Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 18a SGB IV Slowenien: Art des zu berücksichtigenden Einkommens

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand13.02.2018
Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV

Version001.01

Allgemeines

Bei Renten wegen Todes sind vergleichbare ausländische Einkommen wie inländisches Einkommen nach § 18a Abs. 1 S. 1 SGB IV bei der Einkommensanrechnung zu berücksichtigen oder nach § 18a Abs. 1 S. 2 SGB IV nicht zu berücksichtigen. Die Vergleichbarkeit eines bestimmten ausländischen Einkommens mit einem deutschen Einkommen ist, als Ergebnis einer rechtsvergleichenden Qualifizierung, gegeben, wenn das ausländische Einkommen den typischen Merkmalen des inländischen Einkommens entspricht, also nach Art, Motivation und Funktion gleichwertig ist. Weitere Erläuterungen zur Prüfung der Vergleichbarkeit enthält die GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen.

Die nachfolgende GRA gibt einen Überblick über die wichtigsten zurzeit bekannten Einkommensarten in Slowenien. Sie erläutert, welche slowenischen Einkommen mit den in § 18a SGB IV genannten deutschen Einkommen vergleichbar sind und welche Besonderheiten gegebenenfalls bei der Ermittlung und der Einkommensanrechnung beachtet werden müssen. Für die in dieser GRA nicht beschriebenen Einkommensarten wird die Vergleichbarkeit anhand der Grundsätze und Kriterien geprüft, die in der GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, erläutert werden.

Die in § 18a Abs. 1 S. 3 SGB IV vorgeschriebene Gleichstellung für ausländische Einkommen entfaltet ihre Wirkung auch auf das nach § 114 SGB IV zu berücksichtigende Einkommen (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 3, sowie GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 7). Vergleichbare slowenische Einkommen bei Renten wegen Todes sind daher wie inländisches Einkommen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SGB IV zu berücksichtigen. Die Erläuterungen zu den einzelnen slowenischen Leistungsarten in dieser GRA gelten gleichermaßen für die Anrechnung von Einkommen nach § 114 SGB IV, sofern nicht besonders darauf hingewiesen wird, dass eine einzelne Einkommensart für die Anwendung von § 114 SGB IV unbeachtlich ist.

Die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV sieht gegenüber der nach § 18a SGB IV einen eingeschränkten Katalog an Einkommensarten vor. Als Einkommen wird nach § 114 SGB IV nur Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen, mit Ausnahme von Zusatzleistungen, berücksichtigt (siehe auch GRA zu § 114 SGB IV, Abschnitt 3). Daher können bei Fällen, die unter § 114 SGB IV fallen, nicht die in den Abschnitten 6 und 7 beschriebenen Einkommensarten herangezogen werden (die in Abschnitt 8 genannten Einkommensarten sind ohnehin nicht zu berücksichtigen).

Erwerbseinkommen

In Slowenien erzieltes Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen sind bei der rechtsvergleichenden Qualifizierung nach § 18a SGB IV wie deutsches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen. Der Begriff des Erwerbseinkommens ist gebietsneutral (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6).

Zum Einkommen aus einer abhängigen Beschäftigung zählt auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (Nadomestilo place za primer bolezni), die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern längstens für die ersten 30 Tage der Arbeitsunfähigkeit gewährt. Sie ist mit der Entgeltfortzahlung nach deutschem Recht vergleichbar und deshalb bei der Einkommensanrechnung als Erwerbseinkommen zu berücksichtigen.

In Slowenien bestehen keine Sondersysteme für Beamte oder andere besondere Personengruppen. Damit erhalten diese Personen keine vergleichbaren Bezüge im Sinne des § 18b Abs. 5 S. 1 Nr. 1 Buchst. a SGB IV, sie sind einem deutschen Arbeitsentgelt aus einer Arbeitnehmertätigkeit vergleichbar (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 6.1).

Kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen

Als kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB IV werden unter anderem die folgenden slowenischen Leistungen, die mit entsprechenden deutschen Leistungen vergleichbar sind (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.1), berücksichtigt:

  • Krankengeld (nadomestilo place za cas bolezni)
    Krankengeld wird in der Regel ab dem 31. Tag einer Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Das Krankengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Bruttoentgelts im Kalenderjahr vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit berechnet.
    Vom Krankengeld sind Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. An den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung sind auch die Versicherten selbst beteiligt. Es ist eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV vorzunehmen (siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).
  • Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld
    Mutterschaftsgeld (materinsko nadomestilo) und Vaterschaftsgeld (ocetovsko nadomestilo) erhalten die von der slowenischen Elternschaftsversicherung erfassten Personen (Arbeitnehmer, Selbständige und Landwirte). Die Höhe der Leistung wird ausgehend von dem in der Elternschaftsversicherung beitragspflichtigen Einkommen bestimmt.
    Mutterschaftsgeld wird während des Mutterschaftsurlaubs gezahlt. Dieser umfasst 105 Kalendertage, von denen regelmäßig 28 Tage vor der Geburt des Kindes liegen. Die Leistung ist mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar.
    Vom Mutterschaftsgeld sind Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. An den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung sind auch die Versicherten selbst beteiligt. Es ist eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV vorzunehmen (siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).
    Vaterschaftsgeld erhalten Väter während des Vaterschaftsurlaubs nach der Geburt eines Kindes. Diese an Väter gezahlte Leistung ist jedoch nicht mit dem deutschen Mutterschaftsgeld vergleichbar, weil dieses ausschließlich anlässlich Schwangerschaft und Entbindung an (werdende) Mütter gezahlt wird. Eine Anrechnung nach § 18a SGB IV ist dennoch vorzunehmen (siehe Abschnitt 7).
  • Arbeitslosengeld
    Arbeitslosengeld (denarno nadomestilo za primer brezposelnosti) können die in der slowenischen Arbeitslosenversicherung versicherten Arbeitnehmer und Selbständigen erhalten. Arbeitslosengeld wird in der Regel für die Dauer von 3 bis zu 12 Monaten gezahlt, je nachdem wie lange der Berechtigte vor Beginn der Arbeitslosigkeit in der Arbeitslosenversicherung versichert war.
    Davon abweichend erhalten Versicherte, die jünger als 30 Jahre sind und in den letzten 24 Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 6 Monate versichert waren, für 2 Monate Arbeitslosengeld. Versicherte mit mehr als 25 Versicherungsjahren, erhalten Arbeitslosengeld für 19 Monate, wenn sie älter als 50 Jahre sind beziehungsweise für 25 Monate, wenn sie älter als 55 Jahre sind.
    Arbeitslose, die mindestens 32 Beschäftigungsjahre zurückgelegt haben und denen nur noch maximal fünf Jahre bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Altersrente fehlen, können bis zur Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder bis zu dem Zeitpunkt, ab dem sie einen Rentenanspruch haben, Arbeitslosengeld erhalten.
    Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Versicherter, der teilzeitbeschäftigt ist, Arbeitslosengeld erhalten. Das Arbeitslosengeld wird dann aber nicht in voller Höhe gezahlt, sondern im Verhältnis der Stundenzahl der Teilzeitbeschäftigung zur Stundenzahl einer Vollzeitbeschäftigung.
    Berechnungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes ist in der Regel das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten 8 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit. In den ersten 3 Monaten der Arbeitslosigkeit beträgt die Leistung 80 %, danach bis zum Ablauf des 12. Monats 60 % und im übrigen Zeitraum 50 % der Berechnungsgrundlage.
    Vom Arbeitslosengeld sind Beiträge zur slowenischen Krankenversicherung zu zahlen. Es ist daher eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV vorzunehmen (siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).
  • Rehabilitationsgeld
    Das Rehabilitationsgeld (nadomestilo za cas poklicne rehabilitacije, andere Übersetzung: Ersatzleistung während einer beruflichen Rehabilitation) ist eine vom slowenischen Rentenversicherungsträger während einer Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation gezahlte Leistung (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Slowenien, Abschnitt 2.1.1). Es ist dem deutschen Übergangsgeld vergleichbar, das für die Dauer der Durchführung während einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme gezahlt wird.
    Vom Rehabilitationsgeld sind Beiträge zur slowenischen Krankenversicherung zu zahlen. Es ist daher eine Kürzung nach § 18b Abs. 5 Satz 2 SGB IV vorzunehmen (siehe GRA zu § 18b SGB IV, Abschnitt 11.2).
  • Überbrückungsleistung
    Die Überbrückungsleistung (zacasno nadomestilo) ist eine vom slowenischen Rentenversicherungsträger gezahlte Leistung. Überbrückungsleistung erhalten Versicherte, die nach Abschluss einer beruflichen Rehabilitation Anspruch auf eine Zuweisung eines Arbeitsplatzes oder auf Teilzeitarbeit für nicht weniger als vier Stunden täglich oder 20 Stunden wöchentlich haben. Sie erhalten die Überbrückungsleistung bis zum Beginn einer Beschäftigung in einer anderen Position in Vollzeit oder in Teilzeit für nicht weniger als vier Stunden täglich oder 20 Stunden wöchentlich.
    Auch wenn die Überbrückungsleistung erst nach Ende der eigentlichen Rehabilitationsmaßnahme gezahlt wird, ist sie dem deutschen Übergangsgeld vergleichbar, weil die Einkommensersatzleistung im direkten Zusammenhang zur beruflichen Rehabilitationsmaßnahme steht.
    Es ist nicht bekannt, ob von der Überbrückungsleistung Beiträge zur slowenischen Sozialversicherung zu zahlen sind.

Renten der Rentenversicherung

Die Versichertenrenten der gesetzlichen Rentenversicherung nach slowenischen Rechtsvorschriften werden auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene angerechnet. Sie sind entsprechenden Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung vergleichbar und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.2).

Das slowenische Recht kennt Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Invaliditätsrenten) oder wegen Alters. Weitere Einzelheiten zu diesen Renten enthält die GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Slowenien, Abschnitte 2.1 und 2.2.

Versicherte, die der Invaliditätskategorie II oder III angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen Invaliditätsgeld (nadomestilo za invalidnost) oder Teilbeihilfe (delno nadomestilo) erhalten. Es handelt sich hierbei um Leistungen, die einer Rente wegen verminderter Erwerbsminderung vergleichbar sind.

Außerdem wird zu den Leistungen der slowenischen Rentenversicherung einmal jährlich eine sogenannte Jahreszulage (letni dodatek) gezahlt (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Slowenien, Abschnitt 7). Die Jahreszulage ist als jährliche Sonderzuwendung im Sinne von § 18b Absatz 4 S. 1 SGB IV zu behandeln und beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.

Beachte:

Haben Versicherte dem Grunde nach sowohl Anspruch auf eine slowenische Versichertenrente als auch auf eine slowenische Witwen- oder Witwerrente, steht ihnen nur eine der beiden Renten zu. Sie müssen zwischen der Versicherten- beziehungsweise Witwen- oder Witwerrente wählen.

Entscheiden sich die Versicherten für die Zahlung der Versichertenrente kann unter bestimmten Voraussetzungen eine anteilige Witwen- oder Witwerrente gezahlt werden. Wie die slowenische Witwen- oder Witwerrente ist auch die slowenische anteilige Witwen- oder Witwerrente nicht auf deutsche Leistungen an Hinterbliebene anzurechnen.

In Slowenien wurde - zusätzlich zur gesetzlichen, umlagefinanzierten Rentenversicherung - eine kapitalgedeckte Rentenversicherung als 2. Säule der Alterssicherung eingeführt (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Slowenien, Abschnitt 2.2). Für einige Berufsgruppen und Wirtschaftszweige ist die Versicherung in der 2. Säule verpflichtend. Bei den Altersrenten für die von der Pflichtversicherung in der 2. Säule erfassten Personen handelt es sich um Leistungen aus einem Versorgungssystem, das auf einer obligatorischen Versicherung mit öffentlich-rechtlichem Charakter beruht und somit ebenfalls um Einkommen nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB IV (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 7.2 und 7.8).

Zu den Altersrenten für die freiwillig in der 2. Säule versicherten Personen siehe Abschnitt 6.

Unfallrenten

Die Unfallversicherung ist in Slowenien kein eigenständiger Zweig der Sozialversicherung. Leistungen, die infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten zu zahlen sind, werden von der Krankenversicherung (kurzfristige Leistungen wie Krankengeld, siehe Abschnitt 3) oder von der Rentenversicherung (langfristige Leistungen wie Invaliditätsrenten, siehe Abschnitt 4, oder Hinterbliebenenrenten) erbracht.

Unfallrenten im Sinne von § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV kennt das slowenische Recht somit nicht.

Renten aus privaten Versicherungsverträgen

Die 2. Säule der slowenischen Alterssicherung sieht unter anderem eine freiwillige kapitalgedeckte Versicherung vor (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Slowenien, Abschnitt 2). Eine Leistung aus einer Versicherung der 2. Säule, bei der der Rentenbezieher die Beiträge allein getragen hat, sind einer privaten Versorgungsrente nach § 18a Abs. 3 S. 1 Nr. 10 SGB IV vergleichbar.

Renten aus privaten Versicherungsverträgen können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Eltern(schafts)geld

Das in Slowenien gewährte Elternschaftsgeld (starševsko nadomestilo) ist dem deutschen Elterngeld vergleichbar (zu den einzelnen Kriterien siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 9).

Anspruch auf slowenisches Elternschaftsgeld besteht für die von der slowenischen Elternschaftsversicherung erfassten Personen (siehe Abschnitt 3, Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld) für die Zeit des Elternschaftsurlaubs. 

Beide Elternteile haben Anspruch auf je 130 Tage Elternurlaub, wobei der Vater 130 Tage auf die Mutter übertragen kann. Umgekehrt kann eine Mutter 100 Tage des Elternschaftsurlaubs auf den Vater übertragen. Der Elternurlaub beginnt nach Ende des Mutterschaftsurlaubs und der Zahlung des Mutterschaftsgeldes.

Die Höhe des Elternschaftsgeldes wird ausgehend von dem in der Elternschafts-versicherung beitragspflichtigen Einkommen bestimmt.

Väter haben zudem Anspruch auf Vaterschaftsurlaub im Umfang von 50 Tagen. Sie erhalten für 15 Tage Vaterschaftsgeld, wenn sie diese 15 Tage während der ersten 6 Lebensmonate des Kindes in Anspruch nehmen. Während des verbleibenden Vaterschaftsurlaubs besteht kein Anspruch auf Vaterschaftsgeld. Das Vaterschaftsgeld ist mit dem deutschen Elterngeld vergleichbar.

Das Elternschafts- und Vaterschaftsgeld können für die Einkommensanrechnung nach § 114 SGB IV nicht berücksichtigt werden.

Nicht zu berücksichtigende Leistungen

Kindbezogene Leistungen, die dem Unterhalt von Kindern dienen und einen Mehrbedarf für Kinder entsprechend dem deutschen Kindergeld ausgleichen sollen, bleiben entsprechend § 18a Abs. 3 S. 2 SGB IV bei der Feststellung des zu berücksichtigenden Einkommens unberücksichtigt (vergleiche GRA zu § 18a SGB IV, Abschnitt 10.3). Auch Leistungen, die mit den deutschen steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG vergleichbar sind, sowie Leistungen, Zulagen und Zuschläge zu Leistungen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht darauf gerichtet sind, Erwerbseinkommen zu ersetzen, sondern eine besondere Bedarfssituation und Bedürftigkeit abzudecken (Leistungen der sozialen Fürsorge) oder die Ausgleichscharakter oder Entschädigungscharakter aufweisen, können nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Leistungen nach slowenischen Rechtsvorschriften, für die es keine vergleichbaren, anrechenbaren Leistungen nach deutschem Recht gibt (siehe GRA zu § 18a SGB IV, Im Ausland erzieltes Einkommen, Abschnitt 10.4).

Das sind zum Beispiel folgende slowenischen Leistungen:

  • Behindertenbeihilfe (invalidnina, auch als Invaliditätszulage für eine körperliche Schädigung - invalidnina za telesno okvaro- bezeichnet)
    Die Behindertenbeihilfe (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Slowenien, Abschnitt 7) ist keine Rente mit Erwerbsersatz- oder Unterhaltsersatzfunktion. Sie hat Entschädigungscharakter und ist daher nach § 18a SGB IV bei Renten wegen Todes nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
  • Bestattungsbeihilfe (Pogrebnina)
  • Ergänzungszulage (Varstveni dodatek)
  • Sterbegeld (Posmrtnina)
  • Zulage für Hilfe und Pflege oder Pflegegeld (dodatek za pomoc in postrežbo) für pflegebedürftige Bezieher einer slowenischen Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrente
  • Pflegegeld (dodatek za tujo nego in pomoc) an behinderte Menschen (wird nur bei Wohnsitz in Slowenien gezahlt)

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 18a SGB IV