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§ 48 SGB VI Anlage 1: Einzelne Berufsgruppen - Waisenrente

Änderungsdienst
veröffentlicht am

26.02.2024

Änderung

Die Ausführungen zum Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Schulausbildung in Abschnitt 7 wurden ergänzt. Der Meistervorbereitungskurs (Abschnitt 37) ist Fachschulausbildung.

Dokumentdaten
Stand02.02.2024
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 in Kraft getreten am 01.07.2015
Rechtsgrundlage

§ 48 SGB VI

Version005.00

Abendschulen

Der Besuch einer Abendschule ist Ausbildung, wenn der Zeitaufwand für den Unterricht, die häuslichen Arbeiten und die erforderlichen Schulwege mehr als 20 Wochenstunden beträgt. Der zeitliche Aufwand für den Unterricht ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen Anwesenheitszeit an der Ausbildungsstätte zu ermitteln (zum Beispiel von 16.30 Uhr bis 22.00 Uhr ist gleich 5,5 Stunden). Für die häuslichen Arbeiten ist die Zeit anzusetzen, die hierfür nach Auskunft der Abendschule objektiv notwendig ist (vergleiche hierzu auch GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1). Auf die Zeit - unerheblich, ob sie kürzer oder länger ist -, die im Einzelfall tatsächlich für die häuslichen Arbeiten verwendet wird, kommt es nicht an.

Bei dem Besuch von Abendgymnasien (Abendoberschulen) wird für die letzten 1 1/2 Jahre (3 Semester) vor dem Abitur (der Reifeprüfung) regelmäßig keine Berufstätigkeit mehr verlangt (Beschluss der ständigen Konferenz der Kultusminister vom 08.10.1970 - Bundesanzeiger 1970, Nr. 241 S. 8, zuletzt vom 21.06.1979 in der Fassung vom 07.02.2013). In diesen Fällen kann ohne weitere Prüfung davon ausgegangen werden, dass in den letzten 1 1/2 Jahren der Schulbesuch einen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Die 1 1/2 Jahre vor dem Abitur (der Reifeprüfung) an Abendgymnasien sind danach Schulausbildung. Wird nachgewiesen, dass bereits vor den letzten 1 1/2 Jahren der zeitliche Aufwand wöchentlich mehr als 20 Stunden beträgt, ist ebenfalls Schulausbildung gegeben.

Bei dem Besuch von Abendrealschulen ist für den letzten Ausbildungsabschnitt, der ein halbes Jahr bis ein Jahr betragen kann, Schulausbildung anzuerkennen. Für diesen Ausbildungsabschnitt, in dem ebenfalls eine Berufstätigkeit nicht mehr verlangt wird, kann gleichfalls ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen werden, dass die Ausbildung einen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Die genaue Dauer des letzten Ausbildungsabschnittes ist durch Rückfrage bei den Abendrealschulen zu ermitteln. Außerhalb dieses letzten Ausbildungsabschnittes ist Schulausbildung gegeben, sofern nachgewiesen wird, dass der Zeitaufwand mehr als 20 Wochenstunden beträgt.

Der Besuch einer Abendschule (Abendrealschule, Abendgymnasium) ist regelmäßig Schulausbildung, wenn für diese Zeit eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) vom 06.06.1983 (BGBl. I S. 645) gewährt wird. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der zeitliche Aufwand für den Abendschulbesuch wöchentlich mehr als 20 Stunden beträgt, da die Ausbildungsförderung unter anderem nur gezahlt wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 BAföG).

Anerkennungsjahr

Vergleiche hierzu Abschnitt 15 Berufspraktikum für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes.

Anlernlinge

Die Anlernzeit ist Berufsausbildung, wenn darüber ein vor der Handwerks-, Industrie-, Handels-, Apotheker-, Landwirtschafts-, Ärztekammer oder ähnlichen Anstalten genehmigter Anlernvertrag geschlossen ist und die Anlernung auch durchgeführt wird.

Im Einzelfall kann eine Anlernzeit auch dann Berufsausbildung sein, wenn der Anlernvertrag nicht von einer solchen Stelle genehmigt wurde. In diesen Fällen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob ein Ausbildungsverhältnis für einen späteren Beruf vorliegt und der tatsächliche zeitliche Aufwand für die Ausbildung wöchentlich mehr als 20 Stunden beträgt.

Anwärter für den öffentlichen Dienst

Der Vorbereitungsdienst ist grundsätzlich Berufsausbildung. Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Ernennung zum Beamten auf Widerruf (Aushändigung der Ernennungsurkunde).

Die Berufsausbildung als Beamtenanwärter endet entsprechend den jeweils geltenden landes- beziehungsweise bundesrechtlichen Regelungen (RBRTN 2/2011, TOP 12). Der tatsächliche Endzeitpunkt der Ausbildung ist bei der Ausbildungsstätte zu erfragen. Bei vorzeitiger Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst ist die Ausbildung mit dem Entlassungszeitpunkt beendet.

Wird die Laufbahnprüfung erst nach dem zeitlichen Ablauf des regelmäßigen Vorbereitungsdienstes abgelegt, endet die Berufsausbildung erst mit diesem Zeitpunkt.

Eine Ausbildung kann ebenfalls vorliegen, wenn sich planmäßig „angestellte“ Beamte, sogenannte „Aufstiegsbeamte“, unter Fortzahlung der Dienstbezüge im Vorbereitungsdienst für eine höhere Beamtenlaufbahn befinden und der tatsächliche Aufwand für den Vorbereitungsdienst wöchentlich mehr als 20 Stunden beträgt.

Au-pair

Vergleiche hierzu Abschnitt 8 Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Berufsausbildung.

Auslandsaufenthalt

Ein Anspruch auf Waisenrente kann sich im Rahmen eines Auslandsaufenthalts ergeben, wenn die Waise im Ausland

  • eine Schule, Fach- oder Hochschule besucht. Einzelheiten hierzu sind dem Abschnitt 7 Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Schulausbildung zu entnehmen.
  • eine geregelte Berufsausbildung absolviert. Einzelheiten hierzu sind dem Abschnitt 8 Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Berufsausbildung zu entnehmen.

Nutzt die Waise den Auslandsaufenthalt zur Verbesserung der Sprachkenntnisse, ohne dass sie sich einer Schulausbildung unterzieht, die sie wöchentlich mehr als 20 Stunden in Anspruch nimmt (zum Beispiel im Rahmen einer Tätigkeit als Au-pair-Mädchen/-Junge), kann im Einzelfall dennoch ein Anspruch auf Waisenrente gegeben sein (vergleiche Abschnitt 8 Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Berufsausbildung).

Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Schulausbildung

Wird eine ausländische Schule, Fach- oder Hochschule besucht (zum Beispiel um ein französisches Abitur abzulegen oder ein englisches Examen zu machen oder um nur einige Schuljahre oder Semester an einer ausländischen Ausbildungsstätte zu verbringen), dann ist diese Zeit unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland als Schulausbildung anzuerkennen. Dabei kann es sich sowohl um einen eigenständigen Studiengang an einer ausländischen (Hoch-) Schule handeln, als auch um einzelne Schuljahre oder Semester im Rahmen einer eigentlich im Inland absolvierten Ausbildung. Der Nachweis, dass im Anschluss an den Auslandsaufenthalt eine Fremdsprachenausbildung aufgenommen oder weitergeführt wird, ist nicht erforderlich. Zur zeitlichen Inanspruchnahme vergleiche GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1.

Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Berufsausbildung

Absolviert die Waise im Ausland eine geregelte Berufsausbildung (zum Beispiel Lehrzeit), so liegt dem Grunde nach eine Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI vor. Es finden sinngemäß die Grundsätze Anwendung, die für ein Ausbildungsverhältnis im Inland gelten (vergleiche GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1.2).

Eine anspruchsbegründende Berufsausbildung kann bei einem Auslandsaufenthalt auch dann gegeben sein, wenn der Auslandsaufenthalt ausschließlich zur Verbesserung der Sprachkenntnisse erfolgt.

Voraussetzung ist jedoch, dass ein Beruf angestrebt wird, dessen Ausübung umfassende Kenntnisse fremder Sprachen erfordert, die außer durch theoretischen Sprachunterricht auch durch praktischen Gebrauch der Umgangssprache erworben werden müssen. Dies ist zum Beispiel der Fall bei der Ausbildung zum Dolmetscher, Fremdsprachenlehrer, Auslandskorrespondenten. Eine diesbezügliche Erklärung der Waise über den Zweck des Auslandsaufenthalts genügt als Nachweis. Hat die Waise bereits vor ihrem Auslandsaufenthalt eine entsprechende Berufsausbildung begonnen, so ist davon auszugehen, dass der Aufenthalt im Ausland dieser Ausbildung dient.

Darüber hinaus bedarf es bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten (ohne geregelte Schul- oder Berufsausbildung) neben der praktischen Übung der Sprache auch einer theoretischen Ausbildung (zum Beispiel Besuch einer ausländischen Universität oder Sprachenschule). Die theoretische Ausbildung darf jedoch nicht so gering sein, dass sie praktisch bedeutungslos ist. Erforderlich ist daher ein wöchentlicher Sprachunterricht von mindestens sechs Unterrichtsstunden (Urteile des BSG vom 29.10.1969, AZ: 12 RJ 440/63, und BSG vom 30.01.1973, AZ: 7 RKg 28/70).

Die Zeit des Auslandsaufenthaltes bis zur Dauer von sechs Monaten ist Berufsausbildung, selbst wenn während des Auslandsaufenthalts die Sprache nur praktisch geübt, von einer zusätzlichen theoretischen Ausbildung (zum Beispiel durch den Besuch einer ausländischen Universität oder Sprachenschule) aber abgesehen wird.

Ein Auslandsaufenthalt zur Fremdsprachen-Ausbildung (ohne eine geregelte Schul- oder Berufsausbildung) kann für jede einzelne Sprache bis zur Dauer von maximal 12 Monaten (beginnend mit der Vollendung des 18. Lebensjahres) als Berufsausbildung anerkannt werden.

Der Nachweis, dass im Anschluss an den Auslandsaufenthalt die begonnene beziehungsweise angestrebte Berufsausbildung weitergeführt beziehungsweise aufgenommen wird, ist nicht erforderlich. Der Auslandsaufenthalt bleibt Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI, auch wenn im Anschluss hieran die entsprechende Berufsausbildung nicht fortgesetzt oder aufgenommen wird.

Der Annahme von Berufsausbildung steht eine Tätigkeit als Au-pair-Mädchen/-Junge nicht entgegen.

Ist die Waise während des Auslandsaufenthaltes im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig, das selbst kein Ausbildungsverhältnis ist, so liegt Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI dennoch vor, wenn für den Erwerb von Sprachkenntnissen ein zeitlicher Aufwand von mehr als 20 Wochenstunden aufgewendet wird.

Auslandsaufenthalt im Rahmen des Parlamentarischen Patenschafts-Programms

Für junge Berufstätige mit abgeschlossener Berufsausbildung führt die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit - GIZ - (bis 2010 die InWEnt -Internationale Weiterbildung und Entwicklung GmbH) im Rahmen des Jugendaustausch-Programms des Deutschen Bundestages und des Kongresses der USA das Parlamentarische Patenschafts-Programm (PPP) durch.

Während des einjährigen Aufenthaltes in den USA studieren die Teilnehmer grundsätzlich zunächst für etwa sechs Monate an einem Community College. Während des anschließenden, ebenfalls etwa sechsmonatigen berufsbezogenen Teils arbeiten sie gegen Entgelt in einem amerikanischen Unternehmen.

Die Teilnahme an allgemeinbildenden Kursen, berufsbezogenen Kursen und gegebenenfalls Sprachkursen an einem College ist Schulausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI, wenn die Ausbildung einen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.

Die bezahlte Berufstätigkeit stellt dagegen keine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI dar.

Autodidaktische Ausbildung (Selbstunterricht)

Die Aneignung von Kenntnissen durch ausschließlich private Vorbereitung ohne Lehrer ist keine „Schul- oder Berufsausbildung“.

Zur Wertung privater häuslicher Vorbereitungszeiten als Ergänzung sonstigen Unterrichts bei künstlerischen Ausbildungen vergleiche Abschnitt 33 Künstlerische Ausbildungen.

Bachelor

Die international gebräuchlichen akademischen Abschlüsse Bachelor und Master sind in den vergangenen Jahren zunehmend in vielen Ländern Europas eingeführt worden. Sie sind kennzeichnend für ein gestuftes Studiensystem.

Der niedrigste akademische Grad, der von Fachhochschulen und Hochschulen nach einer Studienzeit von sechs bis acht Semestern als erster berufsqualifizierender Abschluss vergeben wird, ist der Bachelor.

Darauf aufbauend ist es möglich, nach weiteren zwei bis vier Semestern Studium den Master als zweiten akademischen Grad zu erhalten.

Studiengänge sowohl mit dem Abschluss Bachelor als auch dem Abschluss Master sind Schulausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI (vergleiche auch GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1.4).

Berufliche Weiterbildung

Die Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung (früher: berufsfördernde Maßnahmen) nach § 81 SGB III ist grundsätzlich Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert (vergleiche GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1). Diese Maßnahmen sind dann keine Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Berufsziel ausgerichtet sind, sondern sich lediglich auf die Vermittlung allgemein verwertbarer Fertigkeiten beschränken. Nähere Informationen zu einigen Angeboten der Bundesagentur für Arbeit können der KURSNET-Datenbank entnommen werden. Sind der KURSNET-Datenbank keine Informationen zu entnehmen, ist die Waise zu befragen.

Hinsichtlich der Teilnahme an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung für behinderte Menschen vergleiche Abschnitt 49 Teilhabe am Arbeitsleben

Berufsgrundbildungsjahr

Das Berufsgrundbildungsjahr dauert ein Jahr und hat die Aufgabe, allgemeine (berufsfeldübergreifende) und auf der Breite eines Berufsfeldes fachtheoretische und fachpraktische Lerninhalte als berufliche Grundbildung zu vermitteln. Es ist möglich in vollzeitschulischer Form oder in kooperativer Form als Kombination von betrieblicher Ausbildung und Berufsschulbesuch.

Das Berufsgrundbildungsjahr ist Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI.

Berufsgrundschuljahr

Das Berufsgrundschuljahr ist ein Vollzeitschuljahr mit hohen Unterrichtsanteilen im Bereich der Fachpraxis. Hier werden innerhalb eines Berufsfeldes eine berufliche Grundbildung und eine erweiterte Allgemeinbildung vermittelt. Das Berufsgrundschuljahr schließt mit einer Prüfung ab. Die berufsbezogenen Inhalte dieser Ausbildung können Grundlagen eines nachfolgenden Ausbildungsverhältnisses aus dem gleichen Berufsfeld sein.

Das Berufsgrundschuljahr ist Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI.

Berufspraktikum für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes

Einige Ausbildungsgänge für Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes (wie zum Beispiel Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, Erzieher, Kindergärtnerinnen, Kinderpflegerinnen) sehen nach Abschluss einer Fachschule, Fachhochschule oder Hochschule ein einjähriges Berufspraktikum (Anerkennungsjahr) vor. Wird nachgewiesen, dass das Praktikum Voraussetzung für die staatliche Anerkennung ist, ist Berufsausbildung gegeben.

Soweit das Praktikum in einigen Bundesländern bereits in den schulischen Ausbildungsgang integriert ist, liegt bei Vollzeitausbildungen ohne weitere Prüfung Ausbildung vor. Bei Teilzeit- beziehungsweise berufsbegleitenden Ausbildungsgängen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein tatsächlicher zeitlicher Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden durch die Ausbildung gegeben ist.

Berufspraktisches Jahr (BPJ)

Bei der Teilnahme arbeitsloser Jugendlicher an dem BPJ handelt es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI.

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Die Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen ist grundsätzlich Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI:

Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BvB) sind alle beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen, sowie Vorbereitungslehrgänge zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses und allgemeinbildende Kurse zum Abbau von schwerwiegenden beruflichen Bildungsdefiziten.

Dazu gehören insbesondere die von der Bundesagentur für Arbeit geförderten Maßnahmen nach § 51 SGB III und die Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter im Sinne des § 112 SGB III - vergleiche hierzu auch Abschnitt 49 Teilhabe am Arbeitsleben.

Daneben können auch alle weiteren Maßnahmen, die

  • nach dem SGB III, SGB VIII (Jugendberufshilfe als Angebot aus der Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII), sonstigen Rechtsvorschriften oder im Rahmen von öffentlichen Förderprogrammen (ESF, Länderprogramme etc.) gefördert werden und
  • das Ziel haben, förderungsbedürftige junge Menschen für die Aufnahme einer Ausbildung oder Arbeit zu befähigen,

ohne genauere inhaltliche Prüfung als BvB anerkannt werden (AGVR 4/2021, TOP 4). Bei einer öffentlichen Förderung kann davon ausgegangen werden, dass die Maßnahmen sowohl notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln als auch entsprechend der jeweiligen Ausschreibungskriterien von ausreichend qualifizierten Bildungsinstitutionen durchgeführt werden. In zeitlicher Hinsicht setzt die Anerkennung voraus, dass die Maßnahme insgesamt (Anwesenheitszeit in der Bildungs- oder Praktikumsstätte, Vor-/Nachbereitung, Wegezeiten) mehr als 20 Stunden pro Woche umfasst.

Erfolgt keinerlei öffentliche Förderung, ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit der Maßnahme notwendige Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten für ein späteres Berufsleben vermittelt werden und damit eine Vergleichbarkeit mit geförderten BvB vorliegt. Dabei kann eine Orientierung an den Fachkonzepten der Bundesagentur für Arbeit zu BvB erfolgen.

BvB beinhalten nach diesen Konzepten insbesondere:

  • Eignungsanalyse und Kompetenzfeststellung als Grundlage für eine individuelle Qualifizierungsplanung,
  • Vermittlung fachpraktischer und fachtheoretischer Grundkenntnisse und -fertigkeiten (Teilgebiete anerkannter Ausbildungsberufe, möglichst auf der Grundlage von Qualifizierungsbausteinen nach §§ 68 ff. BBiG, BAVBVO oder von bundesweit anerkannten Ausbildungsbausteinen),
  • Erwerb betrieblicher Erfahrungen und die Reflexion betrieblicher Realität,
  • Verbesserung der bildungsmäßigen Voraussetzungen zur Ausbildungsaufnahme (allgemeinbildende Fächer, nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses),
  • Sprachförderung,
  • Grundlagenqualifizierung IT- und Medienkompetenz,
  • Bewerbungstraining,
  • Stärkung der persönlichen und sozialen Kompetenzen, lebenspraktischer Fertigkeiten und Unterstützung bei der Bewältigung von Problemen,
  • Förderung und Einübung von Einstellungen und Fähigkeiten, die für eine erfolgreiche Bewältigung einer Ausbildung oder einer Arbeitnehmertätigkeit notwendig sind,
  • individuelle lehrgangsbegleitende Beratung, insbesondere bei der Entscheidungsfindung sowie der Planung und Vorbereitung des Übergangs in Ausbildung, andere Qualifizierungsmaßnahmen oder Beschäftigung.

Hinsichtlich des Berufsvorbereitenden Sozialen Jahres (BSJ) der Lebenshilfe e. V. vergleiche GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.3.8.

Beachte:

Rein therapeutische Maßnahmen sind keine Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI (gegebenengalls könnte jedoch ein Anspruch wegen Unterhaltsunfähigkeit aufgrund einer Behinderung zu prüfen sein)

Berufsvorbereitungsjahr

Das Berufsvorbereitungsjahr bereitet Jugendliche ohne Hauptschulabschluss auf den Eintritt in eine Berufsausbildung oder in ein Arbeitsverhältnis vor, wenn sie nach einem mindestens 9-jährigen Besuch einer allgemeinbildenden Schule (zum Beispiel Hauptschule, Förderschule Lernen) aus unterschiedlichen Gründen weder in ein Ausbildungsverhältnis eintreten noch ein Arbeitsverhältnis aufnehmen können und nicht an einer Fördermaßnahme der Arbeitsagentur teilnehmen.

Das Abschlusszeugnis des Berufsvorbereitungsjahres (als Teil der Berufsschule) schließt den Hauptschulabschluss ein.

Da es sich um ein Vollzeitschuljahr handelt, ist das Berufsvorbereitungsjahr Schulausbildung im Sinne des § 48 SGB VI.

Bundeswehr

siehe Abschnitt 38 Offizieranwärter/Feldwebelanwärter/Unteroffizieranwärter

Doktoranden

Vergleiche hierzu Abschnitt 44 Promotion

Ehemalige Berufssoldaten der Bundeswehr

Ehemalige Berufssoldaten der Bundeswehr haben nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) auf Kosten des Bundes Anspruch auf eine Fachausbildung und auf Teilnahme an einem allgemeinberuflichen Unterricht. Wird diese Ausbildung nach der Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis durchgeführt, liegt Schul- oder Berufsausbildung vor, sofern diese Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.

Einstiegsqualifizierung (EQ)

Siehe Abschnitt 17 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen

Elterlicher Betrieb

Die Ausbildung in dem elterlichen Haushalt, Geschäfts- oder Gewerbebetrieb oder in der elterlichen Landwirtschaft oder durch andere Verwandte kann Berufsausbildung sein, sofern für eine regelrechte Ausbildung gesorgt ist. In diesen Fällen ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob Berufsausbildung vorliegt (vergleiche hierzu GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1.2).

Entwicklungshelfer

Entwicklungshelfer arbeiten bei anerkannten Trägern des Entwicklungsdienstes (zum Beispiel der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit - GIZ -). Um als Entwicklungshelfer tätig sein zu können, sollte man eine Aus- oder Weiterbildung beziehungsweise ein Studium und Berufserfahrung in dem Bereich vorweisen können, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll. Um diese Fachkräfte für den Einsatz in den entsprechenden Entwicklungsländern zu qualifizieren, werden individuelle Vorbereitungslehrgänge durchgeführt, die unter anderem Fachkurse und Sprachausbildung beinhalten können.

Die Fachkurse sind regelmäßig keine Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI, da hier nur eine Ergänzung der Berufserfahrung des einzelnen Entwicklungshelfers um konkrete Informationen über das jeweilige Entwicklungsland und seinen zukünftigen Einsatz erfolgen.

Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI kann im Einzelfall nur die Sprachausbildung sein. Erfordert sie einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden liegt Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI vor.

Facharztausbildung

Im Anschluss an die Approbation ist eine Weiterbildung zum Facharzt möglich, die im Rahmen einer praktischen Berufstätigkeit erfolgt und von theoretischem Unterricht und dem Besuch von Spezialveranstaltungen begleitet wird. Die Ausbildung zum Facharzt ist keine Berufsausbildung, denn die ärztliche Ausbildung endet bereits mit der ärztlichen Prüfung, die Voraussetzung für die Approbation ist (vergleiche Abschnitt 36 Medizinstudium).

Ein approbierter Arzt befindet sich bei seiner vor Erteilung der Facharztanerkennung abzuleistenden ärztlichen Tätigkeit auch dann nicht in Berufsausbildung, wenn es sich um eine unbezahlte Volontärtätigkeit handelt.

Fachoberschulen

Fachoberschulen vermitteln fachtheoretische und praktische Ausbildung und führen zur Fachhochschulreife.

Ohne den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung dauert die Fachoberschule zwei Jahre, wobei die 11. Klasse theoretischen Unterricht in der Fachoberschule und fachpraktische Ausbildung in Form von Praktikantentätigkeiten umfasst (duales System). Erfordert die praktische und theoretische Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden, ist Schul- oder Berufsausbildung gegeben.

In den 12. Klassen von Fachoberschulen steht wieder der theoretische Unterricht im Vordergrund. Personen mit beruflicher Erstausbildung können unmittelbar in die Klasse 12 eintreten. Der Besuch der 12. Klasse ist Schulausbildung.

Fernunterricht

Beim Fernunterricht sind die Lehrenden und die Lernenden ausschließlich oder überwiegend räumlich voneinander getrennt. Die pädagogische Begleitung sowie Lernerfolgskontrollen grenzen den Fernunterricht vom Selbststudium ab. Im Rahmen des Fernunterrichts können unter anderem Schulabschlüsse, Berufsabschlüsse, akademische Grade erworben werden. Neben dem klassischen Fernstudium, beispielsweise an der Fernuniversität Hagen, gehören auch verschiedene Varianten des durch elektronische Medien unterstützten Lernens (E-Learning) zum Fernunterricht.

Fernunterricht ist nur dann Schul- oder Berufsausbildung, wenn eine der herkömmlichen Ausbildung vergleichbare Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung gegeben und ihre Dauer nicht allein der Verantwortung des Schülers überlassen ist. Indiz für das Vorliegen dieser Kriterien kann die Erteilung regelmäßigen mündlichen Direktunterrichts sein (so Urteil des BSG vom 25.11.1976, AZ: 11 RA 146/75, SozR 2200 § 1262 Nr. 9). Vorrangig sind diese Grundanforderungen beim Fernunterricht dann als erfüllt anzusehen, wenn die Ausbildung im Rahmen des Fernunterrichts von vornherein an bestimmte Rahmenzeitpläne gebunden und eine Kontrolle des Leistungsstandes - zum Beispiel durch Korrektur- und Prüfungsaufgaben, Zwischenprüfungen - gewährleistet ist. Ist dies der Fall, kann Fernunterricht auch ohne Begleitunterricht „Schul- oder Berufsausbildung“ im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI sein, sofern ein tatsächlicher zeitlicher Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden durch die Ausbildung gegeben ist (vergleiche GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1). Bei der Ermittlung der zeitlichen Belastung ist auf die objektiv erforderliche häusliche Vorbereitungszeit und bei Begleitunterricht auf die Zahl der Unterrichtsstunden und den zeitlichen Aufwand für die Schulwege abzustellen. Wird der zeitliche Ansatz für den Kurs/Studiengang nicht in Zeitstunden angegeben, muss dieser umgerechnet werden, vergleiche hierzu GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1.

Das Vorliegen der obigen Grundanforderungen (Rahmenzeitpläne, Kontrolle des Leistungsstandes und so weiter) und die Belastung durch den Fernunterricht ist durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel Prospekte und sonstiges Informationsmaterial, Bestätigung der Ausbildungsstätte über die objektive zeitliche Belastung) nachzuweisen.

Flugsicherungsdienst

Die Ausbildung zum Fluglotsen gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt umfasst die theoretische Grundausbildung, die mit der sogenannten Erlaubnisprüfung abschließt. Im zweiten Teil erfolgt die betriebliche Ausbildung (sogenannte On-the-Job-Phase), die an Arbeitsplätzen der Flugsicherung unter Aufsicht eines Ausbilders erfolgt. Der endgültige Abschluss liegt mit der Berechtigungsprüfung für den jeweilig gewählten Bereich vor.

Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI ist nur die Zeit der theoretischen Grundausbildung bis zum Erwerb der Erlaubnisprüfung. In dem darauf folgenden Ausbildungsabschnitt sind die Auszubildenden - wenn auch unter Aufsicht - vollumfänglich tätig, sodass von einer Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI nicht mehr ausgegangen werden kann.

Fremdsprachenlehrer (Lehrassistent im Ausland)

Die während eines Auslandsaufenthaltes - beispielsweise im Rahmen eines Fremdsprachenstudiums - gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit als Lehrassistent (Fremdsprachenassistent) an schulischen Einrichtungen ist grundsätzlich keine Schulausbildung oder Berufsausbildung (Urteil des BSG vom 18.09.1975, AZ: 4 RJ 295/74).

Erfolgt jedoch im Einzelfall eine Bestätigung der Hochschule, dass die Tätigkeit als Fremdsprachenassistent zum Beispiel ein nach der Studienordnung erforderliches Praktikum oder einen zwingend vorgeschriebenen Auslandsaufenthalt ersetzt, kann diese Tätigkeit bis zum Umfang der zeitlich geforderten Dauer des Praktikums/Auslandsaufenthaltes Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI sein.

Voraussetzung ist, dass keine eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt wird, sondern für den angestrebten Beruf notwendige Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder -person vermittelt werden. Der Umfang dieser Ausbildung muss jedoch mehr als 20 Stunden wöchentlich betragen (Urteil des BSG vom 31.08.2000, AZ: B 4 RA 5/00 R, SozR 3-2600 § 48 Nr. 4).

Gasthörer

Die Zeit des Studiums als Gasthörer an einer Fach- oder Hochschule ist Schulausbildung, wenn dieses Studium einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert und das Studium nach der Anzahl der belegten und besuchten Vorlesungen dem üblichen Studium eines ordentlich Immatrikulierten entspricht.

Integrationskurse

Die Teilnahme an Integrationskursen (früher: Deutsch-Sprachlehrgänge für Aussiedler und Ausländer) ist, selbst wenn neben der deutschen Sprache keine anderen Fächer gelehrt werden, Schulausbildung (AGFAVR 4/89, TOP 5, und AGFAVR 1/2005, TOP 4). Dies gilt jedoch nur, soweit die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand (Ausbildungszeit, häusliche Vorbereitungszeit, Wegezeit) von wöchentlich mehr als 20 Stunden (vergleiche GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1) erfordert. Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, da Integrationskurse vielfach im Teilzeit- oder Abendunterricht erfolgen.

Justizvollzugsanstalts-Aufenthalt

Der Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt steht bei Teilnahme an einer entsprechenden Ausbildung der Annahme von „Schul- oder Berufsausbildung“ nicht entgegen (vergleiche Urteil des BSG vom 22.09.1981, AZ: 1 RJ 152/80).

Künstlerische Ausbildungen durch Privatunterricht

Künstlerische Ausbildungen (zum Beispiel Musik- und Gesangsausbildung, Schauspielunterricht) können nicht nur an entsprechenden schulischen Unterrichtsstätten (zum Beispiel Hochschulen für Musik) zurückgelegt werden, sondern auch durch Unterricht bei Privatlehrern erworben werden. Hierbei ist nicht nur die eigentliche Unterrichtserteilung durch den Privatlehrer zu berücksichtigen, sondern auch die stets in größerem zeitlichen Umfang erforderliche häusliche Vorbereitungszeit (zum Beispiel instrumentale Übungsstunden). Eine bestimmte wöchentliche Mindestunterrichtsstundenanzahl beim Privatlehrer selbst ist grundsätzlich nicht zu fordern. Entscheidend ist nur, dass eine regelmäßige Unterrichtung durch Lehrer erfolgt und diese zusammen mit den häuslichen Vorbereitungszeiten einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.

Lehrer

  • an Grund- und Hauptschulen (Primarstufe und Sekundarstufe)
    Die Ausbildung der Lehrer an Grund- und Hauptschulen (Primarstufe und Sekundarstufe I) nach dem Bestehen der 1. Lehrerprüfung ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. In den Bundesländern, in denen ein Vorbereitungsdienst mit der Zahlung von Unterhaltszuschüssen beziehungsweise Anwärterbezügen eingerichtet ist, liegt eine Berufsausbildung vor. Werden während des Vorbereitungsdienstes nicht ausschließlich echte Unterhaltszuschüsse beziehungsweise Anwärterbezüge, sondern vielmehr „Beschäftigungsauftragsvergütungen“, „Unterrichtsvergütungen“ oder vergleichbare Zahlungen bezogen, ist regelmäßig keine Berufsausbildung gegeben. Die Betreffenden sind dann wie eine ordentliche Lehrkraft tätig, wobei der Ausbildungszweck in den Hintergrund tritt.
    Soweit ein mit der Zahlung von Unterhaltszuschüssen beziehungsweise Anwärterbezügen verbundener Vorbereitungsdienst nicht eingerichtet ist, ist die Zeit nach Bestehen der ersten Lehrerprüfung keine Berufsausbildung.
  • für sonstige Lehrämter
    Ob und inwieweit bei der Ausbildung für andere Lehrämter (zum Beispiel Sonderschullehrer, Fachlehrer, Lehrer an Realschulen) nach Ablegung der ersten Lehrerprüfung Berufsausbildung vorliegt, ist von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der jeweiligen länderrechtlichen Vorschriften zu prüfen. Soweit ein Vorbereitungsdienst eingerichtet ist, für dessen Dauer Unterhaltszuschüsse beziehungsweise Anwärterbezüge gezahlt werden, wird regelmäßig Berufsausbildung anzunehmen sein. Auszubildende für das Lehramt an Gymnasien (Studienreferendare) befinden sich regelmäßig in Berufsausbildung (vergleiche hierzu Abschnitt 45 Referendarzeiten).

Master

Vergleiche hierzu Abschnitt 11 Bachelor

Medizinstudium

Die Ausbildung für den Beruf des Arztes erfordert ein Medizinstudium an wissenschaftlichen Hochschulen von mindestens sechs Jahren. Während des letzten Jahres des Studiums erfolgt eine praktische Ausbildung in Krankenanstalten. Das Medizinstudium wird abgeschlossen mit der ärztlichen Prüfung. Dieses Studium ist Schul- oder Berufsausbildung. Das gilt auch für die praktische Ausbildung im letzten Jahr des Hochschulstudiums vor Ablegung der ärztlichen Prüfung.

Die weitere praktische Tätigkeit zur Ausbildung als Facharzt ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI (vergleiche hierzu Abschnitt 25 Facharztausbildung).

Meistervorbereitungskurse

Ein Meistervorbereitungskurs ist Fachschulausbildung im Sinne des § 48 SGB VI, wenn dieser einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Dies gilt sowohl für den Besuch einer Meisterschule in Vollzeitunterricht als auch für die nebenberuflich besuchten Meistervorbereitungskurse. Wer den Meistertitel in einem Gewerk erlangen möchte, muss die Meisterprüfung bestehen. Die Meisterprüfung umfasst vier eigene Prüfungsteile. Zur Vorbereitung auf die einzelnen Prüfungsteile bieten Handwerkskammern und Bildungsträger Vorbereitungslehrgänge an. Bei Fern- und Onlinekursen vergleiche auch Abschnitt 27 Fernunterricht.

Offizieranwärter/Feldwebelanwärter/Unteroffizieranwärter

Die Ausbildung zum Unteroffizier, Feldwebel beziehungsweise Offizier ist eine Ausbildung nach der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) im Soldatenstatus bei der Bundeswehr, wobei je nach Laufbahn, Vorbildung und Einsatzgebiet verschiedene Ausgestaltungen hinsichtlich Ausbildungsdauer und -inhalt möglich sind. Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI liegt unter Beachtung der unten genannten Grundsätze sowohl für zivilberufliche Ausbildungsanteile (Berufsabschluss, Studium) als auch für die militärfachlichen Lehrgänge und Praxisausbildungen vor, sofern diese militärischen Teile zur Gesamtausbildung gehören (RBRTN 1/2015, TOP 6, und RBRTN 2/2015, TOP 5).

Informationen zu den einzelnen Ausbildungen können der BERUFEnet-Datenbank, den Internet-Angeboten der Bundeswehr und im konkreten Fall der jeweiligen Lehrgangsübersicht beziehungsweise Ausbildungsplanung entnommen werden. Bei der Beurteilung im Einzelfall können die folgenden Grundsätze eine Orientierung geben:

  • Die militärische Ausbildung kann in der Laufbahn der Unteroffiziere mit dem Ausbildungsziel Fachunteroffizier (Besoldungsgruppe A5) oder Feldwebel (Besoldungsgruppe A7) oder in der Laufbahn der Offiziere mit dem Ausbildungsziel Leutnant (Besoldungsgruppe A9) erfolgen.
  • Die Ausbildung zum Feldwebel (in der Marine: Bootsmann) ist einer Ausbildung im mittleren Dienst vergleichbar. In der Regel werden die Mannschafts-Dienstgrade Soldat (gegebenenfalls Sanitätssoldat, Pionier, Matrose et cetera), Gefreiter, Obergefreiter, Unteroffizier und Stabsunteroffizier durchlaufen, jeweils mit dem Dienstgradzusatz "Feldwebelanwärter (FA)".
    Die Ausbildung setzt sich zusammen aus Feldwebel-Lehrgängen und militärpraktischer Ausbildung (zum Teil in Ausbildungsregimentern). Sofern nicht bereits vor der Verpflichtung ein militärisch verwertbarer Berufsabschluss erreicht wurde, kommt dazu die Ausbildung in einem zivilberuflichen Ausbildungsberuf (zum Beispiel Fluggerätemechaniker, Gesundheits-/Krankenpflegerin). Voraussetzung für die anschließende Beförderung zum Feldwebel ist das Bestehen der Feldwebelprüfung (§ 16 Abs. 2 SLV). Mit der Beförderung zum Feldwebel (frühestens nach 36 Monaten) ist die Ausbildung nach § 48 SGB VI im Regelfall abgeschlossen. Nachfolgende Dienstposten- beziehungsweise Verwendungsausbildungen im Sinne einer Spezialisierung zum bereits erreichten Berufsabschluss sind nicht mehr als Ausbildung zu betrachten, soweit es sich nicht um zivilberufliche Fortbildungen handelt, welche auch außerhalb der Bundeswehr als Ausbildung anzuerkennen wären (zum Beispiel Meisterprüfung).
  • Die Ausbildung zum Offizier (Leutnant) ist einer Ausbildung im gehobenen Dienst vergleichbar. In der Regel werden die Mannschafts- und Unteroffizierdienstgrade Soldat, Gefreiter, Obergefreiter, Fahnenjunker, Fähnrich und Oberfähnrich durchlaufen, jeweils mit dem Dienstgradzusatz "Offizieranwärter (OA)".
    Die Ausbildung setzt sich zusammen aus Offizieranwärterlehrgang und Offizierlehrgängen, Sprachlehrgang und praktischen Einsätzen (Truppenkommando, gegebenenfalls mit Vorpraktikum für das anschließende Studium). Wahlweise ist außerdem ein Hochschulstudium Bestandteil der Ausbildung. Voraussetzung für die Beförderung zum Leutnant ist das Bestehen der Offizierprüfung (§ 24 Abs. 2 SLV). Bei Ausbildungsgängen ohne Hochschulstudium endet die Ausbildung mit der Beförderung zum Leutnant (§ 24 Abs. 3 SLV). Wird ein Hochschulstudium absolviert, kann die Beförderung zum Leutnant auch bereits während des Studiums erfolgen. Das Ende der Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI richtet sich dann nach dem Ende des Studiums.
  • Unteroffizieranwärter (in der Marine: Maatanwärter) absolvieren eine circa 12-monatige Ausbildung (Lehrgänge und praktische Ausbildungsabschnitte) und durchlaufen dabei die Mannschafts-Dienstgrade Soldat (gegebenenfalls Sanitätssoldat, Pionier, Matrose et cetera), Gefreiter und Obergefreiter. Die Ausbildung schließt mit der Fachunteroffizierprüfung ab (§ 12 Abs. 2 SLV).

Soweit die konkrete Ausbildungsgestaltung von den oben genannten Grundsätzen abweicht, ist im Einzelfall unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze (siehe GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1) zu prüfen.

Polizeivollzugsdienst und Kriminaldienst

Die Ausbildung im Polizeivollzugsdienst und im Kriminaldienst ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Bei der Bundespolizei gibt es für die verschiedenen Ausbildungsgänge ebenfalls gesonderte Verordnungen. Informationen zu den einzelnen Ausbildungen können der BERUFEnet-Datenbank der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden. Während der Ausbildung liegt Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI vor, sofern sie einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.

Postulat und Noviziat

Postulat und Noviziat sind Ausbildungsabschnitte für den Beruf des Ordenspriesters beziehungsweise der Ordensschwester. Für die Dauer dieser Ausbildungsabschnitte ist Berufsausbildung gegeben (vergleiche hierzu Urteile des BSG vom 11.08.1965, AZ: 4 RJ 29/62, SozR Nr. 20 § 1267 RVO, und BSG vom 19.07.1972, AZ: 10 RV 405/71, SozR Nr. 13 zu § 45 BVG).

Praktikanten

Ein Praktikum kann Ausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI sein. Grundbedingung ist, dass das Praktikum Ausbildungscharakter hat. Das Praktikum darf folglich nicht lediglich dazu dienen, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben.

Bei Praktikanten liegt Ausbildung vor, wenn

  • die für den Beruf beziehungsweise für einen schulisch-theoretischen Ausbildungsgang maßgebenden Ausbildungsbestimmungen die Praktikantenzeit zwingend vorschreiben (Praktikum im Rahmen der Ausbildung) oder
  • die für einen anschließenden Ausbildungsgang in Aussicht genommene Ausbildungsstätte eine Vorpraktikantenzeit verlangt, wünscht oder empfiehlt (Vorpraktikum).

Empfiehlt eine Hochschule im Rahmen eines Studiums konkret ein Praktikum im In- oder Ausland oder wünscht sie konkret ein solches, ist dies als ein „Praktikum im Rahmen der Ausbildung“ ebenfalls anerkennungsfähig.

Darüber hinaus ist Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI gegeben, wenn sich ein sogenanntes Anerkennungspraktikum an den Schulbesuch oder den Besuch einer Berufsfachschule anschließt und dies für den Erwerb der Fachhochschulreife oder den vollwertigen Abschluss der Ausbildung erforderlich ist.

Zur Wertung eines Praktikums im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vergleiche Abschnitt 17 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.

Die Praktikantenzeiten sind nur in dem Umfang Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI, in dem sie tatsächlich zwingend vorgeschrieben sind beziehungsweise verlangt, gewünscht oder empfohlen werden. Werden auf „freiwilliger Basis“ ein längeres oder sogar mehrere Praktika absolviert, kann für diese Zeiten eine Waisenrente nicht geleistet werden.

Die Voraussetzungen für eine Zahlung der Waisenrente sind regelmäßig dann als gegeben anzusehen, wenn durch geeignete Unterlagen nachgewiesen wird, dass das Praktikum im obigen Sinne zwingend vorgeschrieben ist beziehungsweise verlangt, gewünscht oder empfohlen wird. Als Nachweis dienen zum Beispiel Unterlagen über den Ausbildungsgang, denen das Erfordernis eines Praktikums zu entnehmen ist oder eine konkrete Bescheinigung der Ausbildungsstätte. Im Falle eines Anerkennungspraktikums ist eine Bescheinigung erforderlich, der zu entnehmen ist, dass das absolvierte Praktikum konkret zur Erlangung der Fachhochschulreife oder des vollwertigen Ausbildungsabschlusses erforderlich ist.

Privatunterricht

Eine Ausbildung durch Lehrer im Rahmen eines Privatunterrichts ist Schul- oder Berufsausbildung, sofern sie einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert.

Eine Ausbildung durch Privatunterricht ist häufig bei künstlerischen Ausbildungsgängen gegeben (vergleiche hierzu auch Abschnitt 33 Künstlerische Ausbildungen durch Privatunterricht).

Probezeiten

Probezeiten, die Teil eines geregelten Ausbildungsganges sind (zum Beispiel zum Beginn eines Lehrverhältnisses), sind Berufsausbildung.

Einarbeitungszeiten, die zu Beginn eines normalen Arbeitsverhältnisses üblich sind, stellen dagegen keine Berufsausbildung dar.

Promotion

Für die Dauer der Promotion liegt grundsätzlich keine „Schul- oder Berufsausbildung“ im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI vor (vergleiche Urteile des BSG vom 27.09.1994, AZ: 10 RKg 21/92, AZ: 10 RKg 1/93, AZ: 10 RKg 3/94, und BSG vom 18.06.2003, AZ: B 4 RA 29/02 R, AZ: B 4 RA 37/02 R).

Etwas anderes gilt nur, wenn die Waise promoviert, ohne im gleichen Studiengang bereits eine andere Prüfung abgelegt zu haben. In diesem Fall ist die Promotionszeit „Schul- oder Berufsausbildung“, sofern sie einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich 20 Stunden erfordert.

Referendarzeiten

Referendare befinden sich regelmäßig in Berufsausbildung, solange sie den in der für sie maßgebenden Ausbildungsordnung aufgestellten Ausbildungsplan einhalten.

Schulferientätigkeit

Eine Tätigkeit während der Schul- oder Semesterferien steht dem Anspruch auf Waisenrente nicht entgegen.

Sprachenschulen

Der Besuch von Sprachenschulen ist Schul- oder Berufsausbildung, sofern die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, da erfahrungsgemäß gerade die Ausbildung an Sprachenschulen oftmals im Teilzeit- oder Abendunterricht erfolgt.

Erfolgt der Besuch einer Sprachenschule im Ausland vergleiche auch Abschnitt 7 Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Schulausbildung und Abschnitt 8 Auslandsaufenthalt im Rahmen einer Berufsausbildung.

Sprachkurse

Der Besuch von Sprachkursen ist Schul- oder Berufsausbildung, sofern die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Diese Voraussetzung ist in jedem Einzelfall zu prüfen, da Sprachkurse vielfach im Teilzeit- oder Abendunterricht erfolgen.

Teilhabe am Arbeitsleben

Schul- oder Berufsausbildung im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI können auch bestimmte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 ff SGB IX (§§ 33 ff. SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017) in Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der zuständigen Sozialleistungsträger sein, zum Beispiel § 112 SGB III (§§ 97 ff. SGB III in der Fassung bis 31.03.2012), §§ 35 ff. SGB VII, § 16 SGB VI. In Betracht kommt insbesondere die berufliche Weiterbildung. Voraussetzung für eine Anerkennung im Rahmen des § 48 SGB VI ist, dass es sich um eine „qualifizierende Maßnahme“ handelt, die einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. (vergleiche GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1).

Qualifizierende Maßnahmen in diesem Sinne sind auch Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich von WfbM und gegebenenfalls erforderliche Reha-Vorbereitungslehrgänge (beachte hier jedoch die zeitliche Inanspruchnahme, da Vorbereitungslehrgänge auch berufsbegleitend im Teilzeitunterricht durchgeführt werden).

Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gehört auch die Maßnahme der „Unterstützten Beschäftigung“, vergleiche § 55 SGB IX (§ 38a SGB IX in der Fassung bis 31.12.2017). Die „Unterstützte Beschäftigung“ umfasst zwei Abschnitte, die individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf die Berufsbegleitung. Die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rahmen einer „Unterstützten Beschäftigung“ ist eine berufliche Ausbildung im Sinne von § 48 Abs. 4 SGB VI, sofern der Qualifizierungsanteil wöchentlich mehr als 20 Stunden umfasst. Dies ist regelmäßig der Fall.

Ungelernter Beruf

Die Anleitung zu einem sogenannten ungelernten Beruf ist keine Berufsausbildung, weil sie als die Betätigung in dem Beruf selbst aufzufassen ist und keine Förderung in der Ausbildung stattfindet.

Volkshochschulen

Die Teilnahme an Tageskursen einer Volkshochschule (zum Beispiel zur Erlangung des Abschlusszeugnisses einer Realschule) ist Schul- oder Berufsausbildung, sofern der Zeitaufwand für den Unterricht, die häuslichen Arbeiten und die erforderlichen Schulwege mehr als 20 Wochenstunden beträgt.

Kurse, die üblicherweise an ein oder zwei Wochentagen in den Abendstunden besucht werden, sind keine Schul- oder Berufsausbildung. Bei sonstigen Abendkursen an Volkshochschulen ist jeweils zu prüfen, ob der Zeitaufwand für den Unterricht, die häuslichen Arbeiten und die erforderlichen Schulwege mehr als 20 Wochenstunden beträgt.

Volontäre

Als „Volontär“ werden einerseits Auszubildende im Bereich des Journalismus und anderen Branchen bezeichnet. Andererseits wird dieser Begriff aber auch für Teilnehmer an Freiwilligendiensten im Ausland genutzt. In weiteren Branchen wird die Bezeichnung „Volontariat“ zum Teil synonym mit den Begriffen „Praktikum“ oder „Trainee“ verwendet.

Wird das Volontariat bei Tageszeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen oder beim Rundfunk absolviert, sind Dauer und Inhalte der Ausbildung und die Bezahlung weitgehend tarifvertraglich geregelt. Es liegt Berufsausbildung vor, sofern die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Auch in anderen Branchen kann im Einzelfall Ausbildung vorliegen, wenn das Volontariat einem Ausbildungsplan folgt und es sich nicht nur um eine Einarbeitungsphase oder eine gering bezahlte Erwerbstätigkeit handelt.

„Volontäre“ oder „volunteers“, die im Rahmen von Freiwilligendiensten gemeinnützige Arbeit im Ausland (zum Beispiel Entwicklungsländer) erbringen, befinden sich nicht in Ausbildung. Soweit nicht im Einzelfall ein Freiwilligendienst im Sinne des § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB VI vorliegt, besteht kein Anspruch auf Waisenrente.

Vorkurse/Vorsemester

Vorkurse/Vorsemester für Studienanfänger sind „Schul- und Berufsausbildung“ im Sinne des § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VI, wenn Zeit und Arbeitskraft (20 Wochenstunden, vergleiche GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1) überwiegend in Anspruch genommen werden, die Vorkurse/Vorsemester studienbezogene Inhalte vermitteln und von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung gefordert oder empfohlen werden. Der Ausbildungsbeginn kann damit auch vor Semesterbeginn liegen.

Weiterbildung

Weiterbildungsangebote (zum Beispiel der Industrie und Handelskammer - IHK - oder Handwerkskammer - HWK -) können dann als Ausbildung im Sinne des § 48 SGB VI betrachtet werden, wenn damit eine höhere Stufe eines Berufes erreicht wird (Aufstiegsweiterbildung beziehungsweise Aufstiegsfortbildung) und Zeit und Arbeitskraft mehr als 20 Stunden pro Woche in Anspruch genommen werden. Damit verbundene Abschlüsse sind zum Beispiel Fachwirt, Fachmeister oder Geprüfter Betriebswirt. Weiterbildungen, die lediglich dazu dienen, im erlernten beziehungsweise ausgeübten Beruf auf dem neuesten Stand zu bleiben (Anpassungsweiterbildung), sind dagegen keine Ausbildung in diesem Sinne.

Zur Weiterbildung für Arbeitslose nach dem SGB III (früher: Berufsfördernde Maßnahmen) siehe Abschnitt 12 Berufliche Weiterbildung

Diese Anlage informiert über Besonderheiten im Zusammenhang mit der Bewilligung von Waisenrenten über das 18. Lebensjahr hinaus. Dargestellt sind in erster Linie besondere Konstellationen von Ausbildungsgängen.

Für „normale“ Ausbildungsberufe und Ausbildungsgänge steht die BERUFEnet-Datenbank der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Unter Zuhilfenahme der dortigen Ausführungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob unter Anwendung der allgemeinen Grundsätze (siehe Ausführungen in der GRA zu § 48 SGB VI, Abschnitt 5.1) tatsächlich eine anspruchsbegründende „Schul- oder Berufsausbildung“ vorliegt.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 48 SGB VI