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§ 18a SGB IV Italien: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

05.06.2023

Änderung

Die Abschnitte 3, 4 und 10 wurden hinsichtlich der Anrechenbarkeit von weiteren Einkommen aktualisiert. Die GRA wurde redaktionell überarbeitet.

Dokumentdaten
Stand15.05.2023
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version004.00

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Italien. Sie erläutert, welche italienischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare italienische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen italienischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (vergleiche auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in den Abschnitten 8 und 9 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 10 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Italien erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6).

Angestellte und Beamte haben bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld, sondern einen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für mindestens drei Monate. Nach einzel- oder tarifvertraglichen Regelungen können jedoch Entgeltfortzahlungsansprüche auch länger als drei Monate bestehen. Sowohl die gesetzlichen als auch die einzel- und tarifvertraglichen italienischen Entgeltfortzahlungsansprüche stellen Arbeitsentgelt dar und sind als Erwerbseinkommen bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.

Sofern der Arbeitgeber für Arbeiter einen Zuschuss zur „indennità di malattia“ (siehe Abschnitt 3) gewährt, zählt dieser zum Arbeitsentgelt.

Zu Reisezuschüssen oder Publikationszuschüssen in einer italienischen Gehaltsabrechnung siehe Abschnitt 10.

Beamte sind in Sondersystemen erfasst und zahlen in der Regel vom erzielten Entgelt Beiträge für ihre späteren Pensionsansprüche. Insofern fehlt das Kriterium der Beitragsfreiheit zur Vergleichbarkeit der Bezüge mit Bezügen aus einem deutschen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 18b Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.2). Diese Bezüge sind dann einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.1).

Arbeitseinkommen ist unabhängig von dem nach italienischem Recht steuerpflichtigen Betrag der nach italienischem Recht ermittelte Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben). Der Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit in Italien kann der italienischen Steuererklärung entnommen werden.

Bei einer vom Arbeitgeber finanzierten „Assegno straordinario di sostegno al reddito“, die durch das INPS ausgezahlt wird, handelt es sich um eine fondsgebundene Leistung, die zwecks Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bis zum Beginn der Altersrente abhängig von den jeweiligen Fondsbestimmungen für die Dauer von gegenwärtig höchstens fünf oder sieben Jahren in 12 oder 13 Monatsbeträgen für Arbeitnehmer von Genossenschaftsbanken, Versicherungsgesellschaften, gewöhnlichen Kreditunternehmen, Unternehmen in der Provinz Trient und des Steuersektors sowie für das Personal der Italienischen Staatsbahn und Italienischen Post gezahlt wird.

Sie ist mit einem nach deutschen Rechtsvorschriften gewährten Vorruhestandsgeld vergleichbar, und daher als Erwerbseinkommen (hier: vergleichbares Einkommen) nach § 18a Abs. 2 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.4).

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fonds:

  • Fondo di solidarietà per la riconversione e riqualificazione professionale, per il sostegno dell’occupazione e del reddito del personale dipendente dalle imprese del credito
  • Fondo di solidarietà per il sostegno dell’occupabilità, dell’occupazione e del reddito del personale del credito cooperativo
  • Fondo di solidarietà per il sostegno del reddito dell’occupazione e della riconversione e riqualificazione professionale del personale addetto al servizio della riscossione dei tributi erariali
  • Fondo di solidarietà per il sostegno del reddito, dell’occupazione e della riconversione e riqualificazione professionale del personale del Gruppo Poste Italiane
  • Fondo per il perseguimento di politiche attive a sostegno del reddito e dell’occupazione per il personale delle Società del Gruppo Ferrovie dello Stato Italiane
  • Fondo intersettoriale di solidarietà per il sostegno del reddito, dell’occupazione e della riconversione e riqualificazione professionale del personale dipendente dalle imprese assicuratrici e delle società di assistenza
  • Fondo di solidarietà territoriale intersettoriale della Provincia autonoma di Trento

Bei der vom Arbeitgeber finanzierten sogenannten „Isopensione“, die durch das INPS ausgezahlt wird, handelt es sich um eine Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die bis zum Beginn der Altersrente für die Dauer von gegenwärtig höchstens sieben Jahren in 13 Monatsbeträgen gezahlt wird. Sie ist mit einem nach deutschen Rechtsvorschriften gewährten Überbrückungsgeld vergleichbar und daher als Erwerbseinkommen (hier: vergleichbares Einkommen) nach § 18a Abs. 2 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 6.4).

Kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden italienischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld
    Arbeiter, Lehrlinge und arbeitslose Personen erhalten im Falle der Arbeitsunfähigkeit ab dem vierten Tag für höchstens 180 Tage innerhalb eines Jahres (bei Tbc auch länger) eine Entschädigung („indennità di malattia“), die nach Art. 74 des Gesetzes Nr. 883 vom 23.12.1978 zu Lasten des INPS geht. Sie wird in der Regel vom Arbeitgeber ausgezahlt. Der vorgeschossene Betrag wird jedoch mit den dem INPS geschuldeten Beiträgen verrechnet. Gleiches gilt bei Bezug von Krankengeld bei einer stationären Behandlung („indennità per degenza ospedaliera“), das Arbeitnehmer der „gestione separata“ bei einer stationären Behandlung unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit erhalten.
    Die „indennità di malattia“ und die „indennità per degenza ospedaliera“ sind dem deutschen Krankengeld (bei stationärer Behandlung) vergleichbar. Sofern der Arbeitgeber einen Zuschuss zur „indennità di malattia“ gewährt, zählt dieser zum Arbeitsentgelt (siehe Abschnitt 2).
    Angestellte, Selbständige und Beamte haben nach italienischem Recht keinen Anspruch auf eine dem deutschen Krankengeld vergleichbare Leistung. Bei Arbeitsunfähigkeit ist jedoch bei Angestellten und Beamten der Arbeitgeber für mindestens drei Monate gesetzlich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet (siehe Abschnitt 2).
  • Mutterschaftsgeld
    Die während eines Pflichturlaubs von insgesamt fünf Monaten (ein bis zwei Monate vor der Geburt und drei bis vier Monate danach) erhält die Mutter „indennità per astensione obbligatoria“ beziehungsweise„“indennità di maternità“. Die Leistung zu Lasten des INPS wird bei Arbeitnehmerinnen aber vom Arbeitgeber ausgezahlt. Die Leistung wird auch dann gewährt, wenn das Kind tot geboren oder nach der Geburt verstorben ist oder wenn es zu einem Schwangerschaftsabbruch nach dem 180. Tag der Schwangerschaft (der als der Geburtstermin angesehen wird) gekommen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen (zum Beispiel bei Tod oder schwerer Krankheit der Mutter) steht die Leistung nach der Geburt für drei Monate dem Vater zu.
    Die an die Mutter gezahlte Leistung „indennità per astensione obbligatoria“ beziehungsweise „indennità di maternità“ ist eine dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbare Leistung. Sie wird ebenso für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs während einer Schwangerschaft und vor und nach der Entbindung an Frauen als Entgeltersatzleistung gewährt.
    Sofern sie an den Vater oder eine Leistung bei zusätzlichem Elternschaftsurlaub („congedo parentale facoltativo“) gezahlt wird, siehe Abschnitt 9.
  • Kurzarbeitergeld
    Die „Cassa Integrazione di Guadagni“ (CIG) zahlt drei Arten von Leistungen als Lohnausgleich („integrazione salariale“), die mit dem deutschen Kurzarbeitergeld vergleichbar sind:
    • Normale Lohnergänzung („Cassa Integrazione Guadagni Ordinaria“ – CIGO) ununterbrochen für höchstens 52 Wochen für Arbeitnehmer der Industriebranche und der Bauwirtschaft, deren Arbeit aufgrund von vorübergehenden Ereignissen, die nicht durch das Unternehmen zu verantworten sind, (zum Beispiel Auftragsmangel, Naturkatastrophen) ausgesetzt oder reduziert wurde.
    • Außerordentliche Lohnergänzung („Cassa Integrazione Guadagni Straordinaria“ –CIGS) ununterbrochen für höchstens 12, 24 oder 30 Monate (je nach Unternehmensart und Anlass) für Arbeitnehmer, deren Arbeit zum Beispiel aufgrund von Unternehmenskrisen oder betrieblichen Umstrukturierungen ausgesetzt oder reduziert wurde.
    • Lohnergänzung in Ausnahmefällen („Cassa Integrazione Guadagni in Deroga“ – CIGD) gegenwärtig für höchstens 12 Monate für Arbeitnehmer, deren Arbeit ausgesetzt oder reduziert wurde, sofern der Anspruch auf CIGO oder CIGS bereits erschöpft ist oder die Anspruchsvoraussetzungen von Beginn an nicht erfüllt wurden.

Für Wirtschaftsbereiche, für die die Vorschriften über die „integrazione salariale“ nicht anwendbar sind, gibt es auf tarifvertraglicher Basis eingerichtete „Fondi di solidarietà bilaterali“, die in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über den Lohnausgleich bei Arbeitsausfall einen „assegno ordinario“ zahlen. Auch dieser „assegno ordinario“ ist mit deutschem Kurzarbeitergeld vergleichbar.

Beachte:
Um eine zutreffende Anwendung von § 18a Abs. 5 SGB IV zu gewährleisten, ist italienisches Kurzarbeitergeld aus technischen Gründen als Arbeitslosengeld zu berücksichtigen und entsprechend vorzugeben.
Die bis zum 31.12.2015 von der CIG gewährten Leistungen bei Aufgabe einer Beschäftigung waren als Arbeitslosengeld einzuordnen.

  • Arbeitslosengeld
    Das italienische Recht sieht nach einer Karenzzeit von acht Tagen bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit von Personen, die der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen, folgende, mit dem deutschen Arbeitslosengeld vergleichbare Leistungen vor:
    • Neue Sozialleistung für Erwerbstätige („nuova prestazione di assicurazione sociale per l’impiego - NASpI“) bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit ab 01.05.2015. Sie ersetzt von diesem Zeitpunkt an die Leistungen „ASpI“ und „Mini-ASpI“.
    • Sozialleistung für Erwerbstätige („assicurazione sociale per l’impiego - ASpI“) bei unfreiwilliger Entlassung oder Ablauf eines befristeten Arbeitsvertrages für bis zu 18 Monate. Sie ersetzt seit 2013 die gewöhnliche Leistung bei Arbeitslosigkeit („indennità di disoccupazione ordinaria“).
    • Mini-Sozialleistung für Erwerbstätige („mini-assicurazione sociale per l’impiego - Mini-ASpI“) für Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung „ASpI“ nicht erfüllen für bis zu sechs Monate. Sie wurde bis 2012 mit „indennità di disoccupazione con requisiti ridotti“ bezeichnet.
    • Leistung bei Arbeitslosigkeit für Arbeitnehmer mit einem atypischen Beschäftigungsvertrag („indennità di disoccupazione per i collaboratori con rapporto di collaborazione coordinata - DIS-COLL”) für bis zu sechs Monate.
    • spezielle Leistungen bei Arbeitslosigkeit für bestimmte Bereiche, zum Beispiel
      • für das Baugewerbe („trattamento speciale per l'edilizia“) oder
      • für landwirtschaftliche Arbeitnehmer („trattamento speciale di disoccupazione agli operai agricoli“).
    • Mobilitätszulage („indennità di mobilità“) nach Gesetz Nr. 223 vom 23.07.1991 für bis zu 48 Monate für Personen, die aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebes oder wegen Personalabbaus entlassen wurden. Die Leistungsdauer ist regional und nach dem Alter des Arbeitnehmers gestaffelt.

    Zur Zulage für den Familienhaushalt („assegno al nucleo familiare - ANF“) und zur Leistung bei Ausübung einer sozial nützlichen Tätigkeit im öffentlichen Interesse („lavori socialmente utili - LSU“ oder „attività socialmente utili - ASU“) siehe Abschnitt 10.

Aus dem italienischen Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld sind nach derzeitiger Kenntnis keine Beiträge zur Sozialversicherung, sondern nur Steuern zu zahlen. Eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV ist daher nicht vorzunehmen.

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten der Rentenversicherung nach italienischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Italien kennt Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.2). Hierunter fallen auch Renten aus den in das Allgemeine System integrierten und den vom INPS verwalteten Sonderfonds für Arbeitnehmer und Selbständige sowie die vom INPS gezahlte Leistung „anticipo pensionistico“ („APE Sociale“).

Weitere Einzelheiten zu den italienischen Rentenansprüchen können der GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Italien, Abschnitte 2.1, 2.2 und 13 (Kurzbezeichnungen der italienischen Renten) entnommen werden.

Rentenbezieher erhalten jeweils mit der Rente für Dezember eine 13. Monatsrente. Diese ist - ausgehend von ihrer Zweckbestimmung - eine Rente im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV. Die Sonderzahlung wird beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel berücksichtigt.

Beachte:

Die vom INPS gezahlte Leistung „anticipo pensionistico“ („APE Sociale“) wird – anders als die Renten – nur zwölfmal im Jahr gewährt.

Bestimmte Leistungen (wie Zuschläge, Zulagen und zusätzliche Beträge) der Rentenversicherung, welche nicht als Einkommen berücksichtigt werden, sind in Abschnitt 10 aufgeführt.

Unfallrenten

Eine italienische Unfallrente aufgrund eines eigenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit („rendita da infortunio sul lavoro“ – „vitalizia“) aus der gesetzlichen Unfallversicherung (INAIL) ist einer deutschen Verletztenrente im Sinne des § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV vergleichbar (beachte GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.4).

Einzelheiten zum italienischen System der Unfallversicherung und deren Leistungen werden in der GRA zu § 93 SGB VI Italien, Abschnitt 2, dargestellt.

Von einer italienischen Unfallrente sind keine Beiträge zur italienischen Sozialversicherung zu entrichten, so dass bei der Einkommensanrechnung in der Regel keine Kürzung nach § 18b Abs. 5 S. 2 SGB IV vorzunehmen ist.

Im Gegensatz zu den Renten der Rentenversicherung wird bei italienischen Unfallrenten keine 13. Monatsrente gezahlt.

Eine Ehegattenzulage (5% der Stammrente) ist anzurechnen (Urteil BSG vom 27.04.1989, AZ: 5 RJ 48/88), eine Kinderzulage (5% der Stammrente) dagegen nicht.

Zur Zulage für den Familienhaushalt („assegno al nucleo familiare - ANF"), zur Pflegezulage für die Betreuung von zu 100 % erwerbsgeminderten Personen („assegno di assistenza personale e continuativa“) und zur zusätzlichen Leistung für Schwerstbehinderte („erogazione integrativa per grandi invalidi“), siehe Abschnitt 10.

Auch die Abfindung einer bereits gezahlten Unfallrente ist als Erwerbsersatzeinkommen heranzuziehen. Die einmalige Entschädigung für körperliche Beeinträchtigungen („danno biologico“) besitzt dagegen keine Lohnersatzfunktion, so dass sie nicht als Erwerbsersatzeinkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden kann (siehe auch GRA zu § 93 SGB VI Italien, Abschnitt 5).

Pensionen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Amtsverhältnis

Im Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit und des Alters erhalten Beamte in Italien eine Pension („Debito vitalizio dello stato“) aus dem Sondersystem für Beamte und Bedienstete der öffentlichen Verwaltungen (vergleiche GRA zu Organisation der Sozialversicherung Italien, Abschnitt 2.1). Diese ist mit einem deutschen Ruhegehalt nach § 18a Abs. 3 Nr. 5 SGB IV insbesondere nur dann vergleichbar, wenn sie in ihren Berechnungsgrundsätzen im Wesentlichen Ruhegehältern oder vergleichbaren Bezügen nach deutschen Rechtsvorschriften entspricht (siehe GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 7.5).

Bei einem Leistungsbeginn vor dem 01.01.1996 erfolgte die Berechnung der Pension nach einem Vergütungssystem im Verhältnis der zuletzt erhaltenen Vergütung und einer Quote entsprechend der anzurechnenden Dienstjahre. Diese Berechnung ähnelt der Berechnung eines Ruhegehalts aus den zuletzt gezahlten ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nach deutschem Versorgungsrecht. Eine solche Pension (vom INPS, Gestione Dipendenti Pubblici) mit Leistungsbeginn vor dem 01.01.1996 ist daher mit einem deutschen Ruhegehalt vergleichbar.

Ab 01.01.1996 wurde das alte Versorgungssystem auf ein Beitragssystem umgestellt und die Berechnung der Pension an die des Allgemeinen Systems angepasst. Die Berechnung der Pension erfolgt seither unter Zugrundelegung der Beiträge, die im Laufe eines Arbeitslebens gezahlt wurden. Eine derartige Berechnung ist nicht vergleichbar mit der Berechnung eines deutschen Ruhegehalts. Pensionen („Debito vitalizio dello stato“) mit einem Leistungsbeginn ab 01.01.1996 sind daher mit Renten der Rentenversicherung vergleichbar und als Leistungen im Sinne von § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen.

Italienische Beamte erhalten eine 13. Monatspension. Diese Sonderzahlung ist nach § 18b Abs. 4 SGB IV beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

Eine Sonderergänzungszulage („indennità integrativa speziale - IIS“), bei der es sich um einen monatlichen Anpassungsbetrag ab Rentenbeginn handelt, ist Bestandteil der Pension und bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen.

Zur Zulage für den Familienhaushalt „assegno al nucleo familiare - ANF" siehe Abschnitt 10.

Renten der berufsständischen Versorgung

Für Selbständige in freien Berufen existieren in Italien diverse öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Italien, Abschnitt 2.2). Diese Personen sind nicht im Allgemeinen System, sondern bei dem für ihren Beruf zuständigen autonomen Träger versichert.

Invaliditätsrenten und Altersrenten dieser Träger sind einer deutschen Leistung der berufsständischen Versorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 7 SGB IV vergleichbar (Ausnahme: Leistungen des ENASARCO, siehe Abschnitt 8).

Betriebsrenten

In Italien können Personen, die im Sondersystem für Beamte und Bedienstete des öffentlichen Dienstes (INPS, Gestione Dipendenti Pubblici) versichert sind, einer Zusatzrentenversicherung beitreten. Sie erhalten im Alter eine Zusatzrente („previdenza complementare“).

Auch in der Region Trentino-Südtirol existiert eine regionale Zusatzvorsorge (Pensplan) auf der Basis von kollektivvertraglichen beziehungsweise offenen oder geschlossenen Rentenfonds für Arbeitnehmer bestimmter Berufskategorien oder Betriebe.

Darüber hinaus besteht für Handelsagenten und Handelsvertreter, deren Grundversicherung beim INPS im Sonderfonds der selbständigen Kaufleute erfolgt („commercianti“), das Zusatzversorgungssystem ENASARCO (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Italien, Abschnitt 3).

Diese Altersrenten der Zusatzversorgung sind einer deutschen Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 9 SGB IV vergleichbar. Betriebsrenten können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Elterngeld

Die in Italien an den Vater gezahlte Leistung „indennità di paternità“ (siehe hierzu Abschnitt 3 unter Mutterschaftsgeld) und die vom Arbeitgeber zu Lasten des INPS gewährte Leistung bei zusätzlichem Elternschaftsurlaub („congedo parentale facoltativo“) sind dem zum 01.01.2007 für Geburten nach dem 31.12.2006 eingeführten deutschen Elterngeld vergleichbar. Diese sind Leistungen, die nach, anstelle oder ergänzend zum Mutterschaftsgeld die Eltern oder einen Elternteil in der Sicherung des Lebensunterhaltes unterstützen, wenn vorrangig die Kinder betreut werden.

Das Mutterschaftsgeld kann für 3 Monate nach der Geburt des Kindes anstelle der Mutter dem Vater als „indennità di paternità“ gezahlt werden. Die Leistung bei zusätzlichem Elternschaftsurlaub erhält ein Elternteil für sechs Monate bei Erziehung eines Kindes unter drei Jahren und bei geringem Gehalt für weitere fünf Monate bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes.

Die Leistung bei zusätzlichem Elternschaftsurlaub („congedo parentale facoltativo“) und „indennità di paternità“ an den Vater kann für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Einkommen

Mitunter werden in einer italienischen Gehaltsabrechnung Reisezuschüsse oder Publikationszuschüsse ausgewiesen. Es handelt sich hierbei um Spesen, Tagegelder und (Reisekosten-)Vergütungen, die der Arbeitgeber erstattet. Sie entsprechen Vergütungen in Deutschland, die aus dem gleichen Grund zusätzlich zum Gehalt an den Arbeitnehmer gezahlt werden. In analoger Anwendung der Regelungen in der GRA zu § 14 SGB IV Reisekostenvergütung, werden solche Zuschüsse gegebenenfalls nicht als anzurechnendes Arbeitsentgelt berücksichtigt.

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.5). Auch Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abdecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt für Leistungen, die mit anrechnungsbefreiten Einnahmen nach § 122 EStG vergleichbar sind, und für Rentenbezugszeiten bis 31.12.2016 für Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind.

Anrechnungsfrei bleiben zudem Leistungen nach italienischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV Auslandseinkommen, Abschnitt 10.6).

Dies sind zum Beispiel folgende italienische Leistungen:

  • „assegno al nucleo familiare - ANF" (Zulage für den Familienhaushalt) wird unter anderem zu einer Versichertenrente, Beamtenpension oder Unfallrente gewährt (siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Italien, Abschnitt 6). Die Höhe der Zulage für den Familienhaushalt ist vom Familieneinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder (Versichertenrenten des INPS und Beamtenpensionen des Ex-INPDAP) abhängig. Die Zulage ist familienpolitisch motiviert und stellt eine kombinierte kindbezogene und familienbezogene Leistung dar. Als Kinderkomponente einer Sozialleistung ist sie anrechnungsfrei, und als Familienkomponente existiert im deutschen Recht keine vergleichbare Leistung,
  • „assegno di assistenza personale e continuativa“ (Pflegezulage für die Betreuung von zu 100 % erwerbsgeminderten Personen) bei Unfallrenten,
  • „assegno di disoccupazione - ASDI“ (verlängerter Leistungsbezug bei Arbeitslosigkeit),
  • „assegno sociale" (Sozialzulage) oder „pensione sociale" (Sozialrente) - siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Italien, Abschnitt 7.1,
  • „bonus Renzi/credito decreto legge 66/2014“ (Steuerbonus) von Mai 2014 bis Juni 2020 (ab Juli 2020 ersetzt durch „trattamento integrativo“) für Arbeitnehmer und Leistungsbezieher mit einem jährlichen Gesamteinkommen unter 26.000,00 EUR (Rentner sind grundsätzlich von dieser Begünstigung ausgenommen),
  • „erogazione integrativa di fino anno“ (zusätzliche Leistung für Schwerstbehinderte) bei Unfallrenten,
  • der Erhöhungsbetrag zu italienischen Rente aus dem „Berlusconi-Projekt 1.000.000 Lire“ - siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Italien, Abschnitt 7.3,
  • „importo aggiuntivo“ (zusätzlicher Betrag) zur italienischen Rente - siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Italien, Abschnitt 7.4,
  • „Incremento D.L. Aiuti bis” (vorübergehende Rentenerhöhung) für die Monate Oktober bis Dezember 2022 einschließlich der 13. Monatsrente nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzes Nr. 115/2022 vom 09 08.2022, um den negativen Auswirkungen der Inflation für das Jahr 2022 entgegenzuwirken und die Kaufkraft der Rentenleistungen zu stützen,
  • „indennità di accompagno/assegno di accompagnamento“ (Begleitzulage/Unterstützungsbeihilfe für Personen mit Behinderung),
  • lavori socialmente utili“/„attività socialmente utili“ an arbeitslose Personen für die Ausübung sozial nützlicher Tätigkeiten im öffentlichen Interesse. Während der Verrichtung sozial nützlicher Tätigkeiten ist der Betreffende zwar als Arbeitsloser registriert, bei der gewährten Leistung handelt es sich jedoch um keine Leistung wegen Arbeitslosigkeit, sondern eine Leistung, die ausschließlich Fürsorgecharakter hat,
  • „maggiorazione sociale“ (Sozialzuschlag) zur italienischen Rente - siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Italien, Abschnitt 7.2,
  • „pensione di guerra“ (Kriegsrente) wegen des Entschädigungscharakters,
  • pensione per invalidità civile“ (Zivilinvalidenrente),
  • “reddito di inclusione - REI” (Einkommen zur sozialen Integration),
  • „somma aggiuntiva“ (zusätzlicher Betrag) zur italienischen Rente (14. Monatsrente) - siehe auch GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Italien, Abschnitt 7.5.
  • „sostegno per l’inclusione attiva - SIA“ (Unterstützung von Familien zur Eingliederung in den Sozial- und Arbeitsbereich),
  • „trattamento integrativo“ (Steuerbonus) nach Art. 1 decreto legge 3/2020 ab Juli 2020 (zuvor bis Juni 2020 „bonus Renzi“) für Personen mit einem jährlichen Gesamteinkommen bis höchstens 28.000,00 EUR.

Diese Leistungen sind in der Regel in der italienischen Rentenbescheinigung („certificato di pensione“ oder „comunicazione dei dati della pensione“) gesondert ausgewiesen (zum Beispiel unter der Rubrik „Somma Aggiuntiva (Art. 5 legge 127/2007)“).

Nachweis des in Italien erzielten Einkommens

Die Höhe des in Italien erzielten Einkommens wird vom Berechtigten wie folgt nachgewiesen:

  • Nachweis von Arbeitsentgelt
    Italienisches Arbeitsentgelt wird durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers (zum Beispiel Bescheinigung des kalenderjährlichen Arbeitsentgelts mit CUD -„certificato unico dichiarativa“) nachgewiesen.
    Lässt sich der Zeitraum der Beschäftigung bei Tagelöhnern in der italienischen Landwirtschaft anhand der vorliegenden Unterlagen (zum Beispiel Angaben zum Beschäftigungszeitraum im CUD) nicht bestimmen, kann die Anzahl der Monate, in denen das Erwerbseinkommen erzielt wurde, aus den Beschäftigungstagen oder Versicherungstagen wie folgt errechnet werden:
    Versicherungstage für die Beschäftigung  mal  12 Monate geteilt durch 270 Tage
    Ein verbleibender Rest wird auf einen vollen Monat aufgerundet.
  • Nachweis von Arbeitseinkommen
    Arbeitseinkommen wird durch eine mit Abgabebestätigung des Finanzamtes, eines Postamtes, einer Bank oder eines Steuerbeistandszentrums versehene aktuelle Einkommensteuererklärung („dichiarazione delle persone fisiche“ oder „UNICO“) nachgewiesen. Die Einkommensteuererklärung kann bei der Finanzverwaltung auch über das Internet abgegeben werden. Ein förmlicher Einkommenssteuerbescheid wird in Italien nicht erteilt.
  • Nachweis von Renten vom INPS
    Renten des INPS können durch eine Rentenbescheinigung des INPS für das jeweilige Kalenderjahr („certificato di pensione“ oder „comunicazione dei dati della pensione“) nachgewiesen werden. Seit 2010 wird die 13. Monatsrente in der Rentenbescheinigung nicht mehr gesondert angegeben. Als 13. Monatsrente wird daher der Betrag berücksichtigt, der als Zahlbetrag für den Monat Januar des betreffenden Jahres bescheinigt ist.
    Für die deutsche Rentenanpassung meldet das INPS die für die Einkommensanrechnung relevanten Rentenzahlbeträge auf Anforderung elektronisch mit einem Datensatz, sodass sie in einem maschinellen Verfahren verarbeitet werden können.
  • Nachweis von Renten vom INPS, Gestione Dipendenti Pubblici (ehemaliges INPDAP)
    Die Höhe der vom INPS, Gestione Dipendenti Pubblici gezahlten Renten (Pensionen) aus dem System für die Bediensteten der öffentlichen Verwaltungen kann durch monatliche Bescheinigungen der auszahlenden Stelle („tagliando per il pensionato“ oder „prospetto analitico del trattamento pensionistico“) nachgewiesen werden. Die monatlichen Bescheinigungen werden nur bei Änderung des Zahlbetrages oder im Falle einer außerordentlichen Mitteilung ausgestellt. Unbedingt erforderlich ist die Vorlage einer Bescheinigung für den Monat Dezember, in der die Höhe der (anteiligen) 13. Monatsrente enthalten ist.
    Der Bruttobetrag der 13. Monatsrente („imponibile lordo tredicesima“, „Tredicesima lordo“) erscheint nur in der Bescheinigung für den Monat Dezember. Ein in einer Bescheinigung für einen anderen Monat enthaltener Nettobetrag der 13. Monatsrente (bezeichnet als „TRED.MA NETTA“ oder „Tred.ma“) wird für die Einkommensanrechnung daher nicht verwendet.
    Die jeweils im Folgejahr ausgestellten Jahresbescheinigungen für das Vorjahr sind für die Festlegung des anrechenbaren Einkommens ungeeignet. In diesen Bescheinigungen können Leistungen aus eigener Versicherung und Leistungen aus einem abgeleiteten Anspruch summiert sein.
    Das INPS meldet die für die Einkommensanrechnung relevanten Rentenzahlbeträge für die Gestione Dipendenti Pubblici noch nicht elektronisch.
  • Nachweis von Renten der Unfallversicherung (INAIL)
    Renten der italienischen Unfallversicherung werden durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Bescheide, Zahlungsabschnitte oder Bescheinigungen des Unfallversicherungsträgers) nachgewiesen.
  • Nachweis von kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen und Elterngeld
    Bezieher kurzfristiger italienischer Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel Leistungen wegen Arbeitslosigkeit) und von dem deutschen Elterngeld vergleichbaren italienischen Leistungen erhalten in der Regel vom INPS einen entsprechenden Leistungsnachweis (Bescheid oder Bescheinigung).
  • Nachweis von Vermögenseinkommen
    Das Vermögenseinkommen wird durch eine mit Abgabebestätigung des Finanzamtes, eines Postamtes, einer Bank oder eines Steuerbeistandszentrums versehene aktuelle Steuererklärung (bei steuerpflichtigen Selbständigen dem „dichiarazione delle persone fisiche“ oder „UNICO“, bei sonstigen Steuerpflichtigen wie zum Beispiel Arbeitnehmern oder Rentnern dem „Modello 730“ und für nichtitalienische Kapitaleinkünfte dem „UNICO“) nachgewiesen. Die Einkommensteuererklärung kann bei der Finanzverwaltung auch über das Internet abgegeben werden. Ein förmlicher Steuerbescheid wird in Italien nicht erteilt.
    Der in Italien wohnende Rentenberechtigte hat sein Einkommen, das nach deutschem Recht zwar steuerpflichtig wäre, nach italienischem Recht (zum Beispiel wegen höherer Freibeträge) aber steuerfrei ist, im Rahmen einer Erklärung zu beziffern. Weitere Nachweise sind entbehrlich. Amtliche Nachweise wird der Rentenberechtigte in derartigen Fällen regelmäßig nicht vorlegen können. Wenn im Ausland kein formeller Steuerbescheid erteilt wird (wie in Italien), müssen für die Ermittlung des Einkommens die Angaben in der Steuererklärung ausgewertet werden. In dieser ausländischen Steuererklärung werden aber die steuerfreien Einkünfte in der Regel nicht eingetragen sein.

 

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV