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Art. 52 KSS-HKA: Versicherungs- oder Wohnzeiten von weniger als einem Jahr

Änderungsdienst
veröffentlicht am

31.01.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

PROTOKOLL ÜBER DIE KOORDINIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT vom 30.04.2021 (ABl. [EU] L 149/10)

Inkrafttreten01.01.2021
Version001.00

(1) Ungeachtet des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b ist der Träger eines Staates nicht verpflichtet, Leistungen für Zeiten zu gewähren, die nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt wurden und bei Eintritt des Versicherungsfalls zu berücksichtigen sind, wenn:

a)die Dauer dieser Zeiten weniger als ein Jahr beträgt und
b)aufgrund allein dieser Zeiten kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften erworben wurde.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Zeiten“ alle Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten, Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten, die entweder für den Leistungsanspruch oder unmittelbar für die Leistungshöhe heranzuziehen sind.

(2) Für die Zwecke des Artikels KSS.47 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i werden die in Absatz 1 genannten Zeiten vom zuständigen Träger jedes betroffenen Staates berücksichtigt.

(3) Würde die Anwendung des Absatzes 1 zur Befreiung aller Träger der betreffenden Staaten von der Leistungspflicht führen, so werden die Leistungen ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des letzten der Staaten gewährt, deren Voraussetzungen erfüllt sind, als ob alle zurückgelegten und nach Artikel KSS.7 und Artikel KSS.46 Absätze 1 und 2 berücksichtigten Versicherungs- und Wohnzeiten nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zurückgelegt worden wären.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für die in Anhang KSS-4 Teil 2 aufgeführten Systeme.

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