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§ 18a SGB IV Spanien: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.04.2020

Änderung

Abschnitt 7 um weitere Leistungen ergänzt und auf Grund des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes hinsichtlich § 3 EStG sowie redaktionell überarbeitet. Abschnitt 5 um einen Hinweis zum Thema Altersrente anstatt Unfallrente ergänzt.

Dokumentdaten
Stand02.04.2020
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version002.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten, zurzeit bekannten Einkommensarten in Spanien. Sie erläutert, welche spanischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare spanische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen spanischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3).

Erwerbseinkommen

In Spanien erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).

Arbeitnehmer erhalten neben dem monatlichen Entgelt regelmäßig zwei Sondergehälter, die im Juli und im Dezember ausgezahlt werden. Aufgrund von Tarifverträgen können auch weitere (drei bis vier) Sondergehälter gezahlt werden. Diese Sonderzahlungen werden entsprechend § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV beim laufenden Einkommen mit 1/12 berücksichtigt.

Zu Spesen, (Reisekosten-)Vergütungen und Tagegeldern, die als „dietas“ in einer spanischen Gehaltsabrechnung ausgewiesen sein können, vergleiche Abschnitt 7.

Arbeitnehmer, die aus einem in der Umstrukturierung befindlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres ausscheiden, haben Anspruch auf eine "Hilfeleistung vor der gewöhnlichen Altersrente" (ayuda previa a la jubilacion). Diese Leistung ist im Kerngehalt mit dem deutschen Vorruhestandsgeld vergleichbar, denn sie entstammt "den Früchten des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft" und erfüllt denselben Sinn und Zweck. Sie ist insofern Einkommen, das mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbar ist (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.4).

Militärangehörige, Justizangehörige und Angehörige der autonomen Körperschaften des Staates unterliegen als Berufsbeamte (funcionarios de carrera) einem besonderen Dienstverhältnis und sind Mitglieder in einem Sondersystem zur sozialen Absicherung für den Fall des Alters, der Invalidität, und des Todes. Einkünfte aus diesem Dienstverhältnis sind solchen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis jedoch nur vergleichbar (sodass damit § 18b Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a SGB IV anwendbar wird), wenn vom Betroffenen keine Beiträge für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes gezahlt werden müssen (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6.2). Angehörige des spanischen Militärs, der spanischen Justiz und Angehörige der spanischen autonomen Körperschaften zahlen in der Regel Beiträge für die Absicherung der genannten Risiken. Darüber hinaus gibt es aber auch öffentlich-rechtliche Beschäftigungsverhältnisse, bei denen keine Beiträge für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes zu leisten sind. Im Einzelfall sind daher entsprechende Ermittlungen erforderlich.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden spanischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Nach Ende der Lohnfortzahlung (drei Tage) wird in Spanien für 15 Tage eine beitragsbezogene Geldleistung bei vorübergehender Erwerbsunfähigkeit (Incapacidad temporal) von den Arbeitgebern gezahlt, ab dem 16. Tag durch das INSS. Ihre Dauer umfasst bis zu 365 Tage, sie kann jedoch um weitere 180 Tage verlängert werden, wenn Aussicht auf Wiederaufnahme der Arbeit besteht. Incapacidad temporal ist dem deutschen Krankengeld vergleichbar.
    Die Höhe der Leistung vom 4. bis zum 20. Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beträgt 60 % der Bemessungsgrundlage (beitragspflichtiger Arbeitsverdienst im Monat vor der Krankmeldung dividiert durch die Anzahl der Tage, für die Beiträge gezahlt wurden), danach erhöht es sich auf 75 %. War die Ursache ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, wird eine Leistung in Höhe von 75 % zu Lasten des Arbeitgebers bereits ab Folgetag des Ereignisses gezahlt.
  • Mutterschaftsgeld
    Beitragsabhängige Mutterschaftsbeihilfe (subsidio por maternidad de naturaleza contributiva) wird für 16 Wochen gezahlt (bei Mehrlingsgeburten zusätzlich zwei Wochen für jedes weitere Kind). Bei einer Frühgeburt oder bei Krankenhausunterbringung des Kindes kann die Leistungsdauer verlängert werden. Die Mutterschaftsbeihilfe ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
    Zur nicht beitragsabhängigen Mutterschaftsbeihilfe (Subsidio por maternidad de naturaleza no contributiva) siehe Abschnitt 7.
  • Arbeitslosengeld
    Das beitragsabhängige spanische Arbeitslosengeld (prestación por desempleo) ist mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar. Es wird für längstens 24 Monate an arbeitsfähige und arbeitswillige Arbeitnehmer gezahlt, die ihre Arbeit verlieren (Vollarbeitslose) oder deren Arbeitszeiten und Arbeitsentgelt um mindestens 10 % und höchstens 70 % gekürzt wird (Teilarbeitslose). Die Mindestbezugsdauer von vier Monaten setzt eine Beitragsleistung von einem Jahr in den letzten sechs Jahren voraus. Die Höchstdauer von 24 Monaten ergibt sich, wenn Beiträge für die gesamten sechs Jahre entrichtet wurden. Bei Vollarbeitslosigkeit beträgt die Leistung für die ersten 180 Tage 70 % der Leistungsbemessungsgrundlage (abhängig von Durchschnitt der Beiträge des Betreffenden in den letzten sechs Monaten) und anschließend 50 % für den übrigen Leistungszeitraum. Für die Leistung existiert ein Mindestsatz und gegebenenfalls wird sie beschränkt auf einen Höchstsatz. Bei Teilarbeitslosigkeit wird die Leistung anteilig zur verkürzten Arbeitszeit reduziert.
    Auch das außergewöhnliche Arbeitslosengeld (prestación extraordinaria de desempleo) ist mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar. Diese Leistung wird bei Arbeitsplatzverlust infolge von Strukturumwandlung und Reindustrialisierung für die gesetzlich festgelegte Höchstdauer unabhängig von einer vorhergehenden Beitragsentrichtung und der Dauer früherer Zahlungen von Arbeitslosengeld gezahlt.
    Zur Arbeitslosenhilfe (subsidio por desempleo) oder Arbeitslosenhilfe nach dem 55. Lebensjahr (subsidio por desempleo para trabajadores majores des 55 años) und zum aktiven Integrationseinkommen (Renta Activa de Inserción, RAI) siehe Abschnitt 7.
    Selbständige können sich freiwillig in der spanischen Arbeitslosenversicherung versichern. Da die Leistungen aus einer solchen Versicherung auf einer freiwilligen Versicherung beruhen, verhindert Art. 53 Abs. 3 Buchst. c VO (EG) Nr. 883/2004 jedoch eine Anrechnung (vergleiche GRA zu Art. 53 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 6.3).
    Von allen aufgeführten Leistungen sind nach spanischem Recht Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung, jedoch in der Regel nicht zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Für diese Leistungen ist daher eine pauschale Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten der Rentenversicherung nach spanischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV. Hierunter fallen auch Renten, die aus dem früheren System SOVI gezahlt werden oder die Renten aus Systemen, die in das Allgemeine System bei INSS integriert wurden (zum Beispiel die Versorgungseinrichtung für Bedienstete der Gemeindeverwaltungen - MUNPAL).

Weitere Einzelheiten zu spanischen Rentenansprüchen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Spanien', Abschnitte 2.1, 2.2 und 3 entnommen werden.

Die Altersrenten und Invaliditätsrenten werden grundsätzlich in vierzehn Monatsbeträgen je Kalenderjahr ausgezahlt (je eine Sonderzahlung für Juni und November). Die Sonderzahlungen werden nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV beim laufenden Einkommen mit 1/12 berücksichtigt.

Die Renten werden in der Regel jährlich zum Jahresbeginn in Anlehnung an den Kaufpreisindex erhöht (revalorización). Sofern die tatsächliche Inflationsrate die erwartete Inflationsrate wesentlich übersteigt, erhalten die Rentner zusätzlich im April des Folgejahres eine Sonderzahlung (paga única desviacion incremento de precios al consuma - IPC). Dieser Betrag ist anteilig für das laufende Einkommen des Jahres zu 1/12 zu berücksichtigen.

Die Mutterschaftszulage (complemento por maternidad) für Mütter mit mindestens zwei Kindern, die in Höhe von 5 bis 15 % der Rente geleistet wird, ist Bestandteil der Rente und als Einkommen zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Spanien, Abschnitt 8).

Zur Zulage für Renten unter dem Mindestniveau (Complemento a mínimos), zur Zulage zur Rente bei Schwerstbehinderung (Complemento gran invalidez) und zu den Familienleistungen (Prestaciones por hijos/familiales) siehe Abschnitt 7.

Seit September 2005 verhindert eine Hinterbliebenenrente aus dem allgemeinen System nicht mehr einen Anspruch auf eine SOVI - Rente wegen Invalidität oder Alter. Sofern aber das Doppelte des Mindestrentenbetrages der Hinterbliebenenrente für 65-jährige Rentner überschritten wird (im Jahr 2016: 636,10 EUR), wird die Altersrente oder die Invaliditätsrente aus dem SOVI - System bis auf den Betrag der Höchstgrenze gekürzt. Dies gilt auch für Ansprüche, die schon vorher bestanden haben (Ley 9/2005 vom 06.06.2005). Bei einer Kürzung ist gegebenenfalls Art. 10 VO (EG) Nr. 987/2009 zu beachten. Bei dem umgekehrten Sachverhalt, dass ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus dem SOVI - System mit einer eigenen Altersrente aus dem allgemeinen System zusammentrifft, muss sich der Berechtigte für eine der beiden Leistungen entscheiden. Sofern sich der Berechtigte für die Altersrente aus dem Allgemeinen System entscheidet (und damit auf die Hinterbliebenenrente aus dem SOVI - System verzichtet), findet gegebenenfalls Art. 55 Abs. 3 VO (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit § 97 Abs. 2 S. 4 SGB VI Anwendung (vergleiche GRA zu Art. 55 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 7 und GRA zu § 97 SGB VI, Abschnitt 7).

Unfallrenten

Das spanische Sozialversicherungssystem kennt keinen eigenen Zweig der Unfallversicherung. Unfallleistungen im Sinne von § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV sind die aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlten Renten wegen Erwerbsunfähigkeit (Pensión por accidente de trabajo). Sie sind einer deutschen Verletztenrente vergleichbar (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen Abschnitt 7.4).

Anders als bei den spanischen Altersrenten und Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden Renten aufgrund von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in zwölf Monatsbeträgen je Kalenderjahr ausgezahlt. Die Sonderzahlungen sind in den regelmäßigen Monatsbetrag eingegangen. Von der Rente werden keine Beiträge zur spanischen Sozialversicherung abgezogen, so dass bei der Einkommensanrechnung in der Regel keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Beachte:

Bezieher einer aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit haben auch die Möglichkeit, auf Antrag eine reguläre Altersrente (pension de jubilación) an Stelle der bisherigen Leistung zu beziehen. In diesem Fall handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch auf Altersrente, der als Rente der Rentenversicherung im Sinne von §18a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV gilt. Ohne einen solchen Antrag wird eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus dem allgemeinen System bei Erreichen der Altersgrenze nicht neu festgestellt (Gesetz 24/1997 vom 15.07.1997). Sie wird in diesem Fall (weiterhin) als Unfallleistung berücksichtigt, auch nachdem sie in „Altersrente” umbenannt wurde. Aus dem Sondersystem für den Kohlebergbau gewährte Renten wegen Erwerbsunfähigkeit werden hingegen bei Erreichen der Altersgrenze in eine Altersrente umgewandelt und unter Einbeziehung der Rentenbezugszeiten neu berechnet und gelten dann als Renten der Rentenversicherung im Sinne von § 18a Abs. 3 Nr. 2 SGB IV.

Für einige Gruppen von Selbständigen besteht nur die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Sofern die daraus resultierenden Leistungen auf einer eigenen Beitragszahlung (freiwillige Versicherung) beruhen, ist die Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 SGB VI zu beachten (vergleiche GRA zu § 93 SGB VI, Abschnitt 7.5).

Einzelheiten zur Unfallversicherung und den Leistungen des spanischen Systems werden in der GRA zu § 93 SGB VI Spanien, Abschnitt 2, erläutert.

Zur Zulage zur Rente bei Schwerstbehinderung (Complemento gran invalidez) sowie zur Zulage für Renten unter dem Mindestniveau (Complemento a mínimos) siehe Abschnitt 7.

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

Im Leistungsfall der Erwerbsminderung und des Alters erhalten spanische Berufsbeamte (functionarios de carrera) eine Pension aus einem Sondersystem (für Militärangehörige, Justizangehörige oder Angehörige der autonomen Körperschaften des Staates). Die Pensionen für die Beamten der öffentlichen Verwaltung und der Justizbehörden (Pensión de Clases Pasivas) werden auf der Grundlage der zurückgelegten Dienstjahre und einem von der Funktionsebene abhängigen Festbetrag berechnet. Insofern ist eine Vergleichbarkeit mit einem Ruhegehalt aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV gegeben (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.5).

Informationen über die Berechnung der Pensionen aus dem Sondersystem der Streitkräfte liegen nicht vor.

Die Pensionen werden grundsätzlich in vierzehn Monatsbeträgen je Kalenderjahr gezahlt (je eine Sonderzahlung für Juni und Dezember) und in der Regel jährlich zum Jahresbeginn in Anlehnung an den Kaufpreisindex erhöht (revalorización). Sonderzahlungen werden nach § 18b Abs. 3 S. 2 SGB IV beim laufenden Einkommen mit 1/12 berücksichtigt.

Zur Zulage zur Pension bei Schwerstbehinderung (Complemento gran invalidez) und zu den Familienleistungen (Prestaciones por hijos/familiales) siehe Abschnitt 7.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

In einer spanischen Gehaltsabrechnung sind mitunter „dietas“ ausgewiesen. Es handelt sich hierbei um Spesen, (Reisekosten-)Vergütungen und Tagegelder, die bei der Berechnung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Spanien nicht berücksichtigt werden. Sie entsprechen Vergütungen in Deutschland, die aus dem gleichen Grund zusätzlich zum Gehalt an den Arbeitnehmer gezahlt werden. In analoger Anwendung der Regelungen in der GRA zu § 14 SGB IV Reisekostenvergütung, werden "dietas" daher nicht als anzurechnendes Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.3). Auch Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2016 auch für Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind.

Nicht zu berücksichtigen sind daher zum Beispiel folgende spanische Leistungen:

  • Auxilio por defunción (Sterbegeld)
    Bei Tod des Versicherten aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhält der überlebende Ehegatte neben einem Festbetrag eine einmalige Sonderpauschale in Höhe des sechsfachen Monatsbetrages der Rentenbemessungsgrundlage (base reguladora) der Rentenversicherung des Verstorbenen und jede Waise den einfachen Betrag dieser Grundlage. Ist kein überlebender Ehegatte vorhanden, wird auch der sechsfache Monatsbetrag gleichmäßig auf alle Waisen verteilt.
  • Complemento a mínimos (Zulage für Renten unter dem Mindestniveau)
    Beim Complemento a mínimos handelt es sich um eine von den zurückgelegten Zeiten unabhängige Zulage zur Rente, mit der die Rente auf einen am Mindestbedarf orientierten Betrag aufgestockt wird. Da der Anspruch nur besteht, wenn die Einkünfte des Betroffenen einen gesetzlich festgelegten Grenzwert nicht überschreiten, hat die Leistung Sozialhilfecharakter und ist mit der deutschen Grundsicherung bei Erwerbsminderung beziehungsweise im Alter vergleichbar.
  • Complemento gran invalidez (Zulage zur Rente bei Schwerstbehinderung)
    Eine zur Rente wegen Schwerstinvalidität (gran invalidez) geleistete Zulage (complemento) wird nicht als Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt, weil sie den Mehrbedarf wegen der Pflegebedürftigkeit decken soll.
  • Leistungen nach dem Gesetz "LISMI" vor dem 01.01.1991
    Nach dem Gesetz 13/1982 (Ley de Integración Social de los Minusválidos - LISMI) vom 07.04.1982 werden unter anderem garantierte Mindestleistungen und Leistungen für die Hilfe durch dritte Personen gewährt. Diese Leistungen wurden durch die nicht beitragsbezogenen Renten (pensiones de jubilación e invalidez no contributiva) ersetzt (Gesetz 26/1990 vom 20.12.1990). Die Leistungen nach dem Gesetz "LISMI", auf die bereits vor dem 01.01.1991 ein Anspruch bestand, werden weitergezahlt. Sie dienen dazu, den Mehrbedarf wegen Pflegebedürftigkeit zu decken.
  • Pensión de invalidez no contributiva (nicht beitragsabhängige Invaliditätsrente)
    Diese Renten erhalten Personen zwischen 18 und 65 Jahren, die in den letzten fünf Jahren in Spanien gewohnt haben, davon zwei Jahre direkt vor der Antragstellung, aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit mindestens um 65 % erwerbsgemindert sind und keine Renten oder Einkommen beziehen, die die Mindestrente wegen Invalidität übersteigen. Diese Leistungen sind mit der deutschen Grundsicherung bei Erwerbsminderung vergleichbar.
  • Pensión de jubiliación no contributiva (nicht beitragsabhängige Altersrente)
    Diese Leistungen erhalten Personen, die älter als 65 Jahre sind, wenn sie keinen Anspruch auf eine beitragsbezogene Altersrente haben und ihr Einkommen niedriger ist als der Betrag der Mindestrente. Diese Leistungen sind mit der deutschen Grundsicherung im Alter vergleichbar.
  • Prestaciones por hijos/familiales (Familienleistungen)
    Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht grundsätzlich für Waisen und Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern, die in Spanien wohnen und/oder arbeiten. Die in einer spanischen Leistung enthaltenen kindbezogenen Beträge müssen im Einzelfall durch Anfrage beim zuständigen Träger ermittelt werden.
  • Subsidio por desempleo (Arbeitslosenhilfe)/Subsidio por desempleo para trabajodores mayores de 55 años (Arbeitslosenhilfe nach dem 55. Lebensjahr)
    Arbeitslosenhilfe (subsidio por desempleo) wird arbeitsuchenden Personen gewährt, die seit einem Monat beim Arbeitsamt (INEM) gemeldet sind, aber keinen Anspruch (mehr) auf Arbeitslosengeld haben. Ihr Einkommen muss weniger als 75 % des Mindestlohns betragen. Nach Beendigung einer beitragsabhängigen Leistung müssen sie der Arbeitsvermittlung einen Monat zur Verfügung gestanden haben. In bestimmten Fällen entfällt die Karenzfrist.
    Die Dauer des Leistungsbezugs beträgt sechs Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung auf bis zu 18 Monate und in bestimmten Fällen auch darüber hinaus. Ist der Betreffende älter als 55 Jahre und erfüllt er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente, wird die Arbeitslosenhilfe bis zum Eintritt des Rentenalters gezahlt. In diesem Fall werden auch Beiträge für die Altersrente entrichtet.
    Subsidio por desempleo ist mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vergleichbar (Arbeitslosengeld II).
  • Subsidio por maternidad de naturaleza no contributiva (nicht beitragsabhängige Mutterschaftsbeihilfe)
    Bei Bedürftigkeit besteht ein Anspruch auf beitragsunabhängige Mutterschaftsbeihilfe. Diese Leistung wird für 42 Tage (in bestimmten Fällen für 56 Tage) gezahlt.
  • Renta Activa de Inserción, RAI (aktives Integrationseinkommen)
    Diese Leistung wird an langzeitarbeitslose Personen im Alter zwischen 45 und unter 65 Jahren gezahlt, deren Einkommen weniger als 75 % des Mindestlohns beträgt und die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben. Die Leistung wird für längstens elf Monate gewährt und beträgt 80 % des staatlichen Referenzbetrags für Sozialleistungen. Da die Leistung von der Bedürftigkeit abhängt, wird sie nicht als Erwerbsersatzeinkommen berücksichtigt.
  • Prestación económica vinculada al servicio (Beihilfe zu den Kosten für die Betreuung pflegebedürftiger Personen)
    Diese an Pflegeleistungen gebundene Geldleistung wird für Personen erbracht, die auf Grund ihres Alters oder einer Krankheit oder Behinderung eine körperliche, geistige, intellektuelle oder sensorische Beeinträchtigung aufweisen und deshalb für die Verrichtung einfachster Tätigkeiten des täglichen Lebens auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen sind und keinen Zugang zu gesetzlichen oder kassenärztlichen Diensten haben. Mit dieser direkt an den Begünstigten ausgezahlten Beihilfe werden die Kosten für ihre Betreuung in einem zugelassenen Zentrum vergütet. Sie variiert in der Höhe entsprechend der Pflegestufe.
  • Prestación económica para cuidados en el entorno familiar y apoyo a cuidadores no profesionales (Beihilfe zu den Kosten für die Betreuung pflegebedürftiger Personen bei Betreuung im familiären Umfeld oder durch nicht professionelle Pflegekräfte)
    Diese an Pflegeleistungen gebundene Geldleistung wird für Personen gezahlt, die auf Grund ihres Alters oder einer Krankheit oder Behinderung eine körperliche, geistige, intellektuelle oder sensorische Beeinträchtigung aufweisen und deshalb für die Verrichtung einfachster Tätigkeiten des täglichen Lebens auf die Unterstützung einer anderen Person angewiesen sind und keinen Zugang zu gesetzlichen oder kassenärztlichen Diensten haben. Mit dieser direkt an den Begünstigten ausgezahlten Beihilfe werden die Kosten für ihre Betreuung durch Angehörige im familiären Umfeld oder durch nicht professionelle Betreuer vergütet. Sie variiert in der Höhe entsprechend der Pflegestufe.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV