Leistungen vor Erreichen des Rentenalters gezahlt, wie zum Beispiel Krankenrenten (sjukpension) oder Garantierenten (garantipension);
    • die meisten Renten sind sogenannte Bruttorenten, das heißt ihre Höhe wird von der gesetzlichen Alters- oder Invaliditätsrente (nach altem Recht: Volksrente und/oder die ATP-Rente) beeinflusst. Maßgebend ist hier der jeweilige Tarifvertrag (kollektivavtal), von dem der Arbeitnehmer erfasst wird;
    • wenn es zur Auszahlung einer kommunalen Rente kommt, wird auch die gesetzliche Rente von der KPA gezahlt.
  • SPV (Statens pensionsverk)
    • zahlt Renten an Arbeitnehmer, die beim Staat, in gewissen Kommunen und im Handel tätig waren;
    • es werden auch Leistungen vor Erreichen des Rentenalters gezahlt, wie zum Beispiel Krankenrenten;
    • die Höhe dieser Renten wird in gewissen Fällen von der gesetzlichen Rente beeinflusst. Maßgebend ist auch hier der jeweilige Tarifvertrag, von dem der Arbeitnehmer erfasst wird;
    • SPV gewährt immer eine Rente an solche Personen, die im Staatsdienst gewesen sind. In den Fällen wird auch die gesetzliche Rente (nach altem Recht: Volksrente und/oder die ATP-Rente) mit der staatlichen Angestelltenrente von der SPV gezahlt.

Betriebsrenten können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Elterngeld (föräldrapenning)

Elterngeld (föräldrapenning) wird für einen Elternteil gewährt, der seine Erwerbstätigkeit vorübergehend aufgibt und Elternurlaub (föräldraledighet) nimmt, um das Kind zu versorgen. Das Elterngeld wird längstens für 480 Tage pro Kind gewährt; bei Mehrlingsgeburten wird die Bezugsdauer für jedes weitere Kind um 180 Tage erhöht. Das Elterngeld muss nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums bezogen werden, sondern kann auf mehrere Leistungszeiträume bis zum vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes - oder bis zum Ende seines ersten Schuljahres, wenn dieser Zeitpunkt später eintritt - verteilt werden.

Die Mutter kann die Leistung frühestens 60 Tage vor dem errechneten Geburtstermin erhalten. Das an die Mutter gezahlte Elterngeld (föräldrapenning) vor der Geburt und bis zur 8. Woche nach der Geburt ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar (vergleiche auch Abschnitt 3 - Elterngeld vor der Geburt/unmittelbar nach der Geburt) und wird nicht als Elterngeld berücksichtigt.

Die Rechtsvorschriften für das schwedische Elterngeld wurden zum 01.01.2014 folgendermaßen geändert:

  • Für Kinder, die am 01.01.2014 oder später geboren sind, kann das Elterngeld nunmehr bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes - oder bis zum Ende seines fünften Schuljahres, wenn dieser Zeitpunkt später eintritt - gewährt werden.
  • Von den insgesamt 480 Elterngeldtagen dürfen höchstens 96 Tage nach dem vollendeten 4. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden.
  • Bei gemeinsamer Erziehung hat jeder Elternteil Anspruch auf 195 einkommensabhängige Elterngeldtage und 45 Elterngeldtage in Höhe des Mindestbetrages. Jeweils 60 der einkommensabhängigen Elterngeldtage sind dabei einem Elternteil vorbehalten, also nicht auf den anderen Elternteil übertragbar; die übrigen Elterngeldtage können unter den Eltern frei aufgeteilt werden.

Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Elterngeldes ergibt sich für die ersten 390 Tage (dagar på sjukpenningnivå) - also für die einkommensabhängigen Elterngeldtage - aus dem Betrag, der auch für die Höhe des Krankengeldes zugrunde gelegt wird (sjukpenninggrundande inkomst - SGI -, vergleiche Abschnitt 3 - Krankengeld). Das Elterngeld beträgt 80 % der Bemessungsgrundlage, multipliziert mit dem Faktor 0,97; für die Berechnung des Elterngeldes ist jedoch eine Bemessungsgrenze in Höhe des 10-fachen Grundbetrages zu beachten.

Für die restlichen 90 Tage (dagar på lägstanivå) wird das Elterngeld in Höhe eines garantierten Mindestbetrages gezahlt.

Das schwedische Elterngeld ist, sofern es nach Ablauf der 8. Woche nach der Geburt des Kindes gezahlt wird, mit dem zum 01.01.2007 für Geburten nach dem 31.12.2006 eingeführten deutschen Elterngeld im Sinne von § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 9).

Das schwedische Elterngeld kann für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.3).

Auch Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.1), sowie Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation abzudecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen nach schwedischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.4).

Dies sind zum Beispiel folgende schwedische Leistungen:

  • Altenversorgungsbeihilfe (äldreförsörjningsstöd),
  • Behindertenbeihilfe (händikappersättning),
  • besondere Wohnzulage für Rentner mit außergewöhnlich hohen Wohnkosten (särskilt bostadstillägg till pensionärer),
  • Ehefrauenzulage; nur möglich bis zum vollendeten 65. Lebensjahr der Ehefrau (hustrutillägg),
  • Kindergeld (barnbidrag),
  • Kinderzulage; nur möglich bei Rentenbeginn vor 1990 und bis zum vollendeten 16. Lebensjahr des Kindes (barntillägg),
  • Kraftfahrzeugbeihilfe für behinderte Personen (bilstöd),
  • Mehrkinderzulage (flerbarnstillägg),
  • Pflegebeihilfe (assistansersättning),
  • Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag),
  • Prämienrente für Hinterbliebene (premiepension till efterlande),
  • Sozialhilfe (ekonomiskt bistånd): In Schweden besteht kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe. Falls aus der Arbeitslosenversicherung wegen fehlender Anwartschaft beziehungsweise Mitgliedschaft oder wegen Ausschöpfung des Anspruches keine Leistungen (mehr) erbracht werden, kann bei weiter bestehender Arbeitslosigkeit Sozialhilfe (ekonomiskt bistånd) gewährt werden (vergleiche auch GRA zu Organisation der Sozialversicherung Schweden, Abschnitt 1.2). Diese Leistung ist bedarfsorientiert und den deutschen Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vergleichbar. Sie wird bei der Einkommensanrechnung daher nicht berücksichtigt,
  • verlängertes Kindergeld (förlängt barnbidrag),
  • Wohngeld (bostadsbidrag),
  • Wohnzulage für Rentner (bostadstilläg till pensionärer).

  

Zusatzinformationen

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