Übersicht zum SVA-USA
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
---|---|
Änderung | Aktualisiert. Die GRA vermittelt eine Überblick zum Abkommen mit den USA. |
Stand | 04.12.2015 |
---|---|
Rechtsgrundlage | SVA-USA |
Version | 002.01 |
- Allgemeines
- Sachlicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Gleichbehandlung
- Rentenzahlung
- Nichtanwendung von Wohnortklauseln
- Regelungen zur Versicherungspflicht
- Mindestversicherungszeit und Zusammenrechnung
- Rentenberechnung und Abgeltung
- Dehnungstatbestände
- Amtshilfe und ärztliche Untersuchungen
- Gebühren und Befreiung von der Legalisation
- Amtssprachen und Bekanntgabe
- Einreichung von Schriftstücken und Antragsgleichstellung
- Datenschutz
- Durchführungsvereinbarung und Verbindungsstellen
- Währung und Umrechnungskurs
- Erstattungen
- Leistungsansprüche aufgrund des Abkommens
- Freiwillige Versicherung
- Beitragserstattung
- KVdR, PflegeV, Beitragszuschuss
- Allgemeines
- Sachlicher Geltungsbereich
- Persönlicher Geltungsbereich
- Gleichbehandlung
- Rentenzahlung
- Nichtanwendung von Wohnortklauseln
- Regelungen zur Versicherungspflicht
- Mindestversicherungszeit und Zusammenrechnung
- Rentenberechnung und Abgeltung
- Dehnungstatbestände
- Amtshilfe und ärztliche Untersuchungen
- Gebühren und Befreiung von der Legalisation
- Amtssprachen und Bekanntgabe
- Einreichung von Schriftstücken und Antragsgleichstellung
- Datenschutz
- Durchführungsvereinbarung und Verbindungsstellen
- Währung und Umrechnungskurs
- Erstattungen
- Leistungsansprüche aufgrund des Abkommens
- Freiwillige Versicherung
- Beitragserstattung
- KVdR, PflegeV, Beitragszuschuss
Allgemeines
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 07.01.1976 (SVA-USA) ist am 01.12.1979 in Kraft getreten. Es regelt die rentenrechtlichen Beziehungen beider Vertragsstaaten. Nähere Einzelheiten können der GRA zu Rechtsgrundlagen USA entnommen werden.
Eine Übersicht zur Durchführungs- und zur Verwaltungsvereinbarung geben die GRA zu Übersicht DV zum SVA-USA und die GRA zu Übersicht VV zum SVA-USA.
Sachlicher Geltungsbereich
Der Art. 2 SVA-USA regelt, auf welches innerstaatliche Recht das Abkommen anwendbar ist (sachlicher Geltungsbereich).
Für die Bundesrepublik Deutschland umfasst der sachliche Geltungsbereich des Abkommens die Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und über die Alterssicherung der Landwirte.
Für die USA umfasst der sachliche Geltungsbereich des Abkommens die Rechtsvorschriften über die Bundesstaatliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 2 SVA-USA entnommen werden.
Persönlicher Geltungsbereich
Der Art. 3 SVA-USA regelt, auf welche Personen das Abkommen anwendbar ist (persönlicher Geltungsbereich). Das Abkommen mit den USA gehört zu den sogenannten „offenen Abkommen“. Es gilt daher für alle Personen, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder beiden Vertragsstaaten haben oder Rechte von einer solchen Person ableiten, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem sonstigen Status und ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 3 SVA-USA entnommen werden.
Gleichbehandlung
Der Art. 4 SVA-USA regelt, welche Personen den eigenen Staatsangehörigen gleichstehen (Gleichbehandlung). Die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d SVA-USA genannten Personen stehen deutschen Staatsangehörigen bei gewöhnlichem Aufenthalt in den USA gleich. Darüber hinaus werden deutsche Leistungen an amerikanische Staatsangehörige sowie an Angehörige der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz wie an deutsche Staatsangehörige erbracht, auch wenn sich diese gewöhnlich außerhalb von Deutschland und den USA aufhalten.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 4 SVA-USA entnommen werden.
