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§ 18a SGB IV Schweden: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

23.06.2025

Änderung

Aktualisierung und Kürzung der gesamten GRA.

Dokumentdaten
Stand04.06.2025
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version004.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Schweden. Sie erläutert, welche schwedischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 3.4, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare schwedische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und § 114 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen schwedischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in den Abschnitten 6 und 7 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 8 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Schweden erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 3.4 und GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).

In Schweden gibt es kein Sondersystem für Beamte oder im öffentlichen Sektor Beschäftigte, sondern sie sind - wie andere Arbeitnehmer auch - in das allgemeine staatliche Versicherungssystem integriert. Einkommen aus einer Tätigkeit als schwedischer Beamter ist daher einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 3.4 und GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitte 6.1 und 6.2).

Im Krankheitsfall können Arbeitnehmer und Selbständige eine Lohnfortzahlung (sjuklön) erhalten. Die Lohnfortzahlung (sjuklön) beträgt 80 % des Arbeitslohns. Diese Leistung ist mit einer Entgeltfortzahlung nach deutschem Recht vergleichbar; sie ist als Arbeitsentgelt anzusehen und deshalb bei der Einkommensanrechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden schwedischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 3.4 und GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1 ), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Nach Ende der Lohnfortzahlung setzt das Krankengeld (sjukpenning) aus der Sozialversicherungskasse (Försäkringskassan) ein. Das Krankengeld wird in der Regel einkommensbezogen auf Grundlage der berechneten Bemessungsgrundlage (sjukpenninggrundande inkomst - SGI) gezahlt.
    Das schwedische Krankengeld (sjukpenning) ist mit dem deutschen Krankengeld vergleichbar.
    Wenn eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist, besteht zunächst Anspruch auf Krankengeld (arbetsskadesjukpenning). Diese Leistung ist einem Verletztengeld aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar (siehe GRA zu § 93 SGB VI Schweden, Abschnitt 2).
  • Rehabilitationsgeld
    Das während der Teilnahme an einer medizinischen oder beruflichen Wiedereingliederungsmaßnahme gezahlte Rehabilitationsgeld (rehabiliteringspenning) ist einem deutschen Übergangsgeld vergleichbar. Die Höhe des Rehabilitationsgeldes entspricht der des Krankengeldes.
  • Arbeitslosengeld
    Arbeitnehmer oder Selbständige können einkommensbezogenes Arbeitslosengeld (inkomstgrundad arbetslöshetsersättning) von einer Arbeitslosenversicherungskasse - arbetslöshetskassa (a-kassa) - oder eine Grundsicherung (grundförsäkring) als Pauschalleistung erhalten.
    Inkomstgrundad arbetslöshetsersättning und grundförsäkring sind mit deutschem Arbeitslosengeld vergleichbar. Da das einkommensbezogene Arbeitslosengeld (inkomstgrundad arbetslöshetsersättning) jedoch auf einer freiwilligen Versicherung (inkomstbortfallsförsäkring) beruht, verhindert Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 dessen Anrechnung (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3).
    Zur Sozialhilfe (ekonomiskt bistånd) aus der Arbeitslosenversicherung (arbetslöshetsförsäkring) während einer weiter bestehenden Arbeitslosigkeit vergleiche Abschnitt 8.
  • Aktivitäts- oder Entwicklungsbeihilfe
    Arbeitslose können je nach Alter Anspruch auf eine Entwicklungsbeihilfe (utvecklingsersättning) oder eine Aktivitätsbeihilfe (aktivitetsstöd) erhalten, wenn sie an einem Ausbildungs- oder Förderungsprogramm teilnehmen.
    Diese Leistungen sind nach ihrem Kerngehalt einem deutschen Unterhaltsgeld beziehungsweise Arbeitslosengeld während einer beruflichen Weiterbildung vergleichbar.
  • Schwangerschaftsgeld
    Schwangerschaftsgeld (graviditetspenning) kann an Schwangere mit einer physisch belastenden Beschäftigung und Schwangere, denen aufgrund der Arbeitsschutzgesetzgebung ihre Tätigkeit untersagt ist und die nicht auf einen anderen Arbeitsplatz umgesetzt werden können, gezahlt werden.
    Die Höhe entspricht der des Krankengeldes.
    Das Schwangerschaftsgeld ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
  • Elterngeld vor der Geburt/unmittelbar nach der Geburt
    Elterngeld (föräldrapenning) wird für einen Elternteil gewährt, der seine Erwerbstätigkeit vorübergehend aufgibt und Elternurlaub (föräldraledighet) nimmt, um das Kind zu versorgen. Die Mutter kann die Leistung bereits 60 Tage vor dem errechneten Geburtstermin erhalten.
    Das an die Mutter gezahlte Elterngeld (föräldrapenning) vor der Geburt und bis zur 8. Woche nach der Geburt ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar und wird nicht als Elterngeld berücksichtigt. Weitere Ausführungen sowie die Abgrenzung zum Elterngeld können Abschnitt 7 entnommen werden.
  • zeitweiliges Elterngeld
    Das zeitweilige Elterngeld (tillfällig föräldrapenning) wird dann gezahlt, wenn das Kind krank ist und ein Elternteil sich beurlauben lassen muss, um das Kind zu versorgen. Die Höhe der Leistung entspricht der des Krankengeldes.
    Das zeitweilige Elterngeld (tillfällig föräldrapenning) ist mit einem deutschen Krankengeld vergleichbar.

Von den aufgeführten Leistungen sind nach schwedischem Recht keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV ist daher nicht vorzunehmen.

Renten der Rentenversicherung

Aus der schwedischen gesetzlichen Rentenversicherung werden Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Altersrenten erbracht.

Weitere Informationen zum schwedischen Rentensystem sowie zu den einzelnen Rentenarten können der GRA zu Organisation der Sozialversicherung Schweden, Abschnitte 1 und 2, sowie der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweden, Abschnitte 3 und 4 entnommen werden.

Erwerbsunfähigkeitsrente

Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird in Form des Aktivitätsausgleiches - aktivitetsersättning - oder des Krankheitsausgleiches - sjukersättning - gezahlt.

Die nach dem bis zum 31.12.2002 geltenden Recht gezahlte Invaliditätsrente (Frührente - förtidspension) besteht aus der auf Wohnzeiten beruhenden Volksrente (förtidspension i form av folkpension), aus der auf eigener Beitragsleistung im Zusatzrentensystem beruhenden Zusatzrente (förtidspension i form av tilläggspension) und gegebenenfalls aus einem Rentenzuschlag (pensionstillskott).

Diese Leistungen sind mit einer der in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV genannten deutschen Rente vergleichbar und somit zu berücksichtigen.

Die schwedischen Erwerbsunfähigkeitsrenten werden im Januar jeden Jahres an die Preis- und Einkommensentwicklung angepasst (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Schweden, Abschnitte 3.1 und 3.2).

Altersrente

Die Altersrente aus dem universellen Pflichtsystem besteht aus drei Teilen:

  • Entgeltbezogene Altersrente (inkomstpension) und Zusatzrente (tilläggspension)  

Die entgeltbezogene Altersrente (inkomstpension) und die entgeltbezogene Zusatzrente (tilläggspension) sind mit einer der in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV genannten deutschen Rente vergleichbar. Die schwedischen Leistungsbestandteile werden wie folgt bewertet:

  • Zulage zur entgeltbezogenen Altersrente (inkomstpensionstillägg)

Die Zulage zur entgeltbezogenen Altersrente (inkomstpensionstillägg) - eingeführt am 01.09.2021 - wird an Personen gezahlt, die trotz eines langen Erwerbslebens nur eine niedrige einkommensabhängige staatliche Altersrente beziehen (Arbeit im Niedriglohnbereich). Die Höhe der Zulage hängt von den Erwerbsjahren und der Höhe der einkommensabhängigen staatlichen Altersrente ab. Für den Bezug des Höchstbetrags der Zulage sind zwischen 35 und 40 Erwerbsjahre notwendig. Die Zulage der entgeltbezogenen Altersrente ist ein integraler Bestandteil der einkommensbezogenen Altersrente und daher nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen.

  • Rentenzuschlag (pensionstillskott)

Der zu einer schwedischen Altersrente (ålderspension) gezahlte Rentenzuschlag (pensionstillskott) ist als Bestandteil der gesetzlichen Rente nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen.

  • Besondere Rentenzulage (särskilt pensionstillägg)

Rentner, die wegen langjähriger Pflege von kranken oder behinderten Kindern keine Erwerbstätigkeit ausüben und keine Rentenanwartschaften aufbauen konnten, erhalten eine besondere Rentenzulage (särskilt pensionstillägg). Diese besondere Rentenzulage ist Bestandteil der Rente und als Einkommen zu berücksichtigen.

