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Art. 46 KSS-HKA: Besondere Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.03.2023

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand28.02.2023
Rechtsgrundlage

Art. 46 KSS-HKA

Version001.00

Inhalt der Regelung

Nach Absatz 1 müssen Sondersysteme für Arbeitnehmer und für Selbständige die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur mit Zeiten aus einem entsprechenden Sondersystem oder ersatzweise mit Zeiten aus dem gleichen Beruf, der gleichen Beschäftigung oder der gleichen selbständigen Erwerbstätigkeit vornehmen, wenn der Leistungsanspruch nach deren nationalen Recht von Versicherungszeiten in einer bestimmten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit oder einem Beruf abhängig ist. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Sonderregelung zu Art. 7 KSS-HKA. Von ihr werden die deutschen knappschaftlichen Sonderleistungen und die Sonderleistungen der deutschen Alterssicherung der Landwirte erfasst.

Werden die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung aus einem Sondersystem für Arbeitnehmer oder Selbständige trotz Zusammenrechnung mit entsprechenden Zeiten anderer HKA-Staaten nicht erfüllt, so sind die im Sondersystem des anderen HKA-Staates zurückgelegten Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 von der allgemeinen Rentenversicherung zu berücksichtigen.

Der Absatz 2 schreibt ausdrücklich vor, dass Versicherungszeiten aus einem Sondersystem eines HKA-Staates für die Gewährung von Leistungen im allgemeinen System eines anderen HKA-Staates auch dann herangezogen werden, wenn diese Zeiten bereits von einem Sondersystem im Sinne von Absatz 1 in diesem letztgenannten HKA-Staat berücksichtigt worden sind.

Nach Absatz 3 gilt der Tatbestand der Versicherung in einem HKA-Staat zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles (Leistungsfalles) als erfüllt, wenn eine Versicherung für denselben Versicherungsfall in einem anderen HKA-Staat vorlag oder anstelle einer Versicherung ersatzweise eine Leistung für diesen Versicherungsfall zusteht oder wegen Art. 52 KSS-HKA nicht gezahlt wird.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Zusammenrechnung bei Sondersystemen

Art. 46 Abs. 1 KSS-HKA enthält für die Sondersysteme für Arbeitnehmer und Selbständige eine von der allgemeinen Zusammenrechnungsvorschrift des Art. 7 KSS-HKA abweichende eigene Regelung, soweit das nationale Recht einschränkende Regelungen für ein solches Sondersystem vorsieht.

Danach werden von einem Sondersystem für Arbeitnehmer ausschließlich Zeiten in anderen HKA-Staaten berücksichtigt, die

  • in einem entsprechenden Sondersystem für Arbeitnehmer oder,
  • falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind,

wenn das nationale Recht die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Zeiten in einer bestimmten Beschäftigung oder einem bestimmten Beruf ausdrücklich abhängig macht.

Ein Sondersystem für Selbständige rechnet nur mit Zeiten in anderen HKA-Staaten zusammen, die

  • in einem entsprechenden System für Selbständige oder,
  • falls es ein solches nicht gibt, in dem gleichen Beruf oder in der gleichen selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen System zurückgelegt worden sind,
  • sofern das nationale Recht für die Leistungsgewährung die Zurücklegung der Zeiten in einer bestimmten Beschäftigung oder einem bestimmten Beruf verlangt.

Sondersysteme für Arbeitnehmer

In Deutschland ist die knappschaftliche Rentenversicherung ein Sondersystem für Arbeitnehmer im Sinne von Art. 46 Abs. 1 KSS-HKA. Da es sich um eine Vorschrift zur Zusammenrechnung von Zeiten handelt, wird sie nur wirksam, wenn mindestens ein deutscher knappschaftlicher Beitrag vorhanden ist. Für diese Fälle ist die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 136 SGB VI gegeben. Sind deutsche knappschaftliche Zeiten nicht vorhanden, findet Art. 46 Abs. 1 KSS-HKA für die Deutsche Rentenversicherung keine Anwendung, und die Zeiten der anderen HKA-Staaten werden über Art. 7 KSS-HKA berücksichtigt.

Für die Prüfung des Anspruchs auf eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung (§§ 40, 45, 238, 239, 242 Abs. 3 SGB VI) werden die deutschen knappschaftlichen Zeiten mit allen in vergleichbaren bergmännischen Sondersystemen anderer HKA-Staaten zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet (1. Alternative). Sondersysteme für Bergleute bestehen in Belgien, Frankreich, Italien (für Zeiten ab 01.01.1960), Luxemburg, den Niederlanden, Österreich, Polen (für Zeiten bis zum 31.12.1998) und Spanien. Die in bergmännischen Sondersystemen zurückgelegten Zeiten sind ohne Rücksicht auf den eigenen Geltungsbereich der Systeme und unabhängig von dem während dieser Zeiten tatsächlich ausgeübten Beruf zu berücksichtigen. Eine im französischen Bergbausondersystem zurückgelegte Beitragszeit ist danach zum Beispiel auch dann der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen, wenn die ihr zugrunde liegende Tätigkeit bei Ausübung in Deutschland nicht knappschaftlich zu versichern gewesen wäre. Für die Zuordnung zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich die Eintragungen im SED P 5000 (übergangsweise Formblatt E 205 und gegebenenfalls E 206) maßgebend.

Besteht in einem HKA-Staat (gegebenenfalls ab beziehungsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt) kein Sondersystem für Bergleute, sind Zeiten der anderen HKA-Staaten für den Anspruch auf eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung nur zu berücksichtigen, wenn den im allgemeinen System des jeweiligen HKA-Staates zurückgelegten Zeiten eine Beschäftigung zugrunde lag, die nach deutschem Recht der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wäre (2. Alternative). Die Zuordnung zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt grundsätzlich anhand der Eintragungen im SED P 5000 (übergangsweise Formblatt E 205) oder der vom Antragsteller vorgelegten Nachweise (zum Beispiel Bergmannsbuch).

Eine kumulative Anwendung der beiden Alternativen ist nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 46 Abs. 1 KSS-HKA nicht möglich. Zeiten, die zwar auf einer bergmännischen Beschäftigung beruhen, jedoch vom zuständigen Träger als im allgemeinen System zurückgelegt bescheinigt werden, obwohl in dem betreffenden HKA-Staat ein Sondersystem für Bergleute besteht, können nur nach Art. 7 KSS-HKA mit den Zeiten der allgemeinen deutschen Rentenversicherung zusammengerechnet werden.

Siehe Beispiele 1 und 2

Werden die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung aus der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung trotz Zusammenrechnung nicht erfüllt, sind die in einem knappschaftlichen Sondersystem beziehungsweise aufgrund einer bergmännischen Beschäftigung zurückgelegten Zeiten eines anderen HKA-Staates für die Prüfung des Leistungsanspruchs aus der allgemeinen deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Die knappschaftlichen Zeiten eines anderen HKA-Staats beeinflussen aber trotzdem die Berechnung des knappschaftlichen Leistungsanteils in der deutschen Gesamtleistung, sofern mindestens ein Beitrag in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung anrechenbar ist.

Sondersysteme für Selbständige

Art. 46 Abs. 1 KSS-HKA betrifft selbständig Erwerbstätige in besonderen Sicherungssystemen, nicht jedoch die Selbständigen, die innerhalb eines allgemeinen Systems versichert sind.

  • Deutsche Alterssicherung der Landwirte
    Für Deutschland ist die Alterssicherung der Landwirte (AdL) ein Sondersystem für Selbständige, das Art. 46 Abs. 1 KSS-HKA anwendet. Ein entsprechendes Sondersystem für Landwirte gibt es in Frankreich, Österreich und Polen. Im Verhältnis zu den anderen HKA-Staaten kann es bei Beteiligung von Deutschland regelmäßig zur Zusammenrechnung entsprechend Art. 46 Abs. 1 KSS-HKA nur dann kommen, wenn der Beruf, die Beschäftigung oder die selbständige Erwerbstätigkeit übereinstimmen.
  • Deutsche berufsständische Versorgung
    Die berufsständischen Versorgungssysteme sind keine Sondersysteme im Sinne von Art. 46 Abs. 1 KSS-HKA, sodass für sie die allgemeine Regelung zur Zusammenrechnung nach Art. 7 KSS-HKA gilt (vergleiche GRA zu Art. 7 KSS-HKA, Abschnitt 2).
  • Sondersysteme für Selbständige in anderen Staaten
    Auch bei Sondersystemen für Selbständige anderer HKA-Staaten kann es für die Zusammenrechnung nach Art. 46 Abs. 1 KSS-HKA auf die Ausübung eines bestimmten Berufs, einer bestimmten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit ankommen. Ist dies der Fall, sind auf deren Anforderung möglicherweise entsprechende ergänzende Informationen zum Beruf, zur Beschäftigung oder zur selbständigen Erwerbstätigkeit zu den mit dem SED P 5000 (übergangsweise auch noch Formblatt E 205 DE) übermittelten Daten notwendig.

Besonderheiten bei paralleler Beteiligung eines deutschen Sondersystems

Art. 46 Abs. 2 KSS-HKA bestimmt ausdrücklich, dass die in einem Sondersystem eines HKA-Staates zurückgelegten Zeiten für die Gewährung von Leistungen im anderen HKA-Staat entgegen der Vorgabe aus Art. 9 KSS-HKA auch mehrfach, also von mehreren Systemen, berücksichtigt werden können. Berücksichtigt ein Sondersystem Versicherungszeiten in einem Sondersystem eines anderen HKA-Staates nach Art. 46 Abs. 1 KSS-HKA, so kann auch ein in diesem HKA-Staat ebenfalls bestehendes allgemeines System die Zeiten des staatlichen Sondersystems für die Gewährung einer Leistung heranziehen. Das gilt sowohl für die Anspruchsprüfung als auch für die Rentenberechnung nach Art. 47 Abs. 1 Buchstabe b KSS-HKA.

Für Deutschland können sich solche Fälle im Hinblick auf das mit der gesetzlichen Rentenversicherung nicht koordinierte System der Alterssicherung der Landwirte (AdL) ergeben. Werden daher von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Versicherungszeiten als Selbständiger in der Landwirtschaft im System eines anderen Staates für den Erwerb oder die Berechnung der Leistung benötigt, so stehen diese Zeiten gleichermaßen auch für einen Träger der Deutschen Rentenversicherung für die Anspruchsprüfung und die Berechnung seiner Leistung zur Verfügung.

Siehe Beispiel 3

Gleichstellung der Versicherung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles/Leistungsfalles

Nach Art. 46 Abs. 3 KSS-HKA ist die Versicherungszugehörigkeit für denselben Versicherungsfall nach den Rechtsvorschriften oder in einem bestimmten System eines anderen HKA-Staates gleichgestellt, wenn die nationalen Rechtsvorschriften eine Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalles beziehungsweise des Leistungsfalles für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben eines Leistungsanspruchs fordern.

Das deutsche Recht kennt das Anspruchserfordernis der Versicherungszugehörigkeit im Zeitpunkt des Leistungsfalls nur bei der Anwendung von § 53 Abs. 1 S. 2 SGB VI. Die für die vorzeitige Wartezeiterfüllung in § 53 Abs. 1 S. 2 SGB VI erforderliche „Versicherungspflicht bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit“ kann durch die Versicherungspflicht zur Rentenversicherung eines anderen HKA-Staates erfüllt werden.

Siehe Beispiel 4

Dies gilt jedoch nur dann, wenn die betreffende Person zu irgendeiner Zeit vor Eintritt des Leistungsfalls der deutschen Rentenversicherung angehörte. Ob die im anderen HKA-Staat versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch nach den deutschen Rechtsvorschriften Rentenversicherungspflicht begründen würde, ist ohne Belang.

Besteht bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit keine aktuelle Versicherungspflicht im anderen HKA-Staat, ist § 53 Abs. 1 S. 2 SGB VI auch erfüllt, wenn bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit eine Versichertenrente für denselben Versicherungsfall gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt wird, weil Art. 52 Abs. 1 KSS-HKA Anwendung findet.

Beachte:

Bei Gleichstellung der staatlichen Versicherungszugehörigkeit über Art. 46 Abs. 3 KSS-HKA kann eine deutsche Rente nur gezahlt werden, wenn mindestens ein Jahr deutsche Versicherungszeit vorhanden ist oder sich die Leistungspflicht aus Art. 52 Abs. 3 KSS-HKA ergibt (vergleiche auch GRA zu Art. 52 KSS-HKA, Abschnitt 4).

Ob Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Eintritts des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit im anderen HKA-Staat vorgelegen hat, ergibt sich regelmäßig aus dem SED P5000 (übergangsweise dem Formblatt E 205) des HKA-Staates, in dem der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist. Grundsätzlich können alle staatlichen Versicherungszeiten berücksichtigt werden, die nicht auf freiwilliger Versicherung beruhen. Ob eine Rente aus der Versicherung des HKA-Staats bezogen wird, in dem der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist, ergibt sich aus dem SED P 6000 (übergangsweise dem Formblatt E 210) dieses Staates.

Zur Gleichstellung von im anderen Staat eingetretenen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten siehe GRA zu Art. 6 KSS-HKA, Abschnitt 5.3.

Beispiel 1: Zuordnung von Bergbauzeiten eines anderen HKA-Staats zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)
Pflichtbeiträge in Deutschland und im Vereinigten Königreich, darüber hinaus in Spanien aufgrund einer Beschäftigung als Hauer unter Tage:
im Kohlebergbauvon 1980 bis 1984Bergbausondersystem
im Eisenerzbergbauvon 1985 bis 1989Allgemeines System
Lösung:

Das in Spanien bestehende Bergbausondersystem „R.E. Minas“ erstreckt sich ausschließlich auf den Bereich des Kohlebergbaus. Die in diesem System von 1980 bis 1984 zurückgelegten spanischen Versicherungszeiten werden über die 1. Alternative der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet.

Da in Spanien ein Sondersystem für den Bergbau existiert, kommt eine Zuordnung der im allgemeinen System von 1985 bis 1989 aufgrund einer Beschäftigung als Hauer unter Tage im Eisenerzbergbau zurückgelegten spanischen Versicherungszeiten zur deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung über die 2. Alternative nicht in Betracht, obwohl diese Tätigkeit - wäre sie in Deutschland ausgeübt worden - der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wäre.

Beispiel 2: Zuordnung von Bergbauzeiten eines anderen HKA-Staats zur knappschaftlichen Rentenversicherung

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)
Pflichtbeiträge in Deutschland und im Vereinigten Königreich, darüber hinaus in Polen im Steinkohlebergbau aufgrund einer Beschäftigung als Hauer unter Tage:
von 1980 bis 1984Bergbausondersystem
von 2000 bis 2004Allgemeines System
Lösung:

Für Zeiten bis zum 31.12.1998 gab es in Polen ein Sondersystem für den Bergbau. Die in diesem System von 1980 bis 1984 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten werden über die 1. Alternative der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet.

Für Zeiten ab dem 01.01.1999 gibt es in Polen kein Sondersystem für den Bergbau mehr. Die im allgemeinen System von 2000 bis 2004 aufgrund einer Beschäftigung als Hauer unter Tage im Steinkohlebergbau zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten werden über die 2. Alternative der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, da diese Tätigkeit - wäre sie in Deutschland ausgeübt worden - der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen wäre.

Beispiel 3: Parallele Berücksichtigung von Versicherungszeiten im allgemeinen System und im Sondersystem für Selbständige

(Beispiel zu Abschnitt 3)
Deutschland
Pflichtbeiträge als Arbeiter1980 bis 1982Arbeiterrentenversicherung
Pflichtbeiträge als Landwirt1983 bis 1997Alterssicherung der Landwirte
Polen
Pflichtbeiträge als Landwirt1997 bis 2021Sondersystem für die Landwirtschaft
Vereinigtes Königreich
Pflichtbeiträge als Arbeitnehmer2021 bis 2022Britisches Grundrentensystem (DWP)
Lösung:

Bei der Anspruchsprüfung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann der deutsche Rentenversicherungsträger einen Leistungsanspruch aus den deutschen Zeiten und den polnischen Zeiten des Sondersystems für die Landwirtschaft sowie den britischen Zeiten feststellen.

Die deutsche Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) kann ebenfalls - falls erforderlich - eine Zusammenrechnung der eigenen Zeiten mit den polnischen Zeiten des landwirtschaftlichen Sondersystems vornehmen (Art. 46 Abs. 1 KSS-HKA).

Bei der Berechnung der anteiligen Leistungen nach Art. 47 Abs. 1 Buchst. b KSS-HKA werden sowohl bei der SVLFG, als auch beim zuständigen deutschen Rentenversicherungsträger die polnischen Zeiten aus dessen Sondersystem berücksichtigt.

Beispiel 4: Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls im Vereinigten Königreich

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Beschäftigung in Deutschland2020 bis 2021
Beschäftigung als Tauchassistent beim Diving Centre Plymouthab 16.05.2022
Tauchunfall, der vom Jobcentre Plus des DWP als Arbeitsunfall anerkannt wurdeam 22.06.2022
SED P 5000 mit Pflichtbeiträgen für die Zeit16.05.2022 bis 22.06.2022
Lösung:
Über Art. 46 Abs. 3 KSS-HKA kann die britische Pflichtversicherung zum Zeitpunkt des Tauchunfalls einer deutschen versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt werden, so dass die Wartezeit für eine Renten wegen Erwerbsminderung nach § 53 Abs. 1 S. 2 SGB VI vorzeitig erfüllt ist.
Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HKA) zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Anzuwenden ab: 01.01.2021

Inkrafttreten: 01.05.2021

Geltungsende: 30.04.2036 (Art. 70 Abs. 1 KSS-HKA)

Quellen: Amtsblatt (EU) Nr. L 444 vom 31.12.2020 und Amtsblatt (EU) Nr. L 1 vom 01.01.2021 sowie Amtsblatt (EU) Nr. L 149/10 vom 30.04.2021

Der Art. 46 KSS-HKA ist am 01.05.2021 in Kraft getreten, war aber bereits ab 01.01.2021 vorläufig anwendbar (Art. 783 HKA).

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (HKA) zwischen der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits wurde am 30.12.2020 unterzeichnet. Es wurde mit dem Protokoll über die Koordinierung der Soziale Sicherheit (KSS) und seinem Durchführungsteil (KSSD) seit dem 01.01.2021 vorläufig angewandt und trat nach Abschluss der Ratifizierungsverfahren in der EU und im Vereinigten Königreich am 01.05.2021 formell in Kraft.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 46 KSS-HKA