Rentenzahlung
Alle einem Deutschen gleichgestellten Personen (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d SVA-USA) erhalten bei gewöhnlichem Aufenthalt in den USA Renten wie Deutsche, die sich gewöhnlich in den USA aufhalten. Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der USA in einem Drittstaat erhalten nur amerikanische Staatsangehörige sowie Angehörige der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz Renten wie Deutsche. Aufgrund der nur bedingten Gebietsgleichstellung kann es auch für Deutsche zu Einschränkungen kommen.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 4 SVA-USA, Abschnitt 2.2 und 4 und der GRA zu Art. 5 SVA-USA, Abschnitt 3 entnommen werden.
Nichtanwendung von Wohnortklauseln
Der Art. 5 SVA-USA regelt die Nichtanwendung von Wohnortklauseln (Gebietsgleichstellung). Deutsche Rechtsvorschriften, die den Anspruch oder die Zahlung vom gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Inland) abhängig machen, gelten grundsätzlich nicht für die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis d SVA-USA genannten Personen, die sich gewöhnlich in den USA aufhalten. Einschränkungen ergeben sich jedoch aufgrund der Nr. 4 SP zum SVA-USA.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 5 SVA-USA entnommen werden.
Regelungen zur Versicherungspflicht
Für Arbeitnehmer und selbständig Tätige (Nr. 5 SP zur SVA-USA) gelten grundsätzlich allein die Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in deren Hoheitsgebiet sie erwerbstätig sind (Art. 6 Abs. 1 SVA-USA). Bei einer Entsendung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder als Selbständiger kann für die Dauer von bis zu fünf Jahren die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften des Entsendestaates fortgeführt werden (Art. 6 Abs. 2 SVA-USA). Bezüglich der anzuwendenden Rechtsvorschriften können in Einzelfällen Ausnahmevereinbarungen für den Arbeitnehmer oder Selbständige getroffen werden (Art. 6 Abs. 5 SVA-USA), beispielsweise wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht vorliegen oder sie über fünf Jahren hinausgeht. Wer diesbezügliche Bescheinigungen ausstellt, ist in Art. 4 DV zum SVA-USA geregelt.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Übersicht DV zum SVA-USA, Abschnitt 4 entnommen werden.
Mindestversicherungszeit und Zusammenrechnung
Der Art. 7 SVA-USA regelt die Berücksichtigung von anrechnungsfähigen Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats für den Anspruchserwerb. Der deutsche Träger berücksichtigt bei der Anspruchsprüfung auch amerikanische Versicherungszeiten und rechnet diese mit den deutschen zusammen, soweit sie nicht mit eigenen zusammenfallen. Nach dem Abkommen mit den USA ergibt sich kein zwischenstaatlicher Anspruch auf Rente, wenn nicht eine Mindestversicherungszeit von sechs Quartalen amerikanischer Versicherungszeit oder von 18 Monaten deutscher Versicherungszeit zurückgelegt ist. Wird die Mindestversicherungszeit nicht erreicht, so berücksichtigt diese Zeiten grundsätzlich der Träger des anderen Vertragsstaats bei seiner Rentenberechnung (Abgeltung).
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 7 SVA-USA und der GRA zu Art. 8 SVA-USA entnommen werden.
Rentenberechnung und Abgeltung
Der Art. 8 Nr. 3 SVA-USA regelt für die deutsche Seite die Rentenberechnung. Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt nur aus den deutschen Zeiten. Den nach dem Abkommen zu berücksichtigenden Zeiten werden im Regelfall keine Entgelte zugeordnet und aus ihnen werden keine Entgeltpunkte ermittelt, lediglich bei der Abgeltung amerikanischer Versicherungszeiten von weniger als sechs Quartalen. Aufgrund der Regelung des Nr. 7 Buchst. e SP zum SVA-USA beeinflussen sie die deutsche Rentenhöhe in der Regel auch nicht indirekt.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 7 SVA-USA, Abschnitt 2.7, und der GRA zu Art. 8 SVA-USA, Abschnitte 3 und 4 entnommen werden.
Dehnungstatbestände
Die Berücksichtigung amerikanischer Sachverhalte als Dehnungstatbestände sieht das Abkommen mit den USA nicht vor.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 7 SVA-USA, Abschnitte 2 und 2.6 entnommen werden.
Amtshilfe und ärztliche Untersuchungen
Der Art. 10 SVA-USA regelt die gegenseitige Hilfe. Danach leisten sich die Träger Hilfe bei der Anwendung des Abkommens und der eigenen vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften. Die (Amts-)Hilfe kann nach Art. 10 DV zum SVA-USA auch ärztliche Untersuchungen auf Kosten des beauftragenden Trägers umfassen. Daneben müssen die Träger nach Art. 8 Nr. 3 DV zum SVA-USA auch verfügbare Informationen und Kopien von Urkunden übermitteln, soweit sie sich auf den Anspruch einer bestimmten Person beziehen.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 10 SVA-USA entnommen werden.
Gebühren und Befreiung von der Legalisation
Der Art. 12 SVA-USA regelt die Befreiung von Gebühren und von Echtheitsbestätigungen. So werden nationale Kostenbefreiungen und -ermäßigungen auch auf Urkunden erweitert, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats vorzulegen sind. Urkunden der Vertragsstaaten und deren Ablichtungen bedürfen zudem keiner amtlichen Bestätigung über ihre Echtheit (Legalisation).
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 12 SVA-USA entnommen werden.
Amtssprachen und Bekanntgabe
Der Art. 13 SVA-USA regelt die Unmittelbarkeit sowohl für den Kontakt der Träger untereinander als auch mit den beteiligten Personen. Danach können sowohl die Träger der Vertragsstaaten miteinander als auch die Träger mit den Beteiligten unmittelbar, das heißt direkt verkehren. Sie dürfen sich dazu ihrer eigenen Amtssprache als Verkehrssprache bedienen, müssen also nicht die Amtssprache des anderen Vertragsstaats nutzen. Bescheide oder sonstige Schriftstücke können einer Person im anderen Vertragsstaat nach Art. 12 S. 2 DV zum SVA-USA unmittelbar und per Einschreiben zugestellt werden.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 13 SVA-USA entnommen werden.
Einreichung von Schriftstücken und Antragsgleichstellung
Der Art. 14 SVA-USA regelt das Einreichen von Schriftstücken und die Antragsgleichstellung. Schriftliche Anträge und anderen Urkunden können fristwahrend auch beim Träger des anderen Vertragsstaats wirksam eingereicht werden. Daneben richten sich Anträge auch auf Leistungen des anderen Vertragsstaats, wenn der Antrag erkennen lässt, dass Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat geltend gemacht werden.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 14 SVA-USA entnommen werden.
Datenschutz
Der Art. 15 DV zum SVA-USA enthält die Datenschutzklausel zum Abkommen. Werden aufgrund des Abkommens Informationen über eine Person von einem Vertragsstaat an den anderen weitergegeben, so richtet sich deren Verwendung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Datenschutzrecht.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu § 77 SGB X entnommen werden.
Durchführungsvereinbarung und Verbindungsstellen
Der Art. 16 Abs. 1 SVA-USA ermöglicht den Abschuss einer Durchführungsvereinbarung (DV zum SVA-USA). Diese ist am 21.06.1978 abgeschlossen und am 01.12.1979 zusammen mit dem Abkommen in Kraft getreten (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen USA). Die Durchführungsvereinbarung regelt die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsverfahren.
Der Art. 16 Abs. 2 SVA-USA benennt die Verbindungsstellen. Die Regelung bezieht sich noch auf die deutschen Zuständigkeitsregelungen und Träger vor der Organisationsreform zum 01.01.2005 beziehungsweise 01.10.2005. Die später in Kraft getretenen deutschen Zuständigkeitsregelungen werden auch im Rahmen des Abkommens mit den USA angewandt und bestimmen die Zuständigkeit der deutschen Träger an sich (siehe GRA zu § 127 SGB VI, Abschnitte 2 und 6). Verbindungsstellen für die Rentenversicherung sind heute
- in der Bundesrepublik Deutschland
- in den USA
- die Social Security Adminstration (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung USA, Abschnitt 4).
Die Zuständigkeit der Verbindungsstellen innerhalb der Deutschen Rentenversicherung richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften (siehe Art. 3 DV zum SVA-USA). Daneben sind Verbindungsstellen für die deutsche hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung (siehe GRA zu § 128a SGB VI, Abschnitt 3) und für die deutschen gesetzlichen Krankenkassen benannt worden, soweit letztere an der Durchführung des Abkommens beteiligt sind (Art. 4 DV zum SVA-USA).
Währung und Umrechnungskurs
Der Art. 17 SVA-USA regelt, in welcher Währung Geldleistungen an Personen im anderen Vertragsstaat erbracht werden und welcher Umrechnungskurs dabei maßgebend ist. Geldleistungen können sowohl in der Währung des einen als auch des anderen Vertragsstaats wirksam an Personen im anderen Vertragsstaat erbracht werden. Maßgeblich ist der Umrechnungskurs am Tag der Übermittlung.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 17 SVA-USA entnommen werden.
Erstattungen
Das Abkommen enthält keine Regelung über die Erstattung von überzahlten Leistungen. Ein Ausgleich über Nachzahlungen beim Träger der anderen Vertragspartei kann nicht erfolgen. Der entsprechende Art. 18 SVA-USA ist durch das Zusatzabkommen vom 02.10.1986 mit Wirkung zum 01.03.1988 entfallen.
Leistungsansprüche aufgrund des Abkommens
Der Art. 20 SVA-USA regelt den Leistungsbeginn, die Berücksichtigung von Tatsachen sowie die Neuberechnung von Leistungen nach dem Abkommen. Auch die vor dem 01.12.1979 (Inkrafttreten des Abkommens) rechtserheblichen Ereignisse sind zu berücksichtigen. Leistungsansprüche nach dem Abkommen konnten frühestens ab dem 01.12.1979 begründet werden.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 20 SVA-USA entnommen werden.
Freiwillige Versicherung
Die Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA regelt, wann eine freiwillige Versicherung nach dem Abkommen möglich ist. Für deutsche Staatsangehörige wird die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung nicht berührt. Amerikanische Staatsangehörige sind zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie für mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben. Bei rechtmäßigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU als Deutschland, genügt ein Vorbeitrag zur deutschen Rentenversicherung.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA entnommen werden.
Beitragserstattung
Das Abkommen enthält keine Regelung zur Beitragserstattung, diese richtet sich nach innerstaatlichem Recht (siehe GRA zu § 210 SGB VI). Das Abkommen wirkt sich aber über die Regelung zur freiwilligen Versicherung (Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA) und zur Zusammenrechnung (Art. 7 SVA-USA) indirekt auf die Möglichkeit einer Beitragserstattung aus.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Beitragserstattung USA entnommen werden.
KVdR, PflegeV, Beitragszuschuss
Das Abkommen enthält keine Regelungen über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die Pflegeversicherung (PflegeV). Eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in den USA nicht zulässig. Das Abkommen wirkt sich aber über die Regelung zur Nichtanwendung von Wohnortklauseln (Gebietsgleichstellung, Art. 5 SVA-USA) indirekt auf die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung an Deutsche und diesen gleichgestellten Personen (Art. 3 Buchst. a bis d SVA-USA) aus. Die amerikanische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet und einen Anspruch auf US-amerikanische Altersrente haben, schließt den Zuschuss seit dem 01.05.2007 aber regelmäßig aus.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu KVdR/PflegeV/BZ USA entnommen werden.