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Art. 4 DPRA Anlage 1: Katalog der polnischen Zeiten - Leistungspflichtiger Versicherungsträger und Berücksichtigung von Versicherungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Änderung unterAbschnitt 2, Punkt 15: Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz können nunmehr bis zu 30 Monate KEZ eingegliedert werden.

Dokumentdaten
Stand20.12.2018
Rechtsgrundlage

Art. 4 DPRA

Version002.00

Hinweise zum Katalog

Diese Anlage enthält einen Katalog polnischer Zeiten und deren Berücksichtigung im Rahmen des DPRA 1975 (siehe GRA Art. 4 DPRA 1975, Abschnitt 4.3.1).

Der Katalog ist gegliedert nach den polnischen Zeiten, die vom sachlichen Geltungsbereich des DPRA 1975 erfasst sein können. Die Bezeichnung der Zeiten und deren gesetzliche Grundlage entspricht dem aktuellen polnischen Gesetz vom 17.12.1998 über Altersrenten und Renten aus dem Sozialversicherungsfonds.

Er enthält Hinweise sowohl zum „ersten Schritt“ (abkommensrelevante polnische Zeiten) als auch zum „zweiten Schritt“ (Eingliederung nach deutschem Recht).

Berücksichtigungsfähig sind nur Zeiten bis zum 31.12.1990, in den Fällen des Art. 27 Abs. 4 DPSVA 1990 ausnahmsweise bis zum 30.06.1991.

Verwendete Kennzeichnungen

Die in der Spalte „1. Schritt/abkommensrelevant?“ verwendeten Kennzeichnungen haben folgende Bedeutung:

*)

Die Kennzeichnung besagt, dass die betreffenden polnischen Zeiten nur nach Bestätigung durch den polnischen Versicherungsträger (ZUS) als Abkommenszeit berücksichtigt werden können.

Beschäftigungen von Arbeitnehmern in Privatbetrieben sind ebenfalls erst nach Bestätigung der ZUS zu berücksichtigen, weil in diesen Fällen ein Abgleich mit den dort bestehenden Arbeitgeberkarteien (individuelle Versicherungsanmeldung) erforderlich ist.

Ausnahme ADienstzeiten in den Sondersystemen der „Uniformierten“ (Berufssoldaten, Polizei, Strafvollzug) sind nur dann als abkommensrelevant anzusehen, wenn
a)die Berücksichtigung dieser Zeiten in einer Rente aus dem Arbeitnehmersystem günstiger war oder
b)ein Versorgungsanspruch aus den genannten Sondersystemen nicht bestand.
Auf die Ausführungen in der GRA zu Art. 2 DPRA 1975, Abschnitt 2.3 wird hingewiesen.
Ausnahme BZeiten in den Sondersystemen der „Nicht-Arbeitnehmer“ (zum Beispiel Handwerker, Agenturkräfte, Landwirte, Kunstschaffende) sind nur dann als abkommensrelevant anzusehen, wenn insbesondere
a)diese Zeiten bereits in einer Arbeitnehmerrente enthalten waren oder
b)in Polen zuletzt eine Arbeitnehmertätigkeit ausgeübt wurde.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der GRA zu Art. 2 DPRA 1975, Abschnitte 2.4 und 2.4.1 hingewiesen.
Ausnahme CZeiten als Landwirt sind wie die anderen Zeiten als Nicht-Arbeitnehmer unter den in B genannten Voraussetzungen abkommensrelevant. Darüber hinaus werden sie aber im Arbeitnehmer-System nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem ein voller Leistungsanspruch mit den eigenen Zeiten noch nicht erfüllt ist.

Katalog

laufende

Art der polnischen Zeit

1. Schritt

2. Schritt

Hinweise

Nummer

Bezeichnung nach dem Gesetz vom 17.12.1998

abkommensrelevant?

Eingliederung nach deutschem Recht

1

Abgeordnete/Senatoren

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 7)

janicht möglich-
2

Agentur-/Auftragsvertrag

- allgemein -

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 13)

Nur, wenn Ausnahme B

§ 15 Abs. 1 FRG

Ab Einführung der Versicherungspflicht für die jeweiligen Personengruppen (siehe Unterabschnitte).

Grundsätzlich keine Eingliederung der Vorzeiten, weil weder Beitragszahlung noch abhängige Beschäftigung (Ausnahmen siehe Nummern 2.1 und 2.10).

Für FRG-Berechtigte:

Die Agentur- und Auftragskräfte waren in das polnische Handwerkersystem einbezogen, das nach § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 als gesetzliche Rentenversicherung (RV) anerkannt ist.

Sofern die Zeiten mit Agentur- beziehungsweise Auftragsvertrag nicht abkommensrelevant sind, können daher ab Einführung der Versicherung Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anerkannt werden.

2.1Bezirksmolkereigenossenschaftsiehe laufende Nummer 2

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.01.1976

Für Vorzeiten bis 31.12.1975 ist § 16 FRG nur für Milchaufkäufer mit Auftragsvertrag möglich.

siehe laufende Nummer 2
2.2

Einrichtungen der vergesellschafteten Wirtschaft

(darunter sind alle sonstigen - unter laufende Nummer 2.xx nicht erwähnten - staatlichen Betriebe sowie Einrichtungen zu verstehen)

siehe laufende Nummer 2

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.01.1976

Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich.

siehe laufende Nummer 2
2.3

Einzelhändler oder Verkaufsstellenleiter,

die Läden und Buchhandlungen führen, die dem Ministerium für Innenhandel oder Kultur und Kunst unterstellt sind beziehungsweise deren Aufsicht unterliegen

siehe laufende Nummer 2

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.05.1969

Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich.

siehe laufende Nummer 2
2.4

Familienangehörige

der in laufenden Nummern 2.1 bis 2.3. und 2.6 bis 2.13 genannten Personen

Zu den Familienangehörigen zählen: Ehegatten, eigene Kinder, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder; Eltern; Groß-, Schwieger- oder Stiefeltern; Schwiegertöchter/-söhne; Geschwister; Enkel; Schwager/Schwägerin), die auch im Rahmen eines Agentur- oder Auftragsvertrages ständig mitarbeiten und im Zeitpunkt der Mitarbeit das 18. Lebensjahr vollendet haben.

siehe laufende Nummer 2 *)Die Eingliederung der Zeiten richtet sich nach den Vorschriften, von denen die Auftrags- oder Agenturkraft selbst erfasst wurde, weil die Familienangehörigen auch diesen Regelungen unterworfen waren.siehe laufende Nummer 2
2.5

Freiwillige Versicherung

nach den besonderen Vorschriften für Auftrags- oder Agenturkräfte

siehe laufende Nummer 2 *)§ 15 Abs. 1 FRGsiehe laufende Nummer 2
2.6Gastwirtsiehe laufende Nummer 2

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.10.1966

Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich.

siehe laufende Nummer 2

selbständige Gastwirte ohne Agentur-/Auftragsvertrag siehe laufende Nummer 13

2.7

Genossenschaften

(nur Gärtnereigenossenschaft, Konsumgenossenschaft „Spolem“, Landwirtschaftsgenossenschaft „Bauernselbsthilfe“)

(Auftrags- oder Agenturverträge mit Bezirksmolkereigenossenschaften oder Einrichtungen der vergesellschafteten Wirtschaft siehe laufende Nummern 2.1 und 2.2)

siehe laufende Nummer 2

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.05.1969

Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich.

siehe laufende Nummer 2

LPG-Mitglieder ohne Agentur-/Auftragsvertrag siehe laufende Nummer 19.

2.8Haus des Buchessiehe laufende Nummer 2

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.05.1969

Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich.

siehe laufende Nummer 2
2.9Lotto-/Toto-Annahmestellesiehe laufende Nummer 2

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.08.1968

Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich.

siehe laufende Nummer 2
2.10Presse-Buch-Verlagsiehe laufende Nummer 2

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.07.1973

§ 16 FRG

für Vorzeiten

siehe laufende Nummer 2
2.11Tankstellenverwaltersiehe laufende Nummer 2

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.10.1966

Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich.

siehe laufende Nummer 2
2.12Touristenführer/Inhaber von Touristikeinrichtungensiehe laufende Nummer 2

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.08.1968

Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich.

siehe laufende Nummer 2
2.13Werkvertragsiehe laufende Nummer 2

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.01.1976

Für Vorzeiten keine Berücksichtigung möglich.

siehe laufende Nummer 2
3

Arbeitnehmer

- allgemein -

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)

ja

§ 15 Abs. 1 FRG

ab Einführung der Versicherungspflicht

§ 16 FRG

für Vorzeiten

Zur Einführung der Versicherung allgemein sowie zu den genauen Zeitpunkten für einzelne Berufsgruppen (zum Beispiel Landarbeiter, öffentlicher Dienst), siehe GRA zu Polen - Versicherungs- und Beitragsrecht ab 1945: Recht der Herkunftsgebiete.

Für Beschäftigungen ohne Entgelt oder ohne Beitragszahlung zur polnischen RV: § 15 Abs. 3 S. 1, § 16 FRG prüfen.

3.1Mehrfachbeschäftigungnur, bei verschiedenen Arbeitgebernwie laufende Nummer 3abkommensrelevante Beschäftigung von weniger als 10 Stunden gemäß § 26 S. 4 FRG nicht anrechenbar
3.2Unter 1/2 Etatgrundsätzlich neinentfällt

Zeiten sind abkommensrelevant, wenn 1/2 Etat durch Zusammenrechnung mit weiteren Beschäftigungen erreicht wird.

Für FRG-Berechtigte:

Auch nicht abkommensrelevante Zeiten nach §§ 15, 16 FRG unter Beachtung von § 26 S. 3 und 4 FRG prüfen.

4

Arbeitslosigkeit

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 6)

(möglich ab 01.01.1990)

ja§ 29 FRG

Für FRG-Berechtigte:

Arbeitslosigkeit vor dem 01.01.1990 als reine FRG-Zeit gemäß § 29 FRG.

5Arbeitsunfähigkeit
5.1

Bezug von Krankengeld oder Krankenrente,

Reha-Leistungen

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Artikel 7 Nummern 1 und 2)

Krankengeld grundsätzlich bis zu 6 Monate (bei TBC 9 Monate), jeweils Verlängerung um 3 Monate möglich.

Krankenrente möglich ab 01.01.1975; bis zu 12 Monate nach Ablauf des Krankengeldes.

ja§ 29 FRG
5.2

Gehaltsfortzahlung,

Gesundheitsurlaub

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)

Angestellte hatten bis 31.12.1974 Anspruch auf 3-monatige Gehaltsfortzahlung.

Anspruch auf Gesundheitsurlaub während der Arbeitsunfähigkeit bis zu 1 Jahr hatten

a) Richter, Staatsanwälte,

b) „Uniformierte“ (Berufssoldaten, Polizei, Angehörige des Strafvollzugs),

c) Lehrer und Hochschullehrer,

d) Mitarbeiter von staatlichen Landwirtschaftsunternehmen (ab 01/1981) und genossenschaftlichen Landwirtschaftszirkeln (ab 04/1981).

ja§§ 15, 16 FRGAnrechnung wie die vorangegangene Arbeitszeit; auch gleiche Leistungs-/Qualifikationsgruppe
6Ausbildung
6.1

Berufsausbildung

(mit Arbeits-/Lehrvertrag)

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3)

ja§§ 15, 16 FRG
(wie laufende Nummer 3)
Einführung der Versicherung für Lehrlinge in Arbeiterberufen (nicht Fabriklehrlinge) = 01.07.1954
6.2

Hochschulausbildung mit Abschluss

(Artikel 7 Nummer 9)

Tages-, Abend-, Fern-, Extern-Studium im Umfang der jeweils festgelegten Regelstudienzeit.

Abschluss nach polnischem Recht bedeutet: Besuch aller Semester gemäß Studienordnung und Zulassung zur Prüfung. Das Ablegen oder Bestehen der Prüfung ist nicht erforderlich.

ja§ 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI

Eine vorherige Arbeitnehmerbeschäftigung ist nicht erforderlich.

Nach polnischem Recht nicht anrechenbare Hochschulzeiten können darüber hinaus nach innerstaatlichem Recht als Anrechnungszeit nach dem SGB VI anerkannt werden.

6.3

Volontäre

(ärztliche Fortbildung)

(Artikel 7 Nummer 10)

janicht möglich-
7Auslandsbeschäftigung
7.1

polnische Staatsangehörige

a) bei polnischen diplomatischen Vertretungen, der UNO, anderen polnischen Institutionen oder Unternehmen, zu denen sie entsandt wurden

(ab 01.01.1990 Beitragszahlung in Polen erforderlich)

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b)

b) bei internationalen Organisationen, ausländischen Institutionen oder Unternehmen, zu denen sie aufgrund internationaler Zusammenarbeit oder mit Zustimmung polnischer Behörden entsandt wurden, wenn danach ein Wohnsitz in Polen bestand

(ab 01.01.1990 Beitragszahlung in Polen erforderlich)

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c)

c) bei anderen ausländischen Betrieben, wenn dafür Beiträge zur polnischen RV gezahlt sind

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d)

ja *)

mit Beitragszahlung zur polnischen RV oder an Versicherungsträger in einem Vertreibungsgebiet:

§ 15 Abs. 1 FRG

ohne entsprechende Beitragszahlung:

grundsätzlich nein;

§ 16 FRG, wenn Beschäftigung in einem Vertreibungsgebiet

Ohne Beitragszahlung keine Anrechnungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 S. 1 FRG wegen § 15 Abs. 3 S. 3 Buchst. b FRG.
7.2

nicht polnische Staatsangehörige bei beliebigen Institutionen/Unternehmen), wenn nach der Auslandsbeschäftigung ein Wohnsitz in Polen begründet und eine Anerkennung als Repatriant (Heimkehrer) vorgenommen wurde

(Artikel 6 Absatz 1 Nummer 9)

ja *)Grundsätzlich nein, weil für diese Personen keine Beitragsentrichtung zur polnischen RV erfolgte; § 16 FRG, wenn Beschäftigung in einem Vertreibungsgebiet.-
-Berufliche Rehabilitierungsiehe laufende Nummer 22.2
-Berufsausbildungsiehe laufende Nummer 6.1
-Berufssoldatensiehe laufende Nummer 26
-Bürgermilizsiehe laufende Nummer 26
-Dienst für Polensiehe laufende Nummer 28.5
-Ersatzdienstsiehe laufende Nummer 28.4
8

erzwungene Beschäftigung

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c)

nach dem 2. Weltkrieg bis circa 1950 bei der Besatzungsmacht, polnische Institutionen oder in der Landwirtschaft, auch wenn Barentgelt nur unregelmäßig oder nur Sachbezug gewährt wurde

ja§§ 15, 16 FRG im Einzelfall prüfen

siehe auch laufende Nummer 29.3

In der Landwirtschaft Einführung der Versicherung beachten (siehe GRA zum Recht der Herkunftsgebiete, Polen).

§ 16 FRG auch ohne Barentgelt möglich (siehe GRA zu § 16 FRG, Abschnitt 3.5.2.2).

9Familiäre Mitarbeit
9.1

im Arbeitnehmersystem

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)

in nichtstaatlichen Betrieben oder bei natürlichen Personen im Rahmen eines ordentlichen, entlohnten Beschäftigungsverhältnisses, wenn

a) mit der den Betrieb führenden Person keine gemeinsame Haushaltsführung vorlag und

b) die mitarbeitende Person nicht (Mit-)Inhaber des Betriebes war und

c) die mitarbeitende Person nicht der RV nach Sondervorschriften unterlag

ja *)

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.01.1983 (Einführung Versicherungspflicht)

§ 16 FRG

bis 31.12.1982

Familiäre Mitarbeit liegt zum Beispiel vor im Verhältnis zu: Eltern/Großeltern, Geschwistern, eigenen Kindern, Kindern des Ehegatten, Schwiegereltern, Schwiegersöhnen/-töchtern, Enkeln, Adoptiveltern/-kindern.

Familiäre Mitarbeit liegt jedoch nicht im Verhältnis zu Ehegatten vor! (anders als bei laufenden Nummern 2.4, 13.6 und 18.1)

9.2bei Agentur-/Auftragskräftensiehe laufende Nummer 2.4
9.3bei Handwerkern/Selbständigensiehe laufende Nummer 13.6
9.4in der Landwirtschaftsiehe laufende Nummer 18.1
9aFeuerwehrja

§§ 15, 16 FRG

(wie laufende Nummer 3)

Die 1994 vorgenommene Einbeziehung der Staatlichen Feuerwehr in das Sondersystem der „Uniformierten“ (siehe laufende Nummer 26) fand wegen der Stichtagsregelungen keine Anwendung auf Personen, die bis 1990 (06/1991) nach Deutschland verzogen sind.
10Freiwillige Versicherung
10.1

im Arbeitnehmersystem

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)

in Fortsetzung einer vorherigen Versicherung (möglich bis 30.06.1954)

ja§ 15 Abs. 1 FRGMindesthöhe nach § 23 Abs. 2 S. 1 FRG ist erfüllt
10.2nach den besonderen Vorschriften für Auftrags- oder Agenturkräftesiehe laufende Nummer 2.5
11

Geistliche/

Ordensmitglieder

-
11.1mit Arbeitsvertrag (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) außerhalb der Kirche/des Ordens (zum Beispiel als Religionslehrer an staatlichen Schulen, als Krankenschwester in staatlichen Krankenhäusern/Alten- und Pflegeheimen)ja

§ 15 Abs. 1 FRG

ab Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht

§ 16 FRG

für Vorzeiten

-
11.2mit Arbeitsvertrag (Artikel 6 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) innerhalb der Kirche/des Ordens (zum Beispiel in kirchlichen Bildungsstätten, Verlagen, Pfarrämtern)ja

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.05.1980 (Einführung Versicherungspflicht)

§ 16 FRG

bis 30.04.1980

-
11.3

ohne Arbeitsvertrag

(Artikel 6 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 16)

Nur, wenn Ausnahme B *)

§ 15 Abs. 1 FRG ab 01.07.1989,

§ 16 FRG bis 30.06.1989

-Gesundheitsurlaubsiehe laufende Nummer 5.2
-Gewerkschaftstätigkeit (illegale)siehe laufende Nummer 22.3
-Grenzschutzsiehe laufende Nummer 26
-Grundwehrdienstsiehe laufende Nummer 28
12Häftlinge
12.1

Arbeiten während Inhaftierung aus strafrechtlichen Gründen (nicht aus politischen/religiösen Gründen)

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 4)

ja

bis 31.12.1982 sowie in den Jahren 1988/89: §§ 15, 16 FRG nicht möglich;

vom 01.01.1983 bis 31.12.1987 sowie ab 01.01.1990: § 15 FRG

-
12.2

Haft aus politischen Gründen

(Artikel 6 Absatz 1 Nummer 8)

nach dem 31.12.1956 (mit und ohne Urteil)

nur für Leistungsfälle ab 1999

Grundsätzlich nein;

Im Einzelfall Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

-
12.3

Internierung

nach Kriegsrecht 1981

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 8)

ja

Grundsätzlich nein;

Im Einzelfall Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

-
13

Handwerker/

Selbständige/

Personen, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 14)

Nur, wenn Ausnahme B *)

§ 15 Abs. 1 FRG

Ab Einführung der Versicherungspflicht für die jeweiligen Personengruppen (siehe Unterabschnitte).

Keine Eingliederung der Vorzeiten, weil weder Beitragszahlung noch abhängige Beschäftigung.

Für FRG-Berechtigte:

Das polnische Handwerkersystem ist nach § 15 Abs. 3 FRG in der Fassung bis 30.06.1990 als gesetzliche RV anerkannt.

Sofern die Zeiten als Handwerker nicht abkommensrelevant sind, können daher ab Einführung der Versicherung Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 FRG anerkannt werden.

13.1

Handwerker

a) nach dem Gesetz vom 29.03.1965 (in Kraft ab 01.07.1965)

b) zusätzlich erfasst vom Gesetz vom 08.06.1972 (in Kraft ab 01.01.1973)

siehe laufende Nummer 13 *)

a) § 15 Abs. 1 FRG

ab 01.07.1965

b) § 15 Abs. 1 FRG

ab 01.01.1973

Berücksichtigung der jeweiligen Vorzeiten nicht möglich.

siehe laufende Nummer 13
13.2

Taxifahrer

(selbständig)

siehe laufende Nummer 13 *)

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.07.1969

Berücksichtigung der Vorzeiten nicht möglich.

siehe laufende Nummer 13
13.3

Hochseefischer/
Küstenfischer,

die (Mit-)Eigentümer von Schiffen sind

siehe laufende Nummer 13 *)

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.03.1970

Berücksichtigung der Vorzeiten nicht möglich.

siehe laufende Nummer 13
13.4

Selbständige

im Handel, in der Industrie, im Hotelgewerbe, in der Rechtsberatung, im Schreibdienst, im Transportwesen, die nach der VO vom 31.07.1974 von der Versicherung erfasst wurden

(in Kraft ab 01.09.1974)

siehe laufende Nummer 13 *)

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.09.1974

Berücksichtigung der Vorzeiten nicht möglich.

siehe laufende Nummer 13
13.5

Selbständige,

die auf eigene Rechnung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben nach dem Gesetz vom 24.05.1989 (in Kraft ab 01.01.1989)

- soweit noch nicht von laufenden Nummern 13.1 bis 13.4 erfasst -

siehe laufende Nummer 13 *)

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.01.1989

Berücksichtigung der Vorzeiten nicht möglich.

siehe laufende Nummer 13
13.6

Familienangehörige

der in laufenden Nummern 13.1 bis 13.5 genannten Personen

Zu den Familienangehörigen zählen: Ehegatten, eigene Kinder, Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder; Eltern; Groß-, Schwieger- oder Stiefeltern; Schwiegertöchter/-söhne; Geschwister; Enkel; Schwager/Schwägerin), die auch im Rahmen eines Agentur- oder Auftragsvertrages ständig mitarbeiten und im Zeitpunkt der Mitarbeit das 16. Lebensjahr vollendet haben

siehe laufende Nummer 13 *)Die Eingliederung der Zeiten richtet sich nach den Vorschriften, von denen der Selbständige/Handwerker selbst erfasst wurde, weil die Familienangehörigen auch diesen Regelungen unterworfen waren.siehe laufende Nummer 13
14

Heimarbeit

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 11)

mit mindestens 50 % des polnischen Mindestarbeitsverdienstes

ja *)

§ 15 Abs. 1 FRG

ab Einführung der Versicherungspflicht; das heißt bei Heimarbeit

a) für staatliche/vergesellschaftete Betriebe: allgemeines Datum

b) für Handwerksbetriebe: ab 01.01.1983

c) für alle übrigen Betriebe: ab 21.08.1985;

§ 16 FRG

für Vorzeiten

Tabelle zum polnischen Mindestlohn siehe GRA zu Art. 2 ZustG.

§ 26 S. 3 FRG wird anhand des erzielten Verdienstes geprüft.

Für FRG-Berechtigte:

Heimarbeit unter 50 % des polnischen Mindestlohnes als reine FRG-Zeit unter Beachtung von § 26 S. 3 und 4 FRG.

-Hochschulausbildungsiehe laufende Nummer 6.2
-Internierungsiehe laufende Nummer 12.3
15

Kindererziehung

(Artikel 7 Nummer 5)

Zeiträume der Nichtberufstätigkeit (dazu zählen auch Tätigkeiten unter 1/2 Etat sowie nicht nachgewiesene Berufstätigkeit) wegen Kinderbetreuung.

Darin eingeschlossen auch Zeiten des Erziehungsurlaubs (ab 08.06.1968 unbezahlter Urlaub für Mütter; ab 01.07.1981 Erziehungsurlaub für Mütter und Väter).

Zeitlicher Umfang: bis zu 3 Jahren je Kind (bis zu dessen 4. Lebensjahr), bei mehreren Kindern insgesamt bis zu 6 Jahren.

Für das Entstehen einer polnischen Kindererziehungszeit (KEZ) ist erforderlich, dass die berechtigte Person in Polen irgendwann Arbeitnehmer war;

ein vorheriges Beschäftigungsverhältnis muss nicht bestanden haben.

Die Erziehung muss nicht in Polen erfolgt sein.

Hinweise:

Bei Mehrlingsgeburten entstehen polnische KEZ für ein Kind von bis zu 3 Jahren, für weitere Kinder nur noch bis zum 4. Lebensjahr der Kinder (= insgesamt höchstens 4 Jahre).

Wird während einer polnischen KEZ ein weiteres Kind geboren, endet die vorherige KEZ mit Beginn der neuen Mutterschutzfrist beziehungsweise der weiteren Geburt. Ohne Bedeutung bleibt, dass die höchstmögliche Kindererziehungszeitdauer (6 Jahre) gegebenenfalls nicht erreicht wird.

Stirbt ein Kind, das die KEZ eines vorherigen Kindes unterbrochen hat, entstehen - abhängig von der Zahl der noch lebenden Kinder - weitere polnische KEZ innerhalb der möglichen Zeitgrenzen.

ja

KEZ gemäß §§ 28 b FRG (bis zu 30 Monate nach der Geburt).

Berücksichtigungszeit (BÜZ) gemäß § 57 SGB VI für die restliche Zeit.

Bewertung nach § 22 Abs. 1 S. 9 FRG zu 100 %.

Für FRG-Berechtigte:

FRG-KEZ/BÜZ nach deutschem Umfang für restliche Zeiten,

additive Berücksichtigung auch neben anderen Abkommenszeiten (keine Verdrängung: Art. 2 Abs. 2 S. 2 ZustG).

Bewertung der FRG-KEZ/KiBÜZ zu 60 %.

16

Kombattantentätigkeit, Kriegs- und Nachkriegsverfolgung

(Artikel 6 Absatz 1 Nummer 5)

ja

Grundsätzlich nein;

Im Einzelfall Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 1, 4 oder 5 SGB VI, wenn die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

-
-Krankengeld, -rentesiehe laufende Nummer 5.1
17

Kunstschaffende

(selbständig)

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 9)

Nur, wenn Ausnahme B *)nicht möglich

Das ab 01.01.1974 bestehende Sicherungssystem ist keine gesetzliche RV im Sinne von § 15 FRG.

Kunstschaffende mit Arbeitsvertrag siehe Nummer 3.

18

Landwirte

(Artikel 10)

Führung einer privaten Landwirtschaft

Nur, wenn Ausnahme C *)nicht möglich

Die Sicherungssysteme für Landwirte sind Sondersysteme für Selbständige und damit keine gesetzliche RV im Sinne von § 15 FRG.

Eine Berücksichtigung nach § 16 FRG scheidet wegen selbständiger Tätigkeit aus.

18.1

Familiäre Mitarbeit

bei Landwirten

(Artikel 10)

Nur, wenn Ausnahme C *)

grundsätzlich nein;

§ 16 FRG, sofern im Einzelfall die Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses vorliegen.

-
19

LPG-Mitglied

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 12)

zu LPG gehören auch vergleichbare Institutionen, wie zum Beispiel Genossenschaften des Zentralverbandes der LPG, gemeinsame Landwirtschaften des Landesverbandes der Landwirte, Genossenschaften der Agrarzirkel

ja

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.07.1962 (Einführung Versicherungspflicht)

§ 16 FRG

bis 30.06.1962

-
20

Mutterschaftsgeld

während der Mutterschutzfrist

(Artikel 6 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a)

ja§ 29 FRG

Es gelten die polnischen Mutterschutzfristen (siehe GRA zu § 29 FRG, Abschnitt 9).

Angestellte hatten bis 31.12.1974 Anspruch auf 3-monatige Gehaltsfortzahlung (Anrechnung wie vorherige Arbeitszeit).

Für FRG-Berechtigte:

Treffen Abkommenszeiten (Mutterschaftsgeld) mit FRG-KEZ zusammen, gilt Art. 2 Abs. 2 S. 2 ZustG (Berücksichtigung beider Zeiten).

21

Pflegezeiten

(Artikel 7 Nummer 6 und 7)

von (Kriegs-)Invaliden, Kindern oder Familienangehörigen

janicht möglich-
22Politische Verfolgung
22.1

Repressionen

(Artikel 7 Nummer 4)

damit verbundene Nichtausübung einer Arbeit vor dem 04.06.1989 (maximal 5 Jahre)

nur für Leistungsfälle ab 1999nicht möglich-
22.2

Berufliche Rehabilitierung

(Artikel 7 Nummer 3)

für eine Zeit der Nichtbeschäftigung in unberechtigten Kündigungsfällen aus politischen oder religiösen Gründen

ja *)

Im Regelfall: nein,

§ 15 Abs. 1 FRG, sofern Beitragsnachzahlung zur polnischen RV erfolgt ist.

-
22.3

„Illegale“Tätigkeit für politische Organisationen/Gewerkschaften

(Artikel 6 Absatz 1 Nummer 10)

nach dem 31.12.1956, die nach den bis 04/1989 geltenden Vorschriften als illegal angesehen wurde

nur für Leistungsfälle ab 1999§ 16 FRG im Einzelfall prüfen.§ 15 FRG nicht möglich, weil bei illegaler Beschäftigung keine Beitragszahlung erfolgte.
-Polizeisiehe laufende Nummer 26
23

Rechtsanwälte

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 10)

23.1Mitglieder einer Rechtsanwaltsvereinigungja

§ 16 FRG

bis 31.12.1963,

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.01.1964

-
23.2

freiberuflich

möglich bis 31.12.1964 und wieder ab 01.01.1985

ja

Berücksichtigung bis 31.12.1964 nicht möglich;

§ 15 Abs. 1 FRG

ab 01.01.1985

-
-Repatriantensiehe laufende Nummer 7.2
-Selbständigesiehe laufende Nummer 13
24

Sportstipendium

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 17)

janicht möglich-
-Staatsschutzsiehe laufende Nummer 26
-Strafvollzugsiehe laufende Nummer 26
25

Unbezahlter Urlaub

(Artikel 7 Nummer 8)

für Ehegatten von im diplomatischen Dienst oder zu Sondermissionen entsandten Arbeitnehmern

janicht möglichUnbezahlter Urlaub wegen Kindererziehung siehe laufende Nummer 15.
26

„Uniformierte“

(Artikel 6 Absatz 1 Nummer 6)

Berufsmilitär und vergleichbare Personen, Polizei (Bürgermiliz), Grenzschutz, Staatliche Feuerwehr*), Strafvollzug, Staatsschutz (Organe der öffentlichen Sicherheit)

*) Die 1994 vorgenommene Einbeziehung der Staatlichen Feuerwehr fand wegen der Stichtagsregelungen keine Anwendung auf Personen, die bis 1990 (06/1991) nach Deutschland verzogen sind.

Nur, wenn Ausnahme A§ 16 Abs. 2 FRG

Einschränkungen gemäß § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 3 FRG beachten.

Besondere Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall siehe laufende Nummer 5.2.

Für FRG-Berechtigte:

Wenn Dienstzeiten nicht abkommensrelevant: Anrechnung als reine FRG-Zeit gemäß § 16 Abs. 2 FRG prüfen und § 31 FRG beachten.

27

Urlaubsabgeltung

für Zeiten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

janicht möglichZeiten des regulären Erholungsurlaubs sind wie die Arbeitszeit zu berücksichtigen.
28

Wehrdienst

(Artikel 6 Absatz 1 Nummer 4)

Es ist nicht erforderlich, dass die berechtigte Person in Polen irgendwann Arbeitnehmer war

zum Umfang siehe GRA § 15 FRG, Abschnitt 7
28.1regulärer Dienst in der polnischen Armee bis 08.05.1945ja§ 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit der „Gemeinsamen Erklärung“ vom 19.12.1995siehe GRA zu Art. 2 ZustG
28.2regulärer Dienst in der polnischen Armee ab 09.05.1945ja§ 15 Abs. 3 S. 2 FRG-
28.3„Arbeitseinsatz“ zur Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht ohne Einberufungsbefehl (möglich bis 31.08.1979, zum Beispiel in Baubrigaden oder Bergbaubetrieben)ja

§ 15 Abs. 1 FRG, sofern mit Beitragszahlung zur polnischen RV (wie Arbeitnehmer),

ansonsten wie Grundwehrdienst

§ 15 Abs. 3 S. 2 FRG

-
28.4

Ersatzdienst

(möglich ab 01.09.1979)

ja§ 15 Abs. 3 S. 2 FRG-
28.5

Dienst für Polen (Sluzba Polsce)

a) Zugehörigkeit von 03/1948 bis 27.05.1950

b) Zugehörigkeit am 28.05.1950

c) Zugehörigkeit erstmalig ab 29.05.1950

ja

a) § 15 Abs. 3 S. 2 FRG

b) § 15 Abs. 3 S. 2 FRG bis zum Ende der Grundwehrdienstpflicht

c) nein, weil nicht aufgrund oder anstelle von Wehrpflicht

Es bestand auch die Möglichkeit, als Arbeitnehmer (zum Beispiel als Ausbilder) bei dieser Institution tätig zu sein; dann Behandlung wie laufende Nummer 26.
28.6

Wehrübung

a) während einer Beschäftigung als Arbeitnehmer

b) während einer Beschäftigung unter 1/2 Etat oder ohne Beschäftigung

ja

a) §§ 15 Abs. 1, 16 FRG (wie Arbeitnehmer)

b) § 15 Abs. 3 S. 2 FRG wie Grundwehrdienst

Zu b):

Beim Zusammentreffen mit FRG-Zeit (unter 1/2-Etat-Beschäftigung) Vorrang der Wehrübung nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 ZustG.

-Wirtschaftstätigkeitsiehe laufende Nummer 13
28aZollja

§ 15 Abs. 1 FRG

ab Einführung der Versicherungspflicht

§ 16 FRG

für Vorzeiten

siehe laufende Nummer 3
29

Zwangsarbeit

(Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2)

29.1während des 2. Weltkriegs für das Deutsche Reichja

Im Einzelfall Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI oder

§§ 15, 16 FRG prüfen.

Sofern deutsche Beitragszeiten glaubhaft sind, haben diese nach Art. 2 Abs. 2 ZustG Vorrang vor Abkommenszeiten.
29.2im Gebiet der UdSSR vom 17.09.1939 bis 31.12.1956ja§§ 15, 16 FRG im Einzelfall prüfen.-
29.3auf Befehl der alliierten Behörden bis 31.12.1945ja§§ 15, 16 FRG im Einzelfall prüfen.siehe laufende Nummer 8 (Erzwungene Beschäftigung)
29.4im Bergbau während des polnischen Wehrdienstesjasiehe laufende Nummer 28.2-

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 4 DPRA