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§ 18a SGB IV EU-Beamtenstatut: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.05.2021

Änderung

Ergänzung des Abschnitts 2 um BSG-Urteil sowie des Abschnitts 3 wegen Korrektur der gesetzlichen Grundlage

Dokumentdaten
Stand18.05.2021
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version006.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 4.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten nach dem EU-Beamtenstatut einschließlich der Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete (BSB). Sie erläutert, welche dieser Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare Einkommen nach dem EU-Beamtenstatut bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Einkommen nach dem EU-Beamtenstatut als ausländisches Einkommen

Einkommen, das auf der Grundlage des EU-Beamtenstatuts gezahlt wird, ist mit inländischem Einkommen vergleichbares ausländisches Einkommen. Es ist nicht als Einkommen eigener Art mit supranationaler Herkunft zu qualifizieren, damit es der Einkommensanrechnung weder als inländisches noch als ausländisches Einkommen nach § 18a SGB IV unterliegt.

Die Vorschriften des § 18a SGB IV beziehen sich auf inländische Einkommen im Rechtskreis des SGB. Hiervon abzugrenzen sind alle anderen, nicht inländischen Einkommen, die nicht hierunter fallen und über § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV ausdrücklich einbezogen werden sollen. In der allgemein üblichen Terminologie und zur Abgrenzung gegenüber inländischen Einkommen sind dies ausländische Einkommen. Eine weitere dritte Möglichkeit sieht das Gesetz nicht vor, weil nur eine Abgrenzung der inländischen gegenüber den nicht inländischen Einkommen vorgenommen werden soll. Der Sinn des § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV besteht darin, im Hinblick auf die für Renten wegen Todes zu berücksichtigenden Einkommensarten Gebietsneutralität beziehungsweise Herkunftsneutralität herzustellen.

Insofern ist auch das Einkommen, das auf der Grundlage des EU-Beamtenstatuts von einer Einrichtung der EU mit (Neben-)Sitz in Deutschland oder für eine im Inland ausgeübte Beschäftigung gezahlt wird, ebenfalls ausländisches Einkommen, das mit inländischem Einkommen verglichen werden muss. Maßgeblich ist dessen Rechtsgrundlage im EU-Beamtenstatut, das ein solches Einkommen unabhängig von seiner territorialen Herkunft als ausländisches Einkommen qualifiziert (vergleiche BSG vom 20.01.2021, AZ: B 13 R 13/19 R).

Erwerbseinkommen

Dienstbezüge erhalten Personen, die vom EU-Beamtenstatut erfasst werden. Nach Art. 1 EU-Beamtenstatut sind dies Bedienstete, die bei einer EU-Institution auf Dauer verbeamtet sind. Weiterhin werden über die Beschäftigungsbedingungen für sonstige Bedienstete (BSB) als Anhang zum EU-Beamtenstatut die Bediensteten auf Zeit (Art. 2 BSB), die Vertragsbediensteten (Art. 3a BSB), die Örtlichen Bediensteten (Art. 4 BSB) und die akkreditierten parlamentarischen Assistenten (Art. 5a BSB) der Europäischen Union einbezogen. Die Einrichtungen der EU, die das EU-Beamtenstatut anwenden, werden in der GRA zu § 2 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.2, 3.3 und 3.4, benannt und erläutert.

Dienstbezüge auf der Grundlage des EU-Beamtenstatuts einschließlich der BSB sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit (§ 18a Abs. 2 SGB IV) zu berücksichtigen. Auf einen Beschäftigungsort oder den (Neben-)Sitz der Einrichtung der EU in Deutschland kommt es nicht an (vergleiche Abschnitt 2). Die Dienstbezüge nach dem Statut der Beamten der Europäischen Union sind nicht mit Einkünften aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vergleichbar, weil die Bediensteten regelmäßig Beiträge zur Krankenversicherung, Unfallversicherung und zum Pensionssystem der EU zu leisten haben. Damit ist eines von drei Kriterien für den Vergleich mit Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach deutschen Rechtsvorschriften nicht erfüllt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.2).

Für Örtliche Bedienstete können beim Fehlen eines so genannten Sitzabkommens auch Beiträge zum jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem anstelle zum Sondersystem der EU gezahlt werden. Auch in diesen Fällen sind die Dienstbezüge mit Arbeitsentgelt vergleichbar.

Die Dienstbezüge können sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen. Neben der Grundvergütung können verschiedene Zulagen und Beihilfen gewährt werden, die integraler Bestandteil der Dienstbezüge sind. Sie werden daher insgesamt als Arbeitsentgelt nach § 18a Abs. 2 SGB IV qualifiziert und folglich mit dem gleichen Pauschalabzug nach § 18b Abs. 5 Nr. 1 SGB IV berücksichtigt. Um folgende Zulagen und Beihilfen handelt es sich:

  • Haushaltszulage
    Die gemäß Art. 67 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VII Art. 1 EU-Beamtenstatut gewährte Haushaltszulage dient dem Ausgleich von Familienlasten und ist abhängig vom jeweiligen Familienstand. Sie ist vergleichbar mit der Gewährung eines Familienzuschlags im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach deutschem Recht, aber wegen der Beteiligung an den Beiträgen zu den sozialen Sicherungssystemen der EU wie die Grundvergütung als Arbeitsentgelt nach § 18a Abs. 2 SGB IV zu werten.
  • Auslandszulage
    Die gemäß Art. 69 in Verbindung mit Anhang VII Art. 4 EU-Beamtenstatut gewährte Auslandszulage ist abhängig von der Staatsangehörigkeit sowie vom Tätigkeitsort und dient pauschal dem Ausgleich der Belastungen durch die Verwendung im Ausland. Sie ist vergleichbar mit den Auslandszuschlägen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach deutschem Recht, jedoch wegen der Beteiligung an den Beiträgen zu den sozialen Sicherungssystemen der EU wie die Grundvergütung als Arbeitsentgelt nach § 18a Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen.
  • Geburtenzulage
    Die gemäß Art. 74 EU-Beamtenstatut gewährte Geburtenzulage wird bei Geburt oder Adoption eines Kindes gezahlt. Sie ist vergleichbar mit Geburtsbeihilfen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach deutschem Recht (siehe auch GRA zu § 14 SGB IV Beihilfen, Unterstützungen, Abschnitt 2) und wegen der Beteiligung an den Beiträgen zu den sozialen Sicherungssystemen der EU wie die Grundvergütung als Arbeitsentgelt nach § 18a Abs. 2 SGB IV zu berücksichtigen.
  • Beihilfen
    Die verschiedenen Beihilfen, wie die Einrichtungsbeihilfe nach Anhang VII Art. 5 EU-Beamtenstatut, die Wiedereinrichtungsbeihilfe nach Anhang VII Art. 6 EU-Beamtenstatut, die Reisekostenpauschalvergütung nach Anhang VII Art. 7 EU-Beamtenstatut, die Umzugskostenerstattung nach Anhang VII Art. 9 EU-Beamtenstatut und das Tagegeld nach Anhang VII Art 10 EU-Beamtenstatut, können gezahlt werden, wenn die Bediensteten eine Stelle antreten, versetzt werden oder aus dem Dienst ausscheiden. Dabei handelt es sich um pauschale Entschädigungen, welche als Arbeitsentgelt nach § 18a Abs. 2 SGB IV zu bewerten sind.

Das Statut der Beamten der Europäischen Union kennt zusätzliche Leistungen, die bei bestimmten Sachverhalten die Dienstbezüge ersetzen. Im Rahmen der rechtsvergleichenden Qualifizierung sind diese Leistungen wie folgt zu beurteilen:

  • Urlaub aus familiären Gründen
    Die Familienurlaubszulage gemäß Art. 42b in Verbindung mit Art. 42a Abs. 2 EU-Beamtenstatut wird gewährt, wenn Bedienstete Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen. Sie haben in diesem Zeitraum zwar keinen Anspruch auf das Grund­gehalt (einschließlich Haushaltszulage und Auslandszulage), dennoch auf eine monatliche Vergütung, die in Form der Familienurlaubszulage gewährt wird. Zusätzlich wird eine Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und eine Erziehungszulage weitergezahlt (siehe Abschnitt 6). Die Familienurlaubszulage ist mit Arbeitsentgelt während eines Urlaubs (Urlaubsentgelt) nach deutschem Recht vergleichbar. Die Bediensteten sind weiterhin sozialversichert, allerdings trägt der Dienstherr den vollen Beitrag zu den Sicherungssystemen der EU. Daher ist die Familienurlaubszulage, gegebenenfalls einschließlich der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder und der Erziehungszulage, mit Bezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis vergleichbar (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.3.2).
  • Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen
    Werden Bedienstete aus dienstlichen Gründen nach Art. 50 EU-Beamtenstatut ihrer Stelle enthoben, haben sie keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern erhalten stattdessen eine Vergütung nach Anhang IV des EU-Beamtenstatuts und Leistungen auf Grund der Krankenfürsorgeregelung. Diese Zahlung ist mit einem Entgelt während der Freistellung von der Arbeitsleistung und damit einem Arbeitsentgelt vergleichbar (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.1.11).

Ruhegehälter und vergleichbare Bezüge

Nach dem EU-Beamtenstatut können verschiedene Leistungen gezahlt werden, die mit Ruhegehältern oder vergleichbaren Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.3.4) im Kerngehalt vergleichbar sind. Die folgenden Leistungen, die nach dem EU-Beamtenstatut, Anhang VIII, gezahlt werden, erfüllen die Kriterien für die Vergleichbarkeit (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.5):

  • Ruhegehalt
    Das Ruhegehalt nach Art. 77 EU-Beamtenstatut in Verbindung mit Anhang VIII wird beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze vom Dienstherrn geleistet.
  • Invalidengeld
    Das Invalidengeld nach Art. 78 EU-Beamtenstatut in Verbindung mit Anhang VIII wird vom Dienstherrn geleistet, wenn der Beamte dienstunfähig geworden ist.
  • Einstweiliger Ruhestand
    Während des einstweiligen Ruhestandes nach Art. 41 EU-Beamtenstatut haben Bedienstete keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern erhalten stattdessen eine Vergütung nach Anhang IV des EU-Beamtenstatut und Leistungen auf Grund der Krankenfürsorgeregelung.
  • Urlaub im dienstlichen Interesse
    Bedienstete können bei organisatorischem Bedarf in dienstlichem Interesse nach Art. 42c EU-Beamtenstatut in Urlaub versetzt werden. Während dieser Zeit haben die Bediensteten keinen Anspruch auf Dienstbezüge, sondern erhalten stattdessen eine Vergütung nach Anhang IV des EU-Beamtenstatuts und Leistungen auf Grund der Krankenfürsorgeregelung.

Zu Ruhegehältern und vergleichbaren Bezügen können auch Zulagen oder Beihilfen gezahlt werden (vergleiche Abschnitt 3), die integraler Bestandteil der gesamten Leistung sind und deren Pauschalabzug nach § 18b Abs. 5 Nr. 4 SGB IV erhalten.

Elterngeld

Die Elternurlaubszulage gemäß Art. 42a Abs. 1 und Abs. 2 EU-Beamtenstatut wird gewährt, wenn die beamtete Person nach der Geburt oder Adoption eines Kindes Elternurlaub nimmt. Während des Elternurlaubs bleibt sie sozialversichert, bezieht aber kein Grundgehalt. Stattdessen erhält sie eine Elternurlaubszulage, die mit dem Elterngeld nach deutschen Rechtsvorschriften vergleichbar ist (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 9).

Die Elternurlaubszulage kann für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.5).

Dies sind zum Beispiel die folgenden nach dem EU-Beamtenstatut zahlbaren Leistungen:

  • Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder
    Die gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Anhang VII Art. 2 EU-Beamtenstatut gewährte Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder stellt eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung im Sinne des § 65 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG dar und ist daher nicht als Einkommen nach § 18a SGB IV zu berücksichtigen.
  • Erziehungszulage
    Mit der gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Anhang VII Art. 3 EU-Beamtenstatut gewährten Erziehungszulage werden die durch den Schulbesuch der unterhaltsberechtigten Kinder entstandenen Kosten übernommen. Es handelt sich zwar nicht um eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung, wird jedoch ebenso zielgerichtet für unterhaltsberechtigte Kinder, wie die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder, gewährt. Objektiv betrachtet handelt es sich um eine Leistung mit besonderer Zweckbindung ohne Entgeltcharakter sowie ohne geldwerten Vorteil ähnlich einem Kindergartenzuschuss nach deutschem Recht und ist daher nicht als Einkommen nach § 18a SGB IV zu berücksichtigen.

Der beamteten Person kann ein Abgangsgeld nach Anhang VIII Art. 12 EU-Beamtenstatut gewährt werden, wenn sie ohne Ruhegehaltsanspruch aus dem Dienst ausscheidet und keine Übertragung der Anwartschaften auf ein anderes System stattfindet. Das Abgangsgeld ist nicht mit einer Entlassungsentschädigung oder Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergleichbar. Vielmehr handelt es sich dem Charakter nach um eine Beitragserstattung. Die Anwartschaften nach dem EU-Beamtenstatut oder den BSB werden aufgelöst, weil die Voraussetzungen für ein (späteres) Ruhegehalt nicht erfüllt sind. Die Berücksichtigung als Einkommen nach § 18a SGB IV scheidet daher aus.

Zusatzinformationen

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§ 18a SGB IV