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§ 207 SGB VI: Nachzahlung für Ausbildungszeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Umstellung der Reihenfolge der Abschnitte und Anfügung 2 weiterer Beispiele Abstimmung erfolgreich durchgeführt

Dokumentdaten
Stand20.04.2015
Erstellungsgrundlage in der Fassung des AVmEG vom 21.03.2001 in Kraft getreten am 01.01.2002
Rechtsgrundlage

§ 207 SGB VI

Version001.01
Schlüsselwörter
  • 2

  • 0102

  • 0139

  • 0800

  • 0830

  • 1521

  • 1800

  • 1830

  • 1850

  • 1880

  • 1990

Inhalt der Regelung

§ 207 Abs. 1 SGB VI eröffnet das Recht zur Nachzahlung freiwilliger Beiträge für die Zeiten einer schulischen Ausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. § 207 Abs. 2 SGB VI befristet das Nachzahlungsrecht und enthält die Möglichkeit der Teilzahlung. § 207 Abs. 3 SGB VI regelt die Erstattung bereits nachgezahlter Beiträge, wenn die Zeiten der schulischen Ausbildung doch als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die Vorschrift wird ergänzt durch § 209 SGB VI.

Die Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung als Anrechnungszeit regeln §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 252 Abs. 4 SGB VI.

Allgemeines

  • Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1996
    Die stufenweise Herabsetzung der Ausbildungs-Anrechnungszeiten von insgesamt 13 Jahren auf insgesamt sieben Jahre und der rentenmindernde Einfluss von Lücken im Versicherungsverlauf auf die Bewertung aller beitragsfreien beziehungsweise beitragsgeminderten Zeiten ist der Anlass, eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten zuzulassen, die nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können.
  • Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2000
    Durch das WFG wird vom 01.01.1997 an die Berücksichtigung von Zeiten der schulischen Ausbildung weiter eingeschränkt. Diese Zeiten werden statt vom 16. Lebensjahr erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres höchstens bis zu drei Jahren als Anrechnungszeit berücksichtigt. Nach der Übergangsregelung § 252 Abs. 4 SGB VI können zusätzlich Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Diese zusätzlich zu berücksichtigenden Ausbildungszeiten werden - abhängig vom Rentenbeginn - nach Anlage 18 des SGB VI in der Fassung des WFG abgeschmolzen.
  • Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2001
    Schulische Ausbildungen sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI höchstens im Umfang von drei Jahren als Anrechnungszeit zu berücksichtigen; die Übergangsregelung § 252 Abs. 4 SGB VI wirkt sich bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2000 nicht mehr aus.
  • Zeitraum ab 01.01.2002
    Schulische Ausbildungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI höchstens im Umfang von acht Jahren zu berücksichtigen. Davon werden höchstens bis zu drei Jahre bewertet (§§ 74, 263 Abs. 3 SGB VI). Die übrigen schulischen Ausbildungszeiten bleiben unbewertet.
  • Zeitraum ab 01.01.2009
    Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) ist der Gesamtleistungswert für die zuletzt für drei Jahre zu bewertenden Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung in mehreren Schritten seit dem 01.01.2005 abgesenkt worden. Bei einem Rentenbeginn nach dem 31.12.2008 werden diese Zeiten nicht mehr bewertet; lediglich Anrechnungszeiten wegen Fachschulausbildung erhalten im Umfang bis zu drei Jahren eigene Entgeltpunkte. Bei der Berücksichtigung der schulischen Ausbildungszeiten als Anrechnungszeiten im Umfang von höchstens 96 Kalendermonaten ist es jedoch geblieben.

Zusammentreffen mit einer Versorgung

Eine Nachzahlung für Ausbildungszeiten, die zwar Anrechnungszeiten sind, bei der Gesamtleistungsbewertung aber wegen Zusammentreffens mit einer Versorgung nach § 71 Abs. 4 SGB VI unberücksichtigt bleiben, ist nicht zulässig.

Höherversicherung

Wegen der bis zum 31.12.1997 bestandenen Möglichkeit der Nachzahlung von Beiträgen der Höherversicherung siehe GRA zu § 209 SGB VI.

Personenkreis, der zur Nachzahlung berechtigt ist

Zur Nachzahlung sind Versicherte berechtigt, die

  • Zeiten einer schulischen Ausbildung beziehungsweise eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs nach dem vollendeten 16. Lebensjahr nachweisen können und
  • zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind oder zum Zeitpunkt des Nachzahlungsantrages rentenversicherungspflichtig sind (siehe GRA zu § 209 SGB VI und GRA zu § 232 SGB VI).

Hinterbliebene sind nicht zur Antragstellung berechtigt.

Nachzahlungszeitraum

Für die Nachzahlung stehen die nicht mit Beiträgen belegten Monate der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres zur Verfügung, die zwar von der Art der Ausbildung her den Tatbestand der Anrechnungszeit erfüllen, aber nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können.

Zeiten der schulischen Ausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres sind zwar seit dem 01.01.1997 keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI mehr. Die Regelung des § 207 Abs. 1 SGB VI bleibt jedoch von der Neuregelung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI zum 01.01.1997 durch das WFG unberührt (AGFAVR 5/96, TOP 2 - Auslegungsfrage 8), sodass eine Nachzahlung für eine schulische Ausbildung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr möglich ist.

Siehe Beispiel 1

Ausgeschlossen ist die Nachzahlung für Monate, die mit berücksichtigungsfähigen Anrechnungszeiten belegt sind. Dabei ist es unerheblich, ob für die Anrechnungszeiten Entgeltpunkte zu ermitteln sind (zum Beispiel Fachschulausbildung) oder ob sie lediglich als nicht belegungsfähige Zeiten nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI berücksichtigt werden (zum Beispiel Schul- oder Hochschulausbildung bis zur Höchstdauer). In beiden Fällen ist die Nachzahlung nach § 207 SGB VI ausgeschlossen (AGFAVR 2/2001, TOP 2 - Auslegungsfrage 115 zum AVmEG).

Wurde über eine vor dem 17. Lebensjahr zurückgelegte Zeit einer schulischen Ausbildung ein rechtswidriger Feststellungsbescheid erteilt, der nach § 45 SGB X nicht mehr zurückgenommen werden kann, werden diese Zeiten bei der Rentenberechnung berücksichtigt; eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge ist für diese Zeiten ausgeschlossen.

Schulische Ausbildungszeiten im Sinne des § 207 SGB VI sind auch Zeiten der Fach- oder Hochschulausbildung nach dem Abschluss im Sinne der Rentenversicherung (zum Beispiel Zeit der weiteren Immatrikulation nach der Prüfung bis zum Semesterende, Promotionsstudium nach Prüfung/Staatsexamen, wissenschaftliche Aspirantur [ Doktoraspirantur ] in der ehemaligen DDR, Aufbaustudium, Zusatz- und Ergänzungsstudien).

Beachte:

Hochschulausbildung liegt vor, wenn die Zeit und die Arbeitskraft durch das Studium überwiegend in Anspruch genommen werden und der Student als ordentlicher Hörer immatrikuliert ist.

Soweit Übergangszeiten zwischen Ausbildungszeiten nicht den Tatbestand einer Anrechnungszeit erfüllen, sind sie auch nicht als Zeiten der schulischen Ausbildung im Sinne des § 207 SGB VI zu werten und stehen daher für die Nachzahlung nicht zur Verfügung. Von der Nachzahlung ausgeschlossen sind deshalb Übergangszeiten vor dem 17. Lebensjahr. Für Übergangszeiten zwischen Zeiten der schulischen Ausbildung, die nach Überschreiten der Höchstdauer keine Anrechnungszeiten sind, ist die Nachzahlung dagegen zulässig (AGFAVR 1/2002, TOP 11).

Siehe Beispiele 2 und 3

Für die Nachzahlung gilt das Monatsprinzip. Die Nachzahlung ist ausgeschlossen, wenn der Monat bereits teilweise mit Pflichtbeiträgen belegt ist. Ersatzzeittatbestände (zum Beispiel Aussiedlung gemäß GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 9 mit anschließender Arbeitslosigkeit/Arbeitsunfähigkeit) im Nachzahlungszeitraum schließen zwar die Berechtigung zur Nachzahlung nicht aus, gleichwohl ist eine Nachzahlung für die Zeiten der schulischen Ausbildung (zum Beispiel Sprachlehrgänge) grundsätzlich nicht empfehlenswert. Bei der Prüfung der Wartezeiten und bei der Rentenberechnung sind die Ersatzzeiten zu berücksichtigen. Die zusätzliche Zahlung freiwilliger Beiträge ist regelmäßig unwirtschaftlich.

Die Nachzahlung ist auch nicht ausgeschlossen für Zeiten, die bereits mit Pauschalbeiträgen nach § 172 Abs. 3 SGB VI aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung belegt sind. Allerdings verhindern die nachgezahlten Beiträge die Erhöhung der Wartezeitmonate aufgrund der Zuschläge an Entgeltpunkten für die geringfügige Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Hierauf sollten die Versicherten im Einzelfall hingewiesen werden, wenn die Nachzahlung erkennbar (auch) für die Erfüllung von Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel Wartezeit) vorgenommen werden soll.

Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.12.1996

Belegungsfähig sind

  • Zeiten eines Schulbesuchs, abgeschlossenen Fachschulbesuchs oder abgeschlossenen Hochschulbesuchs sowie Übergangszeiten,
    nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden, weil der zulässige Umfang der Anrechnungszeiten überschritten ist (sieben Jahre beziehungsweise Zeitraum nach Übergangsrecht),
  • Zeiten eines Fach- oder Hochschulbesuchs nach dem Abschluss im Sinne der Rentenversicherung,
  • Zeiten eines nicht abgeschlossenen Fach- oder Hochschulbesuchs nach Vollendung des 16. Lebensjahres (keine Anrechnungszeit).

Zeitraum ab 01.01.1997

Belegungsfähig sind Zeiten des Besuchs einer Schule, Fachschule oder Hochschule sowie der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (Zeiten einer schulischen Ausbildung) nach Vollendung des 16. Lebensjahres:

  • Schulische Ausbildungszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres
    Ist der Monat der Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeit zu berücksichtigen, ist die Nachzahlung für diesen Monat ausgeschlossen.
  • Schulische Ausbildungszeiten und Übergangszeiten nach Überschreiten der Höchstdauer
    • Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2000
      Schulische Ausbildungszeiten über den 36. Kalendermonat beziehungsweise über den Zeitraum der Übergangsregelung § 252 Abs. 4 SGB VI hinaus.
    • Zeitraum vom 01.01.2001 bis 31.12.2001
      Schulische Ausbildungszeiten über den 36. Kalendermonat hinaus.
    • Zeitraum ab 01.01.2002
      Schulische Ausbildungszeiten über den 96. Kalendermonat hinaus.
      Die Nachzahlung ist ausgeschlossen, soweit - sowohl bewertete als auch nicht bewertete - Anrechnungszeiten berücksichtigt werden.
  • Zeiten einer Fach- oder Hochschulausbildung nach dem Abschluss im Sinne der Rentenversicherung

Rentabilitätsberechnung

Im Rahmen der Beratungspflicht (§ 14 SGB I) zur Nachzahlung sind zwar sogenannte Optimierungsberechnungen nicht vorzunehmen, jedoch besteht nach der Rechtsprechung des BSG die Pflicht, einen Rat zu geben, der möglichst nahe an die günstigste Verwendung nachgezahlter Beiträge herankommt. Eine fiktive Berechnung der Rentenanwartschaften mit der beabsichtigten Nachzahlung neben einer Rentenauskunft unter Berücksichtigung der tatsächlich zurückgelegten Zeiten ist daher vorzunehmen, um das Ergebnis der beabsichtigten Gestaltungsmöglichkeit (Nachzahlung) aufzuzeigen.

Abhängig von den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall kann sich die Nachzahlung - über die rentenrechtliche Bedeutung hinaus - sowohl positiv als auch negativ auf sonstige Einkünfte des Versicherten (zum Beispiel Zusatzversorgung) auswirken. Findet für den Versicherten das BeamtVG Anwendung, wird der Teil der späteren Rente, der auf (nachgezahlten) freiwilligen Beiträgen beruht, nach § 55 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nicht auf die Versorgung angerechnet. Das Gleiche gilt bei Zahlung einer Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG.

Liegt der konkrete Nachzahlungsantrag (mit Angabe des gewünschten Nachzahlungszeitraumes und der gewünschten Beitragshöhe) vor, ist eine Rentenauskunft zu erteilen. Als Rentenbeginn ist der vom Versicherten beabsichtigte Rentenbeginn zugrunde zu legen. Soweit sich der Versicherte zum Rentenbeginn nicht geäußert hat, ist der Beginn der Regelaltersrente maßgebend. Dann ist unter Berücksichtigung der beabsichtigten Nachzahlung eine vergleichbare Rentenauskunft anhand des fiktiven Versicherungskontos zu erteilen.

Wünscht der Versicherte bereits vor Stellung eines konkreten Nachzahlungsantrages Auskunft über die Nachzahlung, ist ebenfalls zur Beurteilung der Rentabilität der Nachzahlung eine Rentenauskunft zu erteilen. Als Rentenbeginn ist der vom Versicherten beabsichtigte Rentenbeginn zugrunde zu legen. Soweit sich der Versicherte zum Rentenbeginn nicht geäußert hat, ist der Beginn der Regelaltersrente maßgebend. Dann ist unter Berücksichtigung der beabsichtigten oder einer angenommenen Nachzahlung eine vergleichbare Rentenauskunft anhand des fiktiven Versicherungskontos zu erteilen.

Antrag

Die Nachzahlung wird auf Antrag zugelassen.

Bereits 1996 im Hinblick auf das WFG gestellte Anträge waren bis zum 31.12.1996 schwebend unwirksam und wurden mit Beginn des 01.01.1997 rechtswirksam. Über diese Anträge ist mit Wirkung ab 01.01.1997 unter Beachtung des Rechts des WFG zu entscheiden. Nach der Rechtslage vor dem WFG gestellte Anträge sind nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht zu beurteilen.

Vor dem Inkrafttreten des AVmEG (01.01.2002) gestellte Anträge auf Nachzahlung sind nach der bis zum 31.12.2001 geltenden Rechtslage zu beurteilen und dementsprechend zu bescheiden. Im Rahmen der Beratungspflicht ist der Versicherte aber vorab auf die Rechtsänderungen bei Anrechnungszeiten und deren Auswirkungen auf die Nachzahlung im Einzelfall hinzuweisen. Soweit der Versicherte weiterhin die Nachzahlung nach dem bis zum 31.12.2001 geltendem Recht wünscht (zum Beispiel wegen Eintritt eines Leistungsfalles vor dem 01.01.2002 oder wegen einer „Startgutschrift“ für die betriebliche Zusatzversorgung nach dem Stand am 31.12.2001), ist nach dieser Rechtslage zu entscheiden.

Zur Nachzahlung berechtigt sind Versicherte vor Vollendung des 45. Lebensjahres.

Wird eine Nachversicherung durchgeführt, so kann der Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge für Ausbildungszeiten innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist.

Endet eine Beschäftigung, für die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Befreiung vorlag, ist der Versicherte berechtigt, den Nachzahlungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Wegfall der Befreiung zu stellen, selbst wenn das 45. Lebensjahr bereits vollendet ist.

Bis zum 31.12.2004 waren auch über 45-jährige Versicherte zur Nachzahlung berechtigt.

Die Nachzahlung kann auch für Teilzeiträume beantragt werden. Wird die Nachzahlung für den beantragten Zeitraum zugelassen und wird der Zulassungsbescheid bindend, zahlt aber der Versicherte nicht innerhalb der vom Rentenversicherungsträger im Zulassungsbescheid gesetzten Frist den Gesamtbetrag beziehungsweise die einzelne Rate, stehen aus diesem Zulassungsbescheid keine Rechte mehr zu. Wird erneut die Nachzahlung beantragt, ist - soweit die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind - die Nachzahlung (gegebenenfalls erneut mit Teilzahlung) zuzulassen. Die aktuelle Rechtslage ist zu beachten, ferner sind die zurzeit des neuen Antrages beziehungsweise die zum Zeitpunkt der jeweiligen Rate geltenden Werte (Beitragssatz, Mindest- und Höchstbeitrag) maßgebend.

Für die Bearbeitung des Antrages und die Entgegennahme der Beiträge ist der Versicherungsträger zuständig, der aktueller Kontoführer ist. Es gelten die Grundsätze zu §§ 126 ff. SGB VI.

Beitragshöhe

Nach § 209 Abs. 2 SGB VI gilt

  • die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  • die Beitragsbemessungsgrenze und
  • der Beitragssatz

zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge.

Die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Rentenversicherungsträger darf nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Der Nachzahlungsantrag ist daher mit den Werten im Zeitpunkt der Antragstellung abzuwickeln, wenn der Rentenversicherungsträger erst im folgenden Jahr den Zulassungsbescheid erteilt und der Versicherte innerhalb angemessener Frist (Inland: drei Monate) die Zahlung der Beiträge vornimmt. Es sind dagegen die Beitragswerte des Jahres der Zahlung der Beiträge maßgebend, wenn der Zulassungsbescheid durch mangelnde Mitwirkung des Versicherten (unvollständige Angaben im Antrag, verzögerte Antwort auf wichtige Rückfragen) nicht mehr im Antragsjahr erteilt werden kann.

Bei Beitragssatzsenkungen beachte Hinweise in der GRA zu § 209 SGB VI, Abschnitt 5.

Teilzahlung

Der Rentenversicherungsträger kann Teilzahlungen bis zu fünf Jahren zulassen. Bei der Zulassung sind bereits die Anzahl der Raten und der Zeitraum im Einzelfall festzulegen. Die Festlegung beschränkt sich auf den Zeitraum der Ratenzahlung, (zum Beispiel vier Jahres-Raten) und den Anteil der jeweiligen Rate (Nachzahlung für die Zeit vom ... bis ...). Der Betrag der einzelnen Rate (Höhe der Beiträge) hängt vom Zeitpunkt der Zahlung ab. Auch bei der Teilzahlung ist § 209 Abs. 2 SGB VI zu beachten (siehe Abschnitt 7). Wird die erste Rate innerhalb angemessener Frist (Inland: drei Monate) gezahlt, gelten insoweit die Ausführungen für Anträge ohne Teilzahlung entsprechend. Die Höhe der weiteren Raten hängt vom Zeitpunkt der Zahlung ab. Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist die Zahlung weiterer Raten - auch im Rahmen einer bereits zugelassenen Teilzahlung - nicht mehr zulässig.

Entscheidend für die Berechtigung zur Nachzahlung ist, dass im Zeitpunkt der Antragstellung alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Danach kann einem Antrag auf Teilzahlung auch dann noch entsprochen werden, wenn der Versicherte im beantragten Teilzahlungszeitraum das 45. Lebensjahr vollenden wird. Entsprechendes gilt bei bis zum 31.12.2004 gestellten Nachzahlungsanträgen von über 45-jährigen Versicherten; auch hier dürfen im Rahmen der Teilzahlung Beiträge nach dem 31.12.2004 gezahlt werden.

Siehe Beispiele 4 und 5

Leistungsrechtliche Auswirkungen

Es gilt das „In-Prinzip“. Das bedeutet, dass die der Beitragszahlung zugrunde liegende Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Jahres der Beitragszahlung geteilt wird; die so ermittelten Entgeltpunkte werden dann dem Bestimmungsjahr der Beitragszahlung (zum Beispiel 1957) zugeteilt (§ 70 Abs. 5 SGB VI).

  • Renten wegen Erwerbsminderung
    Die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung und zur Nachzahlung besteht auch nach Eintritt der Erwerbsminderung. Ob für die Nachzahlung bei einer Rente wegen Erwerbsminderung Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus § 75 SGB VI. Auf die GRA zu § 75 SGB VI wird verwiesen.
    Die Ratenzahlung als solche ist kein Beitragsverfahren. Das Verwaltungsverfahren ist mit Bindung des Nachzahlungsbescheides abgeschlossen. Die Ratenzahlungen nach Eintritt der Erwerbsminderung wirken sich - mit Ausnahme der Fälle des § 75 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI - auf die laufende Rente nicht aus.
  • Teilrenten
    Die Zahlung freiwilliger Beiträge, also auch Teilzahlungen der Sondernachzahlung, sind nach dem Beginn einer Teilrente wegen Alters (GRA zu § 42 SGB VI) oder einer Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) für Zeiten vor Rentenbeginn noch zulässig. Ob für die Nachzahlung bei der Rente Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus der GRA zu § 66 SGB VI und der GRA zu § 75 SGB VI.
  • Rentenbeginn
    Auf die GRA zu § 99 SGB VI und die GRA zu § 100 SGB VI wird verwiesen.

Erstattung der Beiträge

Rechtswirksam nachgezahlte Beiträge sind gemäß § 207 Abs. 3 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002 auf Antrag zu erstatten, wenn die Zeit der schulischen Ausbildung doch als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist.

Die Beiträge sind in der Höhe zu erstatten, in der sie gezahlt wurden. Gegebenenfalls sind die vor dem 01.01.2002 in DM nachgezahlten Beiträge in Euro umzurechnen.

Vor dem Beginn der Rente sind nach § 207 Abs. 3 SGB VI Beiträge nicht zu erstatten. Erst im Leistungsfall beziehungsweise bei Rentenbeginn steht fest, ob und gegebenenfalls welche Zeiten der schulischen Ausbildung tatsächlich als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Die Vormerkung von Anrechnungszeiten und das Ergebnis von Probeberechnungen rechtfertigen noch nicht die Erstattung nach § 207 Abs. 3 SGB VI (bestätigt durch Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 11.06.2003, AZ: L 12 RA 1/03).

Rechtslage vom 01.01.1992 bis 31.12.2001

Sind für Zeiten der schulischen Ausbildung bereits freiwillige Beiträge nach § 207 SGB VI gezahlt worden, sind die Beiträge für die Monate zu erstatten, die bei Eintritt des Leistungsfalles beziehungsweise bei Rentenbeginn doch als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.

Sind für Anrechnungszeiten freiwillige Beiträge nach sonstigen Vorschriften (zum Beispiel laufende freiwillige Versicherung, Nachentrichtung gemäß Art. 2 § 49a AnVNG) gezahlt worden, ist eine Erstattung nach § 207 Abs. 3 SGB VI ausgeschlossen.

Rechtslage ab 01.01.2002

Nach dem Wortlaut des § 207 Abs. 3 SGB VI kann sich der Versicherte nur die Beiträge erstatten lassen, die mit einer bewerteten Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung zusammentreffen. Der Begriff der Bewertung ist dabei allerdings nicht im Sinne von § 74 Satz 3 SGB VI, sondern weit im Sinne von „Berücksichtigung“ auszulegen (FAVR 4/2001, TOP 5). Insoweit sind alle Beiträge erstattungsfähig, die mit zu berücksichtigenden Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI zusammentreffen.

Mit der ab 01.01.2002 geltenden Fassung des § 207 Abs. 3 SGB VI hat der Gesetzgeber die Möglichkeit der Erstattung von nachgezahlten Beiträgen erweitert und die Erstattung von einem Antrag des Versicherten abhängig gemacht.

Die Neufassung regelt umfassend, dass auch nachgezahlte Beiträge nach sonstigen Vorschriften (zum Beispiel gemäß Art. 2 § 49a AnVNG) auf Antrag erstattet werden können, wenn die Zeiten der schulischen Ausbildung als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Dagegen können früher gezahlte (laufende) freiwillige Beiträge, die mit Zeiten der schulischen Ausbildung zusammentreffen, die als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, nicht erstattet werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind nur nachgezahlte (freiwillige) Beiträge erstattungsfähig. Die Erstattung ist auch für Teilzeiträume möglich.

Wird die Erstattung gemäß § 207 Abs. 3 SGB VI nicht beziehungsweise nur für Teilzeiträume beantragt, handelt es sich insoweit um beitragsgeminderte Zeiten.

Erkennt der Rentenversicherungsträger im Rentenverfahren die Möglichkeit der Erstattung und liegen die Voraussetzungen zur Erstattung nachgezahlter Beiträge vor, ist der Versicherte entsprechend zu informieren und zu beraten, ob eine Erstattung sinnvoll ist. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag des Versicherten.

Die Vorschrift des § 207 Abs. 3 Satz 1 SGB VI räumt dem Versicherten ein Dispositionsrecht ein. Er kann die Erstattung der nachgezahlten Beiträge verlangen oder sie auch „stehen lassen“. Im Rahmen der Beratungspflicht nach § 14 SGB I haben die Versicherungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (zum Beispiel Urteil vom 29.06.1984, AZ: 12 RK 64/82) bei Anträgen auf Nachzahlung eine Beratungspflicht, die zumindest so weit geht, als sie den Nachzahlungsberechtigten auf eine möglichst günstige Verwendung der Beiträge hinweisen müssen, um das mit der Nachzahlung verbundene Ziel (regelmäßig Rentensteigerung, gelegentlich Wartezeiterfüllung) zu erreichen. Bei Klärung der Frage, ob die durchgeführte Nachzahlung und damit deren Folgen „rückgängig“ gemacht werden soll, kann nichts anderes gelten. So wäre es beispielsweise unvernünftig, wenn nach Erstattung der nachgezahlten Beiträge die Wartezeit von fünf Jahren nicht mehr erfüllt wäre. Nicht gewollt könnte die Erstattung sein, wenn die Beitragsnachzahlung - trotz Berücksichtigung zeitgleicher Anrechnungszeiten - weiterhin zu einer angemessenen Rentensteigerung führt. Der Rentenversicherungsträger kann - ohne allzu großen Verwaltungsaufwand - die Auswirkung der Erstattung der nachgezahlten Beiträge auf die in Frage kommenden Rentenansprüche sowie auf die Höhe der monatlichen Rentenanwartschaft feststellen. Er ist daher auch verpflichtet, die erstattungsberechtigten Personen entsprechend zu beraten.

Hinterbliebene können sich nachgezahlte freiwillige Beiträge, die mit bewerteten Anrechnungszeiten zusammentreffen, nicht erstatten lassen. Die freiwillige Versicherung und die Nachzahlung freiwilliger Beiträge sind ein höchstpersönliches Recht des Versicherten. Die Hinterbliebenen selbst haben keine Gestaltungsmöglichkeit.

Ausschluss der Erstattung

Mit der Neufassung des § 207 Abs. 3 SGB VI ab 01.01.2002 hat der Gesetzgeber den Erstattungsanspruch eingeschränkt. § 210 Abs. 5 SGB VI gilt entsprechend. Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können Sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen (vergleiche GRA zu § 210 SGB VI).

Beispiel 1: Nachzahlung zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Geburtsdatum der Versicherten22.08.1991
Vollendung des 16. Lebensjahres am21.08.2007
Vollendung des 17. Lebensjahres am21.08.2008
Ende der Schulausbildung30.06.2010
Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI vom 22.08.2008 bis 30.06.2010
Lösung:
Die Schulausbildung nach Vollendung des 16. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres ist keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Die Voraussetzungen der Nachzahlung für die Zeit vor dem 17. Lebensjahr sind erfüllt. Der Monat, in dem die Versicherte das 17. Lebensjahr erreicht hat, ist jedoch mit einer Anrechnungszeit belegt, sodass dieser Monat von der Nachzahlungsmöglichkeit ausgeschlossen ist. Nach § 207 SGB VI ist deshalb der Zeitraum vom 01.08.2007 bis 31.07.2008 belegungsfähig. Der Antrag kann bis zum 21.08.2036 wirksam gestellt werden.

Beispiel 2: Übergangszeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Vollendung des 16. Lebensjahres am02.03.1982
Ende der Schulausbildung30.06.1982
Beginn der Fachschulausbildung01.09.1982
Ende der Fachschulausbildung26.05.1985
Lösung:

Die vor Vollendung des 17. Lebensjahres beendete Schulausbildung ist keine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI. Die Fachschulausbildung dagegen ist nach Vollendung des 17. Lebensjahres, das heißt vom 03.03.1983 bis 26.05.1985, als Anrechnungszeit anzuerkennen.

Die Zeit zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der Fachschulausbildung vom 01.07.1982 bis 31.08.1982 ist nicht als Übergangszeit Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI, weil die davor liegende Schulausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres keine Anrechnungszeit ist. Diese Zwischenzeit ist nicht nach § 207 SGB VI belegungsfähig, weil sie keine Übergangszeit und demzufolge keine Anrechnungszeit dem Grunde nach ist.

Belegungsfähig nach § 207 SGB VI sind infolgedessen die Zeiten vom 03.03.1982 bis 30.06.1982 und vom 01.09.1982 bis 28.02.1983.

Beispiel 3: Übergangszeiten nach Vollendung des 17. Lebensjahres

(Beispiel zu Abschnitt 4)
Vollendung des 17. Lebensjahres am02.03.1977
Ende der Schulausbildung27.06.1979
Beginn der Hochschulausbildung01.10.1979
Abbruch der Hochschulausbildung26.05.1985
Beginn der Fachschulausbildung01.09.1985
Abbruch der Fachschulausbildung25.02.1986
Beginn der neuen Hochschulausbildung01.04.1986
Abbruch der Hochschulausbildung14.02.1987
Beginn der weiteren Fachschulausbildung01.09.1987
Ende der Fachschulausbildung12.06.1989
Lösung:

Die Zeit vom 28.06.1979 bis 30.09.1979 stellt eine sogenannte unvermeidbare Übergangszeit zwischen der vorangegangenen als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI anzuerkennenden Schulausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres und der sich daran anschließenden Hochschulausbildung dar. Da sie spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung der Schulausbildung folgenden Kalendermonats begonnen hat, ist diese Übergangszeit als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung anzuerkennen.

Die Fachschulausbildung vom 01.09.1985 bis 25.02.1986, die Hochschulausbildung vom 01.04.1986 bis 14.02.1987 und die Fachschulausbildung vom 01.09.1987 bis 12.06.1989 sind Anrechnungszeiten im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI dem Grunde nach; die Höchstdauer von acht Jahren anrechnungsfähiger Zeiten schulischer Ausbildung ist jedoch bereits überschritten. Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 207 Abs. 1 SGB VI für eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen sind für diese Zeiträume erfüllt.

Die Übergangszeiten vom 27.05.1985 bis 31.08.1985 und vom 26.02.1986 bis 31.03.1986 stellen ebenfalls Anrechnungszeiten dem Grunde nach dar, können aber wegen Überschreitens der Höchstdauer der schulischen Anrechnungszeiten von acht Jahren nicht als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt werden. Es besteht daher auch die Möglichkeit der Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 207 Abs. 1 SGB VI.

Die Zeit zwischen Beendigung der zweiten Hochschulausbildung am 14.02.1987 und dem Beginn einer weiteren Fachschulausbildung am 01.09.1987 kann dagegen nicht als Übergangszeit und damit als Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI dem Grunde nach anerkannt werden, weil die Fachschulausbildung nicht spätestens bis zum ersten Tag des fünften auf die Beendigung der Ausbildungs-/Anrechnungszeit folgenden Kalendermonats begonnen hat. Eine Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 207 Abs. 1 SGB VI ist deshalb für diesen Zeitraum nicht möglich.

Beispiel 4: Teilzahlung mit Mindestbeitrag

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Nachzahlungsantrag gestellt am20.07.2011
Beantragte Beitragshöhe (Mindestbeitrag)79,60 EUR
Zeitraum der Nachzahlung01.05.1982 bis 30.04.1985
Nachzahlungsbescheid erteilt am16.03.2012
Zahlung in drei Jahresraten bewilligt
Überweisung der ersten Rate erfolgte am18.05.2012
Überweisung der zweiten Rate erfolgte am20.05.2013
Überweisung der dritten Rate erfolgte am19.05.2014
Lösung:
Die erste Rate wurde innerhalb angemessener Frist nach Erteilung des Nachzahlungsbescheides gezahlt. Deshalb war der Mindestbeitrag 2011 (und nicht der Mindestbeitrag im Kalenderjahr 2012 in Höhe von 78,40 EUR) weiterhin maßgebend.
Für die zweite und dritte Rate war der in den Jahren 2013 und 2014 geltende Mindestbeitrag in Höhe von 85,05 EUR zu verwenden.

Beispiel 5: Teilzahlung mit festem Beitrag

(Beispiel zu Abschnitt 8)
Nachzahlungsantrag gestellt am22.12.2010
Beantragte monatliche Beitragshöhe100,00 EUR
Zeitraum der Nachzahlung01.05.1987 bis 30.04.1989
Nachzahlungsbescheid erteilt am17.03.2013
Zahlung in zwei Jahresraten bewilligt
Überweisung der ersten Rate erfolgte am20.05. 2013
Überweisung der zweiten Rate erfolgt am20.05.2014
Lösung:
Sowohl bei Zahlung der ersten Rate als auch bei Zahlung der zweiten Rate kann der Versicherte einen monatlichen Beitrag in Höhe von 100,00 EUR verwenden. Die Beitragshöhe liegt weder unter dem im jeweiligen Zahlungszeitpunkt geltenden Mindestbeitrag noch über dem im jeweiligen Zahlungszeitpunkt geltenden Höchstbeitrag.
AVmEG vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten: 01.01.2002

Quellen zum Entwurf: BT-Drucksache 14/4595 und 14/5146

Durch das AVmEG wurde Absatz 3 neu gefasst. Die Änderung des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI wirkt sich auf den zeitlichen Umfang der Nachzahlung für schulische Ausbildungszeiten aus.

Die Höchstdauer zur Berücksichtigung von Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeiten wurde von drei auf acht Jahre heraufgesetzt. Die Bewertung von maximal bis zu drei Jahren von Zeiten schulischer Ausbildung wurde dagegen beibehalten. Allerdings werden bei einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 Anrechnungszeiten wegen Schul- und Hochschulausbildung nicht mehr bewertet (§§ 74, 263 Abs. 3 SGB VI). Mit der Erhöhung des Umfangs der Höchstdauer auf acht Jahre wurde erreicht, dass unbewertete Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (bis zur Höchstdauer) keine Lücken in der Versicherungsbiographie mehr darstellen. Es wurde vom Gesetzgeber jedoch keine Notwendigkeit gesehen, für wieder anzurechnende Zeiten die Zahlung von freiwilligen Beiträgen nach § 207 SGB VI zuzulassen, selbst wenn diese Zeiten nicht bewertet werden.

Die Neufassung des § 207 Abs. 3 SGB VI erweitert die Möglichkeit der Erstattung von - nach sonstigen Vorschriften (zum Beispiel Art. 2 § 49a AnVNG) - nachgezahlten Beiträgen. Die Erstattung wird von einem Antrag des Versicherten abhängig gemacht.

Abweichend vom bisherigen Recht wird nunmehr der Erstattungsanspruch eingeschränkt. § 210 Abs. 5 SGB VI gilt entsprechend.

WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten: 01.01.1997

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 13/4610

Durch das WFG wurden in den Absätzen 1 und 3 jeweils die Worte „Zeiten eines Schul-, Fachschul- oder Hochschulbesuchs“ durch die Worte „Zeiten einer schulischen Ausbildung“ ersetzt. Im Übrigen wirken sich die Änderungen zu den §§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 252 Abs. 4 SGB VI auf den zeitlichen Umfang der Nachzahlung aus.

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4124, 11/5530 zu § 202

§ 207 SGB VI wurde durch das RRG 1992 eingeführt. Eine entsprechende Regelung gab es bisher nicht.

Die Vorschrift eröffnet den Versicherten das Recht, für die Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung, die nicht als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind, freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Sinn und Zweck der Nachzahlung ist die Schließung von Versorgungslücken in der Versicherungsbiografie, die sich unter anderem bei der Gesamtleistungsbewertung negativ auswirken.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 207 SGB VI