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L 1 R 66/15

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die vom Kläger im Rahmen seiner Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten absolvierte praktische Tätigkeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2010 als rentenrechtliche Anrechnungszeit vorzumerken ist.

Der 1969 geborene Kläger studierte vom 01.10.1989 bis zum 22.09.1995 an der Universität des Saarlandes Psychologie und schloss dieses Studium als Diplom-Psychologe ab. Vom 01.01.2009 bis zum 06.11.2014 absolvierte er eine weitere Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten beim Saarländischen Institut zur Aus- und Weiterbildung in Psychotherapie (SIAP) und erlangte danach die Approbation zum psychologischen Psychotherapeuten.

Im Rahmen eines von der Beklagten durchgeführten Kontenklärungsverfahrens machte der Kläger geltend, in der Zeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2010 habe er im Rahmen seiner Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten den geforderten Ausbildungsbestandteil der „praktischen Tätigkeit“ in einer 18 Monate dauernden Vollzeittätigkeit in einer anerkannten Klinik verrichtet. Diese praktische Tätigkeit sei in seinem Versicherungsverlauf als Anrechnungszeit vorzumerken. Er reichte hierzu den Vertrag über die Aus- und Weiterbildung in Psychotherapie vom 09.08.2008, den zwischen ihm und der SHG (SHG) abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom 01.05.2009 sowie entsprechende Verdienstabrechnungen ab Mai 2009 zu den Akten.

In § 2 des Vertrages über die Aus- und Weiterbildung in Psychotherapie wurde die Dauer der Aus- und Weiterbildung geregelt. Darin heißt es u.a.:

„Die Ausbildung umfasst 4.200 Stunden. Die Ausbildungsinhalte im Überblick:

Theoretische Ausbildung 600 Unterrichtseinheiten
Praktische Tätigkeit 18 Monate
Praktische Ausbildung 1530 Stunden
Fallbezogene Ausbildungsvertiefung 930 Stunden
Selbsterfahrung 120 Stunden
Supervision 150 Stunden

Die theoretische Ausbildung wird in Einzel- und Blockveranstaltungen angeboten. Eine Unterrichtseinheit umfasst 45 Minuten.“

Die praktische Tätigkeit mit einer Gesamtdauer von 18 Monaten verrichtete der Kläger in der SHG-Klinik in S.-G. (S.), wofür er für die Ableistung in Vollzeit eine monatliche Vergütung in Höhe von 600 Euro erhielt. Sonstiges Einkommen erzielte der Kläger in dieser Zeit nicht. Der theoretische Unterricht der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten absolvierte er im Lehrinstitut der Gesundheitsberufe der SHG in Br. in einer Gruppe von 18 bis 20 Leuten. Von den für die praktische Tätigkeit gezahlten 600 Euro/Monat wurden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt. Aus der gemäß § 25 DEÜV erstellten Meldebescheinigung zur Sozialversicherung ergibt sich, dass es sich beim Kläger um einen Beschäftigten handele, der ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sei. Mit Schreiben vom 12.02.2009 teilte die SHG-Klinik dem Kläger zudem mit, dass es sich bei der praktischen Ausbildung nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handele und ihm zu dem gewährten „Taschengeld“ iHv 500,- Euro ein Zuschuss iHv 100,- Euro zur freiwilligen Weiterversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werde. Im Laufe des Verfahrens führte der Kläger unter dem 03.10.2012 u.a. aus, dass er die Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten im Wesentlichen nebenberuflich in Abend- und Wochenendform abgeleistet und daneben sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Lediglich für die Zeit der praktischen Ausbildung vom 01.05.2009 bis 31.10.2010 habe er von seinem Arbeitgeber Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge erhalten.

Mit Bescheid vom 17.10.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2010 könne nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, weil Praktikantenzeiten nicht als Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung anzusehen seien.

Mit seinem hiergegen am 23.10.2012 eingelegten Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die von ihm im Rahmen der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV) verrichtete „praktische Tätigkeit“ sei kein Praktikum, sondern integraler Bestandteil der Ausbildung, so dass diese als rentenrechtliche Zeit anzuerkennen sei.

Nach Einholung einer Auskunft von der IKK Südwest vom 03.12.2012, wonach die in der SHG-Klinik abgeleistete praktische Tätigkeit „gemäß dem Rundschreiben vom 10./11.04.2002 des GKV-Spitzenverbandes nicht im Rahmen eines sozialversicherungsrechtlich relevanten Beschäftigungsverhältnisses vollzogen“ worden sei und daher weder Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung noch nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2013 den Widerspruch des Klägers zurück. Sie führte hierzu im Wesentlichen aus, die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2010 könne nicht als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vorgemerkt werden. Zwar sei das vom Kläger absolvierte Praktikum in der Ausbildungsordnung vorgeschrieben. Es sei jedoch nicht im Rahmen eines ordentlichen Studiums an einer Hochschule absolviert worden.

In dem hiergegen am 24.05.2013 eingeleiteten Klageverfahren bei dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten handele es sich um eine eigenständige Berufsausbildung in Form einer Erstausbildung, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetze. Diese studienähnliche Ausbildung sei keine Fachschulausbildung.

Die Beklagte hat ausgeführt, die streitgegenständliche Ausbildung sei allenfalls eine Fachschulausbildung, die nicht als Anrechnungszeit i.S. des § 58 Nr. 4 SGB VI vorgemerkt werden könne, da die theoretische Ausbildung die praktische Ausbildung nicht überwogen habe. Eine rechtliche Grundlage zur Vormerkung der hier fraglichen Zeit bestehe nicht.

Durch Gerichtsbescheid vom 04.05.2015 hat das SG die Klage abgewiesen und unter Anführung des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI im Wesentlichen ausgeführt, die Ausbildung des Klägers zum psychologischen Psychotherapeuten sei ersichtlich nicht im Rahmen eines Studiums an einer Hochschule absolviert worden. Er sei insoweit auch nicht an einer solchen immatrikuliert gewesen. Die eigenständige Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten am Institut zur Aus- und Weiterbildung in Psychotherapie der SHG könne allenfalls als Fachschulausbildung angesehen werden, die die Teilnahme an fachlich-theoretischen Ausbildungsgängen mit überwiegend berufsbildendem Charakter beinhalte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei der Begriff der „Fachschulausbildung“ so auszulegen, wie er in dem vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1956 herausgegebenen „Fachschulverzeichnis - die berufsbildenden Schulen in der BR Deutschland“ verstanden worden sei. Hiernach seien Fachschulen solche nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildenden Schulen, die der landwirtschaftlichen, bergmännischen, technischen, gewerblichen, handwerklichen, kunsthandwerklichen, kaufmännischen, verkehrswirtschaftlichen, frauenberuflichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Ausbildung dienten, deren Besuch eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens berufspraktische Tätigkeit voraussetze und deren Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs im Ganztagsunterricht oder in der Regel insgesamt 600 Unterrichtsstunden umfasse. Würden hierbei sowohl theoretischer Unterricht erteilt als auch eine praktische Ausbildung durchgeführt, durch die der theoretische Unterricht unterstützt und ergänzt werde, müsse im Rahmen der Gesamtausbildung der theoretische Unterricht zeitlich überwogen haben (BSG, Urteile vom 30.04.1982 - 11 RA 36/81 und vom 16.06.1982 - 11 RA 56/81). Dass der theoretische Unterricht zeitlich überwogen haben müsse, ergebe sich bereits aus der Begrifflichkeit der Schulausbildung, die auch im Begriff der Fachschulausbildung enthalten sei. Nur bei einem zeitlichen Überwiegen des theoretischen Unterrichts handele es sich demgemäß um eine entsprechende Fachschulausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Ausweislich des vorgelegten Ausbildungs- und Weiterbildungsvertrages habe die Ausbildung 4200 Stunden umfasst. Davon seien auf die theoretische Ausbildung 600 Unterrichtseinheiten entfallen, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten umfasst habe. Demgegenüber betrage die praktische Tätigkeit 18 Monate und die praktische Ausbildung 1530 Stunden, wobei nach den Erläuterungen des Klägers im Klageverfahren auch die fallbezogene Ausbildungsvertiefung mit 930 Stunden, die Selbsterfahrung mit 120 Stunden und die Supervision mit 150 Stunden dem praktischen Ausbildungsteil zuzurechnen seien. Hiernach überwiege eindeutig die praktische Ausbildung gegenüber dem theoretischen Unterricht. Eine Vormerkung der geltend gemachten Zeit als Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI komme daher nicht in Betracht. Im Übrigen sei auch keine Vormerkung der Zeit als Pflichtbeitragszeit nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung möglich, da ausweislich der Mitteilung der IKK Südwest vom 03.12.2012 im Widerspruchsverfahren ein sozialversicherungsrechtlich relevantes Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen habe. Im Übrigen sei es auch rechtlich unbedenklich, wenn nicht sämtliche Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge rentenrechtlich als Anrechnungszeiten berücksichtigt und vorgemerkt werden könnten, da dem Gesetzgeber insoweit ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt sei.

Gegen den ihm am 11.05.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.06.2015 Berufung eingelegt und hierzu unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen ergänzend geltend gemacht, die von ihm absolvierte Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten sei eine eigenständige Berufsausbildung in Form einer Erstausbildung, wie sich aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage vom 24.03.2009 (BT-Drs. 16/12401) ergebe. Daher sei die im Rahmen dieser Ausbildung vom 01.05.2009 bis 31.10.2010 absolvierte praktische Tätigkeit auch als Anrechnungszeit vorzumerken.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

  • die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 04.05.2015 sowie des Bescheides vom 17.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.05.2013 zu verurteilen, die Zeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2010 im Versicherungsverlauf als Anrechnungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

  • die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

In einem vom Berichterstatter am 17.11.2016 durchgeführten Erörterungstermin hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, die von ihm in der hier fraglichen Zeit durchgeführte praktische Tätigkeit sei entsprechend § 2 Abs. 2 PsychTh-APrV erfolgt. In dieser Zeit sei er nicht an einer Hochschule immatrikuliert gewesen. Die praktische Ausbildung bzw. praktische Tätigkeit der kompletten Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten habe die theoretische Ausbildung überwogen. In der Zeit der praktischen Tätigkeit habe er unter Anleitung und Aufsicht gestanden. Es habe auch eine Supervision stattgefunden. Ein sozialversicherungsrechtliches Arbeitsverhältnis habe nicht bestanden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden konnte (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, hat das SG die Klage abgewiesen.

Ergänzend ist anzufügen, dass sich die Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Vormerkung der praktischen Tätigkeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2010 als rentenrechtliche Anrechnungszeit aus §§ 149 Abs. 5 i.V.m. 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI ergibt. Nach § 149 Abs. 5 SGB VI stellt ein Versicherungsträger, nachdem er das Versicherungskonto geklärt hat, die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits geklärten Daten durch Bescheid fest. Über Anrechnung und Bewertung wird dabei erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden. Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu acht Jahren.

Es kann dabei hier dahinstehen, dass - wie die Beklagte im Erörterungstermin vom 17.11.2016 unter Verweis auf den zu den Akten gereichten Versicherungsverlauf vom 14.09.2005 dargelegt hat - für den Kläger bereits 8 Jahre schulische Ausbildung als Anrechnungszeiten vorgemerkt sind und somit die Höchst-Anrechnungsdauer i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI bereits erreicht ist. Da über Anrechnung und Bewertung erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird, ist es derzeit nicht ausgeschlossen, dass bei einer künftigen Gesetzesänderung die derzeitige Anrechnungshöchstdauer von 8 Jahren verändert wird oder ansonsten die Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall versicherungsrechtlich Bedeutung haben kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2600 § 58 SGB VI Nr. 13).

