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Art. 10 SVA-USA: Amtshilfe - Mitteilungen, ärztliche Unterlagen, Untersuchungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand13.05.2016
Rechtsgrundlage

Art. 10 SVA-USA

Version001.01

Inhalt der Regelung

Der Art. 10 SVA-USA regelt die gegenseitige (Amts-)Hilfe der zuständigen Behörden, Träger und Verbände der Vertragsstaaten sowie die Kostentragung (siehe Abschnitt 2).

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 2 SVA-USA
    Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Rechtsvorschriften“ zu verstehen ist.
  • Art. 1 Nr. 3 und 4 SVA-USA
    Die Regelung enthält die Definitionen, was im Abkommen unter „zuständige Behörde“ und unter „Träger“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und die USA zu verstehen ist.
  • Art. 8 Nr. 3 DV zum SVA-USA
    Beinhaltet die Übermittlung von Informationen und Kopien von Urkunden.
  • Art. 10 DV zum SVA-USA
    Hier werden die Kostenerstattung der (Amts-)Hilfe sowie ärztliche Untersuchungen und die Übermittlung ärztlicher Unterlagen geregelt.
  • Art. 3 Abs. 2 VV zum SVA-USA
    Zur gegenseitigen Unterrichtung verwenden die Träger die vereinbarten Formblätter.
  • Art. 3 Abs. 3 und 4 VV zum SVA-USA
    Hier haben die Verbindungsstellen Näheres für die Übermittlung ärztlicher Unterlagen und zur ärztlichen Begutachtung vereinbart.
  • Art. 5 VV zum SVA-USA
    Enthält, wann eine gegenseitige Unterrichtung erfolgt.
  • Art. 7 VV zum SVA-USA
    Hier ist das Verfahren zur Übermittlung ärztlicher Unterlagen geregelt.
  • Art. 8 VV zum SVA-USA
    Regelt das Verfahren zur Kostenerstattung für die Amtshilfe und Untersuchungen.

Amtshilfe

Die Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe (Art. 35 Abs. 1 GG). Für die soziale Sicherheit wird die Amtshilfe in den §§ 3 bis 7 SGB X konkretisiert. Unter Amtshilfe ist die ergänzende Hilfe auf Ersuchen einer anderen Behörde zu verstehen, um dieser die Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben zu ermöglichen und zu erleichtern (siehe GRA zu § 3 SGB X, Abschnitt 2). Amtshilfe soll nur ergänzende Hilfe sein, die ausnahmsweise in Anspruch genommen wird (siehe GRA zu § 4 SGB X, Abschnitt 2).

Einer ausländischen Stelle kann in der Regel keine Amtshilfe gewährt werden, weil sie keine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 2 SGB X ist (siehe GRA zu § 3 SGB X, Abschnitt 9). Die gegenseitige Hilfe ist daher im Abkommen mit den USA gesondert geregelt (Art. 10 SVA-USA). Danach leisten

  • die zuständigen Behörden,
  • die Träger und
  • die Verbände von Trägern

der Vertragsstaaten einander gegenseitig Hilfe. Damit ist die Verwaltungstätigkeit gemeint, die auf Ersuchen ergänzend und im Einzelfall vorgenommen wird. Zu den deutschen Verbänden von Trägern gehört der GKV-Spitzenverband. Den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) gibt es seit 01.10.2005 nicht mehr (siehe GRA zu § 125 SGB VI, Abschnitt 2).

Sowohl das Ersuchen als auch die Gewährung der (Amts-)Hilfe nach dem Abkommen mit den USA erfolgt entsprechend dem eigenen nationalen Recht (siehe Abschnitt 2.2). Die Hilfe kann sowohl der Durchführung des Abkommens mit den USA als auch der eigenen nationalen, vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften (Art. 1 Nr. 2 SVA-USA) dienen, zum Beispiel zur Begründung innerstaatlicher Ansprüche.

Amtshilfestellen

Die Möglichkeit des Ersuchens auf oder der Gewährung von (Amts-)Hilfe nach dem Abkommen mit den USA beschränkt sich auf die Stellen, die mit der Durchführung des Abkommens oder der von ihm erfassten Rechtsvorschriften betraut sind (siehe GRA zu Art. 2 SVA-USA, Abschnitt 2). Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sind dies die Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung sowie die amerikanische Sozialversicherungsverwaltung (Social Security Administration; siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung USA). Die Amtshilfe ist also nicht auf die drei deutschen Verbindungsstellen der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung im Verhältnis zu den USA (Art. 16 Abs. 2 Buchst. a SVA-USA) begrenzt, wobei sich deren Inanspruchnahme aus Praktikabilitätsgründen anbietet.

