Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 18a SGB IV Irland: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Redaktionelle Änderung (vgl. Info für SB)

Dokumentdaten
Stand08.12.2016
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Irland. Sie erläutert, welche irischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare irische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen irischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die im Abschnitt 7 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 8 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Irland erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6).

In Irland bestehen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (Berufsoffiziere sowie im öffentlichen Sektor Beschäftigte) keine Sondersysteme. Sie unterliegen - wie alle übrigen Arbeitnehmer - grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und müssen entsprechende Pflichtbeiträge entrichten, sofern sie ihren Dienst nach dem 05.04.1995 aufgenommen haben. Wurde der Dienst schon vor dem 06.04.1995 aufgenommen, besteht die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich für das Risiko Tod.

Unabhängig vom Eintritt in das Dienstverhältnis fehlen damit die Kriterien der Absicherung in einem besonderen System sowie der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit ihrer Bezüge mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6.2). Bezüge aus derartigen irischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind daher einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6.1).

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden irischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
  1. Krankengeld (Illness Benefit - IB) wird Arbeitnehmern (und Auszubildenden) zwischen dem vollendeten 16. und dem vollendeten 66. Lebensjahr nach Ablauf einer Karenzzeit von 6 Tagen gewährt. Die Leistung wird in Höhe eines wöchentlichen Festbetrages und - je nach Vorversicherungszeit - für 52 bis 104 Wochen gezahlt. IB ist mit einem deutschen Krankengeld vergleichbar.
  2. Beamte und Arbeitnehmer im öffentlichen Sektor, die vor dem 06.04.1995 eingestellt wurden, können kein Krankengeld erhalten, weil sie nicht gegen Krankheit versichert sind.
  • Verletztengeld der Unfallversicherung
  1. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erhalten die versicherten Arbeitnehmer zunächst ein Arbeitsunfallgeld (Injury Benefit), das nach Ablauf einer Karenzzeit von 6 Tagen gewährt wird. Diese Leistung wird in Höhe eines wöchentlichen Festbetrages (entspricht dem Krankengeld) und bis zu 26 Wochen gezahlt. Injury Benefit ist einem deutschen Verletztengeld vergleichbar.
  • Mutterschaftsgeld
  1. Mutterschaftsgeld (Maternity Benefit - MB) wird Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs (maternity leave) - und entsprechend versicherten weiblichen Selbständigen - für längstens 26 Wochen gewährt; für die maximale Bezugsdauer müssen mindestens 2 Wochen vor und 4 Wochen nach der Entbindung liegen. Im direkten Anschluss an die 26 Wochen kann ein weiterer unbezahlter Mutterschaftsurlaub von bis zu 16 Wochen genommen werden. Die Leistung wird ohne Bezug zum vorher erzielten Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen als wöchentlicher Pauschalbetrag gezahlt. MB ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
  • Arbeitslosengeld
  1. Arbeitslosengeld (Jobseeker's Benefit - JB) wird Arbeitnehmern zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 66. Lebensjahr nach Ablauf einer Karenzzeit von 3 Tagen gewährt. Die Leistung wird für 6 Tage in der Woche und für längstens 234 Tage (39 Wochen) gezahlt. Arbeitslose, die während des Leistungsbezuges das 65. Lebensjahr vollenden oder deren Leistungsbezug erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt, können die Leistung auch über die Höchstdauer hinaus bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres erhalten. Die Leistung wird ohne Bezug zum vorher erzielten Arbeitsentgelt als wöchentlicher Pauschalbetrag gezahlt. JB ist mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar.
  2. Zur Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance - JA) siehe Abschnitt 8.

Vom irischen Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld und Arbeitslosengeld werden keine Sozialabgaben fällig; sie sind jedoch steuerpflichtig. Eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV ist daher nicht vorzunehmen.

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten der Rentenversicherung nach irischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV. Dazu zählen folgende Renten:

  • Invaliditätsrente - Invalidity Pension
  • Beitragsabhängige Altersrente - State Pension (Contributory).

Da die irischen Hinterbliebenenrenten entweder aus den Zeiten des Verstorbenen oder aus den eigenen Zeiten des Hinterbliebenen ermittelt werden, ist die Berechnung beim irischen Träger zu hinterfragen (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Art des zu berücksichtigenden Einkommens, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.3).

Weitere Einzelheiten zu den irischen Rentenansprüchen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Irland, Abschnitte 2 und 4 entnommen werden.

Zur beitragsunabhängigen Altersrente und den Rentenzulagen siehe Abschnitt 8.

Unfallrenten

In Irland unterliegen alle Arbeitnehmer und Auszubildende der gesetzlichen Unfallversicherungspflicht. Angehörige der Streitkräfte und Selbständige sind von der Versicherungspflicht ausgeschlossen; eine freiwillige Versicherung ist nicht möglich. Einzelheiten zum irischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Irland: Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung, Irland, dargestellt.

Das als Unfallrente gezahlte irische Behindertengeld (Disablement Benefit) aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit und die Zulagen für Lungen- und Atemwegserkrankungen (pneumoconiosis and byssionosis) sind einer deutschen Unfallrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.4).
Zum Arbeitsunfallgeld (Injury Benefit) siehe Abschnitt 3 und zu den Pauschalbeträgen aus der Unfallversicherung (Disablement Gratuity) siehe Abschnitt 8.

Von einer irischen Unfallrente sind keine Sozialabgaben zu entrichten, sodass bei der Einkommensanrechnung keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

In Irland bestehen für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (Berufsoffiziere sowie im öffentlichen Sektor Beschäftigte) keine Sondersysteme. Dieser Personenkreis ist - wie andere Arbeitnehmer auch - voll in die gesetzliche irische Rentenversicherung integriert, sofern sie ihren Dienst nach dem 05.04.1995 aufgenommen haben. Wurde der Dienst schon vor dem 06.04.1995 aufgenommen, ergeben sich lediglich Ansprüche für die Hinterbliebenen. Leistungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder Amtsverhältnisses sind daher mit einem deutschen Ruhegehalt nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV nicht vergleichbar. Bei den gezahlten Leistungen handelt es sich um Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitt 4).

Betriebsrenten

In Irland haben diverse Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Betriebsrentensysteme eingerichtet. Hierzu zählen

  • Occupational Pension Schemes oder Company Pension Schemes für Beschäftigte in den Bereichen Dienstleistung, Gewerbe, Industrie,
  • Public Service Pension Schemes für Beamte und Beschäftigte des öffentlichen Sektors.

Die Betriebsrenten stellen eine Zusatzversorgung dar, die die Funktion hat, eine zusätzliche Sicherung für den Arbeitnehmer bereitzustellen und die gesetzliche Basisabsicherung aufzustocken. Sie sind einer deutschen Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.8).

Im Rahmen des § 114 SGB IV sind Betriebsrenten nicht zu berücksichtigen.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.3).

Auch Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.1), sowie Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Dies gilt auch für Leistungen nach irischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.4).

Dies sind zum Beispiel folgende irische Leistungen (die Aufzählung ist nicht abschließend):

  • Blind Pension (Blindenrente),
  • Carer's Allowance (Beihilfe für Pflegepersonen),
  • Carer's Benefit (Pflegegeld für Pflegepersonen),
  • Child Benefit (Kindergeld),
  • Constant Attendance Allowance (Dauerpflegegeld),
  • Disability Allowance (Behindertenbeihilfe),
  • Domiciliary Care Allowance (Häusliches Pflegegeld für schwerbehinderte Kinder bis zum Alter von 16 Jahren),
  • Nursing Home Subvention (Pflegeheimbeihilfe),
  • Farm Assist (Beihilfe für Landwirte mit niedrigem Einkommen),
  • Fuel Allowance (Heizkostenzuschuss),
  • Household Benefits Package (Haushaltsunterstützungspaket) beinhaltet
    • Electricity or Gas Allowance (unentgeltliche Elektrizität oder Gas,
    • Free Television Licence (Befreiung von Fernsehgebühren),
  • Increase for a Qualified Child - IQC (Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder),
  • Increase for a Qualified Adult - IQA (Zulage für unterhaltsberechtigte erwachsene Angehörige),
  • Increase for living on a specified island (Zulage für Personen mit Wohnsitz auf bestimmten Inseln vor der Küste von Irland),
  • Jobseeker's Allowance - JA (Arbeitslosenhilfe; für den Fall, dass aus der Arbeitslosenversicherung wegen fehlender Anwartschaft oder Ausschöpfung des Anspruches keine Leistungen (mehr) erbracht werden, kann bei weiter bestehender Arbeitslosigkeit Arbeitslosenhilfe (Jobseeker's Allowance) gewährt werden; diese Leistung erfordert allerdings eine Bedürftigkeitsprüfung (means test) und ist daher der deutschen Grundsicherung für Arbeitsuchende vergleichbar),
  • Living Alone Increase (Zulagen für Alleinstehende),
  • Maintenance Payments (Unterhaltszahlungen),
  • Maternity Grant (Mutterschaftsbeihilfe),
  • Non-Contributory State Pension (Beitragsunabhängige Altersrente),
  • One Parent Family Payment (Beihilfe für Alleinerziehende),
  • Over 80 Allowance (Zulage für über 80jährige),
  • Supplementary Welfare Allowance (Sozialhilfe), zuzüglich
    • Rent Supplement (Zuschuss zu den Mietkosten),
    • Mortgage Interest Supplement (kurzfristige Unterstützung für Personen, die ihre Hypothekenzinsen nicht mehr zahlen können),
    • Exceptional Needs Payments - ENPs (Hilfe bei außergewöhnlichem Bedarf; sie wird gewährt als Einmalzahlung zur Deckung grundlegender, einmaliger und außergewöhnlicher Ausgaben, die nicht aus dem wöchentlichen Einkommen der berechtigten Person bestritten werden können),
    • Urgent Needs Payments - UNPs (Zahlungen in Notlagen, beispielsweise nach Feuer oder Flut),
    • Dietary supplement (Zuschuss zu den Nahrungsmittelkosten für Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes eine besondere Ernährung / Diät benötigen),
    • School Meals Programme (Schulspeisungsprogramm),
    • Humanitarian Assistance Scheme (finanzielle Unterstützung für Flutopfer),
  • Telephone Rental Allowance (Befreiung von Telefongrundgebühren).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV