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L 10 RJ 175/01

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung für den vom Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 28. Februar 1971 absolvierten Besuch einer Tagesbildungsstätte für geistig behinderte Menschen.

Der 1953 geborene Kläger ist stark geistig behindert und leidet unter anderem unter einem Anfallsleiden. Er ist als schwerbehinderter Mensch nach den Bestimmungen des Schwerbehindertenrechts (SchwbG/SGB IX) mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Darüber hinaus wurden ihm die Merkzeichen "B", "G", "H" und "RF" zuerkannt. Der Kläger besuchte seit August 1961 nach Befürwortung durch das Gesundheitsamt der Stadt H. zunächst eine Kindertagesstätte des Vereins für I. e.V. und in der Zeit vom 1. Januar 1969 bis 28. Februar 1971 eine Tagesbildungsstätte desselben Trägers. Die Unterrichtung in der Tagesbildungsstätte folgte einem bestimmten Lehrplan: Je nach den Möglichkeiten des behinderten Menschen zielte dieser auf das Erlernen elementarer Kulturtechniken, aber auch auf bestimmte Sachkundebereiche ab. Die Unterrichtung erfolgte in Gruppen an fünf Tagen in der Woche jeweils bis ca. 15.00 Uhr. In regelmäßigen Abständen wurden sogenannte "Entwicklungsberichte" erstellt. Zum Ende des Besuchs der Tagesbildungsstätte wurde ein "Abschlussbericht" angefertigt. Die Kosten für den Besuch der Kindertages- beziehungsweise der Tagesbildungsstätte trug der zuständige Sozialhilfeträger. Im Anschluss an den Besuch der Tagesbildungsstätte wurde der Kläger ab dem 1. März 1971 in den Arbeitstrainings- und sodann in den Arbeitsbereich der Werkstatt für Behinderte (WfB) J. der K. übernommen. Für die Tätigkeit in der WfB sind im Versicherungsverlauf des Klägers seit dem 1. Juli 1975 Pflichtbeiträge verzeichnet. Seit dem 1. Juli 1995 bezieht er von der Beklagten eine unbefristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU).

Im März 1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines Versichertenkontos. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 10. Mai 1995 die bis zum 31. Dezember 1988 vorgemerkten rentenrechtlichen Zeiten als verbindlich fest. Dabei berücksichtigte sie den Zeitraum vom 1. Januar 1969 bis 28. Februar 1971 nicht, weil diese Zeit nicht als Zeit einer schulischen Ausbildung angesehen werden könne. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, dass es sich bei der von ihm besuchten Tagesbildungsstätte um eine von der Schulbehörde anerkannte Einrichtung handele, mit der geistig behinderte Kinder und Jugendliche ihre Schulpflicht erfüllen könnten. Der Besuch der Tagesbildungsstätte ersetze den Besuch der Sonderschule G und sei diesem daher gleichzusetzen. Tagesbildungsstätten unterlägen auch der staatlichen Schulaufsicht. Daher sei eine unterschiedliche Berücksichtigung der Zeiten des Besuchs einer anerkannten Tagesbildungsstätte gegenüber Zeiten in einer staatlichen Sonderschule G nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte holte daraufhin eine ergänzende Auskunft der Gemeinnützigen Werkstätten L. vom 27. September 1995 ein, deren Gesellschafter u.a. der Träger der vom Kläger besuchten Tagesbildungsstätte ist. Ferner wurde der Beklagten von dort eine Stellungnahme der Bezirksregierung M. vom 26. September 1995 übersandt, nach der der Besuch einer anerkannten Tagesbildungsstätte durch geistig behinderte Kinder und Jugendliche dem Besuch einer öffentlichen Sonderschule gleichzusetzen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1996 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, dass der Besuch der Tagesbildungsstätte nicht die vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Kriterien für die Anerkennung einer Schulausbildung erfülle. Die Ausbildung müsse zumindest annähernd derjenigen entsprechen, die den Schülern an allgemeinbildenden Schulen vermittelt werde. Dies sei beim Kläger nicht der Fall gewesen, wie sich insbesondere aus dem Entwicklungsbericht vom 17. Dezember 1970 ergebe. Danach habe der Kläger lediglich einfachste Tätigkeiten verrichten können; auch für diese habe er der ständigen Anleitung bedurft. Konzentration, Ausdauer und Bewegungen seien bei ihm durch das Anfallsleiden deutlich eingeschränkt.

Mit seiner dagegen vor dem Sozialgericht (SG) Osnabrück erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren bekräftigt. Ergänzend hat er auf die Stellungnahme der Bezirksregierung M. vom 26. September 1995 und den Inhalt der Auskunft der Gemeinnützigen Werkstätten L. vom 27. September 1995 Bezug genommen. Der Schulbetrieb mit geistig behinderten Menschen könne demnach nicht mit einem Schulbetrieb an Regelschulen gleichgesetzt werden. Die Auslegung der rentenrechtlichen Bestimmungen habe ferner unter Beachtung des besonderen verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes für Behinderte zu erfolgen.

Nach Beiziehung weiterer Materialien aus einem Parallelverfahren hat das SG der Klage mit Urteil vom 8. Februar 2001 insoweit entsprochen, als es die Beklagte zur Anerkennung der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 28. Februar 1971 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung verurteilt hat. Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Besuch der Tagesbildungsstätte die an eine Schulausbildung im üblichen Sinne zu stellenden Anforderungen nur eingeschränkt erfüllt habe. Jedoch zwinge der besondere verfassungsrechtliche Schutz für behinderte Menschen und die spätere Entscheidung des niedersächsischen Gesetzgebers, Tagesbildungsstätten in der gewachsenen Form als der Schulpflicht genügende Sonderschulformen in das Niedersächsische Schulgesetz (NSchG) aufzunehmen, dazu, die von ihm in der Einrichtung verbrachte Zeit nach Vollendung des 17. Lebensjahres (1. Januar 1970 bis 28. Februar 1971) als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung anzusehen. So hätte die Ausbildung bereits ihrer Organisationsstruktur nach schulähnlichen Charakter aufgewiesen. Es habe eine Unterweisung in klassenähnlichen Verbänden nach (Lehr-)Plänen stattgefunden. Darüber hinaus seien zeugnisähnliche Zwischen- und Abschlussbeurteilungen erfolgt. Auch die gegenüber anderen Schulen nur reduzierte Wissensvermittlung sowie die Unterrichtung durch Sozialpädagogen anstelle von ausgebildeten Lehrkräften spreche nicht gegen eine Anerkennung dieses Zeitraums: Zum einen lägen diese Unterschiede bereits durch die besonderen Bedürfnisse der betreuten Behinderten nahe. Zum anderen habe der niedersächsische Gesetzgeber mit seiner Anerkennung der Tagesbildungsstätten in der bestehenden Form gerade zum Ausdruck gebracht, dass deren besondere Strukturen der Möglichkeit, durch ihren Besuch die Schulpflicht zu erfüllen, nicht entgegenstünden. Für die Anerkennung des vor Vollendung des 17. Lebensjahres liegenden Zeitraumes fehle es jedoch nach der Neuregelung von § 58 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) an einer gesetzlichen Grundlage.

Gegen das ihr am 14. Mai 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21. Mai 2001 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt und diese u.a. wie folgt begründet: Die Verurteilung zur Anerkennung des Besuchs der Tagesbildungsstätte als Anrechnungszeit sei fehlerhaft, weil es sich nicht um eine Schule oder vergleichbare schulische Einrichtung gehandelt habe. Das SG habe selbst festgestellt, dass die erforderlichen Merkmale nur eingeschränkt vorlägen. Es könne dahingestellt bleiben, inwieweit in den Tagesbildungsstätten eine Annäherung an Organisationsformen allgemeinbildender Schulen versucht worden sei; zumindest ständige Leistungskontrollen hätten nach Angaben der Tagesbildungsstätte nicht stattgefunden. Auch Ausbildungsinhalte, die denjenigen an allgemeinbildenden Schulen vergleichbar wären, seien nicht vermittelt worden. Vielmehr sollten nur grundlegende soziale und kulturelle Fähigkeiten vermittelt werden. Wesentliche Veränderungen in den Fähigkeiten des Klägers seien während der Zeit nicht eingetreten. Einer Wissensvermittlung sei der Kläger gar nicht zugänglich gewesen, sodass eine solche auch nicht habe angestrebt werden können. Entsprechend sei dem Kläger die Teilnahme an regulärem Schulunterricht selbst mit sonderpädagogischer Förderung nicht möglich gewesen.

Die Anerkennung nach dem NSchG sei nicht auf Grund einer Vergleichbarkeit der Tagesbildungsstätten mit allgemeinbildenden Schulen erfolgt, sondern auf Grund der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, Einrichtungen anzuerkennen, in denen behinderte Menschen ihrer Schulpflicht nachkommen können. Ob ein Versicherter mit dem Besuch einer bestimmten Einrichtung seine gesetzliche Schulpflicht erfülle, sei für die rentenrechtliche Bewertung ohne Bedeutung. Abzustellen sei allein auf die vom BSG aufgestellten Grundsätze. Für die Anerkennung der Schulausbildungszeit als Anrechnungszeit komme es gerade nicht auf die staatliche Genehmigung der Schule, des Lehrplans oder die staatliche Zulassung der Lehrer an, sondern auf die inhaltliche Ausgestaltung. Eine Anerkennung als Anrechnungszeit sei auch nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Zwar sei der Besuch der Tagesbildungsstätte Voraussetzung für die Tätigkeit des Klägers in der beschützenden Werkstatt gewesen; dort seien ihm aber keine fachbezogenen Ausbildungsinhalte im Hinblick auf eine spätere Berufstätigkeit, sondern lediglich allgemeine Fähigkeiten vermittelt worden, wie sie nur für die Tätigkeit in einer WfB ausreichend seien. Die Ausbildung sei auch nicht auf ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet gewesen und entsprechend seien keine Lehrer, sondern vielmehr Diplom-, Sozial- und Heilpädagogen sowie Erzieher und Heilerziehungspfleger tätig gewesen. Auch die Bezeichnung als Tagesbildungsstätte lege nahe, dass eine Abgrenzung zu schulischen Einrichtungen gewollt sei. Das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot aus Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) gebiete schließlich ebenfalls keine Gleichsetzung der Tagesbildungsstätte mit allgemeinbildenden Schulen. Eine ungerechtfertigte Benachteiligung sei nicht gegeben: Zum einen liege in der Verschiedenheit der Ausbildungen von allgemeinbildenden Schulen und Tagesbildungsstätten ein rechtfertigender Umstand für eine differenzierte Behandlung. Zum anderen würden die vom BSG aufgestellten Grundsätze für Behinderte und Nichtbehinderte gleichermaßen gelten.

Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 8. Februar 2001 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 8. Februar 2001 zurückzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, dass die Beklagte die Tragweite des verfassungsrechtlichen Benachteiligungsverbotes verkenne. Auch geistig behinderte Kinder und Jugendliche seien bildungsfähig; insofern gebe es auch ein Bildungsziel. Ferner sei die staatliche Schulhoheit nach Artikel 7 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Danach obliege es grundsätzlich dem Landesgesetzgeber, zu entscheiden, welche Ausbildungen er als gleichwertige Schulausbildung ansehe. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung an einer Tagesbildungsstätte habe der niedersächsische Gesetzgeber jedoch zwischenzeitlich ausdrücklich anerkannt. Auch müssten nicht alle vom BSG entwickelten Merkmale vorliegen, um von einem Schulbesuch ausgehen zu können. Der Begriff müsse dem Wandel der Zeit angepasst, und die zwischenzeitlich verstärkte Anerkennung der Rechte behinderter Menschen müsse berücksichtigt werden. Die Auffassung, wonach eine Schulausbildung mit der Begründung verneint werden könne, die Betreuung in Tagesbildungsstätten beziehe sich stärker auf den sozialpädagogischen Bereich anstatt auf die Allgemeinbildung, verkenne den sonderpädagogischen Förderbedarf geistig behinderter Kinder und nehme somit direkt auf die Behinderung Bezug. Gleichwohl erfüllten anerkannte Tagesbildungsstätten weitere vom BSG entwickelten Merkmale für eine Schulausbildung: So würden die Schüler in Klassen/Gruppen entsprechend Alter und Ausbildungsstand zusammengefasst. Außerdem stehe den Tagesbildungsstätten das Recht zu, Beurteilungen vorzunehmen. Schließlich unterlägen anerkannte Tagungsbildungsstätten der staatlichen Schulaufsicht. Wenn in anderen Fällen schon bei einem Zeitaufwand von mehr als zwanzig Stunden wöchentlich angenommen werde, dass eine Ausbildung Zeit und Arbeitskraft des Schülers überwiegend in Anspruch nehme und als Anrechnungszeit zu berücksichtigen sei, so werde dies durch den Besuch einer Tagesbildungsstätte ebenfalls erfüllt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung gewesen sind und der Entscheidungsfindung des Senats zu Grunde gelegen haben.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat auch nach Auffassung des Senats einen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 28. Februar 1971 als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in seinem Versicherungsverlauf. Das SG hat den angefochtenen Feststellungsbescheid insoweit zu Recht teilweise aufgehoben, und die Beklagte zur Anerkennung dieses Zeitraums verurteilt.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung des Zeitraums vom 1. Januar 1970 bis 28. Februar 1971 als Anrechnungszeit. Soweit das SG die Klage bezüglich einer Anerkennung auch des Zeitraums vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1969 abgewiesen hat, ist dies vom Kläger nicht angegriffen worden. Das Urteil des SG ist insoweit rechtskräftig geworden.

Der vom Kläger absolvierte Besuch der Tagesbildungsstätte des Vereins für I. e.V. in dem verbliebenen streitgegenständlichen Zeitraum erfüllt auch nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI. Zutreffend hat das SG dazu zunächst dargestellt, dass sich der Anspruch des Klägers auf Anerkennung des genannten Zeitraums aus § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung herleitet, die die Vorschrift durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25. September 1996 (BGBl. I, 1461) erhalten hat und die seit dem 1. Januar 1997 in Kraft ist. Danach sind Anrechnungszeiten u.a. Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Der Begriff der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist im Gesetz selbst nicht definiert. Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen sind nach § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI u.a. alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufgabe einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, aber auch allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten. Eine abschließende Aufzählung entsprechender Maßnahmen findet sich im Gesetz nicht. Beide Begriffsgruppen haben daher von Beginn an ihre nähere Ausgestaltung durch die Rechtsprechung, insbesondere diejenige des BSG, erhalten: Als Schulausbildung ist in der Regel die Ausbildung an allgemeinbildenden öffentlichen oder privaten Schulen zu verstehen, durch die Zeit und Arbeitskraft des Schülers zumindest überwiegend beansprucht werden (st.Rspr., vergleiche u.a. BSGE 21, 185; 23, 228; 31, 152 m.w.N.). Sofern die Ausbildung an einer sonstigen Bildungseinrichtung erfolgt, steht sie einer Schulausbildung gleich, wenn sie annähernd derjenigen entspricht, die Schülern an allgemeinbildenden Schulen vermittelt wird (vgl. u.a. BSGE 30, 3; BSG Breithaupt 1988, 727 m.w.N.). Es kommt nicht zwingend darauf an, dass die Schüler in zusammengefassten Klassenverbänden unterrichtet werden, regelmäßig Zeugnisse erteilt werden oder die Ausbildung nach einem staatlich genehmigten Lehrplan und mit staatlichen zugelassenen Lehrkräften betrieben wird (vgl. u.a. BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 9; BSG DRV 1985, 115). Entscheidend für die Annahme einer Schulausbildung wie auch einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme ist eine wertende Gesamtbetrachtung, die sich vor allem am Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung orientiert (vgl. u.a. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 57; SozR 2200 § 1262 Nr. 9 m.w.N.).

Das Anliegen der Vorschriften über die Anrechnungszeiten - wie im früheren Recht schon der als Ausfallzeiten bezeichneten Tatbestände nach § 1259 Reichsversicherungsordnung (RVO) - ist es, einen rentenrechtlichen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Versicherte infolge bestimmter, billigenswerter Umstände ohne Verschulden gehindert war, einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und so Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu leisten (st.Rspr., vergleiche u.a. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 23 m.w.N.). Zu diesen regelmäßig auszugleichenden Umständen zählt nach der Entscheidung des Gesetzgebers auch die grundlegende, insbesondere nicht von der eigenen Gestaltung und Verantwortung des Versicherten abhängige (Erst-)Ausbildung (vgl. BSG SozR § 1259 Nrn. 23, 57; BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 9) über eine bestimmte Altersgrenze hinaus, sofern diese für seine berufliche Eingliederung notwendig gewesen ist. Die Einbeziehung auch "berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen" in § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI macht deutlich, dass auch solche (Erst-)Ausbildungen rentenrechtlich umfassend erfasst werden sollen, die nicht in der Form einer schulischen Ausbildung durchgeführt werden (vgl. Klattenhoff, in: Hauck/Noftz, SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, K § 58, Rn. 87), sofern nur Zeit und Arbeitskraft des Versicherten überwiegend beansprucht werden. Entsprechend weit ist der Begriff der Ausbildung zu verstehen. Ziel der rentenrechtlichen Regelung ist nicht in erster Linie, eine bestimmte (Erst-)Ausbildungsform zu privilegieren, sondern den Umstand selbst, dass der Versicherte für eine Ausbildung zur Herstellung seiner Berufsreife an der frühzeitigeren Entrichtung von Rentenversicherungsbeiträgen gehindert ist. Bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sind schließlich die Wertungen der übrigen Rechtsordnung, insbesondere diejenigen des höherrangigen Rechts, zu berücksichtigen. Dies gilt unabhängig davon, dass sich aus ihnen direkte Leistungsansprüche des Einzelnen im Regelfall nicht ergeben. Soweit daher insbesondere die Grundrechte des GG einschlägige Wertentscheidungen enthalten, wirken sie als Teil einer objektiven Ordnung auf die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts zurück (st. Rspr., vergleiche bereits BverfGE 7, 198). Im Hinblick auf die Rechtsstellung behinderter Menschen ist insoweit insbesondere die durch das Gesetz zur Änderung des GG vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I, 3146) mit Wirkung ab dem 15. November 1994 neu geschaffene Vorschrift des Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des GG zu beachten, wonach niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Das Benachteiligungsverbot untersagt dabei nicht nur eine an die Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung. Es soll darüber hinaus auch gesellschaftliche oder rechtliche Ausgrenzungen verhindern und - dort, wo diese noch bestehen - überwinden helfen (BVerfG NJW 1998, 131, 132). Der gleichen Zielsetzung dient auch das in § 10 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) zugestandene Recht auf Hilfe gegen Benachteiligungen auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung, das gemäß § 2 Abs. 2 SGB I bei der Auslegung der übrigen Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches zu beachten ist. Dem spezifischen Schutz gerade behinderter Kinder vor Benachteiligungen dienen schließlich auch die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, das mit Zustimmungsgesetz vom 17. Februar 1992 (BGBl. II, 121, 122) in innerstaatliches Gesetzesrecht umgesetzt ist. Artikel 23 Abs. 3 dieses Übereinkommens sieht u.a. vor, dass die einem geistig oder körperlich behinderten Kind zu gewährende Unterstützung sicherzustellen hat, dass ihm Erziehung, Ausbildung und Vorbereitung auf das Berufsleben tatsächlich in einer Weise zugänglich sind, die seiner möglichst vollständigen sozialen Integration förderlich ist. Gemeinsames Anliegen aller genannten Rechtsnormen ist es, die tatsächliche rechtliche und gesellschaftliche Integration behinderter Menschen nicht nur durch das Verbot von Benachteiligungen, sondern auch durch die Ermächtigung zu aktiven staatlichen Fördermaßnahmen nach besten Möglichkeiten zu unterstützten (vgl. insb. zu Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG erneut BVerfG NJW 1998, 131, 132). Damit wäre es unvereinbar, Vergünstigungen, die das Recht als Ausgleich für bestimmte Belastungen (hier: Absolvierung einer notwendigen (Erst-)Ausbildung) gewährt, nichtbehinderten Menschen vorzubehalten und behinderten Menschen in vergleichbarer Situation zu versagen.

Gemessen an dem aufgezeigten Maßstab ist der Zeitraum vom 1. Januar 1970 bis 28. Februar 1971 als Anrechnungszeit wegen Ausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI im Versicherungsverlauf des Klägers zu berücksichtigen: Der vom Kläger in diesem Zeitraum absolvierte Besuch der Tagesbildungsstätte des Vereins für I. e.V. weist zur Überzeugung des Senats alle erforderlichen Merkmale einer Schulausbildung im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI auf. Der äußeren Form nach fand die dortige Unterrichtung in klassenähnlichen Gruppen an fünf Tagen in der Woche bis jeweils ca. 15.00 Uhr statt. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass damit die Zeit und Arbeitskraft des Klägers überwiegend in Anspruch genommen wurde. Die Unterrichtung folgte zudem einem bestimmten, zuvor aufgestellten Lehrplan. Ständige Leistungskontrollen erfolgten zwar nicht, jedoch wurden zur Kontrolle des Lernfortschritts jährlich Entwicklungsberichte angefertigt. Der Umstand, dass diese zumindest auch als Grundlage für die weitere Finanzierung gegenüber dem Kostenträger gedient zu haben scheinen, ändert daran nichts. Vielmehr ist im Gegenteil gerade davon auszugehen, dass ohne einen erkennbaren Lernfortschritt des Klägers auch die Finanzierung seines Aufenthalts in der Tagesbildungsstätte in Frage gestellt worden wäre. In inhaltlicher Hinsicht diente die Unterrichtung in der Tagesbildungsstätte auch dazu, die Berufsreife des Klägers - im Rahmen seiner Möglichkeiten - heranzubilden. Dabei ist bedeutend, dass bei behinderten Menschen insoweit regelmäßig nicht die selben Maßstäbe angelegt werden können, wie sie für nicht-behinderte Menschen gelten mögen: Die Berufsreife eines (insbesondere schwerst-)behinderten Menschen an den sich für nichtbehinderte Menschen stellenden Anforderungen der Berufswelt zu messen, würde seiner spezifischen Situation nicht gerecht und jedes Bemühen um Integration von vornherein erschweren. Das Verbot der Benachteiligung konkretisiert sich vielmehr insoweit zu dem Anspruch des behinderten Menschen, am eigenen, sich aus der Rechtsordnung gerade für behinderte Menschen ergebenden Maßstab gemessen zu werden. Für die Beurteilung der Berufsreife behinderter Menschen sind dabei die folgenden Aspekte von besonderer Bedeutung: Einerseits bestehen in Form der WfB bereits seit langem besondere Einrichtungen, die gerade behinderten Menschen, die in der Lage sind, "ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen" (§ 40 Abs. 1 Nr. 2, § 136 Abs. 2 SGB IX; früher § 52 Abs. 3 beziehungsweise § 54 Abs. 2 SchwbG), eine Betätigungs- und Erwerbschance eröffnen (vgl. zur Geschichte der WfB bereits vor ihrer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung mit der Neufassung des SchwbG am 1. Mai 1974 insgesamt Cramer, Die Werkstatt für Behinderte, in: Behindertenrecht 1/1977, S. 1 ff.). Auch die Erwerbstätigkeit eines behinderten Menschen in einer WfB ist damit ein Beruf; die sich Behinderten dort bietenden spezifischen Erwerbsmöglichkeiten sind damit Teil des ihnen zugänglichen Arbeitsmarktes. Zum anderen unterwirft die Rechtsordnung derartige Tätigkeiten seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter vom 7. Mai 1975 (BGBl. I, 1061) der Rentenversicherungspflicht und stellt sie damit anderen versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten rentenversicherungsrechtlich gleich (vgl. § 1227 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b) RVO/§ 2 Abs. 1 Nr. 2a Angestelltenversicherungsgesetz - AVG; seit 1.1.1992: § 1 Nr. 2 SGB VI). Diese Umstände verbieten es nach Auffassung des Senats, die Anerkennung einer behinderten-spezifischen Ausbildung davon abhängig zu machen, dass in ihr die gleichen Inhalte vermittelt werden wie an allgemeinbildenden Schulen. Während dort nichtbehinderte Kinder und Jugendliche zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden sollen, kann es bei den für behinderte Kinder und Jugendliche existierenden Ausbildungsformen häufig nur um die Eingliederung in den spezifischen, nicht zuletzt auch durch die Möglichkeiten einer WfB gekennzeichneten Arbeitsmarkt gehen. Ist eine behinderten-spezifische (Erst-)Ausbildung aber geeignet, dem behinderten Menschen zumindest eine regelmäßige Tätigkeit in diesem Rahmen zu ermöglichen, so bildet sie die spezifische Berufsreife des behinderten Menschen in gleicher Weise heraus, wie es das Ziel allgemeinbildender Schulen im Hinblick auf nicht-behinderte Kinder auch ist. Für die Ausbildung eines behinderten Kindes oder Jugendlichen zum Beispiel an einer Sonderschule G wird dies offensichtlich auch von der Beklagten nicht bestritten. Es ist nicht ersichtlich, dass einem Versicherten insoweit die Anerkennung einer entsprechenden Ausbildungsanrechnungszeit versagt werden könnte. Das Erreichen der Berufsreife wurde dem Kläger aber im Rahmen seiner Möglichkeiten auch durch den Besuch der Tagesbildungsstätte unzweifelhaft ermöglicht: Seit dem 1. März 1971 war er in der WfB J. der K. tätig. Für diese Tätigkeit wurden seit Einführung der Rentenversicherungspflicht für Behinderte Pflichtbeiträge entrichtet, die ab dem 1. Juli 1995 zu einem Rentenanspruch des Klägers geführt haben (§ 44 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung). Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass der Kläger ohne den vorherigen Besuch der Tagesbildungsstätte in der Lage gewesen wäre, ab dem 1. März 1971 in die WfB aufgenommen zu werden. Dies wird auch von der Beklagten nicht bestritten. Unabhängig davon, ob für die Aufnahme in die WfB tatsächlich - wie vom Kläger behauptet - die vorherige Erfüllung der Schulpflicht erforderlich war, hat der Senat jedenfalls keine Zweifel daran, dass er erst durch den Unterricht und die Anleitung in der Tagesbildungsstätte an die späteren Arbeitsabläufe in der WfB herangeführt werden konnte. So lernte der Kläger laut den Entwicklungsberichten vom 19. Februar 1969 und 17. Dezember 1970 dort - wenn auch unter beständiger Anleitung -, zumindest kleine und leichte Arbeiten auszuführen. Seit dem 1. März 1971 konnte er daraufhin in der WfB ausweislich des Entwicklungsberichtes vom 12. Juli 1991 - wenn auch ebenfalls unter beständiger Anleitung - im Arbeitsbereich Montage und Verpackung für leichte Arbeiten eingesetzt werden. Schließlich steht auch der Umstand, dass die inhaltliche Unterrichtung des Klägers in der Tagesbildungsstätte nicht durch ausgebildete Lehrkräfte, sondern durch spezifisch ausgebildete Pädagogen und Erzieher erfolgte, einer Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums als Schulausbildungszeit nicht entgegen. Bei den sich dem Kläger auf Grund seiner Behinderung bietenden Berufsmöglichkeiten konnte die Wissensvermittlung gegenüber der Erlernung elementarer Kulturtechniken von vorn herein nicht im Vordergrund stehen. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die dem Kläger möglichen Fähigkeiten mindestens in gleichem Maße durch die Betreuung von Erziehern und spezifisch ausgebildeten Pädagogen herausgebildet werden konnten, wie dies durch Lehrkräfte für allgemeinbildende Schulen der Fall gewesen wäre.

Die Anerkennung des streitgegenständlichen Zeitraums als Schulausbildung rechtfertigt sich auch aus der Entscheidung des niedersächsischen Gesetzgebers im Zweiten Gesetz zur Änderung des niedersächsischen Schulgesetzes vom 21. Juli 1980 (Nds. GVBl. S.261) (2. NSchG-ÄndG), Tagesbildungsstätten für geistig behinderte Kinder und Jugendliche als Einrichtungen anzuerkennen, in denen diese ihrer Schulpflicht genügen können. Zwar können aus der schulrechtlichen Anerkennung der Tagesbildungsstätten schon aus Gründen der unterschiedlichen Gesetzgebungskompetenz keine direkten rentenversicherungsrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden. Der Beurteilung des niedersächsischen Gesetzgebers kommt allerdings eine wichtige Indizwirkung für die rentenversicherungsrechtliche Frage zu, welche Ausbildungsformen neben der "klassischen" Schulausbildung als gleichwertig verstanden werden. Lässt der niedersächsische Gesetzgeber daher den Besuch einer Tagesbildungsstätte für die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht genügen, sprechen überwiegende Gründe dafür, auch in der Ausbildung an einer Tagesbildungsstätte einen Tatbestand zu sehen, der - wie ein "klassischer" Schulbesuch - einen rentenversicherungsrechtlichen Ausgleich für die während dieser Zeit unterbliebene Beitragszahlung rechtfertigt. Der Senat hat nach der Ausbildungsstruktur der Tagesbildungsstätte auch keine Zweifel daran, dass die Unterrichtung dort auch bereits Anfang der 70er Jahre im Wesentlichen dem Maßstab genügte, der zur Anerkennung der Tagesbildungsstätten für geistig behinderte Kinder und Jugendliche durch das 2. NSchG-ÄndG führte.

Die Berücksichtigung der vom Kläger absolvierten Ausbildung als Schulausbildung i.S.v. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI entspricht auch der von der übrigen Rechtsprechung vorgenommenen Wertung. So wurde der Besuch einer Tagesbildungsstätte für geistig behinderte Kinder wie der Besuch sonstiger Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, berufsbildenden Schulen, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen gem. § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. c) RVO dem Unfallversicherungsschutz ebenso unterstellt (vgl. BSG, Urt. v. 28. Juni 1988 - 2 RU 14/87 - = USK 88116) wie die Gleichwertigkeit des Besuch einer Tagesbildungsstätte für geistig behinderte Kinder mit einer Schule im Rahmen von Ansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) festgestellt wurde (OVG Lüneburg, Urt. v. 25. Februar 1999 - 12 L 3799/98 - = NVwZ 1999, Beilage Nr. 6, Nr. 54-55).

Aus den dargestellten Gründen kann es der Senat schließlich dahin gestellt sein lassen, ob die Ausbildung des Klägers in der Tagesbildungsstätte im Weiteren nicht auch als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme i.S.v. § 58 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz SGB VI verstanden werden kann. Dafür sprächen allerdings ebenfalls beachtliche Gründe. Wie bereits dargestellt gehören, zu den entsprechenden Maßnahmen auch Grundausbildungslehrgänge zur Vorbereitung auf bestimmte Berufsbereiche, Berufsfindungslehrgänge oder Förderungslehrgänge, mit denen auch noch nicht berufsreife Teilnehmer weitergefördert werden (vgl. u.a. Mitteilungen der LVA Ober- und Mittelfranken Nr. 6/1993, 243). Auch pädagogische Maßnahmen, durch die bestimmte Schwächen in der Person des Teilnehmers behoben werden sollen, fallen - wie etwa die Befähigung eines Gehörlosen zum Mundablesen (BSGE 42, 70) - darunter, sofern auch diese insgesamt dazu führen, die Berufsreife des Versicherten herauszubilden oder zu fördern. Eine abschließende Entscheidung dieser Frage kann jedoch hier unterbleiben.

Der Senat hat mithin keinen Zweifel daran, dass der Kläger erst durch den Besuch der Tagesbildungsstätte zur Aufnahme einer behindertengerechten Erwerbstätigkeit im beschützenden Rahmen der WfB befähigt wurde. Damit aber sind keine Umstände ersichtlich, die eine andere Bewertung dieser für seine weitere berufliche Entwicklung erforderlichen Ausbildungszeit gegenüber den für notwendige Schulausbildungen verbrachten Zeiträumen anderer, nicht behinderter Versicherter rechtfertigen würden. Der Kläger war in dem genannten Zeitraum aus denselben Gründen an der Entrichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung gehindert, wie jeder andere Versicherte auch, der sich für den Eintritt in das Erwerbsleben (noch) in einer (Erst-)Ausbildung befindet. Er hat damit einen Anspruch auf denselben rentenrechtlichen Ausgleich, wie ihn bei entsprechender Sachlage auch ein nichtbehinderter Versicherter geltend machen kann. Eine andere Beurteilung würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass behinderten Menschen die Geltendmachung einer Anrechnungszeit für die Vorbereitung auf und die Eingliederung in eine ihrer spezifischen Behinderung angepasste Erwerbstätigkeit generell nicht oder nur dann möglich wäre, wenn sie derjenigen eines nichtbehinderten Versicherten vergleichbar wäre. Gerade die Behinderung und die sich daraus für den behinderten Menschen ergebenen spezifischen, häufig eingeschränkten Möglichkeiten würden bei einer solchen Betrachtungsweise jedoch nicht ausreichend berücksichtigt. Damit würden behinderten Menschen in der Konsequenz aber (Renten-)Leistungen, die grundsätzlich jedem Versicherten - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - zustehen, auf Grund ihrer Behinderung (teilweise) versagt bleiben. Gerade dieses zu verhindern, ist aber das Anliegen der dargestellten Verfassungsbestimmung des Artikels 3 Abs. 3 Satz 2 GG sowie der dargestellten weiteren Rechtsvorschriften.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG.

Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.

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