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§ 18a SGB IV Litauen: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand20.11.2015
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Litauen. Sie erläutert, welche litauischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 Satz 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare litauische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen litauischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in dem Abschnitt 6 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 7 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Litauen erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6).

Zum Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung zählt auch die Lohnfortzahlung, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern für die ersten zwei Tage der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Sie ist mit der Entgeltfortzahlung nach deutschem Recht vergleichbar und deshalb bei der Einkommensanrechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Die Höhe der Lohnfortzahlung beträgt mindestens 80 % (und nicht mehr als 100 %) des Kompensationslohns des Arbeitnehmers (siehe Abschnitt 3).

In Litauen bestehen keine Sondersysteme für Beamte oder im öffentlichen Sektor Beschäftigte. Damit erhalten diese Personen keine vergleichbaren Bezüge im Sinne des § 18b Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a SGB IV.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden litauischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Krankengeld (Ligos pašalpa) steht ab dem 3. Tag der Arbeitsunfähigkeit zu und wird durch die regionale Dienststelle der SoDra ausgezahlt. Vorher gewährt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Lohnfortzahlung (siehe Abschnitt 2). Die Leistung wird für bis zu 4 Monate beziehungsweise 122 Tage gezahlt. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum auf bis zu 8 Monate beziehungsweise 244 Tage verlängert werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit regelmäßig auftritt (zum Beispiel bei Tuberkuloseerkrankung).
    Die Berechnung der Leistung richtet sich nicht nach der Höhe des unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitsentgelts. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Kompensationslohn (Kompensuojamasis uždarbis), der in 3 Kalendermonaten erzielt wurde; dieser 3-Monatszeitraum endet 2 Monate vor dem Monat, in dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.
    Das Krankengeld beträgt vom 3. bis zum 7. Tag 40 % und ab dem 8. Tag 80 % dieser Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 25 % und höchstens das 3,2-Fache des versicherten nationalen Durchschnittseinkommens des laufenden Kalenderjahres (Einamuju metu draudžiamosios pajamos).
    Ligos pašalpa ist mit einem deutschen Krankengeld vergleichbar.
  • Mutterschaftsgeld
    Mutterschaftsgeld (Motinystes pašalpa) wird Arbeitnehmerinnen - und entsprechend versicherten weiblichen Selbständigen - während des Mutterschaftsurlaubs (Motinystes atostogos) für längstens 126 Kalendertage (bei Mehrlingsgeburten beziehungsweise bei Komplikationen während Schwangerschaft oder Geburt für längstens 140 Kalendertage) gezahlt.
    Die Berechnung der Leistung richtet sich nicht nach der Höhe des unmittelbar vor der Arbeitsunterbrechung bezogenen Arbeitsentgelts. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Kompensationslohn (Kompensuojamasis uždarbis), der in 12 Kalendermonaten erzielt wurde; dieser 12-Monatszeitraum endet 2 Monate vor dem Monat, in dem die Arbeit unterbrochen wurde beziehungsweise der Mutterschaftsurlaub begann.
    Die Leistung beträgt 100 % der Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 1/3 und höchstens das 3,2-Fache des versicherten nationalen Durchschnittseinkommens des laufenden Kalenderjahres (Einamuju metu draudžiamosios pajamos).
    Motinystes pašalpa ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
    Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Väter ein Vaterschaftsgeld (Tevystes pašalpa) erhalten. Diese an Väter gezahlte Leistung ist jedoch nicht mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar, weil dieses ausschließlich anlässlich Schwangerschaft und Entbindung an (werdende) Mütter gezahlt wird. Eine Anrechnung nach § 18a SGB IV ist dennoch vorzunehmen (siehe Abschnitt 6).
  • Arbeitslosengeld
    Arbeitslosengeld (Nedarbo draudimo išmoka) erhalten Personen im Alter zwischen 16 Jahren und dem gesetzlichen Renteneintrittsalter (Senatves pensijos amžiu) bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit nach einer Karenzzeit von 7 Tagen. Die Dauer der Zahlung des Arbeitslosengeldes ist abhängig von der bisherigen Versicherungsdauer:
    • unter 25 Versicherungsjahre: 6 Monate;
    • 25 bis 30 Versicherungsjahre: 7 Monate;
    • 30 bis 35 Versicherungsjahre: 8 Monate;
    • 35 Versicherungsjahre und mehr: 9 Monate.
    • um zwei Monate für Personen, die in weniger als fünf Jahren die Regelaltersgrenze erreichen oder
    • bei Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber 30 Tage.
    Die Dauer der Zahlung des Arbeitslosengelds verlängert sichNähere Informationen zu dem maßgebenden Renteneintrittsalter enthält die GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Litauen.Das Arbeitslosengeld besteht aus einem festen Anteil, der dem Betrag der staatlichen Einkommensunterstützung (Valstybes remiamos pajamos) entspricht und aus einem variablen Anteil, der vom früheren Arbeitsentgelt der arbeitslosen Person und vom versicherten nationalen Durchschnittseinkommen abhängig ist.Die Bemessungsgrundlage für den variablen Anteil ergibt sich aus dem Verhältnis des in einem 36-Monatszeitraum erzielten Arbeitsentgelts zum versicherten nationalen Durchschnittseinkommens des jeweiligen Jahres (Einamuju metu draudžiamosios pajamos). Der 36-Monatszeitraum endet mit Ablauf des vorletzten Quartals vor der Arbeitslosigkeitsmeldung. In den ersten 3 Monaten des Leistungsbezuges beträgt der variable Anteil 40 % dieser Bemessungsgrundlage, danach wird er um die Hälfte reduziert.Das Arbeitslosengeld wird außerdem auf einen Höchstbetrag (Maksimali nedarbo socialinio draudimo išmoka) begrenzt.Nedarbo draudimo išmoka ist mit einem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar. Leistungen, die im Anschluss an die Zahlung des Arbeitslosengeldes bei weiterbestehender Arbeitslosigkeit erbracht werden, sind nicht nach § 18a SGB IV anzurechnen (siehe Abschnitt 7).

Vom Krankengeld und Mutterschaftsgeld sind Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten; die weiteren Rechtsfolgen ergeben sich aus § 18b Abs. 5 SGB IV (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2). Vom Arbeitslosengeld sind nach derzeitigem Kenntnisstand keine Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten, sodass keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung nach litauischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.2).

Das litauische Recht kennt Renten wegen Erwerbsminderung (Netekto darbingumo pensija) oder wegen Alters (Senatves pensija). Weitere Einzelheiten zu diesen Renten enthält die GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Litauen.

Maßgebend für die Einkommensanrechnung ist die litauische Rente vor Abzug von Steuern (Brutto-Rente). Die Brutto-Rente ist nach § 18b Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 SGB IV pauschal zu kürzen.

Bestimmte Rentenzuschläge sind hingegen nicht anzurechnen (siehe Abschnitt 7).

In Litauen wurde - zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung (1. Säule) - zum 01.01.2004 eine kapitalgedeckte Rentenversicherung als 2. Säule der Alterssicherung eingeführt, für die sich die Versicherten freiwillig entscheiden konnten (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Litauen). Hierbei handelt es sich um Leistungen aus einem staatlichen Versorgungssystem, das auf einer obligatorischen Versicherung mit öffentlich-rechtlichem Charakter beruht, und somit ebenfalls um Einkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitte 7.2, 7.8).

Unfallrenten

Eine litauische Unfallrente (Netekto darbingumo periodine kompensacija) aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.4).

Einzelheiten zum litauischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Litauen: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, dargestellt.

Von der litauischen Unfallrente sind keine Beiträge zur litauischen Sozialversicherung zu entrichten, sodass bei der Einkommensanrechnung in der Regel keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Elterngeld

Das in Litauen nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs gewährte „gleichnamige“ (siehe Abschnitt 3) Mutterschaftsgeld (Motinystes pašalpa) beziehungsweise Vaterschaftsgeld (Tevystes pašalpa) ist dem zum 01.01.2007 für Geburten nach dem 31.12.2006 eingeführten deutschen Elterngeld vergleichbar (zu den einzelnen Kriterien vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 9).

Diese Leistung wird an den Elternteil gezahlt, der die Berufstätigkeit unterbricht und Erziehungsurlaub (Vaiko priežiuros atostogos) erhält, um das Kind zu versorgen.

Der Erziehungsurlaub kann seit 01.07.2011 wahlweise bis zum 1. oder bis zum 2. Geburtstag des Kindes genommen werden. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe des Elterngeldes ergibt sich aus dem durchschnittlichen monatlichen Kompensationslohn (Kompensuojamasis uždarbis) des berechtigten Elternteils.

Bei einem Bezugszeitraum bis zum 1. Geburtstag des Kindes beträgt das Elterngeld 100 % der Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 1/3 und höchstens das 3,2-Fache des versicherten nationalen Durchschnittseinkommens des laufenden Kalenderjahres (Einamuju metu draudžiamosios pajamos).

Falls der längere Bezugszeitraum gewählt wurde, beträgt die Leistung bis zum 1. Geburtstag des Kindes 70 % und danach bis zum 2. Geburtstag des Kindes 40 % des Kompensationslohns des berechtigten Elternteils.

Darüber hinaus ist auch das während des Vaterschaftsurlaubs (Tevystes atostogos) bis zum Ende des ersten Monats nach der Geburt des Kindes in Litauen gezahlte Vaterschaftsgeld (Tevystes pašalpa) mit dem deutschen Elterngeld vergleichbar. Die Leistung wird so berechnet wie das Mutterschaftsgeld (siehe Abschnitt 3).

Das litauische Elterngeld kann für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.3). Auch Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind, sowie Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen nach litauischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.4).

Das sind zum Beispiel folgende litauische Leistungen:

  • Busto šildymo išlaidu, išlaidu šaltam ir karštam vandeniui kompensacija (Entschädigung für die Heizkosten und für die Kosten für Kalt- und Warmwasser),
  • Išmoka vaikui (Kindergeld),
  • Išmoka privalomosios tarnybos kario vaikui (Kindergeld an Wehrdienstleistende),
  • Socialine pašalpa (Sozialhilfe),
  • Slaugos pašalpa visikos negalios invalidui (Pflegegeld für vollständig Erwerbsunfähige, die auf die ständige Hilfe Dritter angewiesen sind und bei denen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % besteht; Pflegegeld für Menschen im Ruhestandsalter, die ständiger Pflege oder Betreuung bedürfen).

In Litauen besteht zudem kein besonderes System der Arbeitslosenhilfe. Bei weiter bestehender Arbeitslosigkeit gewährte Zahlungen sind den deutschen Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (bis 31.12.2004: Arbeitslosenhilfe) vergleichbar und deshalb keine anrechenbare Leistung.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV