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§ 18a SGB IV Island: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

14.07.2025

Änderung

Abschnitt 3: Änderung Bezugsdauer Arbeitslosengeld; Abschnitt 6: Aktualisierung der nicht zu berücksichtigenden Einkommen

Dokumentdaten
Stand26.06.2025
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version002.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 Satz 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Island. Sie erläutert, welche isländischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 Satz 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare isländische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen isländischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Erwerbseinkommen

In Island erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).

Arbeitnehmer und Selbständige sind zum isländischen Zusatzrentensystem beitragspflichtig. Dass sie zum Volksrentensystem keinen von der Entgelthöhe oder dem Gewinn abhängigen Beitragsanteil zahlen, ist für die Vergleichbarkeit mit deutschem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit (auch für die Anwendung von § 18b Abs. 5 SGB IV) unbeachtlich.

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden isländischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld (sjúkradagpeningar)
    Das allgemeine Krankengeld wird bei voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit von mindestens 21 Tagen ab dem 15. Krankheitstag, bis zu 52 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten gezahlt. Darüber hinaus ist im Einzelfall eine Weiterzahlung möglich, wenn Aussicht auf Besserung der Krankheit besteht und dadurch der Invalidenrentenanspruch abgewendet werden kann.
    Das isländische Krankengeld ist mit dem deutschen Krankengeld vergleichbar.
  • Arbeitslosengeld (atvinnuleysisbætur)
    Arbeitslosengeld wegen Vollarbeitslosigkeit wird von der isländischen Arbeitsverwaltung (Vinnumálastofnun) an arbeitslose Personen im Alter zwischen 18 und 69 Jahren gezahlt. Der Arbeitslosengeldanspruch besteht für höchstens 30 Monate für jede Leistungsperiode. Nach dem Erhalt des Arbeitslosengeldes für 30 Monate kann eine neue Leistungsperiode erst wieder nach 24 Monaten beginnen, wenn in dieser Zeit eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten vorgelegen hat.
    Das isländische Arbeitslosengeld ist mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbar.

Vom Arbeitslosengeld ist nach isländischem Recht ein Beitrag an den Rentenfonds zu entrichten. Für diese Leistung ist daher gegebenenfalls eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV vorzunehmen (vergleiche GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2). Beitragsfrei und damit von einer pauschalen Kürzung ausgenommen ist das isländische Krankengeld.

Renten der Rentenversicherung

Aus dem isländischen Volksrentensystem werden Invalidenrenten (örorkulífeyrir), Invalidenbeihilfen (örorkustyrkur) und Altersrenten (ellilífeyrir) erbracht. Im isländischen Zusatzrentensystem entstehen gegebenenfalls zusätzlich Ansprüche auf eine Invalidenrente (örorkulífeyrir) oder eine Altersrente (ellilífeyrir). Diese Leistungen sind mit einer der in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB IV genannten deutschen Renten vergleichbar. Nähere Informationen zu den Renten können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Island entnommen werden.

Die Renten des Volksrentensystems (lífeyrir almannatrygginga) werden jährlich nach der Haushaltslage angepasst. Die Renten aus dem Zusatzrentensystem (lögbundnir lífeyrissjóðir) werden aufgrund von Entscheidungen der Rentenfonds unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Aspekte angepasst.

Zu Rentenzuschlägen und Rentenzulagen siehe Abschnitt 6.

Unfallrenten

Eine isländische Unfallrente aus dem Volksrentensystem aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist mit einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.4).

Einzelheiten zum isländischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Island dargestellt.

Beiträge zur Sozialversicherung werden von den Unfallrenten nicht entrichtet, sodass eine pauschale Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV nicht vorgenommen wird.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Entsprechend den allgemeinen Ausführungen zu den nicht zu berücksichtigenden Einkommen in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10 werden folgende isländische Leistungen, Zuschläge oder Zulagen nicht angerechnet, wobei die Aufzählung nicht abschließend sein muss:

Rentenzuschläge und Rentenzulagen:

  • Dezemberzuschlag (desemberuppbót)
    Dem Dezemberzuschlag wird eine bedarfsorientierte Funktion beigemessen, denn er berechnet sich anteilig nach der Höhe der Einkommenszulage oder altersabhängigen Einkommenszulage (tekjutrygging oder aldursviðbót) oder der Haushaltszulage für Alleinstehende (heimilisuppbót).
  • Einkommenszulage (tekjutrygging) oder altersabhängige Einkommenszulage (aldursviðbót)
    Bei diesen Rentenzuschlägen handelt es sich nicht um Rentenanteile, die nach ihrer Zweckbestimmung darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern um Beträge, die eine besondere Bedarfssituation abdecken sollen.
  • Haushaltszulage für Alleinstehende (heimilisuppbót) und sonstige Zulagen (frekari uppbætur)
  • Sonderzulage zur Unterstützung (sérstök uppbót til framfærslu)
  • Urlaubsgeld (orlofsuppbót)
    Dem Urlaubsgeld wird eine bedarfsorientierte Funktion beigemessen, denn es berechnet sich anteilig nach der Höhe der Einkommenszulage oder der altersabhängigen Einkommenszulage (tekjutrygging oder aldursviðbót) oder der Haushaltszulage für Alleinstehende (heimilisuppbót).

Rentenzuschläge zur Deckung von Aufwendungen (uppbót á lífeyri):

  • Beihilfen für Medikamente und Hilfsmittel (sjúkra- eða lyfjakostnaðar)
  • Mietzuschlag für Wohnkosten, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind (húsaleigu sem fellur utan húsaleigubóta)

andere Leistungen:

  • Alleinerziehendenbeihilfe (mæðra- og feðralaun)
  • Autokostenbeihilfe für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Blinde und Rentenbeziehende (bifreiðakostnaður)
  • Ehegatten- und Pflegezuschlag (maka- og umönnunarbætur)
  • Häusliches Pflegegeld (umönnunargreiðslur)
  • Rehabilitationsbeihilfe (endurhæfingarlífeyrir)
  • Rente für Kinder in Ausbildung (barnalífeyrir vegna skólanáms)
  • Sozialhilfe (félagsleg aðstoð)
  • Sterbegeld (dánarbætur)
  • Wohngeld (húsnæðisbætur)

Zusatzinformationen

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