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§ 12 BerRehaG: Verfolgungszeiten als Anrechnungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Die GRA wurde mit dem zuständigen Schwerpunktträger abgestimmt.

Dokumentdaten
Stand23.09.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des 2. SED-UnBerG vom 23.06.1994 in Kraft getreten am 01.07.1994
Rechtsgrundlage

§ 12 BerRehaG

Version002.00

Inhalt der Regelung

Absatz 1 regelt, dass eine wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung für die Berücksichtigung dieser Zeiten als Anrechnungszeiten als abgeschlossen gilt.

Nach Absatz 2 ist eine Berücksichtigung als Anrechnungszeit bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI möglich, wenn eine schulische Ausbildung wegen Verfolgungsmaßnahmen unterbrochen worden ist, und später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder eine neue Ausbildung begonnen und abgeschlossen worden ist.

Die Regelungen haben keine praktische Bedeutung mehr.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

§ 12 BerRehaG ist eine Sonderregelung zu § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI und § 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004.

Personenkreis

§ 12 BerRehaG betrifft Verfolgte im Sinne des § 1 BerRehaG. Die Verfolgteneigenschaft wird durch die Bescheinigung gemäß § 22 BerRehaG nachgewiesen.

Wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossene Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung (Absatz 1)

Nach § 12 Abs. 1 BerRehaG gelten die wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossenen Zeiten der Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung als abgeschlossen. Diese Vorschrift hat nur für Fälle mit einem Rentenbeginn vor 2001 Bedeutung, weil für Rentenbeginnsfälle ab 01.01.2001 in Anwendung von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 der Abschluss einer Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung für die Berücksichtigung dieser Zeit als Anrechnungszeit nicht mehr erforderlich ist.

Voraussetzung für die Anwendung des § 12 Abs. 1 BerRehaG ist, dass die Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung wegen Verfolgungsmaßnahmen nicht abgeschlossen wurde. Die Feststellung, ob Verfolgte ihre Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung wegen einer Verfolgungsmaßnahme nicht abschließen konnten, trifft die zuständige Rehabilitierungsbehörde. Nachweis hierfür ist die Bescheinigung nach § 22 BerRehaG.

Zeiten zwischen dem verfolgungsbedingten Ende der Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung und dem ohne die Verfolgung regelmäßigen Abschluss der Ausbildung sind keine Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung (§ 13 Abs. 1 S. 2 BerRehaG).

Höchstdauer der anerkennungsfähigen Ausbildungszeiten (Absatz 2)

Nach § 12 Abs. 2 BerRehaG sind schulische Ausbildungszeiten, die wegen Verfolgungsmaßnahmen unterbrochen, später wieder aufgenommen und abgeschlossen oder in einer anderen Schulart fortgesetzt und abgeschlossen wurden, bis zum Doppelten der allgemein geltenden Höchstdauer als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig.

Unterbrochene Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung

§ 12 Abs. 2 BerRehaG setzt voraus, dass eine bereits begonnene Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung zunächst wegen Verfolgungsmaßnahmen unterbrochen worden ist. Als unterbrochen ist eine schulische Ausbildungszeit anzusehen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 BerRehaG vorliegen. Die verfolgungsbedingte Unterbrechung der schulischen Ausbildung wird durch die Bescheinigung nach § 22 BerRehaG nachgewiesen.

Wieder aufgenommene oder neue Ausbildung

Ist die Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung wegen Verfolgungsmaßnahmen unterbrochen worden, muss die Ausbildung entweder wieder aufgenommen oder eine neue Ausbildung begonnen worden sein.

Eine Schulausbildung Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung ist wieder aufgenommen worden, wenn sie in der gleichen Schulart fortgesetzt wurde.

Eine neue Ausbildung liegt vor, wenn sie nicht in der gleichen sondern in einer anderen Schulart fortgesetzt wurde. Es muss sich dabei aber um eine schulische Ausbildung im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI handeln (Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung).

Abschluss der wieder aufgenommenen oder neuen Ausbildung

Ein Abschluss der Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung ist zwar im Rahmen des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI für die Berücksichtigung der Ausbildung als Anrechnungszeit nicht mehr erforderlich. Um eine Anrechnungszeit bis zum Doppelten der geltenden Höchstdauer berücksichtigen zu können, ist jedoch im Rahmen der Regelung des § 12 Abs. 2 BerRehaG ein Abschluss notwendig.

Handelt es sich bei der wieder aufgenommenen oder neuen Ausbildung um eine Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung, muss diese für die Anwendung des § 12 Abs. 2 BerRehaG abgeschlossen worden sein. Lediglich für die Schulausbildung ist ein Abschluss nicht erforderlich. Es genügt, wenn die Schulausbildung später wieder aufgenommen oder neu begonnen wurde.

Der Nachweis des erforderlichen Abschlusses der wieder aufgenommenen oder neuen Ausbildung wird durch die Bescheinigung nach § 22 BerRehaG geführt. Entsprechendes gilt für die Festlegung des Zeitraumes der durch Verfolgungsmaßnahmen unterbrochenen, jedoch später wieder aufgenommenen beziehungsweise neuen und abgeschlossenen Ausbildung.

Höchstdauer der Ausbildungsanrechnungszeiten

Die Höchstdauer für schulische Ausbildungen beträgt gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI grundsätzlich acht Jahre (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI „Anrechnungszeiten - Zeiten einer schulischen Ausbildung“, Abschnitt 1). Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BerRehaG vor, beträgt die Höchstdauer das Doppelte dieser Zeit. Dann gilt für sämtliche Zeiten der Schulausbildung, Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung, die als Anrechnungszeiten berücksichtigungsfähig sind, die Höchstdauer von insgesamt 16 Jahren (192 Kalendermonate). In die Berechnung der Höchstdauer nach § 12 Abs. 2 BerRehaG sind nicht die Zeiträume einzubeziehen, in denen die verfolgungsbedingt unterbrochene Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung bis zum regelmäßigen Abschluss fortgesetzt worden wäre, da insoweit eine Anrechnungszeit wegen Fachschulausbildung oder Hochschulausbildung nicht gegeben ist (vergleiche § 13 Abs. 1 S. 2 BerRehaG).

Für die Festlegung der im Rahmen dieser Höchstdauer berücksichtigungsfähigen Ausbildungszeiten sind die am weitesten zurückliegenden Kalendermonate zu berücksichtigen (§ 122 Abs. 3 SGB VI). Eine zeitliche Begrenzung der einzelnen Ausbildungsarten innerhalb der Höchstdauer von 16 Jahren ist nicht vorgesehen.

Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 ist die Regelung des § 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 zu beachten (vergleiche Abschnitt 4.5).

Anwendung des § 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004

§ 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004, nach dem über die Dauer der Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB VI hinaus eine zusätzliche Höchstdauer zu berücksichtigen ist, gilt sinngemäß auch für die Höchstdauer im Sinne des § 12 Abs. 2 BerRehaG. Die Regelung des § 252 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.07.2004 gilt für Fälle mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2000 und findet in den Fällen Anwendung, in denen Versicherte Zeiten der schulischen Ausbildung über die damals geltende Höchstdauer hinaus zurückgelegt haben (siehe GRA zu § 252 SGB VI, Abschnitt 11).

2. SED-UnBerG vom 23.06.1994 (BGBl. I S. 1311)

Inkrafttreten: 01.07.1994

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 12/4994

Das 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz (2. SED-UnBerG) enthält in Art. 2 das „Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet (Berufliches Rehabilitierungsgesetz - BerRehaG)“.

§ 12 BerRehaG regelt den Ausgleich von Nachteilen in der Rentenversicherung bei Anwendung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI für Fälle, in denen wegen einer Verfolgungsmaßnahme schulische Ausbildungszeiten nicht abgeschlossen oder unterbrochen worden sind.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 12 BerRehaG