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1 RA 111/76

Gründe I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der dem Kläger seit 1. September 1973 zustehenden Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die beitragslosen Zeiten vom 30. August 1939 bis 24. November 1948 und vom 8. Dezember 1948 bis 18. Januar 1949 (Ersatzzeiten für Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft und anschließende Krankheit) mit dem aus der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zu § 32a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) sich ergebenden Wert rentensteigernd zu berücksichtigen sind.

Der 1911 geborene Kläger war in der Zeit von August 1925 bis April 1930 zunächst als kaufmännischer Lehrling und sodann als Angestellter insgesamt während 56 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 1930 trat er bei der Stadtsparkasse N. als Kanzleigehilfe in das Beamtenverhältnis ein. Nach Besuch der in N. stattfindenden Unterrichtskurse der Bayer. Verwaltungsschule (seit August 1940 genannt: Bayer. G.- und S.) legte er zwischen 1934 und 1937 mehrmals die Prüfung für den mittleren Staats- und Gemeindeverwaltungsdienst ab und bestand nach einer weiteren Teilnahme an Kursen der Bayer. Verwaltungsschule im November 1940 die Prüfung für den gehobenen Sparkassendienst (Inspektorprüfung). Im Jahr 1973 wurde er als Sparkassenamtsrat in den Ruhestand versetzt.

Die Beklagte berücksichtigte im Rentenbescheid vom 11. März 1974 die Ersatzzeiten des Klägers mit dem Wert der Leistungsgruppe 3 nach Anlage 1 zu § 32a AVG. Mit der hiergegen erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er habe vor der Prüfung zum mittleren Dienst einen vierjährigen Lehrgang und vor der Prüfung zum gehobenen Dienst einen dreijährigen Lehrgang von jeweils wöchentlich zweimal zwei Stunden an der Bayer. Verwaltungsschule - einer Fachschule - besucht.

Bei der Rentenberechnung müßten deshalb die beitragslosen Zeiten mit dem Wert der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zu § 32a AVG berücksichtigt werden.

Die Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) scheitert die Einstufung der beitragslosen Zeiten des Klägers in Leistungsgruppe 2 statt in Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 zu § 32a AVG daran, daß der Besuch der B. V. zwischen 1930 und 1940 weder eine abgeschlossene Fachschulausbildung noch eine weitere Schulausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG sei. Nach der Begriffsbestimmung der Fachschule, welche die Kulturminister-Konferenz der Länder der Bundesrepublik Deutschland nach dem zweiten Weltkrieg formuliert habe und der auch das Bundessozialgericht (BSG) gefolgt sei (Hinweis auf SozR Nr. 49 zu § 1259 RVO), könne als solche nur eine Vollzeitschule angesehen werden, die in der Regel von über 18 Jahre alten Schülern besucht werde, die bereits eine Berufsausbildung oder eine Berufserfahrung aufweisen und die durch den Schulbesuch zur fachgebundenen Hochschulreife geführt werden sollen. Die Fachschulausbildung werde in § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG neben den Begriffen „weitere Schul- und Hochschulausbildung“ genannt; sie müsse daher diesen Ausbildungen vergleichbar sein, so daß auch im Rahmen der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zu § 32a AVG nicht jede fachliche Ausbildung - etwa in Form von Fachkursen oder Lehrgängen - als Fachschulausbildung gewertet werden könne (Hinweis auf BSGE 39, 91). Grundsätzliches Erfordernis sei vielmehr, daß sich die Ausbildung an einer Einrichtung vollziehe, die den für eine Schule „typischen Betrieb“ aufweise. Dem würden die vom Kläger absolvierten Lehrgänge - u.a. - deswegen nicht genügen, weil nach der vom Vorstand der Bayer. Verwaltungsschule eingeholten Auskunft vom 30. Juni 1976 die theoretische Ausbildung für die Verwaltungsdienstkräfte zunächst in nebendienstlichen Fern- bzw. Ortskursen und erst ab dem Jahre 1941 auch in Vollkursen, d.h. dann im Rahmen eines wirklichen Schulbetriebes, erfolgt sei. Auch der Kläger habe nicht vorgetragen, an Vollkursen teilgenommen zu haben. Sein Hinweis, die Ausbildungslehrgänge für die mittlere und gehobene Verwaltungs- und Sparkassendienstprüfung hätten jeweils mindestens 600 Stunden umfaßt, sei nicht entscheidend, nachdem die Ausbildung nicht in einer sonst an den Schulen üblichen Weise, sondern im Rahmen von Ortskursen als sog. dienstbegleitender Unterricht erfolgt sei. Die Teilnahme an Lehrgängen der B. V. sei auch keine „weitere Schulausbildung“ im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AVG, weil eine solche außerhalb einer weiterführenden, allgemeinbildenden Schule allenfalls dann bejaht werden könnte, wenn sie inhaltlich zumindest annähernd derjenigen entspreche, die den Schüler auf weiterführenden Schulen vermittelt werde (Hinweis auf BSGE 30, 3). Eine Schulausbildung könne auch nur dann Ausfallzeit sein, wenn nicht gleichzeitig eine versicherungspflichtige oder versicherungsfreie Tätigkeit, wie hier diejenige eines Beamten, mit der Schulzeit zusammenfalle (Urteil vom 23. November 1976).

Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt eine unrichtige Anwendung des § 32a AVG und dessen Anlage 1 durch das Berufungsgericht.

Der Kläger beantragt,

  • das angefochtene Urteil und das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 5. August 1975 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung des Bescheides vom 11. März 1974 zu verpflichten, die beitragslosen Zeiten vom 30. August 1939 bis 24. November 1948 und vom 8. Dezember 1948 bis 18. Januar 1949 bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit den Werten der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zu § 32a AVG zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

  • die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) einverstanden erklärt.

Gründe II.

Die durch Zulassung statthafte Revision ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht entschieden, daß die streitigen beitragslosen Zeiten des Klägers nicht nach Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 zu § 32a Nr. 1 AVG rentensteigernd berücksichtigt werden können.

Da der Kläger keine 60 Monate mit Beiträgen belegt hat und der Wert des sich hieraus ergebenden Monatsdurchschnitts im Sinne des § 32a Nr. 1 Satz 1 AVG niedriger ist als der ungünstigste Tabellenwert der Anlage 1 zu dieser Vorschrift, ist das LSG ohne Begründung, aber zutreffend davon ausgegangen, daß die Ersatzzeiten des Klägers gemäß § 32a Nr. 1 Satz 2 AVG nach Maßgabe der Anlage 1 zu bewerten sind. In die vom Kläger begehrte Leistungsgruppe 2 dieser Anlage sind Versicherte mit einer in § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG bezeichneten Schul- oder Fachschulausbildung einzustufen. Das LSG hat ohne Rechtsfehler diese Voraussetzungen beim Kläger verneint.

Eine nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegende weitere Schulausbildung im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG scheidet im Falle des Klägers von vornherein aus, weil darunter - wie das LSG unter Hinweis auf die Entscheidung des BSG vom 26. Juni 1969 (BSGE 30, 3, 6) zutreffend ausgeführt hat - nur weiterführende, allgemeinbildende Schulen nach Beendigung der Volksschulpflicht fallen. Hierzu kann die Bayer. Verwaltungsschule schon deswegen nicht gezählt werden, weil sie - wie es in Ziffer I der Kursordnung vom 21. August 1934 als Unterrichtsziel angegeben ist - lediglich der planmäßigen fachlichen Ausbildung der im öffentlichen Dienst tätigen Beamten, Beamtenanwärter und Angestellten dient und damit keine allgemeinbildende und jedem Jugendlichen nach Vollendung des 16. Lebensjahres zugängliche Schuleinrichtung darstellt. Die wird von der Revision auch nicht substantiiert angefochten. Der von ihr primär vertretenen Auffassung, es habe sich bei dem Besuch der Bayer. Verwaltungsschule um eine abgeschlossene Fachschulausbildung des Klägers gehandelt, kann indes ebenfalls nicht gefolgt werden.

Der Begriff der Fachschulausbildung ist weder in § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG noch in anderen rentenversicherungsrechtlichen Vorschriften definiert. Das BSG hat diesen Begriff in der Entscheidung vom 16. November 1972 (BSGE 35, 52 = SozR Nr. 49 zu § 1259 RVO) im wesentlichen so ausgelegt, wie der in dem vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) herausgegebenen Fachschulverzeichnis „Die berufsbildenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland“ verstanden wird (vgl. Schreiben des BMA vom 14.5.1970 in Sozialberater 1970, 136; Hanow / Lehmann /Boges, Reichsversicherungsordnung 4. Buch, 5. Aufl., Randnr. 58 zu § 1259; Szameit / Kullmer, Schul- und Hochschulverzeichnis, 1968, S. 310). Danach sind Fachschulen Vollzeitschulen, die im allgemeinen von nicht mehr berufsschulpflichtigen Jugendlichen im Alter von mindestens 18 Jahren freiwillig während einer mindestens ein Halbjahr dauernden oder - bei kürzerer Ausbildungszeit - insgesamt wenigstens 600 Unterrichtsstunden umfassenden Ausbildung besucht werden, wobei bereits eine Berufsausbildung und Berufserfahrung oder auch nur eine praktische Arbeitserfahrung nach einer abgeschlossenen Schulbildung vorausgesetzt wird (so Szameit / Kullmer a.a.O., Teil II, Vorbemerkung S. 310). Dabei bestehen keine Bedenken, daß das LSG diesen Fachschulbegriff auch für die vom Kläger zwischen 1930 und 1940 besuchten Lehrgänge bei der Bayer. Verwaltungsschule zugrunde gelegt hat, zumal die gesamte Definition auf den Erlaß des Reichs- und Preußischen Ministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 29. Oktober 1937 (RMinAmtsbl Dtsch Wiss 1937 S. 500) zurückgeht, in dem ebenfalls für die Fachschule im allgemeinen ein Ganztagsunterricht verlangt wird (ebenso Hanow / Lehmann / Bogs a.a.O., Randnr. 58 i.V.m. Randnr. 66 zu § 1259). Diese Erfordernis entspricht schließlich auch dem Zusammenhang, in dem der Begriff Fachschulausbildung mit der Schul- und Hochschulausbildung in § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG steht. Aus ihm ist - wie in der Entscheidung des BSG vom 16. November 1972 a.a.O. betont wird - zu entnehmen, daß die Fachschulausbildung mit der Schul- und Hochschulausbildung vergleichbar sein muß und deswegen auch sie in der an Schulen üblichen Weise zu erfolgen hat, so daß nicht ohne weiteres schon jeder fachliche Lehrgang oder Vorbereitungskurs eine in § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG bezeichnete Fachschulausbildung sein kann.

Die vom Kläger in der Zeit von 1930 bis 1940 besuchten Lehrgänge genügen dem für eine Fachschule sonach erforderlichen Vollzeitunterricht nicht, weil nach den von der Revision nicht angefochtenen und deshalb für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG die theoretische Ausbildung für die Verwaltungsdienstkräfte in dem genannten Zeitraum bei der Bayer. Verwaltungsschule nicht in sog. Vollkursen, sondern ausschließlich in „nebendienstlichen“ Fern- und Ortskursen durchgeführt wurde, die nach den eigenen Angaben des Klägers in der Woche nur zweimal zwei Stunden dauerten. Daraus erhellt, daß damals die praktische Ausbildung des Klägers zum Beamten zunächst des mittleren und sodann des gehobenen Dienstes die damit jeweils einhergehende theoretische Unterrichtung an der Bayer. Verwaltungsschule schon rein zeitlich bei weitem überwogen hat, was die Annahme eines Fachschulbesuchs ausschließt (vgl. auch BSGE 21, 24). Ein solcher kommt als Ausfallzeit im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG nur dann in Betracht, wenn nicht gleichzeitig eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder versicherungsfreie Tätigkeit u.a. - wie hier - als Beamter einhergeht, weil die Ausfallzeit ja gerade an die Stelle der infolge der Ausbildung nicht erreichbaren Beitragszeit treten soll (vgl. hierzu auch BSGE 30, 3, 5/6).

Nun gilt zwar die Bewertung nach den Leistungsgruppen der Anlage 1 zu § 32a Nr. 1 Satz 2 AVG nicht nur für Ausfallzeiten, sondern für alle „beitragslosen“ Zeiten im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift. Nach dem Urteil des 11. Senats des BSG vom 29. Januar 1975 (BSGE 39, 91 ff. = SozR 2200 § 1255a Nr. 1) kann aber auch unter Berücksichtigung dieses Aspektes der Begriff der Fachschulausbildung im Rahmen der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 keine andere - womöglich erweiternde - Auslegung erfahren als in der dort genannten Bezugsvorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG selbst. Der 11. Senat hat dies unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des § 32a Nr. 1 Satz 2 AVG damit begründet, daß der Gesetzgeber auch bei dieser Regelung in bewußt typisierender Weise nur die in § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG genannten Ausbildungen vor Augen gehabt habe und es in diese an der Ausfallzeitenvorschrift orientierte Gesamtregelung nicht hineinpasse, den dort bezeichneten Ausbildungsarten anderer Ausbildungen gleichzustellen, auch wenn diese allgemein oder im Einzelfall zu vergleichbaren Positionen im späteren Berufsleben führen.

Dieser Rechtsauffassung schließt sich der erkennende Senat an. Ihr steht nicht - wie der Kläger meint - entgegen, daß die Bewertung nach den Leistungsgruppen der Anlage 1 zu § 32a AVG - anders als die Bewertung nach den Leistungsgruppen der Anlage 2 - keine „anzurechnende“ Ausbildungszeit verlangt. Dies ändert nämlich nichts daran, daß es sich bei der Leistungsgruppe 2 der Anlage 1 um eine Schul- oder Fachschulausbildung handeln muß, die als Ausfallzeit in § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG bezeichnet ist und die demnach dem dortigen Schul- und Fachschulbegriff entsprechen muß (ebenso Eicher / Haase / Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 5. Aufl., Anm. 4a zu § 32a AVG, S. 186; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III, S. 702 f.). Die in § 32a Nr. 1 Satz 2 AVG getroffene Regelung bezweckt, auch in Fällen geringer Beitragsleistung bei der Bewertung der beitragslosen Zeiten die allgemeinen Berufserwartungen zu berücksichtigen. Es sollen dadurch allein in § 32a Satz 1 AVG genannten Zeiten vor dem 1. Januar 1965 - ähnlich der ab diesem Zeitpunkt nach Nr. 2 der Vorschrift ausschließlich für Ausbildungszeiten geltenden Regelung - Werte zugeordnet werden, wie sie im Hinblick auf die jeweilige Ausbildung mit Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten sind, wobei diese Bewertung nur auf Regelfälle und nicht darüber hinaus auf individuelle Besonderheiten abstellen konnte (so ausdrücklich BSG-Urteil vom 29.1.1975 a.a.O.). Der Gesetzgeber hat sich deshalb dabei auf Ausbildungen beschränkt, die - entsprechend dem Grundgedanken der Ausfallzeitvorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG - üblicherweise schon aus zeitlichen Gründen versicherungspflichtige Beschäftigungen ausschließen und sich nach ihrem Abschluß auf solche Beschäftigungen beruflich auswirken. Bei dieser bewußt typisierenden Bewertung durften daher Ausbildung, die während eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses oder - wie im Falle des Klägers - schon versicherungsfreien Beamtenverhältnisses durchgeführt werden und die zu einer - aufsteigenden - Beamtenstellung führen, außer acht gelassen werden (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 24.11.1976 in SozR 2200 § 1255 Nr. 6 mit weiteren Nachweisen). Hierdurch entsteht dem Kläger auch nicht die mit der Revision angeführte besondere Härte, weil die erfolgreiche Ausbildung zunächst für die mittlere und sodann für die gehobene Beamtenlaufbahn regelmäßig ihren Niederschlag in der Höhe der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge findet.

Da sich somit die vom Kläger besuchten Lehrgänge bei der B. Verwaltungsschule nicht unter die vom BSG im Anschluß an die allgemeine Begriffsbestimmung vertretene und auch im Rahmen des § 32a Nr. 1 Satz 2 AVG maßgebliche Auslegung der Fachschulausbildung subsumieren lassen, kann es entgegen der Ansicht der Revision letztlich auch nicht rechtserheblich sein, daß die B. Verwaltungsschule in ihre Kursordnung von 1934 und die B. Gemeindeverwaltungs- und Sparkassenschule in dem vom Kläger vorgelegten Prüfungszeugnis vom 1. April 1941 noch als „Fachschule des Deutschen Gemeindetages“ bezeichnet wird. Im übrigen ist diese von Anfang an begriffswidrige Benennung im Gesetz über die B. Verwaltungsschule vom 21. Dezember 1945 (Bay BS I S. 199) nicht beibehalten worden. Damit im Einklang ist die B. Verwaltungsschule auch bei Szameit / Kullmer a.a.O. unter den Fachschulen Bayern für Verwaltung, Wirtschaft und Verkehr (S. 616 ff.) noch unter den sonstigen bayerischen Fachschulen (S. 631 ff.) aufgeführt.

Nach alledem muß der Revision des Klägers der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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