Bei der Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten handelt es sich um eine Erstausbildung, die als studienähnlich anzusehen ist (vgl. BT-Drs. 16/12401, S. 4). Bei der im Rahmen dieser Ausbildung zu leistenden „praktischen Tätigkeit“ iSd § 2 PsychTh-APrV, für die gesetzlich eine Vergütung nicht vorgeschrieben ist, geht es nicht um das Erlernen einer psychotherapeutischen Behandlung, sondern in erster Linie um das (praktische) Kennenlernen der Krankheitsbilder, die einer psychotherapeutischen Behandlung nicht zugänglich sind (vgl. BT-Drucksache 16/12401, S. 9). So regelt § 2 Abs. 1 S. 1 PsychTh-APrV, dass die praktische Tätigkeit dem Erwerb praktischer Erfahrung in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert i.S. des § 1 Abs. 3 S. 1 PsychThG sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert sei, diene. Sie hat - wie im vorliegenden Fall auch tatsächlich erfolgt - nach § 2 Abs. 1 S. 2 PSychTh-APrV unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht zu stehen. Der Ausbildungsteilnehmer hat gem. § 2 Abs. 3 S. 3 PsychTh-APrV Kenntnisse und Erfahrungen über akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlungen fallbezogen unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. Bei der praktischen Tätigkeit i.S. des § 2 PsychTh-APrV handelt es sich daher insgesamt um eine Tätigkeit, die als Teil der Gesamtausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten anzusehen ist (vgl. § 1 Abs. 3 PsychTh-APrV) und mit der die hierfür notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt werden sollen, was üblicherweise in Form eines Praktikums erfolgt (vgl. hierzu BAG, Urteile vom 10.02.2015 - 9 AZR 289/13 und vom 13.03.2003 - 6 AZR 564/01 - juris Rn. 35).

Die Zeiten eines Praktikums können jedoch grundsätzlich nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn es Bestandteil einer möglichen Fachschulausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI ist (vgl. BSG, Urteil vom 21.03.1991 - 4/1 RA 33/89). Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, kann die praktische Tätigkeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2010 nicht als Teil einer Fachschulausbildung als Anrechnungszeit vorgemerkt werden, da vorliegend - wie auch der Kläger im Erörterungstermin vom 17.11.2016 dargestellt hat - die praktische Ausbildung gegenüber der theoretischen Ausbildung überwogen hat, so dass eine Vormerkung dieser Zeit als Fachschulausbildung i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI nicht in Betracht kommt (vgl. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 52 und 63; BSG, Urteile vom 21.03.1991 - 4/1 RA 33/89 und vom 30.03.1994 - 4 RA 11/93). Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft davon abgesehen hat, Zeiten ohne Beitragsleistung, wie sie auch hier vorliegen, schlechthin den Charakter von Anrechnungszeiten zu verleihen. Vielmehr sollten gezielt nur bestimmte typische Ausbildungen, die wesentlich durch den Charakter der Ausbildungsstätte geprägt sind, als Anrechnungszeiten - und diese auch nur zeitlich begrenzt - berücksichtigt werden (vgl. hierzu bereits BSG SozR § 1259 Nr. 111, zitiert nach BSG, Urteil vom 30.03.1994 - 4 RA 11/93 - juris Rn. 24 a.E.).

Nachdem die hier streitige Zeit vom 01.05.2009 bis 31.10.2010 nicht als Teil einer „Fachschulausbildung“ i.S. des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI anzusehen ist und auch keine andere Rechtsgrundlage für die Vormerkung der hier streitigen Zeit ersichtlich ist, hat das SG zu Recht die Klage abgewiesen. § 58 Abs. 1 Nr. 4 ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, auf andere als dort bezeichnete Ausbildungszeiten auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. zur Vorgängerregelung im AVG: BSG, Urteil vom 21.03.1991 - 4/1 RA 33/89, - juris Rn. 18 - m.w.N.).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen fehlen (§ 160 Abs. 2 SGG).

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