§ 18a SGB IV Niederlande: Art des zu berücksichtigenden Einkommens
veröffentlicht am |
01.02.2021 |
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Änderung | Die GRA wurde in Abschn. 4, 5 und 7 aktualisiert. |
Stand | 22.01.2021 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 002.00 |
- Allgemeines
- Erwerbseinkommen
- Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen
- Renten der Rentenversicherung
- Betriebsrenten
- Unfallrenten
- Nicht zu berücksichtigende Einkommen
Allgemeines
Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.
Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in den Niederlanden. Sie erläutert, welche niederländischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.
Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische. Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare niederländische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen niederländischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.
Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die im Abschnitt 5 beschriebene Einkommensart herangezogen werden (die in Abschnitt 7 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).
Erwerbseinkommen
In den Niederlanden erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).
Niederländische Arbeitgeber zahlen für folgende Sachverhalte Entgeltleistungen, die als Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und damit als Arbeitseinkommen nach § 18a Abs. 2 SGB IV zu werten sind:
- Nach dem niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuch besteht für die ersten beiden Jahre (104 Wochen) einer Krankheit grundsätzlich ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber in Höhe von 70 % des zuletzt bezogenen Entgelts. Damit handelt es sich nicht um Krankengeld, sondern um Arbeitseinkommen nach § 18a Abs. 2 SGB IV.
- Der Arbeitgeber zahlt während Schlechtwetterperioden Entgeltleistungen. Die Anzahl der Warte- oder Qualifizierungstage hängt jeweils von der Branche und den Tarifverträgen ab. Die Leistungen für Schlechtwetterperioden (Werkloosheidswet-uitkeringen bij onwerkbaar weer) nach dem Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) erhält der Arbeitgeber auf Antrag als eine Art Lohnzuschuss für den Arbeitnehmer. Die Entgeltleistung an den Arbeitnehmer ist daher Arbeitseinkommen nach § 18a Abs. 2 SGB IV.
- Der Arbeitgeber zahlt das Gehalt während der Zeit der Kurzarbeit weiter. Auf Antrag erhält er Leistungen für Kurzarbeit (Werkloosheidswet-uitkeringen voor de werktijdverkorting) nach dem Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) regelmäßig für zunächst sechs Wochen (eine Verlängerung ist möglich) als eine Art Lohnzuschuss. Die Entgeltleistung an den Arbeitnehmer ist daher Arbeitseinkommen nach § 18a Abs. 2 SGB IV.
Da in den Niederlanden auch Beamte der allgemeinen Versicherungspflicht in den Volksversicherungen und den Arbeitnehmerversicherungen unterliegen, fehlen die Kriterien der Absicherung in einem besonderen System sowie der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit ihrer Bezüge mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.2). Bezüge aus derartigen niederländischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind daher einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.1).
Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen
Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden niederländischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt. Bekannt sind derzeit folgende Leistungen:
- Krankengeld
Eine Leistung wegen Krankheit (Ziektewet-uitkering) nach dem Krankengeldgesetz (Ziektewet, ZW) wird an Personen geleistet, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben (vergleiche Abschnitt 2). Es wird gezahlt an Personen, die aktuell kein Arbeitsverhältnis mehr mit einem Arbeitgeber haben oder an Arbeitnehmer in besonderen Arbeitsverhältnissen (zum Beispiel Aushilfskräfte, Leiharbeitnehmer, Arbeitnehmer ohne Arbeitsverträge oder Arbeitnehmer mit kurzfristigen Arbeitsverträgen unter zwei Jahren, Heimarbeiter, Künstler).
Ein Anspruch besteht nach Ablauf einer Karenzzeit von zwei Tagen für die ersten beiden Jahre (104 Wochen) bis längstens zum Erreichen des AOW-Pensionsalters. Grundlage des Krankengeldes ist das - gegebenenfalls auf einen Höchstsatz begrenzte - letzte Tagesarbeitsentgelt. Das Krankengeld wird monatlich ausgezahlt und beträgt 70 % des letzten Tagesarbeitsentgelts. Die erste Auszahlung beginnt sechs Wochen nach der ersten Krankmeldung. Erreicht das Krankengeld nicht das soziale Minimum, kann eine Ergänzungsleistung nach dem Zulagengesetz (Toeslagenwet, TW) gewährt werden (siehe Abschnitt 7.). Die Ziektewet-uitkering ist mit dem deutschen Krankengeld vergleichbar. - Mutterschaftsgeld
Mutterschaftsleistungen (Zwangerschaps- en bevallingsuitkering) nach dem Gesetz über Arbeit und Gesundheitspflege (Wet arbeid en zorg, Wazo) wird Arbeitnehmerinnen während des Mutterschaftsurlaubs für längstens 16 Wochen gewährt; für die maximale Bezugsdauer müssen mindestens vier bis sechs Wochen vor und 12 bis 10 Wochen nach der Entbindung liegen. Obwohl Selbstständige nicht versichert sind, erhalten sie ihre Mutterschaftsleistung als ZEZ-Uitkering (Selbständig und schwanger, Zelfstandige en Zwanger) auf der Grundlage des Gesetzes über Arbeit und Gesundheitspflege (Wet arbeid en zorg, Wazo).
Grundlage der Mutterschaftsleistungen ist das - gegebenenfalls auf einen Höchstsatz begrenzte - letzte Tagesarbeitsentgelt beziehungsweise der Gewinn. Die Mutterschaftsleistungen werden monatlich ausgezahlt und betragen 100 % letzten Tagesarbeitsentgelts beziehungsweise des Gewinns. Zwangerschaps- en bevallingsuitkering und ZEZ-Uitkering sind mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar. - Arbeitslosengeld
Eine Leistung wegen Arbeitslosigkeit (werkloosheidswet-uitkering) nach dem Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) wird Arbeitnehmern, hierzu zählen auch Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst, ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit (keine Karenztage) für drei bis maximal 38 Monate, jedoch längstens bis zum Erreichen des AOW-Pensionsalters, gewährt. Ab 01.01.2016 wird die Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld schrittweise abgesenkt und beträgt ab 01.04.2019 nur noch 24 Monate.
Grundlage des Arbeitslosengeldes ist das - gegebenenfalls auf einen Höchstsatz begrenzte - letzte Tagesarbeitsentgelt. Das Arbeitslosengeld wird monatlich ausgezahlt und beträgt während der ersten zwei Monate 75 %, danach 70 % des letzten Tagesarbeitsentgelts. Erreicht das Arbeitslosengeld nicht das soziale Minimum, kann eine Ergänzungsleistung nach dem Zulagengesetz (Toeslagenwet, TW) gewährt werden (vergleiche Abschnitt 7). Die Werkloosheidswet-uitkering ist mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar.
Arbeitslosenhilfe kennt das niederländische Recht nicht. Entsprechende Ansprüche werden über die Sozialhilfe (bijstandsuitkering) abgedeckt (vergleiche Abschnitt 7). - Konkursausfallgeld/Insolvenzgeld
Eine Leistung bei Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitsgebers (uitkering wegens faillissement of betalingsonmacht van de werkgever) nach dem Gesetz über Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Werkloosheidswet, WW) wird für den entgangenen Lohn (auch Überstunden und 13. Monatsgehalt) der letzten 13 Wochen vor der Schließung des Betriebes oder vor der Kündigung und regelmäßig bis zu sechs Wochen nach der Schließung des Betriebes oder nach der Kündigung gezahlt. Grundlage der Leistung ist das letzte Tagesarbeitsentgelt, gegebenenfalls aber begrenzt auf maximal 150 % des letzten Tagesarbeitsentgelts. Diese Leistung ist mit dem deutschen Konkursausfallgeld/Insolvenzgeld vergleichbar. - Arbeitslosengeld für Schlechtwetterperioden (Schlechtwettergeld)
Zu Leistungen für Schlechtwetterperioden (Werkloosheidswet-uitkeringen bij onwerkbaar weer) vergleiche Abschnitt 2. - Arbeitslosengeld für Kurzarbeit (Kurzarbeitergeld)
Zu Leistungen bei Kurzarbeit (Werkloosheidswet-uitkeringen bij werktijdverkorting) vergleiche Abschnitt 2.
Von den niederländischen Leistungen, die mit dem deutschen Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld und Konkursausfallgeld oder Insolvenzgeld vergleichbar sind, werden Beiträge zur Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Hinterbliebenenrentenversicherung, Altersrentenversicherung und für außergewöhnliche Krankheitskosten beziehungsweise Langzeitpflege und Steuern einbehalten. Wird die Bruttoleistung mindestens um einen der genannten Abzüge vermindert, ist eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen (siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).
Renten der Rentenversicherung
Die Versichertenrenten der Rentenversicherung nach niederländischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.2). Weitere Einzelheiten zu den niederländischen Rentenansprüchen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Niederlande, Abschnitte 3 und 4, entnommen werden.
Danach sind folgende Renten zu berücksichtigen:
- Die niederländischen Renten wegen Invalidität
- nach dem Gesetz über Arbeitsunfähigkeitsversicherung, Wet op de arbeidsongeschiktheidsverzekering, WAO,
- nach dem Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für Selbständige, Wet arbeidsongeschiktheidsverzekering zelfstandigen, WAZ,
- nach dem Gesetz über die Arbeitsunfähigkeitsversicherung für junge Behinderte, Wet arbeitsongeschiktheidsvoorziening Jonggehandicapten, WAJONG und
- nach dem Gesetz über Arbeit und Einkommen nach Leistungsvermögen, Wet werk en inkomen naar arbeidsvermogen, WIA.
Das WIA unterscheidet nach zwei Leistungsarten: die Regelung Arbeitswiederaufnahme Teilerwerbsgeminderte (WGA) und die Regelung Einkommensversorgung für Vollerwerbsgeminderte (IVA). Handelt es sich um eine Leistung für Teilerwerbsgeminderte (lohnbezogene Leistung, Lohnausgleichsleistung oder Fortsetzungsleistung), wird im Regelfall zusätzlich auch das mit dem verbliebenen Leistungsvermögen erzielte Erwerbseinkommen (vergleiche Abschnitt 2) anzurechnen sein.
Zu möglichen Zusatzleistungen nach dem niederländischen Toeslagenwet, TW, vergleiche Abschnitt 7.
- Die niederländischen Altersrenten
- nach dem Allgemeinen Altersgesetz, Algemene Ouderdomswet, AOW
Die Höhe der niederländischen Alterspension ist auch abhängig von der familiären Situation des Berechtigten. Lebt dieser beispielsweise mit einem Partner zusammen, der das AOW-Pensionsalter selbst noch nicht erreicht hat, wird zur Alterspension unter Umständen ein Partnerzuschlag (toeslag) gezahlt. Dieser Partnerzuschlag und die AOW-Einkommenszulage (Inkomensondersteuning AOW) sind Bestandteil der niederländischen Alterspension und daher nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen.
Die AOW-Pension wird in der Regel zweimal im Jahr angepasst; und zwar zum 01.01. und 01.07. eines Jahres. Die angepassten Rentenbeträge stehen Mitte Juni und Mitte Dezember fest.
Aufgrund der schrittweisen Anhebung des AOW-Pensionsalters konnte von der SVB für die Zeit vom 01.01.2013 bis 30.09.2016 ein zinsloses Darlehen als Vorschuss auf die AOW-Pension (renteloze lening als voorschot op de AOW-pension) in Anspruch genommen werden. Das Darlehen selbst wird nicht im Rahmen der Einkommensanrechnung angerechnet, jedoch wird die nachfolgende AOW-Pension immer in voller Höhe berücksichtigt, auch wenn hiervon Tilgungsbeträge für das Darlehen einbehalten werden.- Zur Überbrückungsleistung nach dem Gesetz zur befristeten Übergangsregelung für das AOW, tijdelijke regeling overbruggingsuitkering AOW, OBR vergleiche Abschnitt 7
- aus dem ehemaligen Mijnwerkersfonds (AMF), der ab dem 01.01.2015 übergegangen ist auf das private Versicherungsunternehmen AEGON. Bei der ebenfalls von AEGON gezahlten „Partnerpensioen“ handelt es sich jedoch nicht um eine Altersrente, sondern eine Hinterbliebenenleistung, die nicht nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen ist (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7).
