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§ 18a SGB IV Estland: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand02.11.2015
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Estland. Sie erläutert, welche estnischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 Satz 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare estnische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen estnischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in den Abschnitten 7 und 8 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 9 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Estland erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6).

Bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte oder Angehörige der Streitkräfte, unterliegen besonderen Dienstverhältnissen und sind Mitglieder in Sondersystemen zur sozialen Absicherung mit eigenen gesetzlichen Regelungen. Einkünfte aus diesen Dienstverhältnissen sind mit solchen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis jedoch nur vergleichbar (sodass damit § 18b Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a SGB IV anwendbar wird), wenn von den Betroffenen keine Beiträge für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes gezahlt werden müssen (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6.2). Informationen hierüber liegen nicht vor. Im Einzelfall sind daher entsprechende Ermittlungen erforderlich.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden estnischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Für die ersten drei Tage der Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer keine Leistung. Vom 4. bis zum 8. Tag erhalten sie Leistungen vom Arbeitgeber; diese Leistungen sind einer Entgeltfortzahlung nach deutschem Recht vergleichbar, sie sind deshalb als Arbeitsentgelt anzusehen und bei der Einkommensanrechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.
    Ab dem 9. Tag der Arbeitsunfähigkeit wird Arbeitnehmern zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und dem 65. Geburtstag von der Krankenkasse (Eesti Haigekassa) Krankengeld (haigushüvitis) gewährt, das dem deutschen Krankengeld vergleichbar ist. Die Leistung wird für längstens 182 Kalendertage gezahlt.
    Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Bruttoentgelt, auf dessen Basis im vorhergehenden Kalenderjahr vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Beiträge gezahlt wurden.
    Die Leistung beträgt in der Regel 70 % der Bemessungsgrundlage; in Sonderfällen, zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalt oder bei Krankenpflege eines Kindes unter 12 Jahren, beträgt sie 80 %; bei Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen 100 %.
  • Arbeitslosengeld
    Von der Arbeitslosenkasse (Eesti Töötukassa) wird Arbeitnehmern zwischen dem vollendeten 16. Lebensjahr und dem gesetzlichen Rentenalter nach Ablauf einer Karenzzeit von sieben Kalendertagen Arbeitslosengeld (töötuskindlustushüvitis) gewährt, das dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar ist.
    Die Höchstdauer für den Bezug von Arbeitslosengeld ist dabei abhängig von der Versicherungsdauer in der Arbeitslosenversicherung:
    • bei weniger als 56 Monaten beträgt sie 180 Kalendertage,
    • bei 56 bis 110 Monaten beträgt sie 270 Kalendertage,
    • bei mehr als 110 Monaten beträgt sie 360 Kalendertage.
    Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Bruttoentgelt, auf dessen Basis für 9 Monate vor den letzten 3 Monaten vor der Arbeitslosigkeitsmeldung Beiträge gezahlt wurden; begrenzt auf das 3-Fache des nationalen Durchschnittslohns des vorangegangenen Kalenderjahres.Für die ersten 100 Tage wird Arbeitslosengeld in Höhe von 50 % der Bemessungsgrundlage gezahlt. Ab dem 101. Tag beträgt die Leistung 40 % der Bemessungsgrundlage.Falls aus der Arbeitslosenversicherung wegen fehlender Anwartschaft oder Ausschöpfung des Anspruches keine Leistungen (mehr) erbracht werden, kann bei weiter bestehender Arbeitslosigkeit Arbeitslosenhilfe (töötutoetus) gewährt werden (siehe Abschnitt 9).
  • Mutterschaftsgeld
    Mutterschaftsgeld (sünnitushüvitis) wird Arbeitnehmerinnen und entsprechend versicherten weiblichen Selbständigen während des Mutterschaftsurlaubs (sünnituspuhkuse) für längstens 140 Kalendertage gewährt, wenn der Mutterschaftsurlaub mindestens 30 Tage vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin beginnt. Es ist dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
    Für Arbeitnehmerinnen ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem durchschnittlichen täglichen Bruttoentgelt, auf dessen Basis im vorhergehenden Kalenderjahr vor der Unterbrechung der Beschäftigung Beiträge gezahlt wurden. Für Selbständige ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem versicherten Erwerbseinkommen des vorhergehenden Kalenderjahres.
    Die Leistung beträgt 100 % der Bemessungsgrundlage.
    Das sogenannte Vaterschaftsgeld (isapuhkuse tasu) ist hingegen nicht anzurechnen, siehe Abschnitt 9.

Vom Arbeitslosengeld werden Beiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung entrichtet. Für diese Leistung ist daher eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SBG IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2). Beitragsfrei und damit von einer (pauschalen) Kürzung ausgenommen sind Krankengeld und Mutterschaftsgeld.

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung nach estnischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.2).

Das estnische Recht kennt Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (töövõimetuspension) oder wegen Alters (vanaduspension). Weitere Einzelheiten zu diesen Renten enthält die GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Estland, Abschnitte 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4.

Bestimmte Rentenzulagen sind hingegen nicht anzurechnen (siehe Abschnitt 9).

In Estland wurde - zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung - zum 01.01.2004 eine kapitalgedeckte Rentenversicherung als 2. Säule der Alterssicherung eingeführt (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Estland, Abschnitt 2.2). Hierbei handelt es sich um Leistungen aus einem Versorgungssystem, das auf einer obligatorischen Versicherung mit öffentlich-rechtlichem Charakter beruht und somit ebenfalls um Einkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitte 7.2, 7.8).

Beiträge zur Sozialversicherung werden nach derzeitigem Kenntnisstand von den Renten nicht entrichtet, sodass – über die Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV hinaus – keine weitere (pauschale) Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SBG IV vorgenommen wird.

Unfallrenten

Der Schadensausgleich (hüvitus) aufgrund eines Arbeitsunfalls (tööõnnetus) oder einer Berufskrankheit (kutsehaigus) ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.4).

Einzelheiten zum estnischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Estland: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, Estland, dargestellt.

Vom Schadensausgleich sind keine Beiträge zur estnischen Sozialversicherung zu entrichten, sodass bei der Einkommensanrechnung in der Regel keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SBG IV vorzunehmen ist.

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

Im Leistungsfall der Erwerbsminderung und des Alters erhalten bestimmte Personengruppen in Estland, wie zum Beispiel Parlamentarier, Richter und Staatsanwälte oder Angehörige der Streitkräfte eine Leistung aus einem Sondersystem. Eine Vergleichbarkeit mit einem Ruhegehalt aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis als Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 SGB IV ist jedoch nur unter den in der GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.5, genannten Voraussetzungen gegeben.

Informationen hierüber liegen nicht vor. Im Einzelfall sind daher entsprechende Ermittlungen erforderlich.

Renten aus privaten Versicherungsverträgen

Als 3. Säule der Alterssicherung besteht eine freiwillige kapitalgedeckte Versicherung. Eine Leistung aus diesem System (täiendav kogumispension) ist einer privaten Versorgungsrente nach § 18a Abs. 3 Nr. 10 SGB IV vergleichbar.

Renten aus privaten Versicherungsverträgen können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Elterngeld

Das in Estland gewährte Elternschaftsgeld (vanemahüvitis) ist dem zum 01.01.2007 für Geburten nach dem 31.12.2006 eingeführten deutschen Elterngeld vergleichbar (zu den einzelnen Kriterien vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 9).

Diese Leistung wird nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs für längstens 435 Tage an den Elternteil gezahlt, der die Berufstätigkeit unterbricht beziehungsweise einschränkt und Elternschaftsurlaub (lapseholduspuhkuse) erhält, um das Kind zu versorgen. Väter sind frühestens ab dem 70. Tag nach der Geburt des Kindes anspruchsberechtigt.

Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt, auf dessen Basis im vorhergehenden Kalenderjahr vor dem Beginn des Elternschaftsurlaubs Beiträge gezahlt wurden. Die Höhe der Leistung beträgt 100 % der Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 355,00 EUR monatlich und begrenzt auf einen Höchstbetrag von 2.548,95 EUR monatlich (Stand: 2015).

Das Elternschaftsgeld kann für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.3). Auch Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind, sowie Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen nach estnischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.4).

Das sind zum Beispiel folgende estnische Leistungen:

  • Lapsetoetus (Kindergeld);
  • Ajateenija lapse toetus (Kindergeld für Eltern im Wehrdienst);
  • Isapuhkuse tasu (Vaterschaftsgeld) wird Arbeitnehmern für 10 Werktage während des Vaterschaftsurlaubs (isapuhkus) gezahlt. Der Vaterschaftsurlaub muss innerhalb eines Zeitraumes von 2 Monaten vor dem errechneten Geburtstermin bis 2 Monate nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden. Insofern handelt es sich nicht um eine Leistung, die (vorrangig) aus Anlass der Erziehung und zur Betreuung eines Kindes gewährt wird. Das Vaterschaftsgeld entspricht auch nicht dem deutschen Mutterschaftsgeld, weil dieses anlässlich Schwangerschaft und Entbindung an (werdende) Mütter gezahlt wird;
  • Pensionilisad (Rentenzulagen - siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Estland, Abschnitt 2.7);
  • Puudega täiskasvanu toetus (Zulage für behinderte Erwachsene);
  • Puudega vanaduspensioniealise inimese toetus (Zulage für behinderte Personen im Rentenalter);
  • Puudega vanema toetus (Zulage für behinderte Eltern);
  • Töötutoetus (Arbeitslosenhilfe); falls aus der Arbeitslosenversicherung wegen fehlender Anwartschaft oder Ausschöpfung des Anspruches keine Leistungen (mehr) erbracht werden, kann bei weiter bestehender Arbeitslosigkeit Arbeitslosenhilfe (töötutoetus) gewährt werden. Diese Leistung wird nur nach einer Bedürftigkeitsprüfung gewährt; sie besitzt einen fürsorgeähnlichen Charakter und ist damit der deutschen Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vergleichbar;
  • Toimetulektutoetus (Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt);
  • Üksikvanema lapse toetus (Beihilfe für Alleinerziehende).

Zusatzinformationen

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§ 18a SGB IV