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§ 18e SGB IV: Ermittlung von Einkommensänderungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

19.09.2022

Änderung

Der Abschnitt 8 wurde ergänzt.

Dokumentdaten
Stand08.09.2022
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 01.01.2017
Rechtsgrundlage

§ 18e SGB IV

Version002.00

Inhalt der Regelung

§ 18e SGB IV regelt, wie Einkommensänderungen zu ermitteln sind und betrifft im Einzelnen:

  • Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen (Absatz 1),
  • Bezieher von Arbeitseinkommen (Absatz 2),
  • Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen (Absatz 3) und
  • Bezieher von Vermögenseinkommen (Absatz 3a).

Die erstmalige Ermittlung des Einkommens bestimmt sich nach § 18c SGB IV (vergleiche hierzu GRA zu § 18c SGB IV).

Absatz 4 ist mit Wirkung vom 01.01.2017 aufgehoben. Durch die Ergänzung in § 18b Abs. 2 SGB IV wird geregelt, wie zu verfahren ist, wenn tatsächliches Einkommen noch nicht feststeht.

Absatz 5 legt fest, dass in Fällen von Einkommensminderungen um mindestens zehn Prozent (§ 18d Abs. 2 SGB IV) für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung § 18c SGB IV entsprechende Anwendung findet.

Absatz 6 bestimmt, dass es bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen keiner Anhörung des Berechtigten bedarf.

Absatz 7 behandelt die Fälle, in denen eine Rente wegen Todes aufgrund des anzurechnenden Einkommens auch nach dem nächstfolgenden 01. Juli weiterhin in voller Höhe ruht.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • §§ 60 bis 67 SGB I regeln die Mitwirkungspflichten von Leistungsberechtigten sowie die Rechtsfolgen mangelnder Mitwirkung.
  • § 18a SGB IV definiert die Arten der bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigenden Einkommen.
  • § 18b SGB IV betrifft die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens.
  • § 18c SGB IV bestimmt, wie die erstmalige Ermittlung des Einkommens erfolgt.
  • § 18d SGB IV regelt, wie Einkommensänderungen zu berücksichtigen sind.
  • § 97 SGB VI ist die Grundnorm für die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes.

Bezieher von Arbeitsentgelt und vergleichbarem Einkommen

Der Arbeitgeber hat auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers das vom Berechtigten für das ‘letzte Kalenderjahr’ erzielte Arbeitsentgelt oder vergleichbare Einkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen (siehe auch § 18e Abs. 1 SGB IV). Von der Mitteilungspflicht ist der Arbeitgeber entbunden, wenn er der Rentenversicherung das Arbeitsentgelt gemäß den Vorschriften der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung bereits gemeldet und das tatsächliche Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten hat. Kann die DEÜV-Meldung nicht verwendet werden, weil die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung überschritten war (vergleiche hierzu GRA zu § 18c SGB IV, Abschnitt 3), ist der Arbeitgeber des Berechtigten zur Mitteilung verpflichtet.

Rückgriff auf DEÜV-Meldungen

Für die Ermittlung von Einkommensänderungen muss auf die DEÜV-Meldungen zurückgegriffen werden. Der Rentenversicherungsträger wird deshalb - im Wege des Datenaustausches (BEN-Verfahren) - rechtzeitig vor dem nächstfolgenden 01. Juli bei dem Versicherungsträger, der das eigene Konto des Hinterbliebenen führt, das Arbeitsentgelt des letzten Kalenderjahres „erfragen“. Hat der angefragte Rentenversicherungsträger die Meldung des Arbeitgebers nach der DEÜV bereits gespeichert, werden die für die Einkommensanrechnung erheblichen Daten dem anfragenden Rentenversicherungsträger übermittelt.

Ist die DEÜV-Meldung zur Zeit der Anfrage noch nicht im Versicherungskonto verarbeitet, kann der Berechtigte selbst sein Vorjahreseinkommen durch Vorlage der Jahresmeldung nachweisen.

Keine Rückgriffsmöglichkeit auf DEÜV-Meldungen

In den Fällen, in denen auf die DEÜV-Meldung nicht zurückgegriffen werden kann beziehungsweise in denen das Arbeitsentgelt nicht nach der DEÜV gemeldet wird (siehe hierzu GRA zu § 18c SGB IV, Abschnitt 3.1.2), hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers das maßgebende Erwerbseinkommen mitzuteilen.

Bezieher von Arbeitseinkommen

Bezieher von Arbeitseinkommen im Sinne von § 18e Abs. 2 SGB IV (siehe hierzu GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 4.2) haben ihr im ‘letzten Kalenderjahr’ erzieltes Arbeitseinkommen (Gewinn) und den Zeitraum, in dem es erzielt wurde, bis zum 31. März des Folgejahres selbst mitzuteilen und durch den entsprechenden Einkommensteuerbescheid nachzuweisen (zum Nachweis siehe GRA zu § 18c SGB IV, Abschnitt 4.1).

Bezieher von Vermögenseinkommen

Soweit es auf Änderungen beim Vermögenseinkommen ankommt, ist der Berechtigte selbst nachweispflichtig.

Bezieher von Vermögenseinkommen haben auf Verlangen des Versicherungsträgers ihr im letzten Kalenderjahr erzieltes Einkommen mitzuteilen (§ 18e Abs. 3a S. 1 SGB IV). Diese Mitteilungspflicht erfasst auch die Übersendung von entsprechenden Unterlagen, aus denen sich die Höhe des anzurechnenden Vermögenseinkommens ergibt. Für Bezieher von Kapitalerträgen nach § 20 EStG haben die auszahlenden Stellen eine Bescheinigung über die von ihnen gezahlten Erträge auszustellen (§ 18e Abs. 3a S. 2 SGB IV).

Hinsichtlich weiterer Ausführungen wird auf die GRA zu § 18c SGB IV, Abschnitt 5 verwiesen.

Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen

Für Bezieher von Erwerbsersatzeinkommen haben die Zahlstellen auf Verlangen des Versicherungsträgers das von ihnen im maßgebenden Zeitraum gezahlte Erwerbsersatzeinkommen und den Zeitraum, für den es gezahlt wurde, mitzuteilen.

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen

Für Bezieher von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen bestimmt sich das zu berücksichtigende monatliche Einkommen nach § 18b Abs. 2, 3 und 5 SGB IV (vergleiche GRA zu § 18d SGB IV, Abschnitt 4.1.2).

Die Ermittlungen von Einkommensänderungen müssen sich zum einen auf das im letzten Kalenderjahr bezogene Erwerbseinkommen und kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen beziehen, weil beim (zeitlichen) Nebeneinander dieser beiden Einkommen(sarten) eine Zusammenrechnung vorzunehmen ist.

Ferner ist auch das laufende, also zum nächstfolgenden 01. Juli bezogene kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen zu ermitteln. Hierfür haben die Zahlstellen auf Verlangen des Rentenversicherungsträgers das von ihnen gezahlte kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen mitzuteilen; maßgebend ist die monatliche Höhe und das voraussichtliche (gesetzliche) Anspruchsende dieser Leistung. Endet die tatsächliche Zahlung des kurzfristigen Erwerbsersatzeinkommens vor diesem Zeitpunkt (was regelmäßig der Fall sein wird), ist dies vom Berechtigten mitzuteilen; er wird hierzu im Rentenbescheid verpflichtet.

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist der Bezieher von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen verpflichtet,

  • Auskunft zu geben über Arbeitgeber/Zahlstellen, von denen Einkommen im Kalenderjahr, das dem Anpassungsjahr vorausgeht, bezogen wurde und
  • das maßgebende Einkommen (§ 18b Abs. 2 und 3 SGB IV) dann nachzuweisen, wenn der Arbeitgeber/die Zahlstelle - trotz Bemühungen des Rentenversicherungsträgers - das Einkommen nicht mitgeteilt hat und
  • das zum 01.07. des Anpassungsjahres laufend bezogene Einkommen nachzuweisen, wenn sich das zuletzt berücksichtigte Einkommen aus der Anwendung von § 18d Abs. 2 SGB IV oder § 18b Abs. 3 S. 3 SGB IV ergibt.

Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen

Für Bezieher von dauerhaftem Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 10 SGB IV (siehe auch GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 5.3) sind die jeweiligen Zahlstellen zur Mitteilung verpflichtet. Die Mitteilung bezieht sich auf die vom 1. Juli des laufenden Jahres an zu berücksichtigenden Änderungen des Erwerbsersatzeinkommens. Dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 und 10 SGB IV ist nur bei „Neufällen“ (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 2) von Bedeutung.

Soweit dauerhaftes Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 bis 4 SGB IV (Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehungsweise der Alterssicherung der Landwirte, Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung) als Einkommen auf eine Rente wegen Todes anzurechnen ist, erübrigt sich eine alljährliche Anfrage zum 01.07. hinsichtlich einer Einkommensänderung, da die entsprechenden Angaben im Wege des Datenaustausches (BEN-Verfahren) mitgeteilt werden.

Zahlstellen, die diesem BEN-Verfahren nicht angeschlossen sind, und Versorgungsträger nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 5 bis 10 SGB IV werden vom Rentenversicherungsträger bei Bewilligung der Rente wegen Todes verpflichtet, jede Änderung in Bezug auf das dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen mitzuteilen. Kommt eine Zahlstelle im Einzelfall ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, hat der Berechtigte nach Aufforderung durch den Rentenversicherungsträger die entsprechenden Nachweise selbst zu übersenden.

Elterngeld

Das mit Wirkung vom 01.01.2007 eingeführte Elterngeld ist im Rahmen der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI nicht als Erwerbsersatzeinkommen, sondern als Einkommen eigener Art zu behandeln. Da § 18e SGB IV keine Regelung zum Nachweis von Elterngeld enthält, gelten hierfür die sich aus §§ 60 ff. SGB I ergebenden Mitwirkungspflichten, wonach der Berechtigte verpflichtet ist, den Rentenversicherungsträger über Änderungen bei der Höhe des Elterngeldes zu unterrichten.

Nachweis der Einkommensminderung

Einkommensänderungen sind (mit Ausnahme des einmaligen Vermögenseinkommens, siehe Abschnitt 4) regelmäßig erst vom nächstfolgenden 01. Juli an zu berücksichtigen (§ 18d Abs. 1 SGB IV). Liegt jedoch eine Einkommensminderung um mindestens zehn Prozent gegenüber dem bislang berücksichtigten Einkommen vor, ist sie bereits vom Zeitpunkt ihres Eintritts an zu berücksichtigen (§ 18d Abs. 2 SGB IV).

Nach § 18e Abs. 5 SGB IV findet für den erforderlichen Nachweis der Einkommensminderung § 18c SGB IV entsprechend Anwendung. Das bedeutet, dass grundsätzlich der Berechtigte verpflichtet ist, Einkommensminderungen nachzuweisen, wenn sie schon vor dem nächstfolgenden 01. Juli („unterjährig“) berücksichtigt werden sollen.

Erkennt der Rentenversicherungsträger selbst eine Minderung des zu berücksichtigenden Einkommens, hat er von Amts wegen tätig zu werden.

Mitwirkungspflichten des Berechtigten

Unabhängig davon, dass sich der Versicherungsträger Kenntnis über die zum jeweiligen Anpassungszeitpunkt maßgebenden Einkommen selbst zu beschaffen hat, hat der Berechtigte Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Diese Mitwirkungspflicht entfällt, soweit der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I).

Als Folge mangelnder Mitwirkung kann der Rentenversicherungsträger die Zahlung der Rente ganz oder teilweise entziehen, wenn er den Berechtigten zuvor hierauf schriftlich hingewiesen hat. Dies wird insbesondere dann geboten sein, wenn der Berechtigte keine Einkommensnachweise vorlegt und Grund zu der Annahme besteht, dass sich das Einkommen so erhöht hat, dass die Rente wegen Todes überhaupt nicht mehr zu zahlen ist. Holt der Berechtigte die Mitwirkung nach und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann der Rentenversicherungsträger die entzogene Leistung nachträglich ganz oder teilweise erbringen (§ 67 SGB I).

Einkommensdaten liegen nicht rechtzeitig zum 1. Juli vor

In Fällen, in denen bei der Einkommensanrechnung das Einkommen des Vorjahres zu berücksichtigen ist, die Einkommensdaten des vergangenen Kalenderjahres jedoch noch nicht rechtzeitig zum Überprüfungszeitpunkt 01. Juli feststehen (das ist regelmäßig der Fall, wenn der Einkommensteuerbescheid des Vorjahres noch nicht vorliegt), bestimmt § 18b Abs. 2 SGB IV, dass eine Schätzung des Einkommens vorzunehmen ist. Für die Überprüfung der Rente zum 01. Juli ist das voraussichtlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen.

Keine Anhörung des Berechtigten

Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen ist eine vorherige Anhörung des Berechtigten nicht erforderlich (§ 18e Abs. 6 SGB IV). Dies steht im Einklang mit der Regelung nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X, wonach von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen.

Rentenanpassung bei vollständiger Nichtzahlung der Rente wegen Todes

Führt die Einkommensanrechnung zur vollständigen Nichtzahlung der Rente wegen Todes, werden diese Fälle nicht automatisch in die Überprüfung zum nächstfolgenden 01. Juli einbezogen (§ 18e Abs. 7 SGB IV); es sei denn, der Berechtigte stellt einen Überprüfungsantrag. Eine Überprüfung von Amts wegen ist im Einzelfall nicht ausgeschlossen; hierzu kann es kommen, wenn dem Rentenversicherungsträger bekannt wird, dass ein verändertes Einkommen erzielt oder die Rente wegen Todes nach Durchführung der Überprüfung zum nächstfolgenden 01. Juli vermutlich nicht mehr in voller Höhe ruhen wird.

Die Durchführung der Überprüfung zum nächstfolgenden 01. Juli setzt voraus, dass das Konto des Rentenberechtigten die maßgebenden Einkommensdaten (§ 18b Abs. 2, 3 und 5 SGB IV) enthält. Wird nach Durchführung der Überprüfung festgestellt, dass die Rente wegen Todes nicht mehr in voller Höhe ruht, ist deren Zahlung zu veranlassen; dies gilt auch dann, wenn die Überprüfung von Amts wegen vorgenommen wurde. Verbleibt es bei der vollständigen Nichtzahlung der Rente wegen Todes, ist wie folgt zu verfahren:

Hat der Berechtigte einen Überprüfungsantrag gestellt oder ist er bei einer Überprüfung von Amts wegen zur Ermittlung von Einkommensänderungen eingeschaltet worden, ist ihm das Ergebnis der Überprüfung - also weiterhin Nichtzahlung der Rente wegen Todes - bekannt zu geben.

Ist die Überprüfung von Amts wegen - ohne Beteiligung des Berechtigten - vorgenommen worden, ist eine Mitteilung (Verwaltungsakt) über die durchgeführte Rentenanpassung nicht zu erteilen (§ 18e Abs. 7 SGB IV).

Im Ausland erzieltes Einkommen

Die Pflicht des Berechtigten nach § 18e Abs. 2 SGB IV das im letzten Kalenderjahr erzielte Arbeitseinkommen mitzuteilen und nachzuweisen (siehe Abschnitt 3) und nach § 18e Abs. 3a SGB IV das im letzten Kalenderjahr erzielte Vermögenseinkommen mitzuteilen (siehe Abschnitt 4), gilt auch in Bezug auf im Ausland erzieltes Arbeitseinkommen und Vermögenseinkommen.

Lediglich die Verpflichtung der auszahlenden Stelle zur Ausstellung einer Bescheinigung über die gezahlten Kapitalerträge nach § 18e Abs. 3a Satz 2 SGB IV sowie die Pflicht des Arbeitgebers zur Mitteilung des Arbeitsentgelts nach § 18e Abs. 1 SGB IV (siehe Abschnitt 2) und die Pflicht der Zahlstellen nach § 18e Abs. 3 SGB IV, das gezahlte Erwerbsersatzeinkommen mitzuteilen (siehe Abschnitt 5), gelten aufgrund des Territorialitätsprinzips (§ 30 SGB I) nicht für eine ausländische Stelle beziehungsweise bei einem Betriebssitz im Ausland. Der Rentenversicherungsträger ist in diesen Fällen auf die Mitwirkung des Berechtigten angewiesen.

Andere Ermittlungsmöglichkeiten können sich im Rahmen des überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Rechts ergeben, wenn dieses Recht es im Wege der Amtshilfe oder Rechtshilfe zulässt, die erforderlichen Angaben unmittelbar beim ausländischen Leistungsträger zu erheben (wie zum Beispiel Art. 76 VO (EG) Nr. 883/2004). Dann kann die Erhebung der notwendigen Informationen direkt beim zuständigen Leistungsträger erfolgen. Dies geschieht auch im Rahmen elektronischer Verfahren zum Austausch der jährlichen Rentenhöhen bestimmter Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu Belgien, Israel, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen, der Schweiz, Spanien und Tschechien.

Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 01.01.2017

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 18/9088

Durch Artikel 1 des 6. SGB IV-ÄndG wird in § 18e SGB IV der gesamte Absatz 4 aufgehoben.

Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten: 01.01.2009

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksachen 16/6540, 16/6986

Durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches und anderer Gesetze vom 19.12.2007 wurde in § 18e SGB IV ein Absatz 3a eingefügt. Vor dem Hintergrund der zum selben Zeitpunkt eingeführten Abgeltungsteuer für Kapitalerträge legt die Vorschrift fest, dass für ein im Rahmen der Einkommensanrechnung zu berücksichtigendes Vermögenseinkommen die oder der Leistungsberechtigte nachweispflichtig ist und dass zu diesem Zweck Geldinstitute die im Vorjahr gezahlten Kapitalerträge nach § 20 EStG zu bescheinigen haben.

Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 vom 15.06.2006 (BGBl. I S. 1304)

Inkrafttreten: 23.06.2006

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 16/794, 16/1004

§ 18e SGB IV ist durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 01. Juli 2006 geändert worden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass auch bei Aussetzen einer Rentenanpassung Einkommensänderungen zum 01. Juli eines jeden Jahres zu berücksichtigen sind. § 18e SGB IV ist eine redaktionelle Folgeänderung zu § 18d SGB IV.

4. Euro-Einführungsgesetz vom 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983)

Inkrafttreten: 01.07.2001

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4375

Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 21.12.2000 hat insbesondere durch die Ergänzung des Absatz 4 dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Rentenversicherungsträger nicht alle Arbeitgebermeldungen zum Arbeitsentgelt rechtzeitig zur Rentenanpassung vorliegen. Die Rente ist danach erst dann anzupassen, wenn das Arbeitsentgelt mitgeteilt wird; Pauschalanpassungen des Arbeitsentgelts sind künftig nicht mehr vorzunehmen.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124

Durch Artikel 3 Nummer 6 des RRG 1992 wurde Absatz 7 textlich neu gefasst, ohne den Kern der darin getroffenen Regelung zu verändern.

HEZG vom 11.07.1985 (BGBl. I S. 1450)

Inkrafttreten: 01.01.1986

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 10/2677

§ 18e SGB IV ist durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz vom 11.07.1985 mit Wirkung ab 01.01.1986 neu eingeführt worden. Absatz 7 ist im Rahmen des RRG 1992 zum 01.01.1992 hinzugefügt worden. Die Vorschrift stellt sicher, dass dem Rentenversicherungsträger rechtzeitig zum Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung die erforderlichen Daten zur Einkommensüberprüfung mitgeteilt werden.

Zusatzinformationen

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