Artikel 20 SVA-USA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1979 |
Version | 001.00 |
(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Geldleistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens werden auch Versicherungszeiten und andere rechtserhebliche Ereignisse aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten berücksichtigt.
(3) Rechte aus diesem Abkommen werden durch Entscheidungen aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten nicht berührt.
(4) Geldleistungen, auf die vor Inkrafttreten dieses Abkommens Anspruch bestand, können nach seinen Bestimmungen neu berechnet werden. Die Geldleistung ist nach der Neuberechnung mindestens in Höhe des bisherigen Zahlbetrags weiterzuzahlen.