  • Altersrente an vor 1945 geborene Witwen, deren Ehegatte vor 2003 verstorben ist

Nach dem ab 01.01.2003 geltenden schwedischen Recht wird an Witwen, die vor 1945 geboren sind und deren Ehegatte vor dem 01.01.2003 verstorben ist, Witwenrente grundsätzlich nur bis zum Monat der Vollendung des 65. Lebensjahrs der Witwe gezahlt. Danach besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf eine eigene Altersrente. Diese Altersrente begründet sich entweder aus den eigenen schwedischen Versicherungszeiten der Witwe oder aus den schwedischen Versicherungszeiten des verstorbenen Ehegatten. Ist der Ehegatte erst nach dem 31.12.2002 verstorben, kann die Altersrente nur auf der Grundlage der eigenen schwedischen Versicherungszeiten der Witwe festgestellt werden. Wird die schwedische Altersrente aus den Versicherungszeiten des Verstorbenen gewährt, hat diese weiterhin Unterhaltsersatzfunktion mit der Folge, dass die Altersrente bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nicht als anzurechnendes Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV anzusehen ist (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.3 ). Liegen der schwedischen Altersrente jedoch die eigenen schwedischen Versicherungszeiten der Witwe zugrunde, ist die schwedische Leistung als Einkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen.

  • Prämienrente (premiepension)

In Schweden wurde im Jahre 1999 im Rahmen der umfassenden Reform der gesetzlichen Alterssicherung ein auf Kapitaldeckung beruhendes obligatorisches Prämienrentensystem (Premiereservsystem) eingeführt, aus dem eine kapitalgedeckte Zusatzrente, die sogenannte Prämienrente (premiepension) geleistet wird. Hierbei handelt es sich um Leistungen aus einem Versorgungssystem, das auf einer obligatorischen Versicherung mit öffentlich-rechtlichem Charakter beruht und somit ebenfalls um Einkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV).

  • Garantierte Rente (garantipension)

Die steuerfinanzierte garantierte Rente (garantipension) erhalten alle Einwohner Schwedens, die keine oder nur eine geringe entgeltbezogene Rente (einschließlich Zusatzrente) erhalten. Sie ist als Bestandteil der gesetzlichen Rente nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Seit dem 01.01.2023 wird die garantierte Rente grundsätzlich nicht mehr an Berechtigte mit Wohnsitz außerhalb Schwedens gezahlt. Eine Berücksichtigung der Einkommensänderung nach § 18d SGB IV zum 01.01.2023 erfolgt grundsätzlich nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag.

Unfallrenten

In Schweden gehören alle Erwerbstätigen der gesetzlichen Berufskranken- und Unfallversicherung (arbetsskadeförsäkring) an. Leistungen werden erbracht, um den durch einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Verdienstausfall beziehungsweise Einkommensverlust zu ersetzen.

Eine schwedische Unfallrente (arbetsskadelivränta) aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen).

Einzelheiten zum schwedischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Schweden, Abschnitt 2 beschrieben.

Von der schwedischen Unfallrente sind keine Beiträge zur schwedischen Sozialversicherung zu zahlen. Eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV ist daher nicht vorzunehmen.

Die schwedischen Unfallrenten werden jedes Jahr an die Preis- und Einkommensentwicklung angepasst.

Betriebsrenten

In Schweden gibt es Leistungen der betrieblichen Zusatzversorgung für Angestellte in der Privatwirtschaft sowie Sonderzusatzrenten für Arbeiter. Sowohl die Leistungsvoraussetzungen als auch die Finanzierung dieser Versorgungen ist sehr unterschiedlich.

Derartige Leistungen, die mit einer deutschen betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar sind (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen), sind zum Beispiel:

  • SPP-Rente (Svenska Personalpensionskassa): Träger der betrieblichen Altersversorgung für Angestellte. Eine andere Bezeichnung dafür ist ITP (Industrins Tilläggspension) oder auch ITPK (Komplettering Till ITP’s Alderspension);
  • AMF-Rente (Arbetsmarknadsförsäkringar): von SPP verwaltete Versicherungsgesellschaft für die Sonderzusatzrenten der Arbeiter (STP);
  • KP (Pension & Försäkring): zahlt sogenannte KTP- oder KTPK-Altersrente.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche weitere Versorgungsformen. Für den öffentlichen Dienst sind dies:

  • KPA (Kommunernas Pensionsanstalt)
    • zahlt Dienst-/Tarifrenten (tjänstepension/avtalspension) an Arbeitnehmer, die bei den Kommunen, im Landtagsbereich und in gewissen kommunalen Gesellschaften tätig waren;
    • es werden auch Leistungen vor Erreichen des Rentenalters gezahlt, wie zum Beispiel Krankenrenten (sjukpension) oder Garantierenten (garantipension);
    • die meisten Renten sind sogenannte Bruttorenten, das heißt ihre Höhe wird von der gesetzlichen Alters- oder Invaliditätsrente (nach altem Recht: Volksrente und/oder die ATP-Rente) beeinflusst. Maßgebend ist hier der jeweilige Tarifvertrag (kollektivavtal), von dem der Arbeitnehmer erfasst wird;
    • wenn es zur Auszahlung einer kommunalen Rente kommt, wird auch die gesetzliche Rente von der KPA gezahlt.
  • SPV (Statens pensionsverk)
    • zahlt Renten an Arbeitnehmer, die beim Staat, in gewissen Kommunen und im Handel tätig waren;
    • es werden auch Leistungen vor Erreichen des Rentenalters gezahlt, wie zum Beispiel Krankenrenten;
    • die Höhe dieser Renten wird in gewissen Fällen von der gesetzlichen Rente beeinflusst. Maßgebend ist auch hier der jeweilige Tarifvertrag, von dem der Arbeitnehmer erfasst wird;
    • SPV gewährt immer eine Rente an solche Personen, die im Staatsdienst gewesen sind. In den Fällen wird auch die gesetzliche Rente (nach altem Recht: Volksrente und/oder die ATP-Rente) mit der staatlichen Angestelltenrente von der SPV gezahlt.

Betriebsrenten können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Elterngeld

Elterngeld (föräldrapenning) wird für einen Elternteil gewährt, der seine Erwerbstätigkeit vorübergehend aufgibt und Elternurlaub (föräldraledighet) nimmt, um das Kind zu versorgen. Das Elterngeld muss nicht während eines zusammenhängenden Zeitraums bezogen werden, sondern kann auf mehrere Leistungszeiträume bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes - oder bis zum Ende seines funften fünften Schuljahres, wenn dieser Zeitpunkt später eintritt - verteilt werden.

Die Mutter kann die Leistung bereits 60 Tage vor dem errechneten Geburtstermin erhalten. Das an die Mutter gezahlte Elterngeld (föräldrapenning) vor der Geburt und bis zur 8. Woche nach der Geburt ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar und wird nicht als Elterngeld berücksichtigt (siehe auch Abschnitt 3).

Das Elterngeld wird in der Regel einkommensbezogen auf Grundlage einer berechneten Bemessungsgrundlage gezahlt.
Das schwedische Elterngeld ist, sofern es nach Ablauf der 8. Woche nach der Geburt des Kindes gezahlt wird, mit dem deutschen Elterngeld im Sinne von § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 3.4 und GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 9).
Das schwedische Elterngeld kann für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Entsprechend den allgemeinen Ausführungen zu den nicht zu berücksichtigenden Einkommen in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10 werden folgende Leistungen, Zuschläge oder Zulagen nicht angerechnet, wobei die Aufzählung nicht abschließend sein muss:

  • Altenversorgungsbeihilfe (äldreförsörjningsstöd),
  • Behindertenbeihilfe (händikappersättning),
  • besondere Wohnzulage für Rentner mit außergewöhnlich hohen Wohnkosten (särskilt bostadstillägg till pensionärer),
  • Ehefrauenzulage; nur möglich bis zum vollendeten 65. Lebensjahr der Ehefrau (hustrutillägg),
  • Kindergeld (barnbidrag),
  • Kinderzulage; nur möglich bei Rentenbeginn vor 1990 und bis zum vollendeten 16. Lebensjahr des Kindes (barntillägg),
  • Kraftfahrzeugbeihilfe für behinderte Personen (bilstöd),
  • Mehrkinderzulage (flerbarnstillägg),
  • Pflegebeihilfe (assistansersättning),
  • Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (vårdbidrag),
  • Prämienrente für Hinterbliebene (premiepension till efterlande),
  • Sozialhilfe (ekonomiskt bistånd): In Schweden besteht kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe. Falls aus der Arbeitslosenversicherung wegen fehlender Anwartschaft beziehungsweise Mitgliedschaft oder wegen Ausschöpfung des Anspruches keine Leistungen (mehr) erbracht werden, kann bei weiter bestehender Arbeitslosigkeit Sozialhilfe (ekonomiskt bistånd) gewährt werden (vergleiche auch GRA zu Organisation der Sozialversicherung Schweden, Abschnitt 1.2). Diese Leistung ist bedarfsorientiert und den deutschen Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vergleichbar. Sie wird bei der Einkommensanrechnung daher nicht berücksichtigt,
  • verlängertes Kindergeld (förlängt barnbidrag),
  • Wohngeld (bostadsbidrag),
  • Wohnzulage für Rentner (bostadstilläg till pensionärer).

  

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