Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 18a SGB IV Vereinigtes Königreich: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

17.04.2023

Änderung

Abschnitt 9 wurde um weitere nicht zu berücksichtigende Leistungen ergänzt und um einen Hinweis auf anrechnungsbefreite Einnahmen nach § 122 EStG. Außerdem Aktualiserung von Verlinkungen in Abschnitt 7.

Dokumentdaten
Stand17.03.2023
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version003.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland. Sie erläutert, welche britischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nicht auf Einkommen aus Gibraltar. Hierfür liegen bisher keine näheren Informationen vor.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare britische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen britischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in den Abschnitten 7 und 8 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 9 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).

Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bestehen keine Sondersysteme für Beamte, Richter, Angehörige des Militärs und Beschäftigte im staatlichen öffentlichen Dienst. Sie sind - wie andere Arbeitnehmer auch - in das allgemeine britische Versicherungssystem integriert und zahlen von ihren Bezügen Beiträge an die staatliche Steuerverwaltung (HM Revenue & Customs - HMRC). Insofern fehlt das Kriterium der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit dieser Bezüge mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 18b Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.2). Bezüge aus einem britischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis sind daher einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.1).

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden britischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Nach Ablauf einer Karenzzeit von 3 Tagen erhält ein erkrankter Arbeitnehmer für längstens 28 Wochen Statutory Sick Pay (SSP). Obwohl die staatliche Leistung auf gesetzlicher Grundlage vom Arbeitgeber gezahlt wird, entsprechen alle übrigen Merkmale sowie Funktion, Charakter und Zweck der Leistung im Kerngehalt einem Krankengeld und nicht einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. SSP wird als Festbetrag gezahlt, sofern im Arbeitsvertrag nicht Leistungen vorgesehen sind, die diesen staatlich festgelegten Mindestbetrag übersteigen.
    Bei Arbeitsunfähigkeit kann im Anschluss an SSP oder auch anstelle von SSP Employment and Support Allowance (ESA) bezogen werden. Diese Leistung wird Arbeitnehmern, Selbständigen und Arbeitslosen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und längstens bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters gezahlt.
    ESA wird als beitragsabhängige Leistung (Contribution-based ESA) oder - sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind - als bedarfsorientierte beitragsunabhängige Leistung (Income-related ESA) gewährt.
    Der Leistungszeitraum für ESA wird unterteilt in eine Beurteilungsphase (assessment phase), die in der Regel 13 Wochen dauert und in eine Hauptphase (main phase/employment and support phase). Während der Beurteilungsphase wird die verbliebene individuelle Arbeitsfähigkeit bewertet (limited capability of work assessment). Außerdem wird geprüft, ob funktionelle Einschränkungen bei arbeitsbezogenen Tätigkeiten vorliegen (limited capability of work-related activity assessment).
    Contribution-based ESA (ESA - CB) während der Beurteilungsphase von 13 Wochen ist einem deutschen Krankengeld vergleichbar. Die Höhe richtet sich nicht nach der Höhe des unmittelbar vor der Krankheit erzielten Arbeitsentgelts, sondern es werden - abhängig vom Alter der Berechtigten - Festbeträge gewährt. Von der 14. Woche an (main phase/employment and support phase) ist ESA (CB) als Leistung wegen Invalidität definiert und im Kerngehalt mit einer deutschen Rente wegen Erwerbsminderung vergleichbar (siehe Abschnitt 4.1). Bei Anträgen ab 01.04.2016 und Einordnung in die Work-related activity Gruppe gilt ESA (CB) bis zum 365. Tag als Leistung bei Krankheit und ist dem deutschen Krankengeld vergleichbar.
    Income-related ESA (ESA - IR) wird nur nach einer Bedürftigkeitsprüfung (means test) gezahlt. Diese Leistung besitzt einen sozialhilfeähnlichen Charakter und wird deshalb bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt (siehe Abschnitt 9).
  • Mutterschaftsgeld
    Das gesetzliche Mutterschaftsgeld Statutory Maternity Pay (SMP) wird Arbeitnehmerinnen vom Arbeitgeber für längstens 39 Wochen gewährt. Während der ersten sechs Wochen beträgt die Leistung 90 % des durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelts (ohne Höchstgrenze). Ab der siebenten Woche wird die Leistung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
    Die Mutterschaftsbeihilfe Maternity Allowance (MA) wird Arbeitnehmerinnen, die die Anspruchsvoraussetzungen für SMP nicht erfüllen, und versicherten weiblichen Selbständigen für längstens 39 Wochen gewährt. Die MA beträgt 90 % des durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, begrenzt auf einen Höchstbetrag.
    Die britischen Leistungen SMP und MA sind dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
  • Arbeitslosengeld
    Contribution-based Jobseeker's Allowance (JSA) wird (arbeitsfähigen und arbeitsuchenden) Arbeitnehmern zwischen dem vollendeten 18. Lebensjahr und dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters nach Ablauf einer Karenzzeit von 3 Tagen gewährt. Die Leistung wird von der Arbeitsvermittlung (Jobcentre Plus) für längstens 182 Tage (26 Wochen) gezahlt. Die Höhe der Leistung richtet sich nicht nach der Höhe des unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit erzielten Arbeitsentgelts, sondern es werden - abhängig vom Alter der Berechtigten - Festbeträge gewährt. Contribution-based JSA ist dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar.
    Falls aus der Arbeitslosenversicherung wegen einer selbständigen Tätigkeit, fehlender Anwartschaft oder Ausschöpfung des Anspruches keine Leistungen (mehr) erbracht werden, kann bei (weiter) bestehender Arbeitslosigkeit Income-based JSA gezahlt werden. Diese Leistung erfordert allerdings eine Bedürftigkeitsprüfung (means test). Sie ist daher der deutschen Grundsicherung für Arbeitssuchende vergleichbar und wird deshalb bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt (siehe Abschnitt 9).

Von den folgenden Leistungen sind nach britischem Recht Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten: SSP und SMP. Für diese Leistungen ist daher eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2). Beitragsfrei und damit von einer (pauschalen) Kürzung ausgenommen sind ESA, MA und JSA.

Renten der Rentenversicherung

Für die Anrechnung auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene kommen die Renten der Rentenversicherung aus eigener Versicherung nach britischen Rechtsvorschriften in Betracht. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland kennt Renten wegen Invalidität oder wegen Alters.

Zu den Renten wegen Invalidität zählen bei einem Leistungsbeginn ab 27.10.2008 Employment and Support Allowance (ESA, siehe Abschnitte 3 und 4.1) sowie bei einem Leistungsbeginn vor dem 27.10.2008 Long-term Incapacity Benefit (IB, siehe Abschnitt 4.1). Renten wegen Alters werden als Retirement Pension bezeichnet (siehe Abschnitt 4.2). Weitere Einzelheiten zu den britischen Rentenansprüchen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Vereinigtes Königreich, Abschnitte 2 und 3 entnommen werden.

Die britischen Leistungen werden einmal jährlich im April an die Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus angepasst, sofern der Betreffende in der EU/EWR/Schweiz oder in einem Staat wohnt, mit dem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat. Die Rentenbezieher erhalten jeweils im Februar eine Rentenanpassungsmitteilung vom Pension Service (Form BR2199: About the general increases in benefits). Aus dieser Bescheinigung lässt sich die Höhe der einzelnen Bestandteile der britischen Rente entnehmen.

Zu Child Benefit (Kindergeld), Christmas Bonus (Weihnachtsgeld), Cold Weather Payment (Kaltwettergeld), Increases for Dependents (Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene oder Kinder) und Winter Fuel Payment (Winterheizungsgeld) siehe Abschnitt 9.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Ab einem Leistungsbeginn vom 27.10.2008 an wird Employment and Support Allowance (ESA) gewährt. Bei einem Leistungsbeginn vor dem 27.10.2008 wird Long-term Incapacity Benefit (IB) auch über den 26.10.2008 hinaus gezahlt, solange die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Sofern die während der Beurteilungsphase von ESA (assessment phase, siehe Abschnitt 3) durchgeführten Tests ergeben, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, wird ab der 14. Woche des Leistungszeitraumes ESA in der Hauptphase (main phase oder employment and support phase) weitergezahlt.

ESA kann auch während der Hauptphase als beitragsabhängige Leistung (Contribution-based ESA) oder als bedarfsorientierte beitragsunabhängige Leistung (Income-related ESA) bezogen werden, sofern die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Person als Selbständiger versichert war. Income-related ESA besitzt einen sozialhilfeähnlichen Charakter und wird deshalb bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt (siehe auch Abschnitte 3 und 9). Contribution-based ESA während der Hauptphase ab der 14. Woche der Leistungsgewährung ist einer in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV genannten deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vergleichbar (bei Anträgen ab 01.04.2016 und Einordnung in die Work-related activity Gruppe erst ab dem 366. Tag). Das gilt auch für das übergangsweise weitergezahlte Long-term Incapacity Benefit (IB) von der 53. Woche des Leistungsbezugs an einschließlich der Incapacity Age Addition.

Rente wegen Alters

Folgende von der gesetzlichen britischen Rentenversicherung gezahlte Renten oder Rentenbestandteile sind mit einer in § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV genannten deutschen Rente wegen Alters vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.2):

  • New State Pension (neue staatliche Rente) - bei Frauen, die Beiträge zum reduzierten Satz für verheiratete Frauen (reduced rate contributions) entrichtet haben jedoch nur, soweit sie auf eigenen Versicherungszeiten der Hinterbliebenen beruht (zum geschützten Betrag - protected payment siehe Abschnitt 7),
  • Basic State Pension (staatliche Grundrente) soweit sie auf eigenen Versicherungszeiten des Hinterbliebenen beruht,
  • Extra State Pension (Erhöhung der staatlichen Rente, sofern der Rentenbeginn auf einen Zeitpunkt nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters verschoben wurde),
  • Graduated Retirement Benefit (Proportionales Altersruhegeld),
  • Incapacity Age Addition (Invaliditätsalterszulage) als Zulage für eine an ein Incapacity Benefit anschließende Altersrente und
  • Age Addition (Alterszulage).

In der staatlichen Grundrente an vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen sowie in der neuen staatlichen Rente an nach dem 05.04.1953 geborene Frauen, die Beiträge zum reduzierten Satz für verheiratete Frauen gezahlt haben, können sowohl Beiträge einer verstorbenen versicherten Person als auch Beiträge einer hinterbliebenen Person berücksichtigt sein. In gegebenenfalls mehreren Berechnungen wird die günstigste Rente ermittelt und als Gesamtleistung gewährt. Als Einkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV wird aber nur der Rentenanteil berücksichtigt, der auf der eigenen Beitragsleistung der hinterbliebenen Person beruht (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.3). Dieser Anteil kann beim britischen Träger erfragt werden.

Unfallrenten

Eine britische Unfallrente aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (Industrial Injuries Disablement Benefit - IIDB) ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.4).

Einzelheiten zum britischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Vereinigtes Königreich, Abschnitt 2, dargestellt.

Die Beihilfe für unfallbedingte Minderverdienste (Reduced Earnings Allowance - REA), die Ruhestandsbeihilfe (Retirement Allowance - RA), der Zuschlag, sofern jemand nicht mehr in der Lage ist, eine Beschäftigung auszuüben (Unemployability Supplement - US) sowie die Zulagen bei früher Invalidität (Additions for early incapacity) sind Bestandteil der Rente und als Einkommen zu berücksichtigen.

Zur persönlichen Unabhängigkeitsbeihilfe (Personal Independence Payment - PIP) siehe Abschnitt 9.

Die Unfallrenten werden einmal jährlich im April an die Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus angepasst. Von einer britischen Unfallrente sind keine Beiträge zur britischen Sozialversicherung zu entrichten, so dass bei der Einkommensanrechnung in der Regel keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bestehen für Beamte, Richter, Angehörige des Militärs und Beschäftigte im staatlichen öffentlichen Dienst keine besonderen Versorgungssysteme. Dieser Personenkreis ist - wie andere Arbeitnehmer auch - in das allgemeine staatliche Versicherungssystem integriert. Leistungen aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis sind daher mit einem deutschen Ruhegehalt nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 SGB IV nicht vergleichbar (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.5). Bei den aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen oder Amtsverhältnissen gezahlten Leistungen handelt es sich um Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Abschnitte 4.1 und 4.2) und um Betriebsrenten (siehe Abschnitt 7) oder Renten aus privaten Versicherungsverträgen (siehe Abschnitt 8).

Betriebsrenten

Im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland existierte bis zum 05.04.2016 eine Versicherungspflicht zur verdienstbezogenen Zusatzaltersversorgung:

Die von der staatlichen Rentenversicherung an vor dem 06.04.1951 geborene Männer und vor dem 06.04.1953 geborene Frauen ausgezahlten Leistungen werden als mit einer deutschen betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar angesehen. Das gilt auch für den geschützten Betrag (protected payment) zur ab 06.04.2016 eingeführten neuen staatlichen Rente, der gezahlt wird, wenn der bis zum 05.04.2016 erworbene Leistungsanspruch nach altem Recht höher ist als der neue Höchstbetrag.

Die britischen Leistungen werden einmal jährlich im April an die Entwicklung des allgemeinen Preisniveaus angepasst. Die Rentenbezieher erhalten jeweils im Februar eine Rentenanpassungsmitteilung vom Pension Service (Form BR2199: About the general increases in benefits), aus der sich auch die Höhe der gezahlten Beträge von SERPS und S2P entnehmen lässt.

Für alle Arbeitnehmer bestand bis zum 05.04.2016 die Möglichkeit, sich von der Pflichtmitgliedschaft in den staatlichen Zusatzrentensystemen SERPS und S2P befreien zu lassen (contracting out oder auch opting out), wenn der Arbeitgeber eine mindestens dem SERPS oder dem S2P entsprechende betriebliche Altersversorgung sicherstellte oder der Arbeitnehmer selbst eine eigene entsprechende Altersvorsorge vornahm. Viele Arbeitgeber haben daher für ihre Beschäftigten Betriebsrentensysteme (Company Pension Schemes, Employers Schemes oder Occupational Pension Schemes) eingerichtet. Auch die Renten aus diesen Systemen sind deutschen Leistungen, die aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses zugesagt worden sind (§ 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV), vergleichbar.

Hinweise auf Rentenleistungen aus diesen Systemen ergeben sich in der Regel aus der Bezeichnung der Leistung (zum Beispiel Company Pension, Occupational Pension, Workplace Pension, Superannuation) oder aus der Bezeichnung der zahlenden Stelle (zum Beispiel Pension Fund, Company Pension Scheme, Occupational Pension Scheme, Workplace Pension Scheme oder Superannuation Scheme).

Bekannt sind derzeit folgende Systeme:

  • Armed Forces Pension Scheme (AFPS)
    Die Verwaltung des Systems und die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch Equiniti Paymaster.
  • Barclays Bank UK Retirement Fund
  • BP Pension Fund
  • British Airways Pension Scheme (APS)
  • BA New Airways Pension Scheme (NAPS)
  • British Telecom Retirement Saving Scheme (BTRSS)
  • BT Pension Scheme (BTPS)
  • Civil Service Pensions (CSP) für Beschäftigte der Krone, Beamte und Personen in beamtenähnlichen Verhältnissen bei bestimmten öffentlichen Einrichtungen (Crown employees oder Civil Servants) werden gezahlt durch
    • das Alpha Pension Scheme seit dem 01.04.2015 oder
    • das Participal Civil Service Pension Scheme (PCSPS) bestehend aus einem Classic Scheme, einem Classic Plus Scheme, einem Premium Scheme und dem Nuvos Scheme für bereits vor dem 01.04.2015 versicherte Personen.

    Die Verwaltung beider Systeme erfolgt durch MyCSP, die Auszahlung der Leistung durch Equiniti Paymaster.
  • Electricity Supply Pension Scheme (ESPS)
  • Firefighters’ Pension Scheme
  • HSBC Bank UK Pension Scheme
  • Local Government Pension Scheme (LGPS) durchgeführt von derzeit 86 Pensionsfonds für Beschäftigte bei den Lokalverwaltungen (Local Government Pension Funds - LGPF) in England und Wales (siehe hierzu https://www.lgpsmember.org) und von 11 Pensionsfonds für Beschäftigte bei den Lokalverwaltungen (Local Government Pension Funds - LGPF) in Schottland (siehe hierzu https://www.scotlgpsmember.org)
  • Local Government Pension Scheme (Northern Ireland) verwaltet durch NILGOSC
  • Merchant Navy Officers Pension Fund (MNOPF)
  • Mineworkers' Pension Scheme (MPS)
    Die Verwaltung des Systems und die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch Equiniti Paymaster.
  • National Health Service Pension Scheme (NHSPS), für Beschäftigte des Nationalen Gesundheitsdienstes in England und Wales
    Die Verwaltung des Systems und die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch Equiniti Paymaster.
  • National Health Service Superannuation Scheme (NHSSS), für Beschäftigte des Nationalen Gesundheitsdienstes in Schottland
    Die Verwaltung des Systems und die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch die SPPA.
  • Northern Ireland Teachers' Pension Scheme (NITPS)
  • Police Pension Scheme
  • Railways Pension Scheme (RPS)
  • Reserve Forces Pension Scheme (RFPS)
    Die Verwaltung des Systems und die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch Equiniti Paymaster.
  • Royal Mail Statutory Pension Scheme (RMSPS), früher Royal Mail Pension Plan (RMPP) zusammengeführt aus den beiden früheren Systemen
    • Post Office Pension Scheme (POPS)
    • Post Office Staff Superannuation Scheme (POSSS)
  • Scottish Teachers' Superannuation Scheme (STSS)
    Die Verwaltung des Systems und die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch die SPPA.
  • Teachers' Pension Scheme (TPS)
  • Unilever UK Pension Fund (UUKPF)
  • Universities Superannuation Scheme (USS)

Betriebsrentensysteme im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zahlen ihre Betriebsrenten häufig nicht mehr selbst aus, sondern haben dies aus ihren Systemen ausgegliedert und an entsprechende Dienstleistungsunternehmen (pension services provider) übertragen. Bekannt sind derzeit folgende Pensionsdienstleister:

  • Equiniti Paymaster (auch Paymaster), einer der größten britischen Anbieter von Pensionsdienstleistungen für Organisationen im gewerblichen oder öffentlichen Sektor, der die Verwaltung des Systems sowie die Berechnung und Auszahlung von Rentenleistungen übernimmt.
  • Capita, eines der größten europäischen Outsourcing-Dienstleistungsunternehmen, das unter anderem die Verwaltung des Systems bei Lebensversicherungen und Rentenversicherungen übernimmt.
  • Scottish Public Pensions Agency - SPPA (früher: Scottish Office Pensions Agency - SOPA und Scottish Office Superannuation Division - SOSD), die die Verwaltung von verschiedenen Systemen des öffentlichen Dienstes in Schottland übernimmt.
  • MyCSP, ein Gemeinschaftsunternehmen, das die Verwaltung der Civil Service Pensions übernimmt und an dem auch Equiniti Paymaster beteiligt ist.

Leistungen aus einem Stakeholder Pension Scheme gelten nur dann als betriebliche Altersversorgung, wenn sich der Arbeitgeber an den Beiträgen beteiligt hat. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine private Altersversorgung (siehe Abschnitt 8).

Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden nicht nur als laufend wiederkehrende Leistungen gezahlt, sondern können auch in Form einer einmaligen Zahlung (lump sum) abgefunden oder kapitalisiert werden (vergleiche hierzu GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.10).

Betriebsrenten können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Renten aus privaten Versicherungsverträgen

Folgende Leistungen zur privaten Altersversorgung im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV werden zum Beispiel von Banken, Sparkassen (Building Societies) oder Versicherungsgesellschaften angeboten:

  • Personal Pension Plan (PPP),
  • Personal Pension Scheme (PPS).

Leistungen aus einem Stakeholder Pension Scheme gelten als Leistungen zur privaten Altersversorgung, wenn sich der Arbeitgeber nicht an den Beiträgen beteiligt hat.

Leistungen der privaten Altersversorgung können nicht nur als laufend wiederkehrende Leistungen gezahlt werden, sondern können auch in Form einer einmaligen Zahlung (lump sum) abgefunden oder kapitalisiert werden (vergleiche hierzu GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.10).

Renten aus privaten Versicherungsverträgen können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.5).

Auch Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt für Rentenbezugszeiten bis zum 31.12.2016 auch für Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG oder anrechnungsbefreiten Einnahmen nach § 122 EStG vergleichbar sind sowie für Leistungen nach britischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.7).

Dies sind zum Beispiel folgende britische Leistungen:

  • Attendance Allowance (AA): Pflegebeihilfe,
  • Carer's Allowance (CA): Beihilfe für Pflegepersonen,
  • Child Benefit (CB): Kindergeld,
  • Christmas Bonus: Weihnachtsgeld,
  • Cold Weather Payment: Kaltwettergeld,
  • Constant Attendance Allowance (CAA): Dauerpflegegeld,
  • Council Tax Reduction (CTR), bis April 2013 Council Tax Benefit (CTB): Steuerbeihilfe,
  • Disability Living Allowance (DLA): Unterhaltsbeihilfe für Behinderte unter 16 Jahren in England und Wales,
  • Exceptionally Severe Disablement Allowance (ESDA): Beihilfe für Schwerstbehinderte,
  • Guardians Allowance (GA): Pflegschaftsgeld für Waisen (siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Vereinigtes Königreich, Abschnitt 4.7),
  • Housing Benefit (HB): Wohngeld,
  • Income-based Jobseeker's Allowance (JSA - IB): Arbeitslosenhilfe (siehe Abschnitt 3)
  • Income-related Employment and Support Allowance (ESA - IR): einkommensbezogene Beschäftigungs- und Unterstützungsbeihilfe (siehe Abschnitt 3 und 4.1),
  • Income Support (IS): Einkommensbeihilfe/Sozialhilfe,
  • Increases for Dependents: Zulagen für unterhaltsberechtigte Erwachsene bei Beginn der Rente vor dem 06.04.2010 und unterhaltsberechtigte Kinder bei Beginn der Rente vor dem 06.04.2003 (siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Vereinigtes Königreich, Abschnitt 8),
  • Over 80 Pension/Category D Retirement Pension: beitragsunabhängige Leistung für (bedürftige) Personen ohne Altersrentenanspruch oder mit sehr geringer Höhe der Altersrente, vergleichbar der Grundsicherung im Alter (siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Vereinigtes Königreich, Abschnitt 3.7),
  • Pension Credit (PC): Rentenbeihilfe für bedürftige Personen, die das gesetzliche Rentenalter für Frauen (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Vereinigtes Königreich, Abschnitt 3) erreicht haben. Die Leistung dient zur Sicherung eines Mindesteinkommens (siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Vereinigtes Königreich Abschnitt 8),
  • Personal Independence Payment (PIP): Persönliche Unabhängigkeitsbeihilfe für behinderte oder langfristig erkrankte Menschen, die in England und Wales leben, über 16 Jahre alt sind und das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben, die Schwierigkeiten bei der Verrichtung des alltäglichen Lebens haben oder in ihrer Mobilität eingeschränkt sind. Diese Leistung wird für in Schottland lebende Personen bis Sommer 2024 automatisch zu ADP (siehe unten) überführt.
  • Severe Disablement Allowance (SDA): Beihilfe für Schwerbehinderte,
  • Universal Credit (UC): die einkommensabhängige Universalbeihilfe wird ab 2013 stufenweise eingeführt und ersetzt unter anderem Income-based Jobseeker's Allowance (JSA - IB), Income-related Employment and Support Allowance (ESA - IR), Housing Benefit (HB) sowie Income Support (IS),
  • War Disablement Pension: Kriegsbeschädigtenrente,
  • Winter Fuel Payment: Winterheizungsgeld, Heizkostenzuschuss für Kinder und Jugendliche,

Über diese Leistungen hinaus werden in Schottland ergänzend folgende regionale Leistungen gezahlt, die ebenfalls nicht anrechenbar sind:

  • Adult Disability Payment (ADP): schottische Geldleistung für Erwachsene mit Behinderung, Anspruch besteht für Personen ab 16 Jahren bis zum Tag vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters, 
  • Child Disability Payment (CDP): schottische Geldleistung für Kinder mit Behinderung, Anspruch besteht für Kinder ab dem Lebensalter von mindestens drei Monaten bis zum Tag vor Vollendung des 18. Lebensjahres,
  • Carer’s Allowance Supplement (CAS): Ergänzungsleistung zur Beihilfe für Pflegepersonen
  • Child Winter Heating Assistance (CWHA): Heizkostenzuschuss für pflegebedürftige Kinder
  • Early Years Assistance (Best Start Grants, BSG): Beihilfen für die ersten Jahre (Pregnancy and Baby Grant, Early Learning Grant und School Age Grant)
  • Funeral Support Payment: Bestattungsbeihilfe
  • Scottish Child Payment: Kinderbeihilfe für ein Kind unter 16 Jahren
  • Welfare Foods (Best Start Foods): Lebensmittelbeihilfe für schwangere Frauen und Familien mit Kindern unter drei Jahren
  • Young Carer Grant (YCG): Zuschuss für junge Pflegekräfte

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV