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§ 16 SGB VI: Berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.02.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis30.06.2001
Version002.00

(1) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation umfassen insbesondere

1.Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme,
2.Berufsvorbereitung, einschließllich der wegen einer Behinderung erforderlichen Grundausbildung,
3.berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung, einschließlich eines zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses,
4.Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte.

(2) Bei Auswahl der berufsfördernden Leistungen sind Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Das Verfahren zur Auswahl der Leistungen schließt, soweit erforderlich, eine Berufsfindung oder Arbeitserprobung ein. Dabei gelten Absatz 3 sowie § 28 Nr. 1, 2 und 4 entsprechend. Leistungen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.

(3) Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation werden stationär in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation erbracht, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs der Rehabilitation erforderlich ist und mit der Einrichtung ein Vertrag über die Ausführung der Leistungen besteht. Sie umfassen die erforderliche Unterkunft und Verpflegung, wenn die Inanspruchnahme der Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalt erfordert.

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