- Urlaubsgeld (vakantie-uitkering)
Außerdem wird zu den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einmal jährlich - und zwar im Monat Mai - ein sogenanntes „Urlaubsgeld“ (vakantie-uitkering) gezahlt, welches ebenfalls zu berücksichtigen ist. Das Urlaubsgeld zur Rente wegen Invalidität nach dem WAO ist als jährliche Sonderzuwendung im Sinne von § 18b Absatz 4 S. 1 SGB IV zu behandeln und beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen. Das Urlaubsgeld zur AOW-Leistung ist hingegen ein eigenständiger monatlicher Anspruch, welcher zusätzlich zur AOW-Leistung aufgebaut und im Mai ausgezahlt wird. Im Rahmen der WIA-Leistung wird ebenfalls monatlich ein Teil dieser Leistung einbehalten und im Mai ausgezahlt; hier ist das Urlaubsgeld also Teil des Anspruchs auf die monatliche WIA-Leistung.
Betriebsrenten
In den Niederlanden gibt es Leistungen der betrieblichen Zusatzversorgung für bestimmte Berufsgruppen. Sowohl die Leistungsvoraussetzungen als auch die Finanzierung dieser Zusatzversorgungen sind sehr unterschiedlich.
Derartige Leistungen, die mit einer deutschen betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar sind (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.8), sind zu berücksichtigen (die Aufzählung ist nicht abschließend):
- Allgemeine Bürgerliche Pensionskasse, Algemeen burgerlijk pensioenfonds, ABP
Beschäftigte (Beamte) im öffentlichen Dienst sind zusätzlich zur allgemeinen Versicherungspflicht in den Volksversicherungen im Privatpensionssystem (ABP) abgesichert. Dessen Leistungen im Alter anlässlich eines Arbeitsverhältnisses im niederländischen öffentlichen Dienst sind mit den Leistungen aus der Zusatzversorgung des deutschen öffentlichen Dienstes (zum Beispiel der VBL) nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar.
Bei der UGM-Leistung (Uitkeringswet Gewezen Militairen) hingegen handelt es sich um Vorruhestandsgeld, die ebenfalls von ABP gezahlt wird. Hierbei handelt es sich um eine Leistung, die gezahlt wird, um die Zeit bis zur eigentlichen Militärrente zu überbrücken. - Eisenbahnpensionskasse, Spoorwegpensioenfonds, SPF
Mitarbeiter im Eisenbahnverkehrssektor sind zusätzlich zur allgemeinen Versicherungspflicht in den Volksversicherungen im Privatpensionssystem SPF abgesichert. Dessen Leistungen im Alter anlässlich eines Arbeitsverhältnisses im Eisenbahnverkehrssektor sind mit den Leistungen aus der Zusatzversorgung des deutschen öffentlichen Dienstes (zum Beispiel der VBL) nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar.
Betriebsrenten können nicht für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV berücksichtigt werden.
Neben den eigenen Ansprüchen aus betrieblicher Altersversorgung können bestimmte Berufsgruppen auch zusätzliche Ansprüche für ihre Hinterbliebenen erwerben (sog. Partnerpensioen). Diese sind als Hinterbliebenenleistungen nicht für die Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7).
Unfallrenten
In den Niederlanden besteht keine besondere Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Diese Risiken sind durch die
- Krankenversicherung mit dem Krankenversicherungsgesetz (Zorgverzekeringswet, Zvw) und mit dem Gesetz über die Langzeitpflege (Wet langdurige zorg, WLZ),
- Invaliditätsrentenversicherung mit dem Gesetz über Arbeit und Einkommen entsprechend der Arbeitsfähigkeit (Wet Werk en Inkomen naar Arbeidsvermogen, WIA) und
- Hinterbliebenenrentenversicherung mit dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (Algemene nabestaandenwet, Anw)
abgedeckt.
Nicht zu berücksichtigende Einkommen
Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.3).
Auch Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.1), sowie Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen nach niederländischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.4).
Das sind zum Beispiel folgende niederländische Leistungen (die Aufzählung ist nicht abschließend):
- AIO-aanvulling (Einkommensergänzung neben einer AOW-Pension),
- Bijstandsuitkering (Leistungen nach dem Gesetz über Arbeit und Sozialhilfe, Wet werk en bijstand, WWB beziehungsweise ab 01.01.2015 nach dem Teilhabegesetz, Participatiewet),
- Diverse Leistungen für Kriegs- und Verfolgungsopfer/Widerstandskämpfer (zum Beispiel Vervolgingsslachtoffers, Wuv, Getroffenen door oorlogsgeweld, Wubo, Verzetsdeelnemers Nederland, Wbp, Verzetsdeelnemers Nederlands-Indië, Wiv, Zeelieden-oorlogsslachtoffers, Wbpzo, Therapie naoorlogse generatie, Tvp, Algemene Oorlogsongevallenregeling, AOR),
- Huurtoeslag (Leistungen nach dem Gesetz über Mietbeihilfe, Wet op de huurtoeslag, Wht),
- IOAW-uitkering (Einkommenssicherung nach dem Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren oder teilweise behinderten arbeitslose Personen, Wet inkomensvoorziening oudere en gedeeltelijk arbeidsongeschikte werkloze werknemers, IAOW),
- IOAZ-uitkering (Einkommenssicherung für teilweise arbeitsunfähige ältere ehemalige arbeitslose Selbständige nach dem Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren arbeitsunfähigen ehemaligen Selbständigen, Wet Inkomensvoorziening oudere en gedeeltelijke arbeidsongeschikte gewezen zelfstandigen, IOAZ),
- IOW-uitkering (Einkommenssicherung für ältere Arbeitslose nach dem Gesetz über die Einkommensversorgung von älteren Arbeitslosen, Wet inkomensvoorziening oudere werklozen, IOW),
- Kinderbijslag (Leistungen nach dem Allgemeinen Kindergeldgesetz, Algemene Kinderbijslagwet, AKW),
- Kinderopvangtoeslag (Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgesetz, Wet Kinderopvang, KOT),
- Kindgebonden budget (kinderbezogene Zuschläge zum kinderbijslag nach dem AKW, Wet op het kindgebonden budget, WKB),
- Overbruggingsuitkering (befristete Überbrückungsleistung nach dem Gesetz zur befristeten Übergangsregelung für das AOW, Tijdelijke regeling overbruggingsuitkering AOW, OBR). Die Höhe der Überbrückungsleistung orientiert sich an den entsprechenden Beträgen für hilfebedürftige Personen (bijstandsuitkering) und den zurückgelegten AOW-Versicherungsjahren.
- Overlijdensuitkering (Leistungen bei Tod nach dem Krankenversicherungsgesetz, Zorgverzekeringswet, Zvw),
- Persoonsgebonden budget (persönliches Budget [PGB], ein im Rahmen des Gesetzes für besondere Krankheitskosten, Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten, AWBZ, nach dem Gesetz zur sozialen Unterstützung, Wet maatschappelijk ondersteuning, WMO - oder dem Gesetz über die Langzeitpflege, Wet langdurige zorg, Wlz - (für den häuslichen Bereich gewährte Geldleistung sind dem deutschen Pflegegeld nach § 37 SGB XI vergleichbar),
- Tegemoetkoming arbeidsongeschikten (zweckgebundene Beihilfe für erhöhte Krankheitskosten nach Artikel 63a WIA – früher nach dem WTCG),
- Toeslagen (Zusatzleistungen nach dem Gesetz über Zusatzleistungen, Toeslagenwet, TW). Das garantierte Mindesteinkommen für Personen ab dem 18. Lebensjahr wird vom niederländischen Ministerium für soziale Angelegenheiten und Beschäftigung, Inspectie Sociale Zaken en Werkgelegenheid, SZW, bestimmt und legt den Betrag fest, den eine Person zumindest zum Leben braucht. Die Höhe des garantierten Mindesteinkommens ist nicht für alle gleich. Zum Beispiel hängt es von dem Alter und der Lebenssituation ab. Jeweils zum 01.01. und 01.07. eines Jahres werden die Leistungen angepasst und sind mit der deutschen Grundsicherung vergleichbar.