§ 18 SGB VI: Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
veröffentlicht am |
08.02.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 des Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) |
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Inkrafttreten | 01.01.1998 |
Gültig bis | 30.06.2001 |
Version | 002.00 |
Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für Behinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes werden nur erbracht,
1. | im Eingangsverfahren bis zur Dauer von vier Wochen, wenn die Leistungen erforderlich sind, um im Zweifelsfalle festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung für die Eingliederung des Behinderten in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Eingliederung für den Behinderten in Betracht kommen, |
2. | im Arbeitstrainingsbereich bis zur Dauer von zwei Jahren, wenn die Maßnahmen erforderlich sind, um die Leistungsfähigkeit oder Erwerbsfähigkeit des Behinderten soweit wie möglich zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und erwartet werden kann, dass der Behinderte nach Teilnahme an diesen Maßnahmen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 54 des Schwerbehindertengesetzes zu erbringen. Über ein Jahr hinaus werden Leistungen nur erbracht, wenn die Leistungsfähigkeit des Behinderten weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann. |