Art. 17 SVA-USA: Währung und Umrechnungskurs
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Neu aufgenommen |
Stand | 28.09.2015 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 001.01 |
Inhalt der Regelung
Der Art. 17 SVA-USA regelt, in welcher Währung als gesetzliches Zahlungsmittel Geldleistungen an Personen im anderen Vertragsstaat erbracht werden und welcher Umrechnungskurs dabei maßgebend ist.
Satz 1 regelt, dass Geldleistungen sowohl in der Währung des einen als auch des anderen Vertragsstaats wirksam an Personen im anderen Vertragsstaat erbracht werden können (siehe Abschnitt 2).
Satz 2 bestimmt als maßgeblichen Umrechnungskurs den am Tag der Übermittlung, wenn die Geldleistung in eigener Währung erbracht wird und in die Währung des anderen Vertragsstaats umzurechnen ist (siehe Abschnitt 3).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Nr. 1 SVA-USA
Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Hoheitsgebiet“ in Bezug auf Deutschland und die USA zu verstehen ist. - Art. 1 Nr. 4 SVA-USA
Die Regelungen enthalten die Definitionen, was im Abkommen unter „Träger“ zu verstehen ist. - Art. 1 Nr. 9 SVA-USA
Hier wird der Begriff der „Geldleistung“ definiert. - Art 9 DV zum SVA-USA
Geldleistungen an Empfänger im anderen Vertragsstaat werden direkt ohne Einschaltung der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats ausgezahlt (siehe Abschnitt 4).
Währung
Die Träger können Geldleistungen an Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufhalten, wirksam sowohl
- in der eigenen Währung als auch
- in der Währung des anderen Vertragsstaats
erbringen (Art. 22 Satz 1 SVA-USA). Mit Währung ist nicht die Währungsverfassung als solche gemeint, sondern das gesetzliche Zahlungsmittel. Dieses ist kraft Gesetzes zur rechtswirksamen Erfüllung von Schuldverhältnissen vorgeschrieben und von jedermann zur Tilgung einer Geldschuld zu akzeptieren (Annahmezwang). Es kann in unbeschränktes (Banknoten) und beschränktes (Münzen) gesetzliches Zahlungsmittel unterschieden werden, wenn etwa für Münzen eine Höchstzahl zur Annahme besteht oder Gedenkmünzen nur im Inland gesetzliches Zahlungsmittel sind. In Deutschland als Mitglied des Euroraumes sind gesetzliches Zahlungsmittel Münzen und Banknoten in Euro (EUR), in den Vereinigten Staaten von Amerika US-Dollar (USD).
Der Anspruch auf deutsche Geldleistungen besteht in Euro (siehe GRA zu § 68 SGB VI, Abschnitt 1) und Berechtigte müssen in Deutschland die Zahlung (Tilgung der Geldschuld) mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel des Euro akzeptieren. In den USA dient der Art. 17 SVA-USA der Tilgung der Geldschuld gegenüber den Gläubigern (Berechtigten). Der Schuldner (Rentenversicherungsträger) kann die Tilgung im anderen Vertragsstaat sowohl mit dem eigenen gesetzlichen Zahlungsmittel, welches dort keines ist, als auch mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel des anderen Vertragsstaats dem Grunde nach wirksam mit befreiender Wirkung bewirken.
Ein Anspruch, die Geldleistungen im anderen Vertragsstaat in einer bestimmten Währung zu erhalten, besteht für Berechtigte nicht. Ihren Interessen wird aber insofern Rechnung getragen, soweit hierdurch keine unverhältnismäßigen Mehraufwendungen für die deutschen Rentenversicherungsträger entstehen (§ 9 Abs. 3 RentSV).
Umrechnung
Werden Geldleistungen von einem Träger des einen Vertragsstaats an eine Person im anderen Vertragsstaat in der dortigen Währung erbracht, so ist für die Umrechnung der Kurs des Tages maßgebend, an dem die Übermittlung vorgenommen wird (Art. 17 Satz 2 SVA-USA). Mit Kurs ist der Wechselkurs als Austauschverhältnis der Währungen der Vertragsstaaten gemeint (Devisenkurs).
Grenzüberschreitende Zahlungen zwischen den Vertragsstaaten erfolgen über Korrespondenzbanken. Dabei leitet die Auftraggeberbank in Deutschland den Zahlungsauftrag an eine bestimmte Bank im Ausland weiter, mit der zuvor vereinbart wurde, dass sie die weitere Zahlungsabwicklung durchführt, per Überweisung oder Scheck. Um die Zahlung verbuchen zu können, führen in der Regel die inländischen Korrespondenzbanken für ausländische Geldinstitute Konten in Euro sowie ausländische Korrespondenzbanken für inländische Banken Konten in der ausländischen Währung. Mitunter wird für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr auch die Transaktionswährung des Euro genutzt. Ist die Umrechnung des Zahlbetrages in die Währung des anderen Vertragsstaats notwendig, ist dabei der jeweilige Tageskurs, genauer der bekannte Kurs zum Zeitpunkt der Transaktion maßgebend. Er wird bei allen Überweisungen an Berechtigte in den USA genutzt.
Nicht festgelegt ist, ob es sich dabei um den von der Europäischen Zentralbank arbeitstäglich festgelegten Referenzkurs des Euro gegenüber Drittwährungen (siehe GRA zu Art. 90 VO (EG) Nr. 987/2009, Abschnitt 6) oder von den Banken bestimmte Brief-, Geld- oder Mittelkurse handeln muss. Die Regelung des Art. 17 Satz 2 SVA-USA trägt insofern den faktischen Erfordernissen grenzüberschreitender Zahlungen Rechnung, als kein Wechselkurs zu einem früheren Zeitpunkt oder mit amtlichem Charakter für die Umrechnung herangezogen werden muss. Ein Anspruch für die Umrechnung einen bestimmen Wechselkurs heranzuziehen, etwa zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Geldleistung (siehe GRA zu § 118 SGB VI, Abschnitt 2.1, und GRA zu § 272a SGB VI, Abschnitt 2.1), besteht für Berechtigte nicht.
Die Regelung des Art. 17 Satz 2 SVA-USA gilt nur für den Leistungstransfer in die Vertragsstaaten. Zur Umrechnung US-Dollar in Euro bei anderen Sachverhalten siehe GRA zu § 17a SGB IV, Abschnitt 3. Zur Kostenerstattung ärztlicher Untersuchungen in ausländischer Währung siehe GRA zu Art. 10 SVA-USA, Abschnitt 3.1.
Auszahlung
An Empfänger im anderen Vertragsstaat werden Geldleistungen ohne Einschaltung der dortigen Verbindungsstelle ausgezahlt (Art. 9 DV zum SVA-USA). Geldleistungen werden also ohne Umwege direkt Berechtigten erbracht, dies gilt auch für Nachzahlungsbeträge (Direktzahlung). Eine Regelung, wonach Nachzahlungen zum Ausgleich von Überzahlungen beim amerikanischen Träger einzubehalten und an diesen zu zahlen sind, kennt das Abkommen mit den USA nicht.
Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen ihre laufenden Geldleistungen durch die Deutsche Post AG aus (siehe GRA zu § 119 SGB VI). Näheres dazu regelt die nach § 120 SGB VI ergangene Renten Service Verordnung (RentSV). Das Abkommen enthält keine Regelung zum Erfüllungsort oder -weg, das heißt es werden die jeweils innerstaatlichen Vorschriften angewendet. Geldleistungen sollen auch im Ausland regelmäßig auf ein Konto des Berechtigten überwiesen werden (siehe GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 2.2), in einer möglichst wirtschaftlichen Form (§ 9 Abs. 2 RentSV). Die Erfüllung tritt dabei mit der Gutschrift des geschuldeten Betrages auf dem Konto des Gläubigers ein (siehe GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 3). Die Kosten dafür trägt die Deutsche Rentenversicherung wie bei Inlandszahlungen auch, das heißt bis zur ersten Korrespondenzbank (§ 47 Abs. 2 SGB I). Weitere auf dem Zahlweg gegebenenfalls entstehende Buchungsgebühren oder Bankspesen können ebenso wenig erstattet werden wie Wechselkursverluste oder Kontoführungsgebühren.
Näheres zum Zahlverfahren ist nach § 5 RentSV zwischen dem Renten Service der Deutschen Post AG und der Deutschen Rentenversicherung in den Bestimmungen für das Rentenzahlverfahren (RZB) festgelegt worden (siehe GRA zu § 47 SGB I, Abschnitt 2). Für die Zahlungsbilanzstatistik der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Währungsunion hat der Renten Service in das Ausland ausgehende Zahlungen über 12.500,00 EUR oder deren Gegenwert in anderer Währung der Deutschen Bundesbank zu melden (§ 9 Abs. 5 RentSV, § 67 Abs. 2 Nr. 1 Außenwirtschaftsverordnung).
Welche Zahlwege im Einzelnen im Verhältnis zu den USA aktuell zur Verfügung stehen, kann den Sonderdrucken der Anlagen 112, 113, 200 der RZB, Abschnitt 2 entnommen werden. Dabei wird grundsätzlich der jeweils für den Träger kostengünstigste gewählt. Vom Konto des Renten Service werden Euro abgebucht. Bei Auszahlung in Fremdwährung erfolgt die Umrechnung beim Korrespondenten.
Gesetz zu dem Abkommen vom 07.01.1976 |
Inkrafttreten: 08.08.1976 (Gesetz), 01.12.1979 (Abkommen) Quelle: BGBl. 1976 II S. 1357, BGBl. 1979 II S. 1283 |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen (SVA-USA) Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen ist am 01.12.1979 nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten.