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§ 18b SGB IV: Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

02.04.2024

Änderung

Der Abschnitt 4.1.7 wurde neu erstellt. Die Abschnitte 3.2, 4.1.5, 11.1 und das Beispiel 23 wurden überarbeitet. Die Historie wurde ergänzt.

Dokumentdaten
Stand18.03.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023
Rechtsgrundlage

§ 18b SGB IV

Version008.00

Inhalt der Regelung

§ 18b SGB IV enthält die Grundsätze, nach denen die Höhe des bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigenden Einkommens zu bestimmen ist.

Die Vorschrift enthält im Einzelnen folgende Regelungen:

  • Grundsätze der Einkommensanrechnung,
  • Bestimmung des monatlichen Einkommens bei Bezug von Erwerbseinkommen beziehungsweise kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen,
  • Bestimmung des monatlichen Einkommens bei Bezug von dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen,
  • Bestimmung des monatlichen Einkommens bei Bezug von Vermögenseinkommen,
  • Bestimmung des monatlichen Einkommens bei Bezug mehrerer Einkommen,
  • Kürzung des Einkommens auf Nettobeträge,
  • Bindungswirkung der Entscheidung über die Höhe des anzurechnenden Einkommens.

Rechtsanwendung

Für die Anwendung des maßgebenden Rechts sind die folgenden Zeiträume zu unterscheiden:

  • Recht ab 01.01.2002
    Die durch das AVmEG mit Wirkung ab 01.01.2002 geänderten Regelungen in § 18b Abs. 1 bis 4 SGB IV betreffen nur „Neu-Fälle“ (siehe GRA zu § 18a SGB IV bis GRA zu § 18e SGB IV) und beziehen sich auf die bei diesen „Neu-Fällen“ erstmals zu berücksichtigenden neuen Einkommensarten (wie zum Beispiel Vermögenseinkommen).
    Die durch das AVmEG geänderten Kürzungsbeträge in § 18b Abs. 5 SGB IV gelten grundsätzlich für alle Renten wegen Todes ab 01.01.2002, unabhängig davon, ob es sich um „Alt-Fälle“ oder „Neu-Fälle“ handelt. Ausnahmen hierzu gelten nur für „Alt-Fälle“(vergleiche GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3).
    Durch das Hinzutreten unter anderem der neuen Einkommensart „Vermögenseinkommen“ in § 18a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB IV (für „Neu-Fälle“) war es erforderlich, die Art und Weise der Berücksichtigung dieser Einkommensart zu regeln. Insbesondere für das einmalig gezahlte Vermögenseinkommen bedurfte es einer speziellen Regelung. Hier hat der Gesetzgeber bestimmt, dass einmalig gezahltes Vermögenseinkommen als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt gilt (§ 18b Abs. 1 S. 4 SGB IV). Regelmäßiges Vermögenseinkommen wird dagegen im Prinzip wie Erwerbseinkommen behandelt.
    Die (in „Neu-Fällen“) zu berücksichtigenden Einkommensarten „Betriebsrenten“ und „private Versorgungsrenten“ (§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 und 10 SGB IV) werden von § 18b Abs. 4 SGB IV erfasst und somit mit ihrem „laufenden Einkommen“ angerechnet.
  • Übergangsrecht
    Für alle „Alt-Fälle“, in denen am 31.12.2001 Anspruch auf eine Rente wegen Todes bestand (sogenannte Bestandsfälle mit Rentenbeginn vor dem 01.01.2002), waren für eine Übergangszeit bis 30.06.2002 weiterhin die bisherigen Kürzungsbeträge nach dem „alten“ § 18b Abs. 5 SGB IV maßgebend (§ 114 Abs. 5 SGB IV). Ab 01.07.2002 gelten dann grundsätzlich die im „neuen“ § 18b Abs. 5 SGB IV genannten Kürzungsbeträge auch für diese Bestandsfälle. Ausnahmen gelten nach § 114 Abs. 4 SGB IV für folgende Fallgruppen:
    Hier gelten für Bezugszeiten ab 01.07.2002 die in § 114 Abs. 4 SGB IV genannten Kürzungsbeträge (und nicht die Kürzungsbeträge des „neuen“ § 18b Abs. 5 SGB IV).

Grundsätze der Einkommensanrechnung

Voraussetzung für die Einkommensanrechnung ist ein Zusammentreffen der Rente wegen Todes mit einem oder mehreren Einkommen im Sinne von § 97 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 18a SGB IV. Der Bezug von Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV beim Beginn der Rente wegen Todes oder zu einem späteren Zeitpunkt (erstmaliges Zusammentreffen) führt nur dann zur Einkommensanrechnung, wenn das neben der Rente wegen Todes zu berücksichtigende Einkommen den in § 97 Abs. 2 SGB VI genannten Freibetrag übersteigt.

Beginn und Ende der Einkommensanrechnung

Wird beim Beginn der Rente wegen Todes bereits ein zu berücksichtigendes Einkommen bezogen, ist die Einkommensanrechnung vom Beginn der Rente wegen Todes an durchzuführen. Tritt nach dem Beginn der Rente wegen Todes ein zu berücksichtigendes Einkommen während eines Kalendermonats hinzu, ist eine taggenaue Einkommensanrechnung vorzunehmen. Fällt während eines Kalendermonats das zu berücksichtigende Einkommen weg, liegt ab diesem Zeitpunkt kein „Zusammentreffen“ mehr vor; die Rente wegen Todes ist nach Wegfall des Einkommens Tag genau ohne Einkommensanrechnung zu gewähren („Voll-Zahlung“). Üben Berechtigte eine Saisonbeschäftigung aus, sind auch die Ausführungen im Abschnitt 3.2 zu beachten.

Die das „Sterbevierteljahr“ betreffende Sonderregelung des § 97 Abs. 1 S. 2 SGB VI verschiebt nicht den Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens, sondern lediglich den Zeitpunkt der tatsächlichen Anrechnung von Einkommen. Auch der Zeitpunkt der Feststellung der Rente wegen Todes und die Frage, ob das zu berücksichtigende Einkommen tatsächlich zum (teilweisen) Ruhen der Rente wegen Todes führt, sind in diesem Zusammenhang unerheblich.

Monatliches Einkommen

Maßgebend bei der Einkommensanrechnung ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Dies ist das im jeweiligen Kalendermonat tatsächlich erzielte Einkommen ohne Rücksicht auf etwaige Beitragsbemessungsgrenzen. Auch Erwerbseinkommen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV ist Einkommen im Sinne des § 18a SGB IV und daher als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Wird das regelmäßig erzielte Erwerbseinkommen wöchentlich ausgezahlt, ist eine Umrechnung in einen Monatsbetrag vorzunehmen (wöchentliches Einkommen mal 52 geteilt durch 12).

Erfolgt die Aufnahme einer Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats (zum Beispiel am 15. des Monats) ist als laufendes monatliches Einkommen aus dieser Beschäftigung der Betrag des vereinbarten monatlichen Arbeitsentgelts zugrunde zu legen; dies ist regelmäßig das ab dem Folgemonat bezogene laufende Monatseinkommen.

Siehe Beispiel 16

Bescheinigt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, die weniger als einen Kalendermonat andauert, nur für den Teil des Monats, ist das erzielte Erwerbseinkommen als laufendes Einkommen gemäß § 18b Abs. 3 SGB IV auf ein monatliches Einkommen „hochzurechnen“, weil nach § 18b Abs. 1 SGB IV das monatliche Einkommen maßgebend ist. Ist eine Hochrechnung erforderlich, ist hierzu das auf den einzelnen Kalendertag der Beschäftigung entfallende Arbeitsentgelt mit der tatsächlichen Zahl an Tagen des jeweiligen Monats zu multiplizieren (zum Beispiel 31 Tage mal Arbeitsentgelt geteilt durch Zahl der Kalendertage der Beschäftigung).

Siehe Beispiele 17 und 23

Wird ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung erzielt, die der Berechtigte regelmäßig nur einmal wöchentlich oder nur an wenigen Tagen im Kalendermonat ausübt (zum Beispiel in einer Aushilfsbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung oder beispielsweise als Zeitungszusteller einer Zeitung, die nur einmal wöchentlich oder monatlich erscheint), so handelt es sich hierbei um das monatliche Einkommen. Eine „Hochrechnung“ auf den vollen Kalendermonat findet nicht statt.

Bei einer Saisonbeschäftigung, in der der Berechtigte nur einige Monate arbeitet und sonst keine Leistungen bezieht (zum Beispiel bei Künstlern, die nur für die Dauer der jeweiligen Spielzeit engagiert sind), ist zur Ermittlung des monatlichen Einkommens das Arbeitsentgelt nur durch die Zahl der Kalendermonate zu teilen, in denen es erzielt wurde, selbst wenn es für das ganze Kalenderjahr zur Lebensführung verwendet wird. Der entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BSG vom 27.01.1999, AZ: B 4 RA 20/98 R) folgen die Rentenversicherungsträger - über den Einzelfall hinaus - nicht. Für die Kalendermonate, in denen der Berechtigte (teilweise) nicht beschäftigt war und sonstiges Einkommen nicht bezogen hat, liegt ein Zusammentreffen von Rente wegen Todes mit Einkommen nicht vor (RBRTB 2/99, TOP 8).

Wird das Arbeitsentgelt für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022 nicht in gleich bleibender Höhe gezahlt, gelten die Ausführungen im Abschnitt 4.2.1 (schwankende Bezüge). Für Bezugszeiten der Rente ab 01.01.2023 ergibt sich unabhängig vom Rentenbeginn der Rente wegen Todes sowohl für Bestandsfälle als auch für Fälle mit einem erstmaligen Zusammentreffen von Rente wegen Todes und Einkommen das laufende Arbeitsentgelt grundsätzlich allein aus dem nach § 18b Abs. 3 SGB IV in der Fassung des 8. SGB IV-ÄndG zu berücksichtigenden Kalendermonat (siehe Abschnitt 4.2.2).

Wird ein Einkommen - zum Beispiel wegen einer Abtretung oder Pfändung - in verminderter Höhe ausgezahlt, stellt der Betrag vor Berücksichtigung der Abtretung beziehungsweise Pfändung das monatliche Einkommen dar.

Zusammenrechnung mehrerer Einkommen

Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind - unabhängig davon, ob es sich um Erwerbseinkommen (§ 18a Abs. 2 SGB IV), Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 10 SGB IV, Vermögenseinkommen (§ 18a Abs. 4 SGB IV) oder Elterngeld handelt - zusammenzurechnen. Hierbei ist so vorzugehen, dass - abgestellt auf das „erstmalige Zusammentreffen“ - grundsätzlich getrennt nach den einzelnen Einkommensarten das monatliche Einkommen nach § 18b Abs. 2 bis 4 SGB IV unter Beachtung der Kürzung nach § 18b Abs. 5 SGB IV zu ermitteln und dann zum monatlichen „Gesamteinkommen“ zusammenzurechnen ist (§ 18b Abs. 1 S. 2 SGB IV).

Hinsichtlich der Saldierung der einzelnen Einkommensarten gegeneinander beziehungsweise innerhalb des Arbeitseinkommens wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 18a SGB IV - verwiesen.

Rente für Teilmonat

Wird die Rente wegen Todes nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist für die Berechnung der Rente dennoch das monatliche Einkommen maßgebend. Auf den Monatsbetrag der Rente wegen Todes wird das monatliche Einkommen angerechnet. Anschließend wird aus der Rente wegen Todes nach Einkommensanrechnung der Leistungsteil für den Teil des Monats nach § 123 Abs. 3 SGB VI ermittelt, für den der Rentenanspruch besteht.

Für Witwen-/Witwerrenten hat diese Regelung - mit Ausnahme der von § 30 FRG erfassten Fälle - keine Relevanz, da nach § 97 Abs. 1 S. 2 SGB VI im sogenannten Sterbevierteljahr eine Einkommensanrechnung nicht stattfindet; bei Witwen-/Witwerrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten ist wegen der Anwendung des § 268 SGB VI, bei Erziehungsrenten wegen der Anwendung des § 99 Abs. 1 SGB VI ein Rentenbeginn ab dem Todestag des Versicherten ausgeschlossen.

Aufteilung von Arbeits- und Vermögenseinkommen im Sterbejahr

Für die Bestimmung des Arbeits- und Vermögenseinkommens der Hinterbliebenen ist die vom Finanzamt getroffene steuerrechtliche Zuordnung im Einkommensteuerbescheid maßgebend.

Setzt der überlebende Ehegatte die selbständige Tätigkeit des verstorbenen Ehegatten fort, gilt für das nach dem Tod des Ehegatten bis zum Ende des Kalenderjahres (sogenanntes Rumpfwirtschaftsjahr) erzielte Arbeitseinkommen ebenfalls die steuerrechtliche Beurteilung, wie sie im Einkommensteuerbescheid bewertet worden ist. Weist der Einkommensteuerbescheid im Sterbejahr für den Hinterbliebenen ein Arbeitseinkommen nicht aus, ist Arbeitseinkommen frühestens ab dem 01.01. des dem Sterbejahr folgenden Kalenderjahres anzurechnen.

Dem Einkommensteuerbescheid können aber nicht immer erschöpfend alle Einkünfte entnommen werden. Dies gilt zum Beispiel für Kapitalerträge, für die nicht die Veranlagungsoption des § 32d Absatz 6 EStG gewählt wurde oder nicht dem deutschen Steuerrecht unterliegende Einkünfte. Für Einkünfte, deren Höhe nicht dem Einkommensteuerbescheid entnommen werden können, sind die tatsächlichen Verhältnisse für die Aufteilung des Arbeits- und Vermögenseinkommens maßgebend (AGEKAH 1/2016, TOP 4). Bei Kapitalerträgen ist die Aufteilung nach den von den Banken (Finanzinstituten) ausgestellten Steuerbescheinigungen vorzunehmen.

Bestimmung des monatlichen Einkommens beim Bezug von Erwerbseinkommen beziehungsweise kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen

Bezieht der Berechtigte im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens im Sinne von § 97 SGB VI entweder Erwerbseinkommen oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV, ist für die Höhe des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens grundsätzlich auf das Einkommen dieser beiden Einkommensarten des letzten Kalenderjahres (Vorjahreseinkommen) abzustellen. Grundsätzlich gilt das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde, als monatliches Einkommen. Von diesem Grundsatz wird dann abgewichen und ausnahmsweise das laufende monatliche Einkommen der Einkommensanrechnung zugrunde gelegt, wenn das laufende monatliche Einkommen gegenüber dem Einkommen des letzten Kalenderjahres um wenigstens 10 % geringer ist (siehe auch Abschnitt 4.2.1).

Das laufende monatliche Einkommen wird auch zugrunde gelegt, wenn im letzten Kalenderjahr kein Erwerbseinkommen oder nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen oder nur Elterngeld (FAVR 1/2007, TOP 9) bezogen wurde.

Einkommen des letzten Kalenderjahres (Vorjahreseinkommen)

Letztes Kalenderjahr (Vorjahr) ist das Kalenderjahr, das der Einkommensanrechnung vorausgeht. Bei einem erstmaligen Zusammentreffen handelt es sich dabei um das Kalenderjahr vor dem Zusammentreffen von Rente wegen Todes und Erwerbseinkommen, bei der Überprüfung nach § 18d Abs. 1 SGB IV um das Kalenderjahr vor dem 1. Juli des betreffenden Jahres.

Bezieht der Berechtigte im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens oder bei der Überprüfung zum 1. Juli Erwerbseinkommen und/oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen, so ist zunächst zu prüfen, ob ein im Sinne der Regelung des § 18b Abs. 2 SGB IV berücksichtigungsfähiges Vorjahreseinkommen vorhanden ist. Zu unterscheiden ist, ob im Vorjahr

  • nur Erwerbseinkommen (siehe Abschnitt 4.1.1),
  • nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (siehe Abschnitt 4.1.2),
  • Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (siehe Abschnitt 4.1.3) oder
  • kein Erwerbseinkommen und kein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (siehe Abschnitt 4.1.4)

erzielt wurde.

Steht das zu berücksichtigende Arbeitseinkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, weil der Einkommensteuerbescheid des vorigen Kalenderjahres nicht vorliegt, ist das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Nachdem der Einkommensteuerbescheid des vorigen Kalenderjahres eingereicht worden ist, ist die Rente wegen Todes rückwirkend (ab Rentenbeginn/erstmaligem Zusammentreffen/1. Juli) unter Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitseinkommens neu zu berechnen.

Im letzten Kalenderjahr wurde nur Erwerbseinkommen bezogen

Der/Die Berechtigte bezieht im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens oder bei der Überprüfung zum 1. Juli Erwerbseinkommen und/oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen.

Maßgebend ist in einem solchen Fall nach § 18b Abs. 2 S. 1 SGB IV das Erwerbseinkommen des Vorjahres. Das gilt selbst dann, wenn im Vorjahr nur ein Erwerbseinkommen (zum Beispiel nur Arbeitsentgelt) bezogen worden ist, im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens die oder der Berechtigte jedoch mehrere Erwerbseinkommen (zum Beispiel Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen) bezieht. Es ist nur einmal auf das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres zurückzugreifen.

Wurden im Vorjahr mehrere Erwerbseinkommen bezogen (auch zeitlich nebeneinander, so zum Beispiel Arbeitsentgelt als Beschäftigter und Arbeitseinkommen als Selbständiger), sind diese zusammenzurechnen und zur Ermittlung des monatlichen Einkommens durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen dieses Einkommen insgesamt erzielt wurde, zu teilen.

Nach § 18b Abs. 2 SGB IV kommt es auf die Zahl der Kalendermonate an, in denen Erwerbseinkommen erzielt wurde. Es sind dies die Monate, die tatsächlich mit Erwerbseinkommen belegt sind. Für das Kalenderjahr können sich also maximal zwölf mit Erwerbseinkommen belegte Kalendermonate ergeben. Kalendermonate, die nur teilweise mit Erwerbseinkommen belegt sind, rechnen als Kalendermonate, „in denen Einkommen erzielt wurde“; für diese Kalendermonate ist keine „Einkommenshochrechnung“ auf den vollen Kalendermonat vorzunehmen.

Im letzten Kalenderjahr wurde nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezogen

Der/Die Berechtigte bezieht im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens oder bei der Überprüfung zum 1. Juli Erwerbseinkommen und/oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen.

Ist im letzten Kalenderjahr (Vorjahr) nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV erzielt worden, ist bei laufendem Bezug von Erwerbseinkommen oder kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen anstelle eines Vorjahreseinkommens das laufende monatliche Einkommen maßgebend.

Im letzten Kalenderjahr wurde Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezogen

Der/Die Berechtigte bezieht im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens oder bei der Überprüfung zum 1. Juli Erwerbseinkommen und/oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen.

Wurde im letzten Kalenderjahr Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV zeitlich nebeneinander erzielt, sind die im letzten Kalenderjahr bezogenen Einkommen zusammenzurechnen und der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 10

Trifft kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen im letzten Kalenderjahr mit einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zusammen (siehe Abschnitt 4.1.5), ist dies nicht mit dem Arbeitsentgelt zusammenzurechnen. Bei der Bestimmung der Zahl der Kalendermonate, in denen Erwerbseinkommen erzielt wurde, wird der Monat des Zahlungseingangs der Einmalzahlung nicht gesondert berücksichtigt (EGHE 1/2021, TOP 2).

Wurden diese Einkommen zeitlich aufeinander folgend bezogen, ist ausschließlich das Erwerbseinkommen als Vorjahreseinkommen der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.

Im letzten Kalenderjahr wurde Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nicht bezogen

Der/Die Berechtigte bezieht im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens oder bei der Überprüfung zum 1. Juli Erwerbseinkommen und/oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen.

Ist im Vorjahr weder Erwerbseinkommen noch kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV bezogen worden, so ist nach § 18b Abs. 3 S. 1 SGB IV das laufende Einkommen der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.

Siehe Beispiel 1

Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Zum Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres gehören auch die jährlichen Sonderzuwendungen (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld), hierbei handelt es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a SGB IV. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei dem Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres zu berücksichtigen, wenn dies beitragsrechtlich diesem Kalenderjahr zuzurechnen ist (siehe GRA zu § 23a SGB IV).

Stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach dem 31. März gezahlt wird, in diesem Kalenderjahr das einzige Erwerbseinkommen dar und wurde im Übrigen nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezogen, findet keine Zuordnung im Sinne des § 23a SGB IV statt. In diesen Fällen bleibt die Einmalzahlung sowohl bei der Feststellung des laufenden Einkommens als auch bei der Feststellung des Vorjahreseinkommens unberücksichtigt (EGHE 1/2021, TOP 2).

Einmalig gezahltes versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die unter die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 SGB VI fällt, nicht zu berücksichtigen (EGHE 3/2023, TOP 8).

Kurzarbeitergeld

Für im letzten Kalenderjahr liegende Zeiten des Bezugs von Kurzarbeiter- beziehungsweise Winterausfallgeld ist nicht das Kurzarbeitergeld selbst, sondern das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend (vergleiche hierzu im Einzelnen die GRA zu § 14 SGB IV Kurzarbeitergeld). Es ist gegebenenfalls dem „normalen“ Erwerbseinkommen hinzuzurechnen.

Das Saison-Kurzarbeitergeld (§ 101 SGB III) ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes und wird ausschließlich in der Schlechtwetterzeit (Anfang Dezember bis Ende März) gewährt (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.1.9). Die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes richtet sich nach den Regelungen für das Kurzarbeitergeld.

Qualifizierungsgeld

Das Qualifizierungsgeld ist in vielen Regelungen an das Kurzarbeitergeld angelehnt. Für im letzten Kalenderjahr liegende Zeiten des Bezugs von Qualifizierungsgeld ist nicht das Qualifizierungsgeld selbst, sondern das dem Versicherungsträger gemeldete Arbeitsentgelt maßgebend. Es ist gegebenenfalls dem „normalen“ Erwerbseinkommen hinzuzurechnen.

Laufendes Einkommen

Als "laufendes Einkommen" gilt grundsätzlich das Erwerbseinkommen oder das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen, das im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens im Sinne von § 97 SGB VI vom Rentenberechtigten bezogen wird. Das gilt unabhängig davon, ob das laufende Einkommen gegebenenfalls in absehbarer Zeit (zum Beispiel Einstellung der Krankengeldzahlung, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit) wegfällt.

Siehe Beispiele 2 und 3

Das Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ist nur zu berücksichtigen, solange es tatsächlich gezahlt wird. Für das nachfolgende Erwerbseinkommen (gegebenenfalls auch dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen) ist im Allgemeinen das „Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres“ zu berücksichtigen, es sei denn, das laufend bezogene Einkommen ist gegenüber diesem „Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres“ im Durchschnitt um wenigstens 10 % geringer (siehe auch GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 6).

Die Berücksichtigung eines kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens bleibt vom Hinzutritt eines Erwerbseinkommens unberührt. § 18b Abs. 3 S. 4 SGB IV wirkt sich erst aus, wenn ein kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nicht mehr gezahlt wird. Das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen bleibt also das zu berücksichtigende Einkommen, auch wenn neben dem gegebenenfalls geminderten kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen ein Erwerbseinkommen bezogen wird.

Siehe Beispiel 5

Wird als laufendes Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV Kurzarbeitergeld oder Winterausfallgeld bezogen, ist als „laufendes Einkommen“ das vom Arbeitgeber gemeldete Arbeitsentgelt (Volllohn) zu ermitteln und mit dem nach § 18b Abs. 2 SGB IV festgestellten (Vorjahres-)Einkommen zu vergleichen.

Ergibt sich das anzurechnende Einkommen aus einer einmalig gezahlten Entlassungsentschädigung/Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist für den Ruhenszeitraum nach § 158 SGB III das bisherige - bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses - erzielte monatliche Einkommen (Arbeitsentgelt) maßgebend. Von dem Zeitpunkt an, ab dem Arbeitslosengeld gezahlt wird, ist als laufendes Einkommen allein das Arbeitslosengeld zu berücksichtigen. Hinsichtlich weiterer Ausführungen zur Bestimmung des Zeitraumes, für den die Entlassungsentschädigung/Abfindung auf die Rente wegen Todes anzurechnen ist, wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.3.5.1 verwiesen.

Für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022 wird hinsichtlich weiterer Ausführungen auf Abschnitt 4.2.1 und für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2023 auf Abschnitt 4.2.2 verwiesen.

Laufendes Einkommen für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2022

Im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens oder bei der Überprüfung zum 1. Juli ist das laufende Erwerbseinkommen und/oder kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV zugrunde zu legen, wenn

  • im letzten Kalenderjahr kein Erwerbseinkommen erzielt wurde (siehe Abschnitt 4.1.4) oder
  • im letzten Kalenderjahr nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV erzielt wurde (siehe Abschnitt 4.1.2) oder
  • das laufende Einkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 10 % geringer ist als das aus diesen Einkunftsarten erzielte Einkommen des letzten Kalenderjahres (siehe Abschnitt 4.2.3).

Das Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ist nur zu berücksichtigen, solange es tatsächlich gezahlt wird. Für das nachfolgende Erwerbseinkommen (gegebenenfalls auch dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen) ist im Allgemeinen das „Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres“ zu berücksichtigen, es sei denn, das laufend bezogene Einkommen ist gegenüber diesem „Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres“ im Durchschnitt um wenigstens 10 % geringer (siehe auch GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 6).

Siehe Beispiel 4

Unterliegt das Einkommen Schwankungen, das heißt, seine Höhe ändert sich monatlich, ist zur Ermittlung des laufenden monatlichen Einkommens ein Durchschnitt zu bilden aus einem Zeitraum von 3 Monaten, der regelmäßig den Monat des erstmaligen Zusammentreffens und die nächsten 2 Folgemonate umfasst. Ein eventueller Jahreswechsel während dieser Monate ist unbeachtlich. Ist jedoch der Monat des erstmaligen Zusammentreffens nur zum Teil mit Einkommen belegt, weil die Beschäftigung erst im Laufe dieses Monats aufgenommen wurde, bleibt dieser Monat unberücksichtigt, das heißt, der Durchschnitt ist dann aus den Beträgen der 3 Folgemonate zu ermitteln.

Schwankende Einkünfte, die in Höhe eines Durchschnittsbetrages der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen sind, liegen also nur vor, wenn in wenigstens drei aufeinander folgenden Monaten Einkünfte in unterschiedlicher Höhe erzielt wurden, beziehungsweise werden.

Laufendes Einkommen für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2023

Im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens oder bei der Überprüfung zum 1. Juli ist das laufende Erwerbseinkommen und/oder kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV zugrunde zu legen, wenn

  • im letzten Kalenderjahr kein Erwerbseinkommen erzielt wurde (siehe Abschnitt 4.1.4) oder
  • im letzten Kalenderjahr nur kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV erzielt wurde (siehe Abschnitt 4.1.2) oder
  • das laufende Arbeitseinkommen im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 10 % geringer ist als das aus dieser Einkunftsart erzielte Einkommen des letzten Kalenderjahres (siehe Abschnitt 4.2.3) oder
  • das laufende Arbeitsentgelt und/oder das laufende Erwerbsersatzeinkommen um wenigstens 10 % geringer ist als das aus diesen Einkunftsarten erzielte Einkommen des letzten Kalenderjahres (siehe Abschnitt 4.2.3).

Bei Arbeitsentgelt sind Schwankungen in der Höhe nicht zu berücksichtigen, da sich das laufende Arbeitsentgelt allein aus dem nach § 18b Abs. 3 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2023 zu berücksichtigenden Kalendermonat ergibt. Eine Prognose des zukünftigen Arbeitsentgelts (Durchschnittsberechnung) entfällt.

Günstigkeitsprüfung

Bei der erstmaligen Feststellung der Rente ist die 10 %-Prüfung von Amts wegen vorzunehmen; eines Antrags des Berechtigten bedarf es nicht. Erstmalige Feststellung in diesem Sinne ist jedes Verwaltungsverfahren, in dem es um die Beurteilung des erstmaligen Zusammentreffens von Einkommen nach § 18a SGB IV mit einer Rente wegen Todes geht. Die 10 %-Prüfung ist danach nicht nur dann vorzunehmen, wenn eine Rente wegen Todes erstmals während eines Rentenfeststellungsverfahrens mit einem maßgebenden Einkommen zusammentrifft, sondern auch dann, wenn es zu einem Zusammentreffen erstmalig nach Abschluss eines Rentenfeststellungsverfahrens kommt. Darüber hinaus hat die 10 %-Prüfung auch dann zu erfolgen, wenn nach Wegfall eines berücksichtigten Einkommens später erneut Einkommen im Sinne von § 18a SGB IV mit der Rente wegen Todes zusammentrifft.

Bei der Prüfung, ob als Einkommen das des letzten Kalenderjahres oder das laufende Einkommen zugrunde zu legen ist, sind die Einkommensbeträge maßgebend, die sich nach Anwendung des § 18b Abs. 5 SGB IV ergeben (Nettovergleich).

  • Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022

Das laufende Erwerbseinkommen beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ist nur zu berücksichtigen, wenn es im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 10 % geringer ist als das nach § 18b Abs. 2 SGB IV ermittelte Einkommen des letzten Kalenderjahres.

Grundsätzlich stellt das im Monat des erstmaligen Zusammentreffens erzielte Erwerbseinkommen beziehungsweise Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV auch das laufende Einkommen dar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn feststeht oder anzunehmen ist, dass im Monat des erstmaligen Zusammentreffens und den beiden folgenden Monaten für jeden dieser Kalendermonate ein anderes Erwerbseinkommen erzielt wurde beziehungsweise wird (schwankende Bezüge). Im Einzelfall ist von schwankenden Bezügen auszugehen, wenn der Arbeitgeber von sich aus für mehrere Kalendermonate unterschiedliche laufende monatliche Arbeitsentgelte (Bezüge) angibt. Wird dagegen vom Arbeitgeber für die Bestimmung des laufenden Einkommens nur für einen Kalendermonat das Arbeitsentgelt angegeben, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass schwankende Bezüge nicht vorliegen. Der Berechtigte kann dies gegebenenfalls widerlegen. Liegen schwankende Bezüge vor, ist das laufende Erwerbseinkommen im Wege der Durchschnittsberechnung aus einem Zeitraum von 3 Kalendermonaten zu bestimmen; dieser Berechnung ist das Erwerbseinkommen im Monat des erstmaligen Zusammentreffens und der diesem Monat folgenden zwei Kalendermonate zugrunde zu legen.

Dabei ist es nicht erforderlich, dass das laufende Einkommen in den drei aufeinander folgenden Kalendermonaten jeweils niedriger ist als das maßgebende Vorjahreseinkommen (Vergleichseinkommen). Es reicht aus, dass das Einkommen in den drei aufeinander folgenden Kalendermonaten im Durchschnitt um 10 % niedriger ist; dabei darf das Einkommen einmal höher sein als das Vergleichseinkommen, jedoch nicht im ersten der drei Kalendermonate (RBRTB 2/2002, TOP 2).

Siehe Beispiel 6

Eine Durchschnittsberechnung ist jedoch nicht vorzunehmen, wenn sich das im Monat des erstmaligen Zusammentreffens bezogene Erwerbseinkommen nach diesem Zeitpunkt verändert (erhöht oder vermindert) hat und das geänderte Erwerbseinkommen dann vom Zeitpunkt der Änderung an gleich bleibend weitergezahlt wird. In diesen Fällen stellt das im Monat des erstmaligen Zusammentreffens bezogene Erwerbseinkommen das laufende Einkommen dar. Die Berücksichtigung des veränderten Einkommens bestimmt sich nach § 18d SGB IV.

  • Rentenbezugszeiten ab 01.01.2023

Bei Bezug von Arbeitseinkommen gilt: Das laufende Arbeitseinkommen ist nur zu berücksichtigen, wenn es im Durchschnitt voraussichtlich um wenigstens 10 % geringer ist als das nach § 18b Abs. 2 SGB IV ermittelte Einkommen des letzten Kalenderjahres.

Bei Bezug von Arbeitsentgelt gilt: Das laufende Arbeitsentgelt ist nur zu berücksichtigen, wenn es um wenigstens 10 % geringer ist als das nach § 18b Abs. 2 SGB IV ermittelte Einkommen des letzten Kalenderjahres. Das laufende Arbeitsentgelt ist hierbei nicht im Wege einer Durchschnittsberechnung zu bestimmen, eine Prognose des zukünftigen Arbeitsentgelts sieht § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2023 nicht mehr vor. Das laufende Arbeitsentgelt ergibt sich aus dem nach § 18b Abs. 3 SGB IV in der Fassung ab 01.01.2023 zu berücksichtigenden Kalendermonat.

Das laufende kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ist nur zu berücksichtigen, wenn es um wenigstens 10 % geringer ist als das nach § 18b Abs. 2 SGB IV ermittelte Einkommen des letzten Kalenderjahres.

Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt

Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte sind beim laufenden Einkommen zu berücksichtigen; sie fallen nur beim Erwerbseinkommen und beim dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen, nicht jedoch beim kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV, an. Mit der Änderung der Formulierung von "jährlichen Sonderzuwendungen" zu "einmalig gezahltes Arbeitsentgelt" ergeben sich keine Änderungen bei den anzurechnenden Arbeitsentgelten. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der verschiedenen einmalig gezahlten Arbeitsentgelte sowie deren Definition in § 23a SGB IV bleiben gleich. Die geänderte Formulierung dient nur der Anpassung der Begrifflichkeiten an die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV).

Entgeltliche Einmalzahlungen des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherren, die als Ersatz für eine laufende monatliche Gehalts-, Lohn- oder Bezügeerhöhung geleistet werden (zum Beispiel Einmalzahlungen für die Beschäftigten des Bundes und der Kommunen in den Jahren 2005, 2006 und 2007), sind beim laufenden (Erwerbs-)Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Diese anteilige monatliche Zuordnung wird dem Sinn und Zweck der Zahlung gerecht, nicht hingegen die Berücksichtigung des gesamten Zahlbetrags allein im Auszahlungsmonat. Die Einmalzahlungen werden somit jeweils dem Kalenderjahr zugeordnet, in dem sie tatsächlich gezahlt werden (PGEKAH 2/2005, TOP 9).

Für Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung und Versorgung des Bundes hatten sich mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz mit Wirkung vom 01.07.2009 Änderungen in der Zahlung der Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“) ergeben. Die Zahlungsweise der jährlichen Sonderzahlung wurde von einer jährlichen auf eine monatliche Zahlungsweise umgestellt. Ab 01.07.2009 ist die jährliche Sonderzahlung bereits in den monatlichen Bezügen enthalten; eine jährliche Sonderzahlung mit den Dezember-Bezügen entfiel damit. Für Empfängerinnen und Empfänger von Besoldung und Versorgungsbezügen der Länder gelten dagegen eigene landesgesetzliche Regelungen.

  • Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022

Die in dem Kalenderjahr des erstmaligen Zusammentreffens von Einkommen mit der Rente wegen Todes bereits gezahlten oder noch zu erwartenden jährlichen Sonderzuwendungen sind mit einem Zwölftel beim laufenden Einkommen zu berücksichtigen. Handelt es sich bei den „bereits gezahlten“ Sonderzuwendungen um solche, die beitragsrechtlich dem Vorjahr zugerechnet werden mussten, sind diese Zahlungen nicht beim laufenden Einkommen zu berücksichtigen. Jährliche Sonderzuwendungen, die im Laufe eines Kalenderjahres bereits gezahlt wurden, sind dann nicht dem laufenden Einkommen mit einem Zwölftel hinzuzurechnen, wenn - zum Beispiel beim Wechsel des Arbeitgebers - zu dem mit der Rente wegen Todes zusammentreffenden Einkommen kein Anspruch auf Zahlung einer Sonderzuwendung besteht.

Siehe Beispiel 7

  • Rentenbezugszeiten ab 01.01.2023

Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt auch dann mit einem Zwölftel des gezahlten Betrages zu berücksichtigen, wenn dieses im Vorjahr in weniger als zwölf Kalendermonaten erzielt worden ist.

Wurde im Vorjahr einmalig gezahltes Arbeitsentgelt von anderen Arbeitgebern gezahlt (Wechsel der Arbeitgeber), sind diese Zahlungen nicht beim laufenden Einkommen zu berücksichtigen. Das im Vorjahr einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist beim laufenden Arbeitsentgelt nur zu berücksichtigen, wenn dies von demselben Arbeitgeber gezahlt wurde, der auch das laufende Arbeitsentgelt zahlt.

Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt auch dann mit einem Zwölftel des gezahlten Betrages zu berücksichtigen, wenn im laufenden Kalenderjahr Arbeitsentgelt im Sinne von § 23a SGB IV weder gezahlt wurde noch zu erwarten ist. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist nicht zu berücksichtigen, wenn dieses bereits im laufenden Kalenderjahr ausgezahlt worden ist. Es kommt ausschließlich auf die Verhältnisse im Vorjahr an.

Siehe Beispiel 18

Bestimmung des monatlichen Einkommens beim Bezug von dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen

Bei den dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 10 SGB IV ist stets vom laufenden Einkommen auszugehen; auf das im letzten Kalenderjahr bezogene Einkommen kommt es nicht an.

Maßgebend ist das Erwerbsersatzeinkommen, das im Monat des erstmaligen Zusammentreffens im Sinne von § 97 SGB VI bezogen wird. Dies gilt selbst dann, wenn das dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 10 SGB IV ausnahmsweise nur auf Zeit erbracht wird (zum Beispiel Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit). Wird das Erwerbsersatzeinkommen für Zeiten zuerkannt, für die eine Rente wegen Todes bereits gezahlt worden ist oder umgekehrt, ist das Erwerbsersatzeinkommen als laufendes Einkommen zu berücksichtigen, das im Monat des erstmaligen Zusammentreffens im Sinne von § 97 SGB VI zusteht.

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Alters kann - jedenfalls für eine gewisse Zeit - aber auch nur mit einem sogenannten Spitzbetrag im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Entsprechende Fallkonstellationen sind dann möglich, wenn zu einem bisher allein berücksichtigten kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Krankengeld, Arbeitslosengeld) eine rückwirkend bewilligte Versichertenrente ab Beginn der Rente wegen Todes hinzutritt.

Es ist zu prüfen, ob die Versichertenrente (netto) höher ist als das bisher berücksichtigte kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen. Ist dies der Fall, ist die Versichertenrente mit dem übersteigenden Betrag zusätzlich bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.

Soweit die Versichertenrente unter Berücksichtigung von § 96a SGB VI gekürzt gezahlt wird, wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.2 verwiesen.

Liegt der Rentenbeginn der rückwirkend bewilligten Versichertenrente nach dem Rentenbeginn der Rente wegen Todes, ist die Versichertenrente ebenfalls mit ihrem Spitzbetrag zu berücksichtigen. Allerdings liegt in dem Fall eine Einkommensänderung nach § 18d SGB IV (Einkommenserhöhung) vor.

Die zu vergleichenden Netto-Beträge sind pauschalierend zu ermitteln - vergleiche Abschnitt 10.

Wurde im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Krankengeld) bezogen, dessen Betrag höher war als die rückwirkend bewilligte Versichertenrente, so verbleibt es bei der bisherigen Einkommensanrechnung; erst wenn die Zahlung des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens tatsächlich eingestellt worden ist, wird die Versichertenrente im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 18b Abs. 4 SGB IV berücksichtigt. Durch den nachträglichen Wegfall verliert das bereits gezahlte kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht seinen rechtlichen Charakter. Der materiell-rechtliche Grund für seine Zahlung im Verhältnis zu dem Berechtigten bleibt bestehen.

Siehe Beispiel 24

Jährliche Sonderzuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

Bestimmung des monatlichen Einkommens bei Bezug von regelmäßigem Vermögenseinkommen

§ 18b Abs. 1 S. 5 SGB IV bestimmt für die Anwendung von § 18a Abs. 4 SGB IV lediglich, wann es sich um einmalig gezahltes Vermögenseinkommen handelt (siehe auch Abschnitt 7). In Abgrenzung hierzu handelt es sich um regelmäßiges Vermögenseinkommen, wenn das Vermögenseinkommen nicht zum einmalig gezahlten Vermögenseinkommen zählt.

Bisweilen wird dabei auch von laufendem Vermögenseinkommen gesprochen. Da dieser Begriff im Sinne eines aktuell bezogenen Einkommens bereits belegt ist (siehe §§ 18b Abs. 3 und 18d Abs. 2 SGB IV) soll zur eindeutigen Unterscheidung im Folgenden ausschließlich der Begriff des regelmäßigen Vermögenseinkommens verwendet werden, wenn nicht einmalig gezahltes Vermögenseinkommen gemeint ist.

Zum regelmäßigen Vermögenseinkommen zählen zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus einem angesparten Fondsvermögen, wenn hierfür ein Auszahlungsplan vereinbart wurde, aber auch Zinseinkünfte aus Spareinlagen, wenn die Zinsen einmal jährlich fällig werden. Werden Zinsen dagegen erst am Ende einer mehrjährigen Anlagefrist fällig, handelt es sich bei den in einem Betrag gezahlten Zinsen und Zinseszinsen nicht mehr um regelmäßiges, sondern um einmalig gezahltes Vermögenseinkommen.

Siehe Beispiel 12

Einkommen des letzten Kalenderjahres

Bezieht der/die Berechtigte im Zeitpunkt des „erstmaligen Zusammentreffens“ im Sinne von § 97 SGB VI oder bei der Überprüfung zum 1. Juli regelmäßiges Vermögenseinkommen, ist für die Höhe des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens grundsätzlich auf das Einkommen dieser Einkommensart des letzten Kalenderjahres abzustellen.

Nach § 18b Abs. 2 S. 5 SGB IV gilt beim regelmäßigen Vermögenseinkommen als monatliches Einkommen ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens. Das Vorjahreseinkommen (aus regelmäßigem Vermögenseinkommen) ist auch dann zu zwölfteln, wenn es in weniger als zwölf Monaten erzielt wurde. Anders als etwa beim Erwerbseinkommen wird beim regelmäßigen Vermögenseinkommen nicht auf die tatsächliche Anzahl der Kalendermonate abgestellt, in denen dieses Einkommen erzielt wurde.

Siehe Beispiel 14

Wurde im letzten Kalenderjahr kein regelmäßiges Vermögenseinkommen erzielt, ist gemäß § 18b Abs. 3 S. 1 SGB IV vom laufenden (ist gleich aktuell erzielten) regelmäßigen Vermögenseinkommen auszugehen. Ein im letzten Kalenderjahr bezogenes regelmäßiges Vermögenseinkommen bleibt jedoch unberücksichtigt, wenn laufend kein regelmäßiges Vermögenseinkommen bezogen wird.

Erklärt der/die Berechtigte, von der Veranlagungsoption des § 32d Abs. 6 EStG Gebrauch zu machen oder eine Nachveranlagung von Einnahmen aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 3 EStG zu veranlassen, und steht das zu berücksichtigende regelmäßige Vermögenseinkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, weil der Einkommensteuerbescheid des vorigen Kalenderjahres nicht vorliegt, ist das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen. Nachdem der Einkommensteuerbescheid des vorigen Kalenderjahres eingereicht worden ist, ist die Rente wegen Todes rückwirkend (ab Rentenbeginn/erstmaligem Zusammentreffen/1. Juli) unter Berücksichtigung des tatsächlichen Vermögenseinkommens neu zu berechnen.

Berücksichtigung des laufenden Vermögenseinkommens anstelle des Einkommens des letzten Kalenderjahres

Bezieht der/die Berechtigte im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens oder bei der Überprüfung zum 1. Juli regelmäßiges Vermögenseinkommen, ist das laufende (ist gleich aktuell bezogene) regelmäßige Vermögenseinkommen zu berücksichtigen, wenn

Der/Die Berechtigte verfügt nicht über ein anrechenbares Vermögenseinkommen, wenn die jährlichen Einnahmen aus Kapitalvermögen und/oder Einnahmen aus Versicherungen den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000,00 EUR (bis 31.12.2022: 801,00 EUR) nicht überschreiten (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 6.1).

Siehe Beispiel 19

Die 10 %-Prüfung ist (wie zum Beispiel auch beim Erwerbseinkommen beziehungsweise kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen) von Amts wegen vorzunehmen; eines Antrages des Berechtigten bedarf es nicht.

Der 10 %-Vergleich findet nur zwischen dem regelmäßigen Vermögenseinkommen des letzten Kalenderjahres und dem laufenden regelmäßigen Vermögenseinkommen statt, ein eventuell daneben erzieltes weiteres Einkommen einer anderen Einkunftsart (zum Beispiel Erwerbseinkommen) bleibt bei diesem 10 %-Vergleich unberücksichtigt. Dieser bei gleichzeitigem Bezug verschiedener Einkunftsarten „getrennt“ vorzunehmende Vergleich ergibt sich aus § 18b Abs. 2 S. 1 und 5 SGB IV, der für die verschiedenen Einkommensarten eine auf jeweils „diese“ Einkommensart bezogene Einkommensfeststellung vorschreibt.

Bestimmung des monatlichen Einkommens bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen

Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen liegt dann vor, wenn eine zu einem einzigen Zeitpunkt ausgezahlte Vermögenseinnahme erzielt wird und diese keinem bestimmten Zeitraum oder nur einem Zeitraum von mehr als 12 Monaten zugeordnet werden kann.

Hierzu können zum Beispiel folgende Einkünfte gezählt werden:

  • Zinszahlung aus einem abgezinsten Sparbrief (hier werden Zinsen und Zinseszinsen am Ende einer mehrjährigen Laufzeit einmalig ausgezahlt),
  • Kapitalleistung einer privaten Lebensversicherung (nur die Zinsen auf die Sparleistung beziehungsweise die Unterschiedsbeträge zwischen den Versicherungsleistungen und den auf sie entrichteten Beiträgen oder Anschaffungskosten sind zu berücksichtigen),
  • Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren stellen in der Regel einmalig gezahltes Vermögenseinkommen dar (EGHE 1/2021, TOP 3)

Zeitliche Zuordnung

Die zeitliche „Zuordnung“ für einmaliges Vermögenseinkommen ergibt sich aus § 18b Abs. 1 S. 4 SGB IV; danach gilt einmaliges Vermögenseinkommen als für die dem Monat der Zahlung folgenden zwölf Kalendermonate als erzielt. Daraus ergibt sich, dass ein „Zusammentreffen“ von Rente wegen Todes und einmalig gezahltem Vermögenseinkommen immer dann (zum Rentenbeginn) vorliegt, wenn das einmalige Vermögenseinkommen innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Rentenbeginn erzielt wurde.

Siehe Beispiel 13

Wird dagegen einmaliges Vermögenseinkommen erst nach dem Beginn einer Rente wegen Todes oder im Monat des Rentenbeginns erzielt, so liegt ein Zusammentreffen von Rente wegen Todes mit einmaligem Vermögenseinkommen nicht sogleich ab Rentenbeginn, sondern erst ab dem Folgemonat der Zahlung des einmaligen Vermögenseinkommens (für die folgenden zwölf Monate) vor. Das einmalig gezahlte Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt, das heißt vom Folgemonat der Zahlung an.

Maßgebender Monatsbetrag

Nach § 18b Abs. 2 S. 5 zweiter Halbs. SGB IV gilt bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen ein Zwölftel des gezahlten Betrages als monatliches Einkommen nach § 18b Abs. 1 S. 1 SGB IV. Dieser Betrag bleibt für den maßgebenden 12-Monatszeitraum im Sinne von § 18b Abs. 1 S. 4 SGB IV unverändert, sofern in dieser Zeit kein weiteres einmaliges Vermögenseinkommen erzielt wird.

Die Frage der Anwendung des § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV mit der Folge, gegebenenfalls das um wenigstens 10 % geringere laufende Einkommen berücksichtigen zu können, stellt sich bei einmaligem Vermögenseinkommen wegen der besonderen zeitlichen Einkommenszuordnung nicht.

Bestimmung des monatlichen Einkommens bei Bezug von Elterngeld

§ 18b Abs. 1 bis 4 SGB IV enthalten für das Elterngeld keine eigenständige Regelung. Beim Bezug von Elterngeld gilt als monatliches Einkommen das laufend gezahlte Elterngeld.

Bezieht der Berechtigte im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens im Sinne von § 97 SGB VI Elterngeld, ist das Elterngeld als laufendes monatliches Einkommen zu berücksichtigen. Das Elterngeld des Vorjahres findet keine Berücksichtigung.

Bezieht der Berechtigte im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens im Sinne von § 97 SGB VI neben dem Elterngeld auch noch ein Erwerbseinkommen (zum Beispiel Arbeitsentgelt), ergibt sich das maßgebende Einkommen durch Zusammenrechnung von Erwerbseinkommen mit dem laufend gezahlten Elterngeld. Das hierbei zu berücksichtigende Erwerbseinkommen ergibt sich entweder aus § 18b Abs. 3 S. 1 SGB IV (kein Vorjahreseinkommen) oder aus § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV (10 %-Vergleich).

Das Elterngeld ist als laufendes Einkommen zu berücksichtigen, wenn es um wenigstens 10 % geringer ist als das bisher (zuletzt) berücksichtigte Einkommen. Das Mutterschaftsgeld gemäß § 19 MuSchG und der (Arbeitgeber-)Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gemäß § 20 MuSchG werden auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). Im Regelfall werden die Leistungen nach dem MuSchG höher sein als das Elterngeld, sodass für die Zeit der Schutzfristen (§ 3 MuSchG) der Anspruch auf Elterngeld in voller Höhe ruht. Die Leistungen nach dem MuSchG sind als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV auf die Renten wegen Todes anzurechnen. Nach Wegfall der Leistungen nach dem MuSchG ist das Elterngeld als laufendes Einkommen zu berücksichtigen, wenn es um wenigstens 10 % geringer ist als das zuletzt - vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes und dem (Arbeitgeber-)Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - berücksichtigte Erwerbseinkommen.

Sofern Leistungen nach dem MuSchG vom Berechtigten vor Beginn der Zahlung des Elterngeldes nicht bezogen werden (zum Beispiel Beamte, Selbständige oder männliche Hinterbliebene), ist das Elterngeld als laufendes Einkommen zu berücksichtigen, wenn es um wenigstens 10 % geringer ist als das bisher (zuletzt) berücksichtigte Erwerbseinkommen.

Wird im Anschluss an den Wegfall von Elterngeld wieder Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen, ist nach § 18d Abs. 2 SGB IV zu prüfen, ob das laufende Einkommen um wenigstens 10 % geringer ist als das zuletzt berücksichtigte Einkommen (hier: Elterngeld).

Bestimmung des monatlichen Einkommens beim Bezug mehrerer Einkommen im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens

Bezieht der Berechtigte im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens mehrere zu berücksichtigende Einkommen nebeneinander, sind diese nach § 18b Abs. 1 S. 2 SGB IV zusammenzurechnen. Die Zusammenrechnung setzt voraus, dass zunächst für jedes Einkommen das maßgebende monatliche Einkommen nach § 18b Abs. 2 bis 5a SGB IV bestimmt wird.

  • Mehrere Erwerbseinkommen
    Werden zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens mehrere Erwerbseinkommen (zum Beispiel Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen) bezogen, welche auch schon im letzten Kalenderjahr erzielt wurden, ist für beide Einkunftsarten getrennt der monatliche Nettobetrag (nach Anwendung des § 18b Abs. 5 SGB IV) des „Vorjahres“ zu ermitteln und dann diese Bezüge zusammenzurechnen. Das „Vorjahres-Einkommen“ ist in diesen Fällen nicht mehrmals zu berücksichtigen, obwohl laufend mehrere Einkommen bezogen werden. Anschließend sind die laufenden Nettobeträge zusammenzurechnen und zu prüfen, ob der laufende monatliche Gesamtnettobetrag um wenigstens 10 % geringer ist als der des Vorjahres. Ist dies nicht der Fall, ist der monatliche Gesamtnettobetrag des letzten Kalenderjahres maßgebend.
    Siehe Beispiel 8
  • Mehrere dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen
    Werden zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens mehrere dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Altersrente und Ruhegehalt) bezogen, ist für jede Einkunftsart der laufende monatliche Nettobetrag (nach Anwendung des § 18b Abs. 5 SGB IV) zu ermitteln, und die Bezüge sind zusammenzurechnen. Der laufende monatliche Gesamtnettobetrag ist der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
    Siehe Beispiel 9
  • Erwerbseinkommen und kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen
    Werden zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens sowohl Erwerbseinkommen als auch kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV nebeneinander bezogen und wurden diese Einkunftsarten auch im Vorjahr (zeitlich) nebeneinander erzielt, sind die monatlichen Nettobeträge des Vorjahres (aus Erwerbseinkommen und zeitgleich bezogenem kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen) zusammenzurechnen und mit den laufenden monatlichen Gesamtnettobeträgen zu vergleichen. Der laufende monatliche Gesamtnettobetrag ist der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen, wenn er um wenigstens 10 % geringer ist als der monatliche Gesamtnettobetrag des Vorjahres.
    Siehe Beispiel 10
  • Erwerbseinkommen und dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen
    Für das Erwerbseinkommen ist zunächst das monatliche Nettoeinkommen des Vorjahres zu ermitteln. Für die 10 %-Minderungs-Prüfung erfolgt nur ein Vergleich zwischen dem monatlichen Nettoerwerbseinkommen des Vorjahres mit dem laufenden monatlichen Nettoerwerbseinkommen. Ist das laufende monatliche Nettoerwerbseinkommen um wenigstens 10 % geringer als der monatliche Nettobetrag des Erwerbseinkommens des Vorjahres, stellt dieses das zu berücksichtigende Erwerbseinkommen dar; diesem Einkommen ist dann der laufende Betrag des dauerhaften Erwerbsersatzeinkommens hinzuzurechnen und als Gesamtbetrag der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
    Siehe Beispiel 11
  • Erwerbseinkommen und regelmäßiges Vermögenseinkommen
    Werden zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens sowohl Erwerbseinkommen als auch regelmäßiges Vermögenseinkommen nebeneinander bezogen, ist das monatliche Einkommen beider Einkunftsarten zunächst getrennt zu ermitteln und dann erst zusammenzurechnen. Das bedeutet: Für das Erwerbseinkommen ist zunächst das monatliche Netto-Erwerbseinkommen des Vorjahres zu ermitteln, anschließend ist zu prüfen, ob das laufende monatliche Netto-Erwerbseinkommen um wenigstens 10 % geringer ist als das des Vorjahres. Ist dies nicht der Fall, ist das monatliche Netto-Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres maßgebend. Ist im letzten Kalenderjahr kein Erwerbseinkommen erzielt worden, ist das laufende Erwerbseinkommen maßgebend.
    Die gleiche Prüfung hat dann mit dem regelmäßigen Vermögenseinkommen zu erfolgen: Es ist zunächst der monatliche Nettobetrag dieser Einkommensart des Vorjahres zu ermitteln, anschließend ist zu prüfen, ob das laufende monatliche Netto-Vermögenseinkommen um wenigsten 10 % geringer ist als das monatliche Netto-Vermögenseinkommen des Vorjahres. Ist dies nicht der Fall, ist das monatliche Netto-Vermögenseinkommen des letzten Kalenderjahres maßgebend. Ist im letzten Kalenderjahr kein regelmäßiges Vermögenseinkommen erzielt worden, ist das laufende Vermögenseinkommen maßgebend.
    Das jeweils maßgebende Erwerbseinkommen und regelmäßige Vermögenseinkommen ist zusammenzurechnen.
    Siehe Beispiel 15
    Sollte sich beim regelmäßigen Vermögenseinkommen ein „Minusbetrag“ ergeben, so sind die Beträge (aus Erwerbseinkommen und „negativem“ regelmäßigem Vermögenseinkommen) nicht zu saldieren. Da in diesem Fall kein zu berücksichtigendes regelmäßiges Vermögenseinkommen vorhanden ist, ist nur das zuvor ermittelte Erwerbseinkommen der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
  • Erwerbseinkommen und einmalig gezahltes Vermögenseinkommen
    Werden zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens sowohl Erwerbseinkommen als auch (zeitlich zugeordnet) einmalig gezahltes Vermögenseinkommen nebeneinander erzielt, ist das monatliche Einkommen beider Einkunftsarten zunächst getrennt zu ermitteln und dann zusammenzurechnen. Das bedeutet: Für das Erwerbseinkommen ist zunächst das monatliche Netto-Erwerbseinkommen des Vorjahres zu ermitteln, anschließend ist zu prüfen, ob das laufende monatliche Netto-Erwerbseinkommen um wenigstens 10 % geringer ist als das des Vorjahres. Ist dies nicht der Fall, ist das monatliche Netto-Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres maßgebend. Ist im letzten Kalenderjahr kein Erwerbseinkommen erzielt worden, ist das laufende Erwerbseinkommen maßgebend.
    Für das einmalig gezahlte Vermögenseinkommen ist der für den Zuordnungszeitraum von 12 Monaten maßgebende Betrag (ein Zwölftel des gezahlten Betrages) zu ermitteln. Dieser Betrag ist mit dem zuvor ermittelten Betrag aus dem Erwerbseinkommen zusammenzurechnen. Ergibt sich beim einmalig gezahlten Vermögenseinkommen nach § 18a Abs. 4 Nr. 3 SGB IV (Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften) nicht mindestens ein Betrag von 600,00 EUR jährlich/50,00 EUR monatlich - maßgebend ist insoweit der nach § 18b Abs. 1 S. 4 SGB IV zugeordnete Zeitraum von 12 Kalendermonaten -, ist für diese Einkommensart kein zu berücksichtigendes Einkommen vorhanden. In diesem Fall ist deshalb nur das Erwerbseinkommen der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.
  • Regelmäßiges und einmalig gezahltes Vermögenseinkommen
    Werden zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens sowohl regelmäßiges Vermögenseinkommen als auch (zeitlich zugeordnet) einmalig gezahltes Vermögenseinkommen erzielt, ist das monatlich zu berücksichtigende (Gesamt-) Einkommen wie folgt zu ermitteln:
    Für das regelmäßige Vermögenseinkommen ist zunächst der monatliche Nettobetrag dieser Einkommensart des Vorjahres zu ermitteln, anschließend ist zu prüfen, ob das laufende monatliche Netto-Vermögenseinkommen um wenigstens 10 % geringer ist als das monatliche Netto-Vermögenseinkommen des Vorjahres. Ist dies nicht der Fall, ist das monatliche Netto-Vermögenseinkommen des letzten Kalenderjahres maßgebend. Ist im letzten Kalenderjahr kein regelmäßiges Vermögenseinkommen erzielt worden, ist das regelmäßige Vermögenseinkommen des aktuellen Kalenderjahres maßgebend. Auf das eventuell im letzten Kalenderjahr zeitlich zugeordnete einmalig gezahlte Vermögenseinkommen ist nicht zurückzugreifen.
    Für das einmalig gezahlte Vermögenseinkommen ist der für den Zuordnungszeitraum von 12 Monaten maßgebende Betrag (ein Zwölftel des gezahlten Betrages) zu ermitteln. Dieser Betrag ist mit dem zuvor ermittelten Betrag des regelmäßigen Vermögenseinkommens zusammenzurechnen. Sollte sich beim regelmäßigen Vermögenseinkommen (zum Beispiel bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 18a Abs. 4 Nr. 2 SGB IV) ein „Minusbetrag“ ergeben, ist eine Saldierung mit dem „positiven“ einmaligen Vermögenseinkommen vorzunehmen.
  • Elterngeld und regelmäßiges Vermögenseinkommen
    Werden zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens sowohl Elterngeld als auch regelmäßiges Vermögenseinkommen nebeneinander bezogen, ist das monatliche Einkommen beider Einkunftsarten zunächst getrennt zu ermitteln und dann erst zusammenzurechnen. Dies bedeutet:
    Das laufend gezahlte Elterngeld ist als monatliches Einkommen zu berücksichtigen. Ein 10 %-Vergleich mit dem im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommen findet nicht statt.
    Für das regelmäßige Vermögenseinkommen ist zunächst der monatliche Nettobetrag dieser Einkommensart des letzten Kalenderjahres zu ermitteln und anschließend zu prüfen, ob das laufende monatliche Netto-Vermögenseinkommen um wenigstens 10 % geringer ist als das monatliche Netto-Vermögenseinkommen des letzten Kalenderjahres. Ist dies nicht der Fall, ist das monatliche Netto-Vermögenseinkommen des letzten Kalenderjahres maßgebend. Ist im letzten Kalenderjahr kein regelmäßiges Vermögenseinkommen erzielt worden, ist das laufende Vermögenseinkommen maßgebend.
    Das Elterngeld und das maßgebende regelmäßige Vermögenseinkommen sind zusammenzurechnen.
    Sollte sich beim regelmäßigen Vermögenseinkommen ein „Minusbetrag“ ergeben, so sind die Beträge (aus Elterngeld und „negativem“ regelmäßigem Vermögenseinkommen) nicht zu saldieren. Da in diesem Fall kein zu berücksichtigendes regelmäßiges Vermögenseinkommen vorhanden ist, ist nur das Elterngeld der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen.

Kürzung des Einkommens auf Nettobeträge

Bei den in § 18a SGB IV genannten Einkommen handelt es sich um „Bruttoeinkommen“. Diese Bruttobeträge sind nach § 18b Abs. 5 SGB IV (beziehungsweise in Übergangsfällen nach § 114 Abs. 4 und 5 SGB IV) in Nettoeinkommen umzurechnen und als solche der Einkommensanrechnung zugrunde zu legen. Vom Bruttoeinkommen werden pauschal die darauf entfallenden Steuern und die Aufwendungen für die soziale Sicherheit abgezogen. Bei den Aufwendungen für die soziale Sicherheit handelt es sich um den vom Berechtigten zu tragenden Teil der SV-Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- sowie Kranken- einschließlich Pflegeversicherung. Die Umrechnung ist grundsätzlich in dem in § 18b Abs. 5 SGB IV (beziehungsweise in § 114 Abs. 4 und 5 SGB IV) bestimmten Umfang vorzunehmen; eine Berücksichtigung der tatsächlich gezahlten Steuern und Aufwendungen für die soziale Sicherheit ist nicht zulässig.

Für am 31.12.2001 bereits gezahlte Renten wegen Todes gelten nach § 114 Abs. 5 SGB IV bis zum 30.06.2002 die im „alten“ § 18b Abs. 5 SGB IV genannten Kürzungsbeträge weiter. Für diese Fälle gelten die neuen Kürzungsbeträge nach § 18b Abs. 5 SGB IV in der Fassung des AVmEG beziehungsweise die des § 114 Abs. 4 SGB IV erst für Bezugszeiten ab 01.07.2002 (siehe Abschnitt 2).

Die „reinen“ Knappschaftsleistungen sowie die in der Versichertenrente enthaltenen knappschaftlichen Leistungsanteile sind bei Neu-Fällen nicht mehr pauschal um weitere 25 % zu kürzen; diese Regelung gilt nur noch für Alt-Fälle (siehe GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3.3).

Die sich aufgrund der Kürzung nach § 18b Abs. 5 SGB IV ergebenden Nettoeinkommensbeträge sind „centgenau“ auszurechnen, das heißt, das Einkommen ist auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma festzustellen, wobei die zweite Stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Zahlen fünf bis neun stehen würde.

Die entsprechenden Kürzungsbeträge sind für die wesentlichen Einkommen tabellarisch in einer Übersicht wie folgt dargestellt:

Liegt ein Zusammentreffen von Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 SGB IV mit einer Rente wegen Todes für Bezugszeiten vor dem 11.08.2010 vor, sind diese Leistungen gemäß § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV in der Fassung bis 10.08.2010 um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung (einschließlich Pflegeversicherung) und zur Bundesagentur für Arbeit zu kürzen. Die danach verbleibenden Leistungen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB IV sind wegen der Steuerbelastung zusätzlich um 3 vom Hundert zu kürzen. Liegt ein Zusammentreffen von Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 SGB IV mit einer Rente wegen Todes für Bezugszeiten ab dem 11.08.2010 vor, wird auf die in den nachfolgenden Abschnitten 10.1, 10.2 und 10.3 gemachten Ausführungen verwiesen.

Kürzung von Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ab dem 11.08.2010

Bei den Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV handelt es sich um die ausdrücklich im Gesetz genannten kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen sowie diesen vergleichbare Leistungen (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.1).

Gemäß § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV in der Fassung des 3. SGB IV-ÄndG sind Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV, die mit einer Rente wegen Todes für Bezugszeiten ab dem 11.08.2010 zusammentreffen, um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich pauschal um 10 % des Bruttobetrages der Leistung zu kürzen. Die am 11.08.2010 in Kraft getretene Neuregelung gilt unabhängig vom Rentenbeginn der Rente wegen Todes sowohl für Bestandsfälle als auch für Fälle mit einem erstmaligen Zusammentreffen von Rente wegen Todes und einer anzurechnenden Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ab dem 11.08.2010. Bei einem „erstmaligen Zusammentreffen von Einkommen und Rente“ ab 11.08.2010 wirkt sich die neue Regelung auch sofort aus, das heißt, die Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV ist um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und/oder um einen pauschalen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % zu kürzen. Dagegen wirkt sich bei Bestandsrenten (Beginn der Rente wegen Todes und das erstmalige Zusammentreffen liegen vor dem 11.08.2010) die Änderung ohne zwischenzeitliche Einkommensänderungen faktisch erst zum 01.07.2011 aus, weil es sich um eine „unterjährige“ Einkommensänderung handelt, die erst zur nächsten Rentenanpassung zu berücksichtigen ist (§ 18d Abs. 1 S. 1 SGB IV).

Sofern zur Bestimmung des laufenden Einkommens im Sinne des § 18b Abs. 2 SGB IV ab dem 11.08.2010 das im Vorjahr erzielte Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV zu berücksichtigen ist (im letzten Kalenderjahr wurde Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV zeitlich nebeneinander erzielt), ist auch das im Vorjahr erzielte Erwerbsersatzeinkommen nach den ab 11.08.2010 geltenden Neuregelungen des § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV zu mindern. Dies gilt selbst dann, wenn das im Vorjahr erzielte Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV vor dem 11.08.2010 bezogen worden ist.

Siehe Beispiele 21 und 22

  • Kürzung um Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit
    Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV sind um den Anteil der vom Berechtigten selbst zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit (bis 31.12.2010 1,4 %, vom 01.01.2011 bis 31.12.2018: 1,5 %, vom 01.01.2019 bis 31.12.2019: 1,25 %, vom 01.01.2020 bis 31.12.2022: 1,2 %, ab 01.01.2023: 1,3 %) zu mindern. Dies setzt voraus, dass die gezahlte Leistung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterliegt und der Berechtigte auch einen Beitragsanteil zur Bundesagentur für Arbeit mitzutragen hat.
    Unterliegen die Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung oder werden die Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit vom Leistungsträger alleine (in voller Höhe) getragen, kann die anzurechnende Leistung nicht um Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit gekürzt werden, weil der Berechtigte aufgrund der gezahlten Leistung einen Beitragsanteil beziehungsweise Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit nicht selbst getragen hat.
  • Kürzung um Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung
    Bei Beiträgen zur sonstigen Sozialversicherung handelt es sich um sämtliche Beiträge, die vom Berechtigten zu irgendeinem Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme der Arbeitslosenversicherung) zu tragen sind. Die Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung umfassen somit die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und/oder Pflegeversicherung (auch Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung nach § 59 Abs. 5 SGB XI). Die Minderung des anzurechnenden Einkommens um vom Berechtigten selbst zu tragende Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit erfolgt separat (siehe oben).
    Die Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung umfassen auch den Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V (siehe hierzu Abschnitt 10.4.6).
    Für den 10 %-Abzug reicht es aus, dass der Berechtigte Beiträge wenigstens zu einem Zweig der sonstigen Sozialversicherung (mit-)getragen hat.
    Siehe Beispiel 21
    Für den 10 %-Abzug ist die Leistungshöhe zugrunde zu legen, die sich vor Abzug des vom Berechtigten zu tragenden Anteils der Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und zur sonstigen Sozialversicherung ergibt (Bruttobetrag).
    Für die Anwendung des § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV in der Fassung des 3. SGB IV-ÄndG kommt es entscheidend darauf an, dass der Berechtigte aufgrund der gezahlten Leistung(en) einen Beitragsanteil beziehungsweise Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen selbst zu tragen hat. Unterliegt die gezahlte Leistung nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht in wenigstens einem Zweig der sonstigen Sozialversicherung oder werden die Beiträge vom Leistungsträger alleine (in voller Höhe) getragen, kann die anzurechnende Leistung nicht pauschal um 10 % gekürzt werden, weil der Berechtigte aufgrund der gezahlten Leistung einen Beitragsanteil nicht selbst getragen hat.
    Hinsichtlich weiterer Ausführungen, ob und inwieweit die verschiedenen Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen und ob die anzurechnende Leistung pauschal um 10 % zu kürzen ist, wird auf die GRA zu § 18b SGB IV, Anlage 2, Abschnitt 1 verwiesen.
  • Kürzung um Beiträge zu einem Krankenversicherungsunternehmen
    Die Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV sind pauschal um 10 % zu mindern, wenn der Berechtigte Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu tragen hat. Hierzu zählen sowohl die Beiträge zur Kranken- als auch Pflegeversicherung.
    Da eine betragsmäßige Zuordnung der Beiträge zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen zu bestimmten Einkommensarten nicht möglich ist, gilt das Erfordernis „aufgrund der gezahlten Leistung(en)“ regelmäßig als erfüllt.

Kürzung von Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB IV ab dem 11.08.2010

Ist eine Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB IV (zum Beispiel: Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen für Bezugszeiten ab dem 11.08.2010 auf eine Rente wegen Todes anzurechnen, ist die anzurechnende Leistung um einen in § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8 SGB IV vorgegebenen Vomhundertsatz pauschal zu mindern. Danach ist die anzurechnende Leistung um 13 % bei einem Leistungsbeginn vor dem Jahr 2011 und um 14 % bei einem Leistungsbeginn nach dem Jahr 2010 zu mindern. Der am 11.08.2010 in Kraft getretene Abzugsbetrag in Höhe von 13 % gilt unabhängig vom Rentenbeginn der Rente wegen Todes sowohl für Bestandsfälle als auch für Fälle mit einem erstmaligen Zusammentreffen von Rente wegen Todes und einer nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB IV anzurechnenden Leistung ab dem 11.08.2010. Bei einem „erstmaligen Zusammentreffen von Einkommen und Rente“ ab 11.08.2010 wirkt sich die neue Regelung auch sofort aus, das heißt die anzurechnende Leistung ist um einen pauschalen Abzugsbetrag in Höhe von 13 % zu kürzen.

Das alleinige Inkrafttreten des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8 SGB IV in der Fassung des 3. SGB IV-ÄndG gibt keinen Anlass zur Neuberechnung der Rente wegen Todes von Amts wegen, weil die Änderung in den meisten Fällen nicht zu einer mindestens 10%igen Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens im Sinne des § 18d Abs. 2 SGB IV führen wird. Bei Bestandsfällen (Beginn der Rente wegen Todes und das erstmalige Zusammentreffen liegt vor dem 11.08.2010) wirkt sich die Änderung ohne zwischenzeitliche Einkommensänderungen faktisch erst zum 01.07.2011 aus.

Der Abzugsbetrag in Höhe von 14 % kann erstmalig für Bezugszeiten einer Rente wegen Todes ab 01.01.2011 Anwendung finden, weil die Anwendung des Abzugsbetrages in Höhe von 14 % voraussetzt, dass eine Leistung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und 3 SGB IV mit einem Leistungsbeginn ab 01.01.2011 als Einkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen ist. Mit den unterschiedlichen Vom-Hundert-Sätzen wird dem schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten in Deutschland Rechnung getragen.

Der Begriff „Leistungsbeginn“ stellt auf den Beginn der anzurechnenden Leistung ab, auf den Rentenbeginn der Rente wegen Todes kommt es hierfür nicht an. Wird im Anschluss an die zunächst anzurechnende Leistung (zum Beispiel Rente wegen Erwerbsminderung) nahtlos (Unterbrechung weniger als ein Kalendermonat) eine anzurechnende Leistung aus dem gleichen Stammrecht gewährt (zum Beispiel Regelaltersrente), ist Leistungsbeginn der Beginn der ersten anzurechnenden Leistung. Dies gilt auch bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die aufgrund von § 93 SGB VI, § 96a SGB VI oder § 116 Abs. 3 SGB VI nicht zu zahlen ist. Dagegen wird auf den Beginn der anschließenden Leistung abgestellt, wenn eine anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen fehlender Voraussetzungen (zum Beispiel Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI) weggefallen ist. Bei der erneuten Feststellung einer Leistung ist auf den neuen Leistungsbeginn abzustellen.

Siehe Beispiel 20

Der Pauschalabzug gilt sowohl für in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte als auch für bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Rentenbezieher. Ein Pauschalabzug ist ohne Prüfung, ob tatsächlich eine Krankenversicherung besteht, vorzunehmen. Damit ist ein Pauschalabzug auch bei Personen vorzunehmen, die in der Krankenversicherung familienversichert oder nicht krankenversichert sind.

Kürzung von Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV ab dem 11.08.2010

Bei in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Personen, die neben einer Rente wegen Todes eine Verletztenrente (§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV) beziehen, ist regelmäßig ein Pauschalabzug in Höhe von 10 % vorzunehmen. Für die Anwendung des 10 %-Abzuges im Sinne des § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV in der Fassung des 3. SGB IV-ÄndG kommt es darauf an, dass der Berechtigte Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen zu tragen hat. Dies ist bei den betreffenden Rentnern der Fall, wenn sie in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Der Pauschalabzug ist aus der um den Grundrentenbetrag gekürzten Verletztenrente vorzunehmen (AGEKAH 1/2011, TOP 3).

Der am 11.08.2010 in Kraft getretene Pauschalabzug in Höhe von 10 % gilt unabhängig vom Rentenbeginn der Rente wegen Todes sowohl für Bestandsfälle als auch für Fälle mit einem erstmaligen Zusammentreffen von Rente wegen Todes und einer anzurechnenden Verletztenrente ab dem 11.08.2010. Bei einem „erstmaligen Zusammentreffen von Einkommen und Rente“ ab 11.08.2010 wirkt sich die neue Regelung auch sofort aus, das heißt, die Verletztenrente ist um einen pauschalen Abzugsbetrag in Höhe von 10 % zu kürzen.

Das alleinige Inkrafttreten des § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV in der Fassung des 3. SGB IV-ÄndG gibt keinen Anlass zur Neuberechnung der Rente wegen Todes von Amts wegen, weil die Änderung in den meisten Fällen nicht zu einer mindestens 10%igen Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens im Sinne des § 18d Abs. 2 SGB IV führen wird. Bei Bestandsfällen (Beginn der Rente wegen Todes und das erstmalige Zusammentreffen liegt vor dem 11.08.2010) wirkt sich die Änderung ohne zwischenzeitliche Einkommensänderungen faktisch erst zum 01.07.2011 aus.

Bei einem in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner ist die Verletztenrente keine beitragspflichtige Einnahme, sodass keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aufgrund der Verletztenrente vom Berechtigten zu tragen sind. Die Verletztenrente ist auch nicht pauschal um 10 % zu kürzen, wenn Berechtigte einen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V (vergleiche auch Abschnitt 10.4.6) und/oder einen Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung (§ 55 Abs. 3 SGB XI) zu tragen haben, weil diese Aufwendungen nicht auf die Verletztenrente entfallen.

Kürzung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vom 01.01.2002 bis 10.08.2010

Ist eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen auf die Rente wegen Todes anzurechnen, so ist für Bezugszeiten vom 01.01.2002 bis 10.08.2010 bei der Ermittlung des anzurechnenden „Nettoeinkommens“ zwischen in der Krankenversicherung pflichtversicherten (siehe hierzu Abschnitt 10.4.1), freiwillig (siehe hierzu Abschnitt 10.4.2) und privat (siehe hierzu Abschnitt 10.4.3) versicherten Rentenempfängern zu unterscheiden.

Krankenversicherungspflichtige Rentner

Bei in der Krankenversicherung pflichtversicherten Beziehern von Versichertenrenten ist ab 01.01.2002 der individuelle „Eigenanteil zur Sozialversicherung“ abzuziehen. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV) ist damit um den individuellen Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung und um einen einheitlichen Pflegeversicherungsanteil der Rente zu kürzen. Bei Bestandsrentnern (Beginn der Rente wegen Todes vor dem 01.01.2002) wirkte sich diese Änderung hinsichtlich der Einkommensanrechnung erst zum 01.07.2002 aus, weil es sich um eine „unterjährige“ Einkommensänderung handelte, die erst zur nächsten Rentenanpassung zu berücksichtigen war (§ 18d Abs. 1 S. 1 SGB IV). Im Ergebnis stellt bei kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Rentenempfängern die tatsächlich bezogene Nettorente das anrechenbare Einkommen dar.

Durch das 2. SGB VI-ÄndG und anderer Gesetze vom 27.12.2003 sieht § 59 SGB XI mit Wirkung ab 01.04.2004 vor, dass krankenversicherungspflichtige Rentenempfänger den Beitrag zur Pflegeversicherung allein zu tragen haben. Bei einem „erstmaligen Zusammentreffen von Einkommen und Rente“ ab 01.04.2004 wirkt sich dies sofort aus, das heißt die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist um den individuellen Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung und um den von ihm in voller Höhe (allein) zu tragenden Pflegeversicherungsbeitrag der Rente zu kürzen. Im Ergebnis stellt bei kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Rentenempfängern die tatsächlich bezogene Nettorente das anrechenbare Einkommen dar. In den Fällen, in denen bereits vor dem 01.04.2004 ein Zusammentreffen von Rente wegen Todes mit einer Versichertenrente vorliegt (sogenannte Bestandsfälle), wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 2 verwiesen.

Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) erhöht sich für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ab 01.01.2005 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose). Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 wird durch einen erhöhten Beitragszuschlag für den Monat April 2005 abgegolten. Der sich dadurch bei der Versichertenrente ergebenden Minderung wird bei der Anrechnung auf die Rente wegen Todes Rechnung getragen, in dem die geminderte Nettorente als Einkommen angerechnet wird. Bei einem „erstmaligen Zusammentreffen von Einkommen und Rente“ ab 01.04.2005 beziehungsweise ab 01.05.2005 wirkt sich dies sofort aus, das heißt die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist um den Beitragszuschlag für Kinderlose zu kürzen. In den Fällen, in denen bereits vor dem 01.04.2005 ein Zusammentreffen von Rente wegen Todes mit einer Versichertenrente vorliegt (sogenannte Bestandsfälle), gelten die Ausführungen in der GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 2, analog.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) wird für Mitglieder der Krankenkassen ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 % mit Wirkung vom 01.07.2005 eingeführt (§ 241a Abs. 1 SGB V). Der Minderung der Versichertenrente wird bei der Anrechnung auf die Rente wegen Todes Rechnung getragen, indem die geminderte Nettorente als Einkommen angerechnet wird.

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874) erhöht sich für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2008 der Beitragssatz um 0,25 Beitragssatzpunkte.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung vom 01.01.2009 die bisher unterschiedlichen Beitragssätze der Krankenkassen durch einen einheitlichen Beitragssatz ersetzt, der jährlich von der Bundesregierung festgelegt wird (§ 241 Abs. 2 SGB V). Die zum 01.07.2005 eingeführte Regelung gemäß § 241a SGB V ist mit Wirkung zum 01.01.2009 gestrichen worden. Der bisherige zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 % ist nunmehr Bestandteil des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V geworden. Die Rentenbezieher tragen aber auch weiterhin den Beitragsanteil in Höhe von 0,9 % alleine.

Durch das 3. SGB IV-ÄndG und anderer Gesetze vom 05.08.2010 sieht § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8 SGB IV mit Wirkung ab 11.08.2010 vor, dass die vom Rentenbezieher zu tragenden Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem Pauschalabzug zusammengefasst werden (siehe weitere Ausführungen unter Abschnitt 10.2).

Weitere Einzelheiten über die Kürzungsbeträge können der tabellarischen Übersicht entnommen werden (siehe GRA zu § 18b SGB IV, Anlage 2, Abschnitt 2.1).

Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Rentenempfänger

Ist ein Rentner freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, ist ab 01.01.2002 von der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der halbe durchschnittliche allgemeine Beitragssatz aller Krankenkassen abzuziehen und um einen einheitlichen Beitragsanteil zur Pflegeversicherung zu kürzen; auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung oder Pflegeversicherung kommt es nicht an.

Durch das 2. SGB VI-ÄndG und anderer Gesetze vom 27.12.2003 haben sich Änderungen hinsichtlich der Zahlung von Zuschüssen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung ergeben. Ab 01.04.2004 ist bei freiwillig versicherten Rentenempfängern für die Ermittlung der Zuschusshöhe - anders als bis zum 31.03.2004 - der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse maßgebend, bei der die Versicherung besteht. Darüber hinaus ist die Vorschrift des § 106a SGB VI mit Wirkung ab 01.04.2004 aufgehoben worden, sodass die Zahlung eines Zuschusses zur Pflegeversicherung entfällt.

Bei einem „erstmaligen Zusammentreffen von Einkommen und Rente“ ab 01.04.2004 wirkt sich dies sofort aus, das heißt von der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der halbe allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse, in der der Rentenbezieher krankenversichert ist, abzuziehen. Darüber hinaus ist die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um den vom Berechtigten in voller Höhe (allein) zu tragenden Pflegeversicherungsbeitrag zu kürzen. In den Fällen, in denen bereits vor dem 01.04.2004 ein Zusammentreffen von Rente wegen Todes mit einer Versichertenrente vorliegt (sogenannte Bestandsfälle), wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 2 verwiesen.

Mit dem KiBG (Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung) vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) erhöht sich für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ab 01.01.2005 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose). Der vom Berechtigten zu tragende (Eigen-)Anteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung (hier: Pflegeversicherung) erhöht sich. Dieser Erhöhung gilt es im Rahmen des Pauschalabzuges bei der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes Rechnung zu tragen. Bei der Einkommensanrechnung wirkt sich dies frühestens ab 01.04.2005 beziehungsweise ab 01.05.2005 aus.

Bei einem „erstmaligen Zusammentreffen von Einkommen und Rente“ ab 01.04.2005 beziehungsweise ab 01.05.2005 wirkt sich dies sofort aus, das heißt die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist zusätzlich um den Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung zu mindern. In den Fällen, in denen bereits vor dem 01.04.2005 ein Zusammentreffen von Rente wegen Todes mit einer Versichertenrente vorliegt (sogenannte Bestandsfälle), gelten die Ausführungen in der GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 2 analog.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) wird für Mitglieder der Krankenkassen ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 % mit Wirkung vom 01.07.2005 eingeführt (§ 241a Abs. 1 SGB V). Der vom Rentenversicherungsträger an den Berechtigten gezahlte Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte, sodass sich der vom Berechtigten zu tragende (Eigen-)Anteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung (hier: Krankenversicherung) erhöht. Dieser Erhöhung gilt es im Rahmen des Pauschalabzuges bei der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes Rechnung zu tragen.

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874) erhöht sich für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2008 der Beitragssatz um 0,25 Beitragssatzpunkte.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) gilt mit Wirkung vom 01.01.2009 für die Berechnung des Zuschusses für freiwillig krankenversicherte Rentner der von der Bundesregierung festgelegte einheitliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Die zum 01.07.2005 eingeführte Regelung gemäß § 241a SGB V ist mit Wirkung zum 01.01.2009 gestrichen worden. Der bisherige zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 % ist nunmehr Bestandteil des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V geworden. Die Rentenbezieher tragen aber auch weiterhin den Beitragsanteil in Höhe von 0,9 % alleine.

Durch das 3. SGB IV-ÄndG und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) sieht § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8 SGB IV mit Wirkung ab 11.08.2010 vor, dass die vom Rentenbezieher zu tragenden Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem Pauschalabzug zusammengefasst werden (siehe weitere Ausführungen unter Abschnitt 10.2).

Weitere Einzelheiten über die Kürzungsbeträge können der tabellarischen Übersicht entnommen werden (siehe GRA zu § 18b SGB IV, Anlage 2, Abschnitt 2.1).

Privat krankenversicherte Rentenempfänger

Ist ein Rentner bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat versichert, ist ab 01.01.2002 von der Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung der halbe durchschnittliche allgemeine Beitragssatz aller Krankenkassen abzuziehen und um einen einheitlichen Beitragsanteil zur Pflegeversicherung zu kürzen; auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung oder Pflegeversicherung kommt es nicht an.

Durch das 2. SGB VI-ÄndG und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) ist die Vorschrift des § 106a SGB VI mit Wirkung ab 01.04.2004 aufgehoben worden. Aufgrund der Streichung des § 106a SGB VI erhalten die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Rentenempfänger ab 01.04.2004 keine Zuschüsse zu ihren Aufwendungen zur Pflegeversicherung.

Bei einem „erstmaligen Zusammentreffen von Einkommen und Rente“ ab 01.04.2004 wirkt sich dies sofort aus, das heißt die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist um den vom Berechtigten in voller Höhe (allein) zu tragenden Pflegeversicherungsbeitrag zu kürzen. In den Fällen, in denen bereits vor dem 01.04.2004 ein Zusammentreffen von Rente wegen Todes mit einer Versichertenrente vorliegt (sogenannte Bestandsfälle), wird auf die Ausführungen in der GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 2 verwiesen.

Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG) vom15.12.2004 (BGBl. I S. 3448) erhöht sich für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, ab 01.01.2005 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,25 Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose). Rentner, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichert sind, haben zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit einen Versicherungsvertrag abzuschließen. Dieser muss Vertragsleistungen, die nach Art und Umfang denen des SGB XI entsprechen, vorsehen. Die Prämienhöhe wird regelmäßig unabhängig vom Vorliegen der „Elterneigenschaft“ festgesetzt. Für kinderlose Rentner, die in der privaten Krankenversicherung versichert sind, ist die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht um einen zusätzlichen Abzug von 0,25 % zu mindern, da die Berechtigten mit dem nach § 55 Abs. 3 SGB XI erhobenen Zuschlag nicht belastet sind (PGEKAH 2/2005, TOP 8; FAVR 4/2005, TOP 7). Soweit bisher im Einzelfall anders verfahren wurde, das heißt die auf die Rente wegen Todes anzurechnende Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzlich um 0,25 % gemindert worden ist, verbleibt es hierbei.

Mit dem Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15.12.2004 (BGBl. I S. 3445) wird für Mitglieder der Krankenkassen ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 % mit Wirkung vom 01.07.2005 eingeführt (§ 241a Abs. 1 SGB V). Der vom Rentenversicherungsträger an den Berechtigten gezahlte Beitragszuschuss zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung verringert sich um 0,9 Beitragssatzpunkte, sodass sich der vom Berechtigten zu tragende (Eigen-)Anteil an den Beiträgen zur Sozialversicherung (hier: Krankenversicherung) erhöht. Dieser Erhöhung gilt es im Rahmen des Pauschalabzuges bei der Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes Rechnung zu tragen.

Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) vom 28.05.2008 (BGBl. I S. 874) erhöht sich für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung ab 01.07.2008 der Beitragssatz um 0,25 Beitragssatzpunkte.

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) gilt mit Wirkung vom 01.01.2009 für die Berechnung des Zuschusses für bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat krankenversicherte Rentner der von der Bundesregierung festgelegte einheitliche allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Die zum 01.07.2005 eingeführte Regelung gemäß § 241a SGB V ist mit Wirkung zum 01.01.2009 gestrichen worden. Der bisherige zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 % ist nunmehr Bestandteil des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V geworden. Die Rentenbezieher tragen aber auch weiterhin den Beitragsanteil in Höhe von 0,9 % alleine.

Durch das 3. SGB IV-ÄndG und anderer Gesetze vom 05.08.2010 sieht § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8 SGB IV mit Wirkung ab 11.08.2010 vor, dass die vom Rentenbezieher zu tragenden Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem Pauschalabzug zusammengefasst werden (siehe weitere Ausführungen unter Abschnitt 10.2).

Weitere Einzelheiten über die Kürzungsbeträge können der tabellarischen Übersicht entnommen werden (siehe GRA zu § 18b SGB IV, Anlage 2, Abschnitt 2.1).

Nicht krankenversicherte Rentenbezieher

Besteht für einen Berechtigten weder eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, ist ein entsprechender Abzug für Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht vorzunehmen.

Durch das 3. SGB IV-ÄndG und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) sieht § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8 SGB IV mit Wirkung ab 11.08.2010 vor, dass die vom Rentenbezieher zu tragenden Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung in einem Pauschalabzug zusammengefasst werden (siehe weitere Ausführungen unter Abschnitt 10.2).

Zusätzlicher Pauschalabzug um 3 %

Durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ist ab 01.07.2007 für Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte wegen der steuerlichen Belastung der Renten ein zusätzlicher pauschaler Abzugsbetrag von 3 % eingeführt worden. Der 3%ige Steuerabzug erfolgt von dem Betrag, der nach Pauschalabzug für Aufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung verbleibt.

Besteht für einen Berechtigten weder eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung noch bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen ist der pauschale Abzugsbetrag von 3 % von dem Brutto-Betrag der Versichertenrente vorzunehmen.

Der 3%ige Steuerabzug erfolgt auch in Anwendungsfällen des § 114 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IV (Abzug von 25 % des knappschaftlichen Rentenanteils in „Altfällen“) und für Renten nach ausländischem Recht oder an Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und deswegen nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 EStG sind.

Durch das 3. SGB IV-ÄndG und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) sehen § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8 und S. 2 SGB IV mit Wirkung ab 11.08.2010 vor, dass die vom Rentenbezieher zu tragende steuerliche Belastung in einem Pauschalabzug zusammengefasst wird. Ein separater 3%iger Steuerabzug findet nicht mehr statt (siehe weitere Ausführungen unter Abschnitt 10.2).

Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378) wurden mit Wirkung vom 01.01.2009 die bisher unterschiedlichen Beitragssätze der Krankenkassen durch einen einheitlichen Beitragssatz ersetzt, der jährlich von der Bundesregierung festgelegt wird. Reichen die finanziellen Mittel aus dem Gesundheitsfonds nicht aus, haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, von ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag zu fordern.

Der nach § 242 Abs. 1 SGB V erhobene kassenindividuelle Zusatzbeitrag gehört zu den Aufwendungen, um die die in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB IV genannten Erwerbsersatzeinkommen vor der Anrechnung nach § 97 SGB VI zu kürzen sind, wenn die rentenberechtigte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert ist und der kassenindividuelle Zusatzbeitrag auf ein solches Erwerbsersatzeinkommen entfällt. Der Zusatzbeitrag ist auf Antrag der rentenberechtigten Person bei der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen.

Für die Berücksichtigung des Zusatzbeitrags kommt es auf die Erhebung durch die Krankenkasse an. Zusatzbeiträge, die nicht monatlich zu zahlen sind, sondern beispielsweise viertel- oder halbjährlich, werden pauschalierend auf die Monate gelegt, für die sie gelten. Auf die tatsächliche Zahlung der rentenberechtigten Person kommt es nicht an.

Die in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV genannten Erwerbsersatzeinkommen sind um einen Zusatzbeitrag zu kürzen, soweit dieser im Einzelfall auf ein solches Erwerbsersatzeinkommen entfällt. Der Zusatzbeitrag entfällt auf diese Erwerbsersatzeinkommen nur insoweit, als die dort genannten Leistungen auch nach dem SGB V beitragspflichtige Einnahmen sind.

Soweit die in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV genannten kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen nach § 224 SGB V beitragsfrei sind, entfallen von den Krankenkassen geforderte Zusatzbeiträge nicht darauf. Diese Erwerbsersatzeinkommen sind deshalb vor ihrer Anrechnung nicht um den Zusatzbeitrag zu mindern. Nachfolgend genannte kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen können daher nicht um einen Zusatzbeitrag gekürzt werden:

  • Krankengeld,
  • Mutterschaftsgeld.

Die Regelung gilt auch für das Elterngeld. Beim Bezug von Verletztenrente (§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV) wirkt sich der Zusatzbeitrag mindernd auf das anzurechnende Einkommen aus, wenn die rentenberechtigte Person freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Bei nach dem SGB V Pflichtversicherten ist die Verletztenrente hingegen keine beitragspflichtige Einnahme, sodass sich der Zusatzbeitrag nicht einkommensmindernd auswirkt.

Durch das 3. SGB IV-ÄndG und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127) sehen § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 8 und S. 2 SGB IV mit Wirkung ab 11.08.2010 vor, dass die vom Rentenbezieher zu tragenden Aufwendungen zur Sozialversicherung (hierunter zählt auch der Zusatzbeitrag) in einem Pauschalabzug zusammengefasst werden. Ein separater Abzug des Zusatzbeitrages ist für Bezugszeiträume ab 11.08.2010 nicht mehr vorzunehmen, wenn

  • der Rentenbeginn der Rente wegen Todes oder das „erstmalige Zusammentreffen von Einkommen und Rente“ nach dem 10.08.2010 liegt oder
  • Einkommensänderungen ab 11.08.2010 zu berücksichtigen sind oder
  • der Beginn der Rente wegen Todes und das erstmalige Zusammentreffen zwar vor dem 11.08.2010 liegt, jedoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag von der Krankenkasse erstmalig nach dem 10.08.2010 erhoben wird.
Einkommensabhängiger Zusatzbeitrag (ab 01.01.2015)

Die Krankenkassen haben nach § 242 Abs. 1 SGB V den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben (kassenindividueller Zusatzbeitragssatz). Mit Wirkung vom 01.01.2015 können die Krankenkassen nur (noch) einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben.

Für bestimmte Personenkreise haben die Krankenkassen hiervon abweichend den Zusatzbeitrag in Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V zu erheben (§ 242 Abs. 3 SGB V). Aus beitragsrechtlicher Sicht zeichnen sich diese Personengruppen dadurch aus, dass die allgemeinen Beiträge von Dritten (vom Sozialleistungsträger) getragen werden. Beispielsweise wird für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Verletztengeld nach dem SGB VII, Versorgungskrankengeld nach dem BVG oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen, der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz erhoben. In diesen Fällen entfällt eine Tragung des Zusatzbeitrages durch den Berechtigten.

Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge nach dem SGB III für die Bezieher von Arbeitslosengeld I und Unterhaltsgeld (§ 251 Abs. 4a SGB V). Bezieher von Arbeitslosengeld I und Unterhaltsgeld haben die Zusatzbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu tragen. Ein 10 %-Abzug entfällt.

Kürzung des Elterngeldes auf Nettobetrag

Das Elterngeld ist in der Höhe auf die Rente wegen Todes anzurechnen, in der es monatlich gezahlt wird.

Der nach § 10 Abs. 1 BEEG anrechnungsfreie Betrag in Höhe von 300,00 EUR monatlich unterliegt nicht der Einkommensanrechnung (§ 18b Abs. 5a SGB IV). Nach § 10 Abs. 3 BEEG vermindert sich der anrechnungsfreie Betrag ab dem 01.01.2015 auf eine Höhe von 150,00 EUR monatlich, wenn die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht. Seit dem 01.01.2015 können Eltern neben der Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung Elterngeld beziehen, ohne dass das Elterngeld wegen des Lohns aus der Teilzeitbeschäftigung gemindert wird. Für vor dem 01.01.2015 bezogenes Elterngeld ist der geminderte anrechnungsfreie Betrag in Höhe von 150,00 EUR zu berücksichtigen, wenn die einer Person zustehenden Monatsbeträge des Elterngeldes in jeweils zwei halben Monatsbeträgen ausgezahlt wurden, sodass sich der Auszahlungszeitraum verdoppelt.

Nach § 10 Abs. 4 BEEG vervielfachen sich diese anrechnungsfreien Beträge bei Mehrlingsgeburten entsprechend der Zahl der geborenen Kinder.

Darüber hinaus ist ein weiterer (Pauschal-) Abzug nicht vorzunehmen. Weiterhin ist das Elterngeld auch nicht um einen von der Krankenkasse geforderten Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V zu mindern, weil das Mitglied während des Bezuges von Elterngeld beitragsfrei ist (§ 224 SGB V). Macht die rentenberechtigte Person geltend, dass sie einen Zusatzbeitrag zu zahlen hat, entfällt dieser auf andere Einkommensarten (siehe hierzu Ausführungen im Abschnitt 10.4.6).

Kürzung von Vermögenseinkommen

Für ein im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigendes Vermögenseinkommen gelten nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 7 SGB IV folgende Abzugsbeträge:

  • 5 % für steuerfreie Einnahmen im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens,
  • 30 % für Einnahmen, soweit sie der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG unterliegen, und
  • 25 % für alle übrigen Einnahmen.

Ohne Kürzung bleiben dagegen Einnahmen aus Versicherungen im Sinne des § 18a Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b SGB IV. Es handelt sich hierbei um die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen auf die Sparanteile aus einer nicht steuerpflichtigen Kapitallebensversicherung (sogenannte „steuerfreie Lebensversicherung“).

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I S. 1912) wurde mit Wirkung zum 01.01.2009 eine pauschale Abgeltungsteuer nach § 32d EStG für Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 18a Abs. 4 Nr. 1 SGB IV eingeführt.

Für Kapitalerträge (zum Beispiel Zinsen), die der Besteuerung nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen, wurde der Pauschalabzug nach § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 7 SGB IV ab dem 01.01.2009 von bisher 25 % auf 30 % erhöht, wenn die Kapitalerträge nach dem gesonderten Steuertarif versteuert werden. Ab dem 01.01.2009 unterliegen Kapitalerträge der sogenannten Abgeltungsteuer, das heißt, das den Kapitalertrag auszahlende Institut behält pauschal 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) des auszuzahlenden Kapitalertrags als Abgeltungsteuer zur Abführung an das Finanzamt ein.

Seit dem 01.01.2009 hat der Steuerabzug bei Kapitalerträgen abgeltende Wirkung, das heißt, es besteht grundsätzlich keine Pflicht mehr, diese Erträge in der Steuererklärung anzugeben. Der Steuerpflichtige macht in diesen Fällen keinen Gebrauch von der Veranlagungsoption des § 32d Abs. 6 EStG; die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden bei der Anrechnung auf die Rente wegen Todes pauschal um 30 % gekürzt. Die Wahlmöglichkeit kann nur einheitlich für alle Kapitalerträge geltend gemacht werden. Neben Kapitalerträgen, die über die Kapitalertragssteuer bereits abgeltend besteuert worden sind und bei der Einkommensteuerveranlagung nicht angegeben werden müssen, können Kapitalerträge vorhanden sein, die nicht der Kapitalertragssteuer unterliegen und im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachzuversteuern sind.

Der Steuerpflichtige kann aber auch von der Veranlagungsoption des § 32d Abs. 6 EStG Gebrauch machen, indem er sämtliche Kapitalerträge in seiner Einkommensteuererklärung angibt. In diesen Fällen nimmt das Finanzamt eine Günstigerprüfung vor. Ergibt die Prüfung, dass die Besteuerung nach dem allgemeinen Tarif (persönlicher Steuersatz) nicht günstiger ist, verbleibt es für den Steuerpflichtigen bei dem gesonderten Tarif der Abgeltungsteuer und die Kapitalerträge werden bei der Anrechnung auf die Rente wegen Todes pauschal um 30 % gekürzt. Ergibt dagegen die Günstigerprüfung, dass die pauschale Besteuerung der Kapitalerträge (Abgeltungsteuer) für den Steuerpflichtigen zu einer höheren Steuerbelastung führen würde, weil der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, werden die Kapitalerträge nach dem allgemeinen Tarif besteuert. In diesen Fällen werden die Kapitalerträge bei der Anrechnung auf die Rente wegen Todes pauschal um 25 % gekürzt.

Die einen Pauschalabzug von 30 % bedingende Abgeltungsteuer fällt frühestens für das Veranlagungsjahr 2009 an. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen des sogenannten Günstigkeitsvergleichs nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV ein das Jahr 2008 betreffendes Vorjahresvermögenseinkommen, ob zum Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens in 2009 oder aus Anlass der Rentenanpassung zum 01.07.2009, stets unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 25 % zu ermitteln ist, während das ihm gegenüberzustellende laufende (ist gleich aktuelle) Vermögenseinkommen des Jahres 2009, soweit es nunmehr der Abgeltungsteuer nach § 32d EStG unterliegt, mit einem Pauschalabzug von 30 % in diesen Vergleich einzubeziehen ist.

Weitere Einzelheiten über die Kürzungsbeträge können der tabellarischen Übersicht entnommen werden (siehe GRA zu § 18b SGB IV, Anlage 3).

angewandt

Im Ausland erzieltes Einkommen

Ist im Ausland erzieltes Einkommen vorhanden, muss zunächst festgestellt werden, mit welcher der in § 18a SGB IV beschriebenen deutschen Einkommensarten dieses vergleichbar ist (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen). Ist die Art des Einkommens festgestellt worden, ergeben sich die weiteren Rechtsfolgen zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens aus der Anwendung des § 18b SGB IV. Folglich ist § 18b SGB IV immer erst nach § 18a SGB IV anzuwenden, wie es auch durch die Reihenfolge in der Gesetzessystematik vorgesehen ist.

Hieran ändert auch nicht, dass dies im Einzelfall unbillig erscheinen kann, weil das ausländische Recht eine Einkommensart bei den Abzügen gänzlich anders behandelt (zum Beispiel bei der Versteuerung oder der Höhe der Sozialabgaben). Es wird hingenommen, dass die Ausgestaltung des nationalen ausländischen Rechts andere - niedrigere sowie höhere - (Pauschal-)Abzüge rechtfertigen würde, was im Einzelfall gegenüber dem vergleichbaren inländischen Einkommen zu einer Begünstigung oder einer Schlechterstellung bei der Einkommensanrechnung führen kann.

Nachdem die Einkommensart bestimmt wurde, mit der das ausländische Einkommen vergleichbar ist, gelten für die Bestimmung des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens die in Abschnitt 3.2 festgelegten Grundsätze für inländisches Einkommen, darüber hinaus entsprechend die Ausführungen zu den jeweiligen inländischen Einkommensarten (siehe Abschnitte 4 bis 8) sowie für die Kürzung auf Nettobeträge die Ausführungen in den Abschnitten 10 sowie 11.2. Schließlich wird Einkommen in fremder Währung in Euro umgerechnet (siehe Abschnitt 11.3).

Beachte:

Abweichend zum Abschnitt 4.1.6 kann hinsichtlich der Bestimmung des zu berücksichtigenden monatlichen Einkommens bei einem ausländischen Kurzarbeitergeld nicht auf ein dem (deutschen) Versicherungsträger gemeldetes Arbeitsentgelt zurückgegriffen werden. § 18b Abs. 2 S. 4 SGB IV findet als „lex specialis“ ausschließlich Anwendung bei einem deutschen Kurzarbeitergeld. Maßgeblich ist daher die Höhe des tatsächlich bezogenen Kurzarbeitergeldes. Hinsichtlich der abweichenden Kürzung auf Nettobeträge siehe Abschnitt 11.2.

Auch für FRG-Berechtigte sind für die Feststellung des monatlichen Vorjahreseinkommens nach § 18b Abs. 2 SGB IV die im Ausland vor der Wohnsitznahme in Deutschland erzielten tatsächlichen Einkommensbeträge maßgebend. Ist ein Nachweis nicht möglich, muss das erzielte Einkommen nach § 4 FRG glaubhaft gemacht werden. Tabellenwerte nach § 22 FRG sind für die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nach § 18b SGB IV nicht zugrunde zu legen.

Die Höhe eines vergleichbaren ausländischen Arbeitseinkommens, das einer Anrechnung zugrunde zu legen ist, bestimmt sich nach dem ermittelten Gewinn, der sich aus den (Betriebs-)Einnahmen abzüglich der (Betriebs-)Ausgaben (Einnahmenüberschussrechnung) ermittelt. Die (Betriebs-)Einnahmen und die (Betriebs-)Ausgaben sowie damit der Gewinn können regelmäßig dem ausländischen Steuerbescheid, hilfsweise einer Steuererklärung, entnommen werden.

Bei einer ausländischen Unfallrente wird nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV ebenfalls der einer deutschen „Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechende Betrag“ abgesetzt (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.4).

Hinsichtlich der Ermittlung von ausländischem Vermögenseinkommen - insbesondere der Berücksichtigung von Werbungskosten, Sparerfreibeträgen, Kinderbetreuungskosten, des Sparer-Pauschbetrages und der Freigrenze für Veräußerungsgewinne - wird auf die GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 6 verwiesen.

Bestimmung des laufenden Einkommens bei jährlichen ausländischen Sonderzuwendungen und einmalig gezahlten ausländischen Arbeitsentgelt

Bei der Bestimmung des laufenden Einkommens von ausländischem Erwerbseinkommen ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt des Vorjahres beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 4.2.4).

Ist ausländisches kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen, sind bei der Bestimmung des laufenden Einkommens mögliche regelmäßige jährliche Sonderzuwendungen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

Dies gilt nach § 18b Abs. 4 SGB IV auch für ausländische (regelmäßige) jährliche Sonderzuwendungen bei dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen. Hierunter fallen eine 13. und/oder 14. Monatsrente (zum Beispiel in Österreich oder Spanien), die portugiesische Weihnachtsgratifikation oder die türkische Bayram-Prämie. Länderinformationen zu diesen und weiteren landestypischen Leistungen enthalten die jeweiligen GRA zu § 18a SGB IV und ergänzend die jeweiligen GRA zu den Leistungen der Rentenversicherung der einzelnen Länder.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Gewährung der jährlichen Sonderzuwendung an den Anspruch auf das nach § 18a SGB IV zu berücksichtigende Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen geknüpft ist.

Einmalzahlungen ausländischer Rentenversicherungsträger, bei denen es sich zwar um dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 bis 10 SGB IV handelt, nicht jedoch um regelmäßige jährliche Sonderzuwendungen, bleiben bei der Bestimmung des laufenden Einkommens unberücksichtigt.

Maßgebend sind die im Kalenderjahr geleisteten Sonderzuwendungen. Dabei ist es unbeachtlich, ob die jährliche Sonderzuwendung im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens mit der deutschen Hinterbliebenenrente bereits gezahlt worden ist. Die Sonderzuwendung wird auch dann mit einem Zwölftel berücksichtigt, wenn sie im Jahr des Rentenbeginns nicht für „das ganze Jahr“ gezahlt wurde oder wird (weil zum Beispiel die ausländische Rente erst später begann und die Höhe der Sonderzuwendung monatsanteilig ermittelt wird).

Siehe Beispiel 25

Kürzung des ausländischen Einkommens auf Nettobeträge

Die Vorgaben des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 bis 8 SGB IV sowie des § 114 Abs. 4 und 5 SGB IV zur Kürzung der unterschiedlichen Einkommensarten durch Pauschalabzüge nehmen Bezug auf den Katalog der Einkommensarten des § 18a SGB IV. Ausländische Einkommen erhalten die gleichen Pauschalabzüge wie die entsprechenden deutschen Leistungen, mit denen sie vergleichbar sind (§ 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV). Vergleichbare ausländische Einkommen werden daher ebenfalls pauschal von einem „Bruttobetrag“ auf einen „Nettobetrag“ entsprechend den deutschen Einkommensarten (siehe Abschnitte 10 und 10.2) gekürzt.

Auch die pauschale Kürzung des § 18b Abs. 5a SGB IV für das Elterngeld (siehe Abschnitt 10.5) wird entsprechend für eine vergleichbare ausländische Leistung angewendet.

Die nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorgesehene pauschale Kürzung um 10 %, sofern Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden (siehe Abschnitte 10, 10.1 und 10.3), erfolgt auch für vergleichbare ausländische kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen und Verletztenrenten der Unfallversicherung (ausländische Leistungen entsprechend § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB IV, siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitte 7.1 und 7.4). Für den Pauschalabzug von 10 % reicht es aus, wenn Beiträge wenigstens zu einem Zweig der sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt wurden.

Darüber hinaus wird eine Minderung um den tatsächlichen Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit vorgenommen. Dies gilt entsprechend für den eigenen Beitragsanteil, den ein Berechtigter von einer entsprechenden ausländischen Leistung an eine Arbeitslosenv/ersicherung im Ausland zu entrichten hat.

Beachte:

Abweichend zum Abschnitt 10.1 in Verbindung mit der GRA zu §18b SGB IV, Anlage 2, Abschnitt 1.9 erfolgt bei ausländischem Kurzarbeitergeld keine Kürzung um 40%, da kein Arbeitsentgelt zu Grunde gelegt wird (siehe Abschnitt 11). Die Kürzung erfolgt nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV.

Um die zutreffende Kürzung zu gewährleisten, ist ausländisches Kurzarbeitergeld derzeit aus technischen Gründen hilfsweise als Arbeitslosengeld zu berücksichtigen und entsprechend vorzugeben.

Bei der Feststellung, ob Beiträge gezahlt werden, ist darauf zu achten, dass eine Beitragsberechnung tatsächlich auf Grundlage des Kurzarbeitergeldes erfolgt und Beiträge unmittelbar vom Kurzarbeitergeld abgeführt werden. Erfolgt eine Beitragsberechnung zum Beispiel ersatzweise auf Grundlage eines (fiktiven) Entgelts, liegt kein Beitragsabzug vom Kurzarbeitergeld vor.

Ergänzende Hinweise enthalten die jeweiligen Länderinformationen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 4).

Für Bezugszeiten vor dem 11.08.2010 erfolgt eine Kürzung der Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4 SGB IV in Höhe der vom Berechtigten tatsächlich getragenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung (siehe Abschnitte 10 und 10.4). Bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ist jedoch ein Pauschalabzug für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung vorzunehmen (siehe Abschnitt 11.2.1).

Als „Bruttobetrag“ für die Einkommensanrechnung wird ein vergleichbares ausländisches Erwerbsersatzeinkommen wie folgt zugrunde gelegt:

  • ohne darin enthaltene Kinderzuschüsse, Kinderzulagen und vergleichbaren kindbezogene Leistungen (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.3),
  • ohne Zulagen oder Zuschläge, mit denen ein besonderer Bedarf oder Mehrbedarf des Leistungsbeziehers gedeckt oder die Leistung auf einen am Mindestbedarf orientierten Betrag aufgestockt wird, sofern es sich dabei um Leistungsteile mit bedarfsorientiertem Charakter oder Sozialhilfecharakter handelt (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.4),
  • vor Abzug der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur ausländischen Sozialversicherung (zum Beispiel Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung) sowie gegebenenfalls vor einem Steuerabzug und
  • bei Anwendung des Europarechts ohne den Anteil der Leistung aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder der Schweiz,der auf der Grundlage einer freiwilligen Versicherung oder Weiterversicherung erworben wurde (siehe GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3); entsprechendes gilt im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bei Anwendung des Austrittsabkommens und des HKA.

Kürzung ausländischer Renten der Rentenversicherung bei Bezugszeiten vor dem 11.08.2010

Bei Anwendung des § 18b SGB IV in der bis zum 10.08.2010 gültigen Fassung wird eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung gekürzt. Auch eine vergleichbare ausländische Rente (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.2) wird um diese Anteile gekürzt, wenn der Berechtigte Beiträge zur ausländischen Sozialversicherung gezahlt hat. Bei Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung oder Unfallversicherung erfolgt eine Kürzung in Höhe der vom Berechtigten tatsächlich getragenen Beiträge. Für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung erfolgt ein Pauschalabzug von der ungekürzten ausländischen Rente.

Hier kommt es ausschließlich darauf an, ob ein Krankenversicherungsverhältnis im Inland oder Ausland bestand:

  • Pauschalabzug für Krankenversicherung
    Unabhängig davon, ob es sich um eine Pflichtkrankenversicherung, freiwillige Krankenversicherung oder private Krankenversicherung handelt, wird bei Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2008 von der ausländischen Rente der aus dem halben durchschnittlichen Beitragssatz der Krankenkassen berechnete Betrag abgezogen (Pauschalabzug). Die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für die ausländische Krankenversicherung ist unerheblich. Auch auf die Staatsangehörigkeit des Berechtigten kommt es nicht an. Der Pauschalabzug wird auch dann vorgenommen, wenn die ausländische Pflichtkrankenversicherung beitragsfrei ist.
    Sofern der Berechtigte in der deutschen Krankenversicherung pflichtversichert ist, wird auch von der ausländischen Rente ein Pauschalabzug vorgenommen. Dies gilt unabhängig von einem Wohnsitz im Inland oder Ausland.
    Bei Rentenbezugszeiten vom 01.01.2009 bis zum 10.08.2010 ergibt sich der Beitragseigenanteil des Rentners aus der Differenz zwischen dem vollen Beitrag eines in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und dem Beitragsanteil des Rentenversicherungsträgers.
    Weitere Erläuterungen zur Höhe des Pauschalabzugs ergeben sich aus der GRA zu § 18b SGB IV, Anlage 2, Abschnitt 2.1.
  • Pauschalabzug für Pflegeversicherung
    Von der ausländischen Rente ist der Betrag abzuziehen, der sich bei Versicherungspflicht in der deutschen gesetzlichen Pflegeversicherung ergibt oder ergeben würde (Pauschalabzug). Für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2005 wird immer der für rentenbeziehende Eltern geltende - niedrigere - Pflegeversicherungsbeitrag (ab 01.01.2005: 1,7 %, ab 01.07.2008: 1,95 %) berücksichtigt. Dies gilt für die ausländische Rente auch dann, wenn der Rentner der deutschen Pflegeversicherung unterliegt und von der deutschen Rente der um 0,25 % erhöhte Beitrag für Kinderlose einbehalten wird.
  • Zusätzlicher Pauschalabzug von 3 % ab 01.07.2007
    Für Rentenbezugszeiten ab 01.07.2007 sind Renten der Rentenversicherung im Rahmen der Einkommensanrechnung - nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung - um einen zusätzlichen Pauschalabzug von 3 % zu kürzen (siehe Abschnitt 10.4.5). Dies gilt auch für Renten an Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und für ausländische Renten.

Sind bei der Einkommensanrechnung mehrere Renten aus verschiedenen Staaten zu berücksichtigen, wird von jeder Rente ein Pauschalabzug (Krankenversicherung/Pflegeversicherung/zusätzlicher Pauschalabzug) vorgenommen.

Umrechnung in Euro

In einer fremden Währung erzieltes Einkommen wird in Euro umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt nach Berücksichtigung etwaiger Sonderzuwendungen und nach Kürzung des ausländischen Einkommens auf Nettobeträge.

Bei der Umrechnung eines in fremder Währung erzielten Einkommens wird unterschieden zwischen:

  • Erwerbseinkommen aus EU-Staaten, die nicht an der Währungsunion teilnehmen, oder aus EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
    Nicht zur Europäischen Währungsunion gehören zum Beispiel die EU-Staaten Dänemark und Schweden sowie die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen. Einkommen, das in der Währung dieser Länder erzielt wird, wird nach Maßgabe des Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 umgerechnet (siehe GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009). Im Verhältnis zum Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland wird für die Umrechnung bei Anwendung des Austrittsabkommens ebenfalls Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009 angewandt; bei Anwendung des HKA ist Art. 73 KSSD-HKA maßgebend.
  • Erwerbseinkommen aus Staaten, für deren Währungen Referenzkurse gelten
    Ist das zu berücksichtigende Einkommen in einer fremden Währung erzielt worden, für die die Europäische Zentralbank (EZB) einen Referenzkurs ermittelt, so ist nach § 17a Abs. 1 S. 1 SGB IV dieser Kurs für die Umrechnung in Euro maßgebend. Referenzkurse ermittelt die EZB unter anderem für den US-Dollar, den kanadischen Dollar und den japanischen Yen (siehe auch GRA zu § 17a SGB IV).
  • Erwerbseinkommen aus sonstigen Staaten
    Wird für die Währung von der EZB ein Referenzkurs nicht ermittelt, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet. Einzelheiten hierzu enthält die GRA zu § 17a SGB IV.

Bindungswirkung der Einkommensentscheidung

Hat ein Versicherungsträger - zum Beispiel der der gesetzlichen Unfallversicherung - über die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens entschieden, ist diese Entscheidung nach § 18b Abs. 6 SGB IV auch für einen anderen Versicherungsträger - zum Beispiel den der gesetzlichen Rentenversicherung - bindend. Durch diese Regelung sollen abweichende Entscheidungen über das zu berücksichtigende Einkommen und (unnötige) Mehrarbeit vermieden werden.

Beispiel 1: Berücksichtigung des laufenden Einkommens

(Beispiel zu Abschnitt 4.1.4)

Rentenbeginn am 01.02.2014 

Das Vorjahreseinkommen (2013) beträgt 0,00 EUR

Das laufende Arbeitsentgelt (netto) beträgt 2.500,00 EUR

Lösung:

Ab 01.02.2014 ist das laufende Arbeitsentgelt in Höhe von 2.500,00 EUR zu berücksichtigen, weil im letzten Kalenderjahr kein Erwerbseinkommen erzielt wurde.

Beispiel 2: Definition: Laufendes Einkommen

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Fall a)

Erstmaliges Zusammentreffen zum 01.08.2013

Arbeitsentgelt in Höhe von 1.000,00 EUR

Kein Krankengeld

Wegfall dieses Einkommens zum 30.09.2013

Fall b)

Erstmaliges Zusammentreffen zum 01.08.2013

Kein Arbeitsentgelt

Krankengeld in Höhe von 950,00 EUR

Wegfall dieses Einkommens zum 30.11.2013

Lösung:

Im Fall a) ist laufendes Einkommen der Betrag von 1.000,00 EUR und im Fall b) der Betrag von 950,00 EUR. Unerheblich ist in beiden Fällen, dass das Einkommen kurze Zeit nach dem erstmaligen Zusammentreffen wegfällt.

Beispiel 3: Definition: Laufendes Einkommen

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Erstmaliges Zusammentreffen zum 01.09.2013 

Arbeitsentgelt bis zum 15.09.2013 

Krankengeld ab 16.09.2013 

Lösung:

Ab 01.09.2013 ist als laufendes Einkommen zunächst das Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, maßgebend ist das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres (2012), es sei denn, das laufend bezogene (auf einen Monatsbetrag „hochgerechnete“) Arbeitsentgelt ist um wenigstens 10 % geringer als das des letzten Kalenderjahres. Ab 16.09.2013 ist das Krankengeld (kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen) maßgebend, sofern es (als Monatsbetrag) um wenigstens 10 % geringer ist als das bisher berücksichtigte Erwerbseinkommen.

Beispiel 4: Berücksichtigung des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens nur für seine Bezugsdauer

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

SachverhaltFall aFall bFall c
Rentenbeginn01.08.201301.08.201301.08.2013
Erwerbseinkommenvom 01.01.2012 bis 30.06.2013 in Höhe von monatlich 1.500,00 EURvom 01.01.2012 bis 30.11.2013 in Höhe von monatlich 1.500,00 EURvom 01.01.2012 bis 30.11.2013 in Höhe von monatlich 1.500,00 EUR
kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommenvom 01.07.2013 bis 15.11.2013 in Höhe von monatlich 1.200,00 EURvom 01.12.2013 bis 15.01.2014 in Höhe von monatlich 1.200,00 EURvom 01.12.2013 bis 31.01.2014 in Höhe von monatlich 1.200,00 EUR
Erwerbseinkommenab 16.11.2013 in Höhe von monatlich 1.550,00 EURab 16.01.2014 in Höhe von monatlich 1.350,00 EUR
dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommenab 01.02.2014 in Höhe von monatlich 1.100 EUR

Lösung:

Im Fall a wird bei Rentenbeginn kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezogen, das als laufendes Einkommen zu berücksichtigen ist (monatlich 1.200,00 EUR), weil es gegenüber dem Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres (monatlich 1.500,00 EUR) um wenigstens 10 % geringer ist. Das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen ist nur bis zum 15.11.2013, nämlich für die Dauer seiner Zahlung, zu berücksichtigen. Während des erneuten Bezuges von Erwerbseinkommen ab 16.11.2013 (monatlich 1.550,00 EUR) ist dann wieder das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres (monatlich 1.500,00 EUR) zu berücksichtigen.

Im Fall b wird bei Rentenbeginn Erwerbseinkommen bezogen; als monatliches Einkommen gilt das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres mit monatlich 1.500,00 EUR, das bis zum 30.11.2013 zu berücksichtigen ist. Vom 01.12.2013 bis 15.01.2014 ist als laufendes Einkommen das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen (monatlich 1.200,00 EUR) zu berücksichtigen, weil es gegenüber dem bisher zugrunde liegenden Erwerbseinkommen um wenigstens 10 % geringer ist. Ab 16.01.2014 wird wieder laufend Erwerbseinkommen bezogen (monatlich 1.350,00 EUR). Hier ist anstelle des dem Grunde nach maßgeblichen Erwerbseinkommens des letzten Kalenderjahres (2012, nicht 2013) mit monatlich 1.500,00 EUR das um wenigstens 10 % geringere laufende Erwerbseinkommen (monatlich 1.350,00 EUR) zu berücksichtigen. Der Berechtigte wird im Ergebnis so behandelt, als hätte er zwischenzeitlich das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen nicht bezogen; deshalb ist auch die Prüfung der 10%igen Minderung abgestellt auf das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres 2012 vorzunehmen.

Im Fall c wird bei Rentenbeginn Erwerbseinkommen bezogen. Als monatliches Einkommen gilt das Erwerbseinkommen des letzten Kalenderjahres mit monatlich 1.500,00 EUR, das bis zum 30.11.2013 zu berücksichtigen ist. Vom 01.12.2013 bis 31.01.2014 ist als laufendes Einkommen das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen (monatlich 1.200,00 EUR) zu berücksichtigen, weil es gegenüber dem bisher zugrunde liegenden Erwerbseinkommen um wenigstens 10 % geringer ist. Ab 01.02.2014 wird dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen bezogen. Durch den Wegfall des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens ist daher grundsätzlich wieder auf das zuvor berücksichtigte Erwerbseinkommen in Höhe von 1.500,00 EUR monatlich zurückzugreifen. Weil das dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen (monatlich 1.100,00 EUR) ab diesem Zeitpunkt jedoch um wenigstens 10 % geringer ist als das Erwerbseinkommen des Kalenderjahres 2012, ist nunmehr das laufende dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen zu berücksichtigen. Am 01.07.2014 wird ausschließlich dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen bezogen. Als monatliches Einkommen ab 01.07.2014 gilt das laufende dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen.

Beispiel 5: Berücksichtigung des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens nur für seine Bezugsdauer

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Rentenbeginn am 01.08.2013 

Berücksichtigtes Erwerbseinkommen bis 14.08.2013 monatlich 1.500,00 EUR

(entspricht dem monatlichen Durchschnittseinkommen aus 2012)

kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen vom 15.08. bis 30.09.2013 monatlich 1.200,00 EUR 

kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen ab 01.10.2013 monatlich 900,00 EUR 

zuzüglich (plus) 

Erwerbseinkommen vom 01.10.2013 bis 30.11.2013 monatlich 500,00 EUR 

Insgesamt monatlich 1.400,00 EUR 

Erwerbseinkommen ab 01.12.2013 monatlich 1.550,00 EUR 

Lösung:

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen wird nicht nur vom 15.08. bis 30.09.2013, sondern auch vom 01.10. bis 30.11.2013 gezahlt; der Bezug von Erwerbseinkommen neben dem kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommen ändert daran nichts. Das bedeutet, dass durchgehend vom 15.08.2013 bis 30.11.2013 das kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen mit monatlich 1.200,00 EUR (ist gleich 10 %-Minderung gegenüber dem bisher berücksichtigten Erwerbseinkommen von monatlich 1.500,00 EUR) zu berücksichtigen ist. Die zum 01.10.2013 tatsächlich eingetretene Einkommenserhöhung wirkt sich nicht aus, wie auch die „unterjährige“ Erhöhung eines allein bezogenen kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens oder Erwerbseinkommens nicht durchschlägt. Erst ab 01.12.2013 ist (wieder) das Erwerbseinkommen mit monatlich 1.500,00 EUR zugrunde zu legen, weil keine Zahlung von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen mehr vorliegt.

Beispiel 6: Durchschnittsberechnung bei schwankenden Bezügen (gilt für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022)

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.1)

SachverhaltFall aFall b
Monatliches Vorjahreseinkommen (Vergleichseinkommen) nach Kürzung gemäß § 18b Abs. 5 SGB IV1.200,00 EUR1.200,00 EUR
10 % geringeres Einkommen1.080,00 EUR1.080,00 EUR
Erwerbseinkommen im Monat des erstmaligen Zusammentreffens nach Kürzung gemäß § 18b Abs. 5 SGB IV1.000,00 EUR1.250,00 EUR
... im ersten Kalendermonat danach ...1.250,00 EUR1.000,00 EUR
... im zweiten Kalendermonat danach ...  950,00 EUR  950,00 EUR
LösungFall aFall b
Maßgebendes Einkommen1.066,67 EUR1.200,00 EUR

Begründung: 

Im Fall a) wird nach dem Monat des erstmaligen Zusammentreffens in jedem der nachfolgenden zwei Kalendermonate ein anderes Erwerbseinkommen bezogen, dass das Einkommen einmal höher ist (1.250,00 EUR) als das Vergleichseinkommen (1.200,00 EUR) ist hierbei unschädlich. Im Wege der Durchschnittsberechnung ergibt sich ein laufendes Einkommen von monatlich 

1.066,67 EUR (1.000,00 plus 1.250,00 plus 950,00 geteilt durch 3). 

Das laufende durchschnittliche Einkommen ist wenigstens 10% geringer als das Vergleichseinkommen und somit das maßgebende Einkommen. 

Im Fall b) wird zwar nach dem Monat des erstmaligen Zusammentreffens in jedem der nachfolgenden zwei Kalendermonate ein anderes Erwerbseinkommen bezogen, jedoch ist bereits im ersten Monat das Einkommen höher als das Vergleichseinkommen. Eine Durchschnittsberechnung ist nicht vorzunehmen. Das Vergleichseinkommen (Vorjahr) stellt das maßgebende Einkommen dar. Denkbar wäre es allerdings, dass in einem nachfolgenden Zeitraum von 3 Kalendermonaten die Voraussetzungen für eine 10%ige Einkommensminderung erfüllt werden (§ 18d SGB IV).

Beispiel 7: Berücksichtigung von jährlichen Sonderzuwendungen (gilt für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2022)

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.2)

SachverhaltFall aFall bFall c
Erstmaliges Zusammentreffen01.09.201201.09.201201.09.2012
Zahlung einer TantiemeMärz 2012März 2012März 2012
Beitragsrechtliche Zuordnung der TantiemeVorjahrMärz 2012März 2012
Anspruch auf Zahlung der Tantieme besteht weiterhinjaneinja
Zahlung eines WeihnachtsgeldesDezember 2012Dezember 2012Dezember 2012
LösungFall aFall bFall c
Beim laufenden Einkommen sind folgende Sonderzahlungen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen:WeihnachtsgeldWeihnachtsgeld

Tantieme und

Weihnachtsgeld

Begründung:

Im Fall a) und b) ist die im März 2012 gezahlte Tantieme nicht zu berücksichtigen, weil sie beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen war (Fall a) beziehungsweise weil auf sie bei der Zahlung des laufenden Einkommens im September 2012 kein Anspruch mehr bestand (Fall b).

Im Fall c) sind sowohl die gezahlte Tantieme als auch das zu erwartende Weihnachtsgeld (mit einem Zwölftel) zu berücksichtigen.

Beispiel 8: Bezug mehrerer Erwerbseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Erstmaliges Zusammentreffen zum 01.09.2013

EinkommensartZeitraum des BezugesMonatsnettobetrag
Arbeitsentgelt01.01.2012 bis 31.10.20121.500,00 EUR
Arbeitsentgelt01.11.2012 bis 31.12.2012   750,00 EUR
Arbeitsentgeltlaufend ab 01.01.2013   750,00 EUR
Arbeitseinkommen01.01.2012 bis 31.12.20121.000,00 EUR
Arbeitseinkommenlaufend ab 01.01.20131.250,00 EUR

Lösung:

Ab 01.09.2013 trifft Rente wegen Todes mit Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen zusammen. 

Als monatliches Einkommen des letzten Kalenderjahres ergibt sich ein Betrag von 

2.375,00 EUR (15.000,00 EUR zuzüglich 1.500,00 EUR zuzüglich 12.000,00 EUR entspricht 28.500,00 EUR geteilt durch 12). 

Als laufendes Einkommen ist ein Monatsbetrag in Höhe von 2.000,00 EUR (750,00 EUR zuzüglich 1.250,00 EUR) maßgebend. Das laufende Einkommen von monatlich 2.000,00 EUR ist bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen, weil es um wenigstens 10 % geringer ist.

Beispiel 9: Bezug mehrerer dauerhafter Erwerbsersatzeinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Erstmaliges Zusammentreffen zum 01.09.2013

EinkommensartZeitraum des BezugesMonatsnettobetrag
Altersrentelaufend ab 01.08.2013   575,53 EUR
Ruhegehaltlaufend ab 01.08.20131.785,50 EUR

Lösung:

Ab 01.09.2013 trifft Rente wegen Todes mit Altersrente und Ruhegehalt zusammen. Es ist das am 01.09.2013 laufende Einkommen maßgebend, welches zusammenzurechnen ist. Der Einkommensrechnung nach § 97 SGB VI ist ein Betrag von monatlich 2.361,03 EUR zugrunde zu legen.

Beispiel 10: Bezug von Erwerbseinkommen und kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen

(Beispiel zu den Abschnitten 4.1.3 und 9)

Erstmaliges Zusammentreffen zum 01.03.2013

EinkommensartZeitraum des BezugesMonatsnettobetrag
Arbeitsentgelt01.01. bis 30.04.20122.100,00 EUR
Überbrückungsgeld des Arbeitgebers01.05. bis 31.12.2012   500,00 EUR
Überbrückungsgeld des Arbeitgeberslaufend ab 01.01.2013   500,00 EUR
Arbeitslosengeld01.05. bis 31.12.20121.000,00 EUR
Arbeitslosengeldlaufend ab 01.01.20131.000,00 EUR

Lösung:

Die verschiedenen zeitgleichen Einkünfte des Vorjahres (2012) sind zusammenzurechnen: 

12.400,00 EUR Erwerbseinkommen zuzüglich 8.000,00 EUR Arbeitslosengeld entspricht 20.400,00 EUR (20.400,00 EUR geteilt durch 12 Monate entspricht 1.700,00 EUR). 

Der Betrag in Höhe von 1.700,00 EUR ist mit dem laufenden Gesamteinkommen zu vergleichen. Das laufende Gesamteinkommen in Höhe von 1.500,00 EUR ist um wenigstens 10 % geringer als das Vorjahreseinkommen und daher der Einkommensanrechnung ab 01.03.2013 zugrunde zu legen.

Beispiel 11: Bezug von Erwerbseinkommen und dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Erstmaliges Zusammentreffen zum 01.08.2013

EinkommensartZeitraum des BezugesMonatsnettobetrag
Arbeitsentgelt01.01. bis 31.12.2012Durchschnittlich 1.500,00 EUR
Arbeitsentgeltlaufend ab 01.01.20131.300,00 EUR
Altersrente01.07.2012 bis 30.06.2013   600,00 EUR
Altersrentelaufend ab 01.07.2013   606,00 EUR

Lösung:

Ab 01.08.2013 trifft Rente wegen Todes mit Arbeitsentgelt und Regelaltersrente zusammen. Für das Arbeitsentgelt gilt als monatliches Einkommen das laufende (gezahlte) Arbeitsentgelt (1.300,00 EUR), weil es gegenüber dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt des letzten Kalenderjahres (1.500,00 EUR) um wenigstens 10 % geringer ist.

Hinzuzurechnen ist die laufende Altersrente mit dem Betrag von 606,00 EUR; daraus ergibt sich ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen von 1.906,00 EUR.

Beispiel 12: Abgrenzung von regelmäßig und einmalig gezahltem Vermögenseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 6)

Es werden Zinseinkünfte aus einer Spareinlage mit einer mehrjährigen Anlagedauer erzielt. Die Anlage erfolgt am 05.01.2011 und läuft am 30.09.2014 aus.

Die Zinsen werden fällig:

  1. a) jährlich zum 30.09.
  2. b) am Ende der Anlagefrist (30.09.2014) in einer Gesamtsumme

Lösung:

Im Fall a) handelt es sich um regelmäßiges Vermögenseinkommen, da das Einkommen jeweils für nicht mehr als zwölf Kalendermonate gezahlt wird. Nach § 18b Abs. 2 SGB IV ist monatliches Einkommen ein Zwölftel des im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens. Aus der Spareinlage werden Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt in den Jahren 2011 (erste Zinszahlung am 30.09.2011) bis 2014. Wurde im Jahr 2010 (noch) kein (anderes) Vermögenseinkommen erzielt, ist für das Jahr 2011 auf das laufende Vermögenseinkommen (ein Zwölftel der Zinsen im Jahr 2011) zurückzugreifen.

Im Fall b) handelt es sich nach § 18b Abs. 1 S. 5 SGB IV um einmalig gezahltes Vermögenseinkommen, das in einem Betrag für mehr als 12 Monate gezahlt wird. Nach § 18b Abs. 2 S. 5 SGB IV ist monatliches Einkommen ein Zwölftel des gezahlten Betrages. Es gilt für die dem Monat der Zahlung folgenden 12 Kalendermonate als erzielt, hier also für die Zeit vom 01.10.2014 bis 30.09.2015. Das einmalig gezahlte Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. Die Zinseinkünfte sind deshalb ab 01.10.2014 anzurechnen. Dieses Einkommen fällt zum 01.10.2015 weg. Es ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu berücksichtigen, auch wenn keine Einkommensminderung um wenigstens 10 % vorliegt.

Beispiel 13: Berücksichtigung von einmalig gezahltem Vermögenseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 7.1)

Beginn der Rente wegen Todes am 01.05.2020

Auszahlung des einmaligen Gesamtkapitals der Kapitallebensversicherung am 01.03.2020 in Höhe von 35.754,00 EUR. Berücksichtigt werden davon die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen in Höhe von 6.492,00 EUR.

Lösung:

Nach § 18b Abs. 1 S. 1 SGB IV ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen maßgebend. Die zeitliche Zuordnung für einmaliges Vermögenseinkommen ergibt sich aus § 18b Abs. 1 S. 4 SGB IV; danach gilt einmaliges Vermögenseinkommen als für die dem Monat der Zahlung folgenden 12 Kalendermonate als erzielt, hier also vom 01.04.2020 bis 31.03.2021. Das bedeutet, dass die Rente wegen Todes vom 01.05.2020 (Rentenbeginn) bis 31.03.2021 mit einem einmalig gezahlten Vermögenseinkommen zusammentrifft.

Nach § 18b Abs. 2 S. 5 zweiter Halbs. SGB IV gilt bei einmalig gezahltem Vermögenseinkommen ein Zwölftel des gezahlten Betrags als monatliches Einkommen. Das bedeutet, dass als einmaliges Vermögenseinkommen monatlich 541,00 EUR (6.492 EUR geteilt durch 12) für den Zeitraum des Zusammentreffens mit der Rente wegen Todes (01.05.2020 bis 31.03.2021) zu berücksichtigen sind.

Beispiel 14: Berücksichtigung von regelmäßigem Vermögenseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 6.1)

Beginn der Rente wegen Todes am 01.05.2013.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vom 01.09. bis 31.12.2012 in Höhe von monatlich 1.500,00 EUR

insgesamt 6.000,00 EUR (4 Monate mal 1.500,00 EUR monatlich)

ab 01.01.2013 laufend in Höhe von monatlich 1.750,00 EUR

Lösung:

Nach § 18b Abs. 1 S. 1 SGB IV ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen maßgebend. Bei regelmäßigem Vermögenseinkommen gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel dieses im letzten Kalenderjahr erzielten Einkommens (§ 18b Abs. 2 S. 5 erster Halbs. SGB IV).

Ab 01.05.2013 sind monatlich 500,00 EUR (6.000,00 EUR geteilt durch 12) zu berücksichtigen. Es kommt (anders als etwa beim Erwerbseinkommen) nicht auf die Anzahl der Kalendermonate des Vorjahres an, in denen das regelmäßige Vermögenseinkommen erzielt wurde (hier nur für 4 Kalendermonate).

Beispiel 15: Bezug von Erwerbseinkommen und regelmäßigem Vermögenseinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 9)

Beginn der Rente wegen Todes am 01.05.2013

Einkommensart und Zeitraum des BezugesFall aFall b   
Erwerbseinkommen 01.01. bis 31.12.2012monatlich 1.500,00 EURmonatlich 1.500,00 EUR
Erwerbseinkommen laufend ab 01.01.2013monatlich 1.350,00 EURmonatlich 1.350,00 EUR
regelmässiges Vermögenseinkommen 01.01. bis 31.12.2012   monatlich 900,00 EUR
regelmässiges Vermögenseinkommen laufend ab 01.01.2013   monatlich 820,00 EUR   monatlich 820,00 EUR

Lösung:

Für die beiden verschiedenen Einkommensarten ist bei Anwendung von § 18b Abs. 2 SGB IV und § 18b Abs. 3 S. 1 SGB IV eine getrennte Einkommensbestimmung vorzunehmen. Bei Anwendung von § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV hat der 10 %-Vergleich auch getrennt zu erfolgen.

Zu Fall a)

Erwerbseinkommen:

Das laufende Einkommen ist 10 % geringer als das Vorjahreseinkommen; es sind zu berücksichtigen ist gleich monatlich 1.350,00 EUR.

regelmäßiges Vermögenseinkommen:

Das Vorjahreseinkommen beträgt monatlich 900,00 EUR. Das laufende Einkommen (monatlich 820,00 EUR) ist nicht um 10 % geringer, es sind daher zu berücksichtigen: ist gleich 900,00 EUR

Gesamteinkommen: ist gleich 2.250,00 EUR

Zu Fall b)

Erwerbseinkommen:

Das laufende Einkommen ist 10 % geringer als das Vorjahreseinkommen; es sind zu berücksichtigen: ist gleich monatlich 1.350,00 EUR

regelmäßiges Vermögenseinkommen:

Da im Vorjahr kein regelmäßiges Vermögenseinkommen erzielt wurde, ist vom laufenden regelmäßigen Vermögenseinkommen auszugehen: ist gleich monatlich 820,00 EUR

Gesamteinkommen: ist gleich monatlich 2.170,00 EUR

Beispiel 16: Monatliches Einkommen

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Tod des Versicherten am 15.07.2013 

Rentenbeginn am 01.08.2013 

Der/Die Hinterbliebene nimmt eine Beschäftigung auf am 16.09.2013. 

Das Bruttoarbeitsentgelt vom 16.09.2013 bis 30.09.2013 beträgt 1.500,00 EUR

Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt ab 01.10.2013 beträgt 3.000,00 EUR

Die monatliche Bruttorente vor Einkommensanrechnung beträgt 700,00 EUR

Der Wohnsitz der/des Hinterbliebenen ist in den alten Bundesländern.

Lösung:

Die Hinterbliebenenrente trifft erstmalig ab 16.09.2013 mit Einkommen zusammen. Die Anrechnung ist für den Monat September 2013 tagegenau vorzunehmen, also ab 16.09.2013. Soweit es auf das laufende Einkommen ankommt, ist jedoch nicht von dem im Monat September 2013 nur anteilig erzielten Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.500,00 EUR auszugehen. Der Einkommensanrechnung ist das monatliche Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000,00 EUR zugrunde zu legen.

Das Arbeitsentgelt ist um einen Pauschalabzug von 40 % zu kürzen. Das pauschalierte Nettoeinkommen beträgt somit 1.800,00 EUR monatlich.

Anrechenbar ist nur das den Freibetrag übersteigende Einkommen. Der Freibetrag beträgt hier 742,90 EUR. Er wird um 1.057,10 EUR überschritten (1.800,00 EUR minus 742,90 EUR ist gleich 1.057,10 EUR). 

40 % des den Freibetrag übersteigenden Einkommens werden auf die monatliche Rente angerechnet. 

40 % von 1.057,10 EUR ist gleich 422,84 EUR

Die Monatsrente von 700,00 EUR vermindert sich durch Einkommensanrechnung um 422,84 EUR auf 277,16 EUR

Der auf den Teilzeitraum vom 16.09.2013 bis 30.09.2013 (15 Tage) entfallende Betrag berechnet sich gemäß § 123 Abs. 3 SGB VI aus der Monatsrente nach Einkommensanrechnung wie folgt: 

277,16 EUR mal 15 geteilt durch 30 ist gleich 138,58 EUR

Für den Zeitraum vom 16.09.2013 bis 30.09.2013 hat der/die Hinterbliebene Anspruch auf eine Bruttorente wegen Todes nach Einkommensanrechnung in Höhe von 138,58 EUR.

Beispiel 17: Monatliches Einkommen aus kurzzeitigen Beschäftigungen

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Tod des Versicherten am 15.03.2013

Rentenbeginn am 01.04.2013

Das Bruttoarbeitsentgelt vom 21.08.2013 bis 31.08.2013 beträgt 70,00 EUR.

Das Bruttoarbeitsentgelt vom 01.09.2013 bis 14.09.2013 beträgt 120,00 EUR.

Lösung:

Am 21.08.2013 liegt ein erstmaliges Zusammentreffen von Rente wegen Todes und Einkommen vor. Die Anrechnung ist tagegenau vorzunehmen, das heißt ein Zusammentreffen von Rente wegen Todes und Einkommen liegt ab 21.08.2013 vor und endet am 14.09.2013. Die in den oben genannten Zeiträumen erzielten Einkommen sind für die Anwendung des § 18b Abs. 3 SGB IV auf Monatsbeträge wie folgt „hochzurechnen“:

  • 21.08.2013 bis 31.08.2013 31 Tage mal 70,00 EUR geteilt durch 11 ist gleich 197,27 EUR monatlich
  • 01.09.2013 bis 14.09.2013 30 Tage mal 120,00 EUR geteilt durch 14 ist gleich 257,14 EUR monatlich

Für den Zeitraum vom 21.08.2013 bis 14.09.2013 ist ein monatliches Arbeitsentgelt von 197,27 EUR zu berücksichtigen. Die Erhöhung des Arbeitsentgelts ab 01.09.2013 bleibt unberücksichtigt (§ 18d Abs. 1 SGB IV).

Beispiel 18: Berücksichtigung von einmalig gezahlten Arbeitsentgelten des Vorjahres (gilt für Rentenbezugszeiten ab 01.01.2023)

(Beispiel zu Abschnitt 4.2.4)

SachverhaltFall aFall bFall c
Erstmaliges Zusammentreffen20

01.04.2023

(Gleicher Arbeitgeber wie im Vorjahr)

01.04.2023

(Gleicher Arbeitgeber wie im Vorjahr)

01.04.2023

(Neuer Arbeitgeber seit 01.01.2023)

Zahlung einer TantiemeMärz 2023März 2023März 2023
Beitragsrechtliche Zuordnung der TantiemeVorjahrMärz 2023März 2023
Zahlung eines WeihnachtsgeldesDezember 2022Dezember 2022

Dezember 2022

vom ehemaligen Arbeitgeber

LösungFall aFall bFall c

Beim laufenden Einkommen sind folgende

einmalig gezahlte Arbeitsentgelte des Vor-

jahres mit einem Zwölftel zu berücksichtigen:

Tantieme und

Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeldkeine

Begründung:

Im Fall a sind die im März 2023 gezahlte Tantieme und das im Dezember 2022 gezahlte Weihnachtsgeld mit jeweils einem Zwölftel beim laufenden Einkommen zu berücksichtigen, weil beide einmalig gezahlten Arbeitsentgelte beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen waren.

Im Fall b ist nur das im Dezember 2022 gezahlte Weihnachtsgeld mit einem Zwölftel beim laufenden Einkommen zu berücksichtigen, weil es beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen war. Die im März 2023 gezahlte Tantieme ist hingegen beitragsrechtlich nicht dem Vorjahr zuzuordnen und daher beim laufenden Einkommen nicht mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

Im Fall c sind sowohl die im März 2023 gezahlte Tantieme als auch das im Dezember 2022 gezahlte Weihnachtsgeld nicht mit jeweils einem Zwölftel beim laufenden Einkommen zu berücksichtigen. Die im März 2023 gezahlte Tantieme ist beitragsrechtlich nicht dem Vorjahr zuzuordnen. Das im Dezember 2022 gezahlte Weihnachtsgeld ist zwar beitragsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen, jedoch wurde es nicht von demselben Arbeitgeber gezahlt, der auch das laufende Arbeitsentgelt zahlt.

Beispiel 19: Auswirkungen der Änderung des Sparer-Pauschbetrages zum 01.01.2023 auf die Höhe des anrechenbaren Vermögenseinkommens

(Beispiel zu Abschnitt 6.2)

1.) Fallgestaltung, die zum Wegfall des anrechenbaren Vermögenseinkommens führt: 

für Zeiträume bis 31.12.2022:  

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr 2022 betragen 1.000,00 EUR

Der Sparerpauschbetrag in der bis 31.12.2022 geltenden Höhe (801,00 EUR) ist hiervon abzuziehen. 

Das anrechenbare Vermögenseinkommen im Kalenderjahr 2022 beträgt somit 199,00 EUR.  

für Zeiträume ab 01.01.2023:  

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr 2023 betragen 1.000,00 EUR

Der Sparerpauschbetrag in der ab 01.01.2023 geltenden Höhe (1.000,00 EUR) ist hiervon abzuziehen. 

Das anrechenbare Vermögenseinkommen im Kalenderjahr 2023 beträgt somit 0,00 EUR.  

Obwohl die Höhe der Einnahmen aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr 2023 gegenüber dem Kalenderjahr 2022 unverändert geblieben ist, liegt aufgrund der Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages ab 01.01.2023 für das Kalenderjahr 2023 kein anrechenbares Vermögenseinkommen mehr vor.

  

2.) Fallgestaltung, die zur Minderung des anrechenbaren Vermögenseinkommens führt: 

für Zeiträume bis 31.12.2022:  

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr 2022 betragen 1.500,00 EUR

Der Sparerpauschbetrag in der bis 31.12.2022 geltenden Höhe (801,00 EUR) ist hiervon abzuziehen. 

Das anrechenbare Vermögenseinkommen im Kalenderjahr 2022 beträgt somit 699,00 EUR.  

für Zeiträume ab 01.01.2023:  

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr 2023 betragen 1.500,00 EUR.  

Der Sparerpauschbetrag in der ab 01.01.2023 geltenden Höhe (1.000,00 EUR) ist hiervon abzuziehen. 

Das anrechenbare Vermögenseinkommen im Kalenderjahr 2023 beträgt somit 500,00 EUR.  

Obwohl die Höhe der Einnahmen aus Kapitalvermögen im Kalenderjahr 2023 gegenüber dem Kalenderjahr 2022 unverändert geblieben ist, liegt aufgrund der Erhöhung des Sparer-Pauschbetrages ab 01.01.2023 für das Kalenderjahr 2023 ein vermindertes anrechenbares Vermögenseinkommen vor.

Beispiel 20: Leistungsbeginn

(Beispiel zu Abschnitt 10.2)

Beginn der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit am 01.03.2008 

Beginn der Rente wegen Todes am 01.10.2010 

Wegfall der Altersrente wegen Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI zum 01.11.2010 

Erneuter Beginn einer Altersrente am 01.04.2011 

Lösung:

Im Zeitpunkt des erstmaligen Zusammentreffens zum 01.10.2010 wird bei der Versichertenrente ein Pauschalabzug in Höhe von 13 % berücksichtigt. Nach Beendigung des anspruchslosen Zeitraums vom 01.11.2010 bis 31.03.2011 wird mit Gewährung der Altersrente ein Pauschalabzug in Höhe von 14 % berücksichtigt.

Beispiel 21: Pauschalabzug bei Krankengeld ab 11.08.2010

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Der Berechtigte bezieht seit August 2019 Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 1.000,00 EUR. Das Krankengeld unterliegt der Versicherungs- und Beitragspflicht in der Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung. Die Beiträge werden je zur Hälfte vom Berechtigten und Leistungsträger getragen. Dagegen besteht während des Anspruchs auf Krankengeld Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Lösung:

Das Krankengeld (Brutto-Betrag) beträgt 1.000,00 EUR

Abzüglich des vom Berechtigten zu tragenden Beitragsanteils zur Bundesagentur für Arbeit (ab 01.01.2019 = 1,25 % und ab 01.01.2020 = 1,2 %) ergibt sich von 8/2019 bis 12/2019 ein Abzugsbetrag in Höhe von 12,50 EUR und ab 01/2020 in Höhe von 12,00 EUR

Abzüglich pauschal 10 % für die vom Berechtigten zu tragenden Beitragsanteile zur sonstigen Sozialversicherung ergibt sich ein Abzugsbetrag in Höhe von 100,00 EUR

Das zu berücksichtigende Krankengeld beträgt nach den Abzügen:

von 8/2019 bis 12/2019 = 887,50 EUR 

ab 01/2020 = 888,00 EUR 

Die Voraussetzungen für einen 10%igen Pauschalabzug sind erfüllt, weil der Berechtigte Beitragsanteile zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung zu tragen hat. Die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 224 SGB V) ist hierfür unschädlich.

Beispiel 22: Pauschalabzug bei Erwerbsersatzeinkommen

(Beispiel zu Abschnitt 10.1)

Einkommensüberprüfung zum 01.07.2011

Einkommensart und Zeitraum des BezugesBetrag
Krankengeld vom 01.01.2010 bis 30.06.2010insgesamt 13.500,00 EUR
Arbeitsentgelt vom 01.07.2010 bis 31.12.2010insgesamt 15.000,00 EUR
Krankengeld vom 01.07.2010 bis 31.12.2010  insgesamt 5.000,00 EUR
Krankengeld ab 01.01.2011       monatlich 850,00 EUR
Krankengeld ab 01.07.2011       monatlich 880,00 EUR

Lösung:

Es ist zu prüfen, ob das laufend erzielte Krankengeld gegenüber dem im letzten Kalenderjahr erzielten (Gesamt-) Einkommen um wenigstens 10 % geringer ist. Wurde im letzten Kalenderjahr Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV zeitlich nebeneinander erzielt, sind die im letzten Kalenderjahr bezogenen Einkommen zusammenzurechnen. Bei dieser Günstigkeitsprüfung ist neben dem laufend erzielten Krankengeld auch das im Vorjahr (hier: vom 01.07. bis 31.12.2010) erzielte Krankengeld um die vom Berechtigten zu tragenden Beitragsanteile zur Bundesagentur für Arbeit und pauschal um 10 % für Beitragsanteile zur sonstigen Sozialversicherung zu kürzen. 

Das im Vorjahr (2010) erzielte Gesamteinkommen setzt sich aus folgenden Einkommen zusammen: 

  • Arbeitsentgelt vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von 15.000,00 EUR 
  • Krankengeld vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von   5.000,00 EUR  

Das Krankengeld ist um die vom Berechtigten zu tragenden Beitragsanteile zur Bundesagentur für Arbeit (1,4 % von 5.000,00 EUR) und pauschal um 10 % (von 5.000,00 EUR) für Beitragsanteile zur sonstigen Sozialversicherung zu kürzen. 

Das laufend erzielte Krankengeld in Höhe von monatlich 880,00 EUR ist um den ab 01.01.2011 geltenden Beitragsanteil des Versicherten zur Bundesagentur für Arbeit (1,5 % von 880,00 EUR) und pauschal um 10 % (von 880,00 EUR) für Beitragsanteile zur sonstigen Sozialversicherung zu kürzen.

Beispiel 23: Monatliches Einkommen aus kurzfristigen Beschäftigungen

(Beispiel zu Abschnitt 3.2)

Tod des Versicherten am 15.07.2015 

Rentenbeginn am 15.07.2015 

Das Bruttoarbeitsentgelt vom 05.08.2018 bis 08.08.2018 aus einer kurzfristigen Beschäftigung beträgt 325,00 EUR

Das Bruttoarbeitsentgelt vom 24.08.2018 bis 30.08.2018 aus einer weiteren kurzfristigen Beschäftigung beträgt 728,00 EUR

Lösung:

Am 05.08.2018 liegt ein erstmaliges Zusammentreffen von Rente wegen Todes und Einkommen vor. Die Anrechnung ist tagegenau vorzunehmen, das heißt ein Zusammentreffen von Rente wegen Todes und Einkommen liegt ab 05.08.2018 vor und endet am 08.08.2018. Am 24.08.2018 liegt erneut ein erstmaliges Zusammentreffen der Rente mit Einkommen vor. Der Anrechnungszeitraum erstreckt sich auf die Zeit vom 24.08.2018 bis 30.08.2018. Die in den oben genannten Zeiträumen erzielten Einkommen sind für die Anwendung des § 18b Abs. 3 SGB IV auf Monatsbeträge wie folgt „hochzurechnen“:

  • vom 05.08.2018 bis 08.08.2018 31 Tage mal 325,00 EUR geteilt durch 4 ist gleich 2.518,75 EUR 
  • vom 24.08.2018 bis 30.08.2018 31 Tage mal 728,00 EUR geteilt durch 7 ist gleich 3.224,00 EUR 

Für den Zeitraum vom 05.08.2018 bis 08.08.2018 ist ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.518,75 EUR zu berücksichtigen. 

Für den Zeitraum vom 24.08.2018 bis 30.08.2018 ist ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.224,00 EUR zu berücksichtigen.

Beispiel 24: Berücksichtigung der Versichertenrente mit Spitzbetrag

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Beginn der Hinterbliebenenrente am 01.04.2013

Der Versicherte unterliegt der Krankenversicherungspflicht. 

Einkommen wurde wie folgt bezogen:

vonbisEinkommensartBetrag bruttoBetrag netto
01.01.201231.12.2012Arbeitsentgelt34.000,00 EUR20.400,00 EUR
01.04.201320.05.2013Arbeitsentgelt  2.500,00 EUR (monatlich)   1.500,00 EUR (monatlich)
21.05.201320.10.2013Krankengeld   1.300,00 EUR (monatlich)
01.08.2013laufendVersichertenrente  1.900,00 EUR (monatlich)

 Die Versichertenrente wurde rückwirkend für die Zeit ab dem 01.08.2013 bewilligt. 

Zu diesem Zeitpunkt wurde ein Krankengeld in Höhe von monatlich 1.300,00 EUR netto berücksichtigt. 

Die Versichertenrente beträgt 1.900,00 EUR brutto. 

Lösung: 

Für den Vergleich, welches Einkommen höher ist (Krankengeld oder Versichertenrente) ist ein fiktiver Netto-Betrag aus der Versichertenrente zu ermitteln. 

Hierbei wird der übliche Pauschalabzug nach § 18b SGB IV zugrunde gelegt: 

Rentenbeginn (Leistungsbeginn) der Versichertenrente in 2013: Pauschalabzug in Höhe von 14 % maßgebend 

1.900,00 EUR abzüglich 14 % ist gleich 1.634,00 EUR 

Der Netto-Betrag der Versichertenrente übersteigt somit den Netto-Betrag des Krankengeldes. Es ist ein Spitzbetrag der Versichertenrente rückwirkend neben dem Krankengeld auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. 

Dieser Spitzbetrag ermittelt sich wie folgt: 

Netto-Rente (1.634,00 EUR) abzüglich Netto-Krankengeld (1.300,00 EUR) ist gleich 334,00 EUR 

Hierbei handelt es sich um den Netto-Spitzbetrag. 

Da die Speicherung der Versichertenrente in der Brutto-Höhe zu erfolgen hat, ist der Netto-Spitzbetrag entsprechend hochzurechnen: 

334,00 EUR entsprechen 86 % (Brutto-Rente abzüglich 14 % Pauschalabzug) 

334,00 EUR mal 100 geteilt durch 86 ist gleich 388,37 EUR (Brutto-Rente) 

Nach Pauschalabzug in Höhe von 14 % ergibt sich wieder ein neben dem Krankengeld zu berücksichtigender Spitzbetrag von monatlich 334,00 EUR.

Beispiel 25: Berücksichtigung von ausländischen Sonderzuwendungen 

(Beispiel zu Abschnitt 11.1)

Beginn der deutschen Witwenrente am 01.08.2015

Österreichische Alterspension seit 01.03.2015

Sonderzahlung im April 2015 in Höhe von 800,00 EUR

Sonderzahlung im September 2015 in Höhe von 816,00 EUR

Lösung:

Die am 01.08.2015 (Beginn der deutschen Witwenrente) gezahlte monatliche österreichische Alterspension wird nach § 18b Abs. 4 SGB IV um 1/12 der Sonderzuwendungen (800,00 EUR plus 816,00 EUR ist gleich 1.616,00 EUR geteilt durch 12 ist gleich 134,67 EUR) erhöht.

Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 (BGBl. I Nr. 191)

Inkrafttreten: 01.04.2024

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 138/23, BT-Drucksache 20/6518

Durch Artikel 7 des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 (BGBl. I Nr. 191) wurden in Absatz 2 Satz 4 nach dem Wort "Kurzarbeitergeld" die Wörter "und Qualifizierungsgeld" eingefügt.

Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759)

Inkrafttreten: 01.01.2023

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 422/22, BT-Drucksache 20/3900

Der Absatz 3 Satz 2 wurde wie folgt geändert:

In dem Satzteil vor dem Semikolon wurden die Wörter "im Durchschnitt voraussichtlich" gestrichen.

Der Satzteil nach dem Semikolon wurde wie folgt gefasst:

"bei Arbeits- und Vermögenseinkommen gilt das im Durchschnitt voraussichtliche Einkommen."

Nach Satz 2 wurde folgender Satz eingefügt:

"Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt des Vorjahres ist beim laufenden Arbeitsentgelt mit einem Zwölftel zu berücksichtigen."

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quellen zum Entwurf: BR-Drucksache 117/16, BT-Drucksache 18/8487

Der Absatz 2 ist um folgenden Satz ergänzt worden:

„Steht das zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht fest, so wird das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde gelegt.“

Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2474)

Inkrafttreten: 01.01.2013

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/10773

Als Folgeänderung zur Neuregelung des § 276a SGB VI wurde in § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB IV im Satzteil nach Buchstabe b eine Ergänzung vorgenommen.

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 05.08.2010 (BGBl. I S. 1127)

Inkrafttreten: 11.08.2010

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 17/1684, 17/2169 und 17/2191

Der Absatz 5 wurde wie folgt geändert:

a) Satz 1 wurde wie folgt geändert:

  • In Nummer 3 wurde das Wort „Rentenbeginn“ durch das Wort „Leistungsbeginn“ ersetzt und nach der Angabe „2011“ wurden die Wörter „und um 29,6 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010“ eingefügt.
  • In Nummer 4 wurden nach den Wörtern „vom Hundert“ die Wörter „bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 25 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010“ eingefügt.
  • In Nummer 5 wurde das Wort „Rentenbeginn“ durch das Wort „Leistungsbeginn“ ersetzt und nach der Angabe „2011“ wurden die Wörter „und um 23 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010“ eingefügt.
  • Folgende Nummer 8 wurde angefügt:
    „bei Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 um 13 vom Hundert bei Leistungsbeginn vor dem Jahre 2011 und um 14 vom Hundert bei Leistungsbeginn nach dem Jahre 2010.“

b) Die Sätze 2 und 3 wurden durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind um den Anteil der vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und, soweit Beiträge zur sonstigen Sozialversicherung oder zu einem Krankenversicherungsunternehmen gezahlt werden, zusätzlich um 10 vom Hundert zu kürzen.“

Die Änderungen betreffen die Vorschriften über die im Rahmen der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten vorzunehmenden Abschläge bei anzurechnenden Renten der berufsständischen Versorgungswerke (Nummer 3) und bei anzurechnenden Betriebsrenten (Nummer 5), mit denen den Belastungen durch Steuern und Sozialabgaben Rechnung getragen wird. Mit der Ergänzung der Pauschalabzüge für Rentenzugänge ab 2011 wurde dem Übergang auf die nachgelagerte Besteuerung dieser Leistungen Rechnung getragen.

Mit der Änderung in der Nummer 4 wurde der Abschlag bei auf Hinterbliebenenrenten anzurechnenden Bezügen aus öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen für den Rentenzugang ab 2011 wegen der sukzessiven Absenkung des Versorgungsfreibetrages und der damit verbundenen höheren durchschnittlichen Steuerbelastung angepasst.

Durch die unter Nummer 8 eingefügte Regelung wurde für die Ermittlung des monatlichen Einkommens von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Alterssicherung der Landwirte der Abzug der individuellen Beiträge zur Sozialversicherung (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) einschließlich des Steueranteils in Höhe von 3 % durch einen im Rahmen der Einkommensanrechnung üblichen pauschalierten Abzugsbetrag in Höhe eines im Gesetz vorgegebenen Vomhundertsatzes ersetzt. Dieser Vomhundertsatz soll zum einen den schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten in Deutschland Rechnung tragen und zum anderen die Höhe des vom Versicherten zu tragenden Eigenanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung widerspiegeln.

Mit dem neuen Satz 2 wurden für die Leistungen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 4 SGB IV (kurzfristige Lohnersatzleistungen sowie Verletztenrenten der Unfallversicherung) die Abzüge wegen der eventuell vom Berechtigten zu tragenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ebenfalls pauschaliert.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/6540

Absatz 5 Satz 1 wurde ab 01.01.2009 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 wie folgt geändert:

  • In Nummer 1 wurde im Satzteil nach Buchstabe b die Angabe „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Altersteilzeitgesetzes“ ersetzt.
  • In Nummer 2 wurden nach dem Wort „Halbeinkünfteverfahrens“ die Worte „oder des Teileinkünfteverfahrens“ eingefügt.
  • Nummer 7 wurde neu gefasst.

Es handelt sich um Folgeänderungen zu § 3 Nr. 40 EStG (Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens für Einkünfte des Privatvermögens) und zu § 32d EStG (Einführung der Abgeltungsteuer) durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008.

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 (BGBl. I S. 554)

Inkrafttreten: 01.07.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/3794

Durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.04.2007 wurden in Absatz 5 Satz 1 die Nummer 1 neu gefasst, in Nummer 3 die Angabe „23,8 vom Hundert“ durch die Wörter „27,5 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt, in Nummer 5 die Angabe „20 vom Hundert“ durch die Angabe „17,5 vom Hundert“ und die Angabe „31 vom Hundert“ durch die Wörter „21,2 vom Hundert bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011“ ersetzt und in Satz 2 der Halbsatz „die verbleibenden Leistungen nach § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind wegen der Steuerbelastung bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2011 um 3 vom Hundert zu kürzen.“ angefügt.

Mit diesen Änderungen wurden die pauschalen Abzugsquoten für die als Einkommen zu berücksichtigenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Altershilfe für Landwirte, Renten der berufsständischen Versorgungswerke, Renten der betrieblichen Altersversorgung und für das anzurechnende Arbeitsentgelt von geringfügig Beschäftigten den durch das Alterseinkünftegesetz geschaffenen Gegebenheiten angeglichen.

Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 05.12.2006 (BGBl. I S. 2748)

Inkrafttreten: 01.01.2007

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/1889

Durch Artikel 2 Absatz 18 des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes wurde § 18b Absatz 5a eingefügt. Danach wurde das Elterngeld um den nach § 10 BEEG anrechnungsfreien Betrag gekürzt.

Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006 (BGBl. I S. 926)

Inkrafttreten: 01.01.2007

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/429, 16/971

In § 18b Abs. 2 S. 4 SGB IV wurden nach dem Wort „Kurzarbeitergeld“ die Wörter „und Winterausfallgeld“ gestrichen. Es handelt sich hierbei um eine redaktionelle Folgeänderung auf Grund der Umgestaltung des Systems der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung und des damit einhergehenden Wegfalls des Winterausfallgeldes.

AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/2150, 15/3004

§ 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 5 SGB IV wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 05.07.2004 (BGBl. I S. 1427) neu gefasst.

Die Erhöhung der Pauschalabzüge trägt der Tatsache Rechnung, dass nunmehr bei Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge der volle Betrag zur Krankenversicherung zu tragen ist. Die Minderung des eigenen Einkommens ist bei der Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen.

Neben den Leistungen aus Direktzusagen und Unterstützungskassen unterliegen auch Leistungen aus nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Pensionskassen- und Pensionsfondsbeiträgen sowie nunmehr ebenfalls aus Direktversicherungsbeiträgen der nachgelagerten Besteuerung. Auch für diese Leistungen ist daher der höhere Pauschalabzug vom Einkommen gerechtfertigt.

2. SGB VI-ÄndG vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013)

Inkrafttreten: 01.01.2004/01.04.2004 und weitere

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1830

In § 18b Abs. 5 S. 3 SGB IV wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) die Angabe „§ 106 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 106 Absatz 2 bis 4“ ersetzt. Es handelt sich hierbei um eine Folgeänderung zur Änderung des § 106 SGB VI.

Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848)

Inkrafttreten: 01.01.2004

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/1637

Durch Artikel 3 Nummer 3 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde in Absatz 5 Satz 2 das Wort „Bundesanstalt“ mit Wirkung vom 01.01.2004 durch das Wort „Bundesagentur“ ersetzt.

AVmG vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595, BR-Drucksache 148/01

In § 18b SGB IV wurde Absatz 5 durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst. Dadurch soll erreicht werden, dass bei Beziehern von Versichertenrente, die in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung pflichtversichert sind, künftig - zur Ermittlung des maßgebenden „Netto“-Einkommens - der „Individual-Beitrag“ abgezogen wird.

AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

§ 18b SGB IV wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403) geändert. Es wurden für die neu eingeführten Einkommensarten (bei „Neu-Fällen“) Anrechnungsregeln geschaffen und die Kürzungsbeträge wurden entsprechend der Vorgabe des BVerfG aktualisiert.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

§ 18b SGB IV wurde durch das Gesetz zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) geändert. Dadurch sollen unbillige Ergebnisse bei der Anrechnung von Einkommen beseitigt werden.

Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 13/5062 und 13/5826

Durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) wurde in Absatz 2 Satz 2 der Verweis „§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ mit Wirkung vom 01.01.1997 durch den Verweis „§ 23a“ ersetzt.

3. SGB V-ÄndG vom 10.05.1995 (BGBl. I S. 678)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/340

Durch Artikel 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (3. SGB V-Änderungsgesetz - 3. SGB V-ÄndG) vom 10.05.1995 (BGBl. I S. 678) wurden in Absatz 5 Satz 2 jeweils mit Wirkung vom 01.01.1997 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „für Renten aus der Rentenversicherung gilt § 106 Abs. 2 des Sechsten Buches entsprechend“.

2. Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1809)

Inkrafttreten: 01.01.1996

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2742

Durch Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1809) wurde in Absatz 2 Satz 4 das Wort „Schlechtwettergeld“ mit Wirkung vom 01.01.1996 durch das Wort „Winterausfallgeld“ ersetzt.

ASRG 1995 vom 29.07.1994 (BGBl. I S. 1890)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/2747

Durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (Agrarsozialreformgesetz 1995 - ASRG 1995) vom 29.07.1994 (BGBl. I S. 1890) wurden in Absatz 5 Nummer 1 die Wörter „bei Erwerbseinkommen um 35 vom Hundert“ mit Wirkung vom 01.01.1995 durch die Wörter „bei Arbeitsentgelt um 35 vom Hundert, bei Arbeitseinkommen um 30 vom Hundert“ ersetzt.

PflegeVG vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014)

Inkrafttreten: 01.01.1995

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/5262

Durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014) wurde in Absatz 5 Satz 2 die Angabe „§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3“ mit Wirkung vom 01.01.1995 durch die Angabe „§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 4“ ersetzt.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 3 Nummer 5 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) wurden in Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 die Wörter „Vorschriften der knappschaftlichen“ mit Wirkung vom 01.01.1992 durch die Wörter „besonderen Vorschriften für die knappschaftliche“ ersetzt.

GRG vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477)

Inkrafttreten: 01.01.1989

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/2493

Durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz - GRG) vom 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) wurde in Absatz 2 Satz 2 die Verweisung „§ 385 Abs. 1a der Reichsversicherungsordnung“ mit Wirkung vom 01.01.1989 durch die Verweisung „§ 227 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.

HEZG vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.01.1986

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 10/2677

§ 18b SGB IV ist durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung ab 01.01.1986 neu eingefügt worden. Er zeigt auf, in welcher Höhe Einkommen bei der Rente wegen Todes zu berücksichtigen ist.

Anlage 1 Kürzung des Erwerbseinkommens auf Nettobeträge

Anlage 2 Kürzung des Erwerbsersatzeinkommens auf Nettobeträge

Anlage 3 Kürzung des Vermögenseinkommens auf Nettobeträge

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18b SGB IV