Hingegen besteht für dritte Stellen eines Vertragsstaats, die nicht in Art. 10 SVA-USA genannt sind, weder die Möglichkeit des Ersuchens auf noch die Verpflichtung zur Gewährung von (Amts-)Hilfe. Lediglich für Stellen, die mit der Durchführung der vom Abkommen mit den USA erfassten Rechtsvorschriften betraut sind, besteht diese Möglichkeit.

Siehe Beispiele 1, 2 und 3

Um Informationen oder Urkunden von dritten Stellen zu beschaffen, ist daher entweder der Gang über den Antragsteller oder über die jeweilige Verbindungsstelle notwendig (siehe GRA zu § 3 SGB X, Abschnitt 2.5, und GRA zu § 21 SGB X, Abschnitt 6).

Voraussetzungen und Grenzen

Das Ersuchen und die Gewährung von (Amts-)Hilfe nach dem Abkommen mit den USA erfolgt auf der Grundlage und entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften, die die zuständigen Behörden, Träger und Verbände von Trägern anwenden. Die Möglichkeit, die Art und der Umfang bestimmen sich damit nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten.

Die Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung können um Amtshilfe unter den Voraussetzungen der §§ 4 bis 6 SGB X ersuchen beziehungsweise sie gewähren (zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe GRA zu § 4 SGB X Abschnitt 2 ff., zum Umfang siehe GRA zu § 6 SGB X, Abschnitt 2 ff.). Zudem können die Vorschriften über die Geheimhaltung personenbezogener Daten die Amtshilfe im Einzelfall einschränken oder völlig ausschließen (siehe GRA zu § 67d SGB X, Abschnitt 2, und GRA zu § 77 SGB X, Abschnitt 4.2).

So können der Amtshilfe durch die Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall zwingende Gründe (siehe GRA zu § 4 SGB X, Abschnitt 3 ff.) oder Ermessensgründe (siehe GRA zu § 4 SGB X, Abschnitt 4 ff.) entgegenstehen. Da es sich bei der ersuchten Amtshilfe meist um Hilfe bei der Umsetzung der vom Abkommen mit den USA erfassten Rechtsvorschriften handelt, werden ihr aber im Regelfall keine solchen Gründe entgegenstehen.

Kostenfreiheit

Die (Amts-)Hilfe nach dem Abkommen mit den USA ist grundsätzlich kostenlos, das heißt sie wird für den ersuchenden Träger kostenfrei durchgeführt, auch wenn dem ersuchten Träger dabei zusätzlich Verwaltungskosten wie Personal- und Sachkosten entstehen. Die Vertragsstaaten können Ausnahmen von der Kostenfreiheit vereinbaren (Art. 10 S. 2 SVA-USA).

Beachte:

Für die Amtshilfe ist eine Kostenerstattung vorgesehen (Art. 10 Nr. 1 DV zum SVA-USA).

Das heißt Aufwendungen, die über die allgemeinen Verwaltungskosten hinaus im Zusammenhang mit der Amtshilfe anfallen (siehe GRA zu § 7 SGB X, Abschnitt 3.3), hat der ersuchende Träger dem ersuchten Träger auf Anforderung in dessen Währung so bald wie möglich zu erstatten (Art. 8 VV zum SVA-USA). Für die Geltendmachung der Erstattung deutscher Kosten gilt die niedrigere Bagatellgrenze für Auslagen zwischen Nicht-Versicherungsträgern (siehe GRA zu § 7 SGB X, Abschnitt 3.3.1). Die Kosten werden mit dem Formblatt D/USA 3 geltend gemacht.

Zu den Kosten können zum Beispiel amtliche Gebühren oder Übersetzungskosten bei dritten Stellen, aber auch Kosten für ärztliche Untersuchungen gehören, deren Tragung gesondert geregelt ist (siehe Abschnitt 3.1). Da in Deutschland die sachliche Kostenfreiheit bei anderen Behörden auch für die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gilt (siehe GRA zu § 64 SGB X, Abschnitt 4.1), fallen Gebühren bei dritten öffentlichen Stellen regelmäßig nicht an. Ausdrücklich nicht zu den Kosten im Sinne Art. 10 Abs. 1 SVA-USA gehören

  • Portokosten,
  • laufende Personal- und
  • Verwaltungskosten.

Diese können gegenüber dem ersuchenden Träger nicht geltend gemacht werden.

Informationen und Urkunden

Neben der Möglichkeit des Ersuchens auf oder der Gewährung von (Amts-)Hilfe nach dem Abkommen mit den USA haben die Träger, genauer die Verbindungsstellen (Art. 16 Abs. 2 SVA-USA), auch Mitteilungs- und Beibringungspflichten (Art. 8 Nr. 3 DV zum SVA-USA). Im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben Sie einander

  • verfügbare Informationen und
  • Kopien von Urkunden

zu übermitteln. Diese müssen der Umsetzung des Abkommens mit den USA oder der von ihm erfassten Rechtsvorschriften dienen und sich auf den Anspruch einer bestimmten Person beziehen. Die Grenzen zur Amtshilfe können hier fließend sein. Zur Übermittlung ärztlicher Unterlagen siehe Abschnitt 4.

Da sich die Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen und Kopien von Urkunden unmittelbar aus der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen mit den USA ergibt und nicht auf Ersuchen als ergänzende Hilfe erfolgt, gehören diese zu den eigenen Aufgaben der Träger und stellen somit keine Amtshilfe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 SVA-USA dar (siehe GRA zu § 3 SGB X, Abschnitt 7.2).

Ärztliche Untersuchungen

Das Ersuchen um (Amts-)Hilfe kann auch eine ärztliche Untersuchung des Antragstellers oder Rentenberechtigten umfassen (Art. 10 Nr. 2 DV zum SVA-USA). Der ersuchte Träger, also die Verbindungsstelle des Vertragsstaats, in dem sich der Antragsteller oder Berechtigte aufhält, veranlasst eine solche Untersuchung (siehe GRA zu § 62 SGB I, Abschnitt 2.1). Dies gilt auch dann, wenn ein Rentenverfahren bei diesem ersuchten Träger nicht anhängig ist oder es sich um eine Nachuntersuchung handelt.

Beim Aufenthalt in Deutschland gilt für die medizinische Begutachtung das übliche innerstaatliche Verfahren. Die Übersendung deutscher Gutachten erfolgt mit dem Formblatt D/USA 4, die Anforderung amerikanischer Gutachten mit den Formblättern D/USA 3 und D/USA 6A - bei Nachuntersuchungen unter Beifügung der Einverständniserklärung des Berechtigten D/USA 7 (Art. 3 Abs. 2 VV zum SVA-USA).

Hat der Berechtigte seinen Aufenthalt außerhalb der Vertragsstaaten in einem Drittstaat, kann die Amthilfe bei ärztlichen Untersuchungen nicht gewährt werden. Die Träger der Vertragsstaaten müssen Untersuchungen dann unter Beachtung der für sie in diesem Fall geltenden Verfahren durchführen.

Kostenerstattung

Die (Amts-)Hilfe nach dem Abkommen mit den USA ist grundsätzlich kostenlos (siehe Abschnitt 2.3), etwas anderes gilt jedoch bei ärztlichen Untersuchungen. Die Kosten der Untersuchung und des daraus resultierenden Befundes beziehungsweise Gutachtens trägt grundsätzlich der Träger des Vertragsstaats, der um (zusätzliche) Untersuchung ersucht hat.

Der ersuchte Träger, in dessen Vertragsstaat die Untersuchung vorgenommen wurde, übersendet dem ersuchenden Träger, der die Untersuchung benötigt, dazu eine Aufstellung der im Einzelfall entstandenen Kosten. Die Kosten der Untersuchung können gegebenenfalls auch notwendige Auslagen und einen Verdienstausfall umfassen (siehe GRA zu § 65a SGB I, Abschnitt 7). Der ersuchende Träger erstattet dem ersuchten so bald wie möglich die Kosten in dessen ausländischer Währung (Art. 8 VV zum SVA-USA).

Beachte:

War die Untersuchung auch im Interesse des um Amtshilfe ersuchten Trägers, weil hier das Gutachten ebenfalls für eigene Zwecke benötigt wird, kann nicht um Kostenerstattung ersucht werden. Es handelt sich dabei nicht um Amtshilfe im Sinne des Art. 10 Nr. 2 DV zum SVA-USA, sondern um eine Übersendung von Unterlagen nach Art. 10 Nr. 3 DV zum SVA-USA. Fordert zum Beispiel der amerikanische Träger ein deutsches Fachgutachten an, welches gleichzeitig die deutsche Verbindungsstelle zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers oder Rentenbeziehers benötigt oder verwendet, so werden dessen Kosten gegenüber dem amerikanischen Träger nicht geltend gemacht.

Ärztliche Unterlagen

Zu den Unterlagen, die die Verbindungsstellen sich gegenseitig zur Verfügung stellen (Art. 8 Nr. 3 DV zum SVA-USA), gehören auch ärztliche Angaben und Unterlagen, die sich auf die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Rentenberechtigten beziehen (Art. 10 Nr. 3 DV zum SVA-USA). Dies steht unter dem Vorbehalt, dass eine Übermittlung nach eigenen, nationalen Rechtsvorschriften möglich ist (siehe GRA zu § 76 SGB X, Abschnitte 2 und 3 ff.). Antragsteller oder Rentenberechtigte können dazu ausdrücklich ihr Einverständnis erklären.

Die Übermittlung erfolgt kostenlos und regelmäßig nur auf Ersuchen des Trägers des anderen Vertragsstaats; wobei bei Einleitung eines Rentenverfahrens wegen verminderter Erwerbsfähigkeit davon ausgegangen wird, dass auch der amerikanische Träger diese Unterlagen benötigt (Art. 7 VV zum SVA-USA). Die ärztlichen Berichte und Ergebnisse der Untersuchungen (Befunde) werden dem Träger der anderen Vertragspartei im Original oder als beglaubigte Kopie übersandt (Art. 3 Nr. 3 VV zum SVA-USA). Die Übersendung deutscher ärztlicher Unterlagen erfolgt mit dem Formblatt D/USA 4, die Anforderung amerikanischer ärztlicher Unterlagen mit dem Formblatt D/USA 3 (Art. 3 Abs. 2 VV zum SVA-USA).

Von der Übermittlungsregelung werden sowohl die Angaben und Unterlagen erfasst, die sich bereits im Besitz des Trägers befinden als auch jene, die er erst für eigene Zwecke erstellt oder anfordert. Nicht dazu gehören Angaben und Unterlagen aus ärztlichen Untersuchungen, die einzig für den Träger des anderen Vertragsstaats erstellt werden (siehe Abschnitt 3).

Beispiel 1: Ermittlung der amerikanischen Anschrift

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) Kassel ersucht den amerikanischen Rentenversicherungsträger um Mitteilung der aktuellen Adresse einer Hinterbliebenen.

Ist der amerikanische Träger zur Amtshilfe verpflichtet?

Lösung:

Ja, die SVLFG ist zwar kein Träger der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung und auch keine Verbindungsstelle. Sie ist aber mit der Durchführung der vom Abkommen mit den USA erfassten Rechtsvorschriften, der Alterssicherung der Landwirte betraut.

Beispiel 2: Ermittlung der deutschen Anschrift

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Der amerikanische Träger ersucht ein deutsches Einwohnermeldeamt zur Mitteilung der aktuellen Adresse einer Berechtigten.

Ist das Einwohnermeldeamt zur Mitteilung verpflichtet?

Lösung:

Nein, das deutsche Einwohnermeldeamt ist weder ein Träger, der mit der Durchführung des Abkommens mit den USA betraut ist, noch eine Stelle, die mit der Durchführung der von ihm erfassten Rechtsvorschriften befasst ist.

Beispiel 3: Bereitstellung von amerikanischer Urkunden

(Beispiel zu Abschnitt 2.1)

Ein deutsches Standesamt ersucht den amerikanischen Träger um Bereitstellung einer Sterbeurkunde in Kopie aus den dortigen Verwaltungsakten.

Ist der amerikanische Träger zur Amtshilfe verpflichtet?

Lösung:

Nein, das deutsche Standesamt ist weder ein Träger, der mit der Durchführung des Abkommens mit den USA betraut ist, noch eine Stelle, die mit der Durchführung der von ihm erfassten Rechtsvorschriften befasst ist.

Gesetz zu dem Abkommen vom 07.01.1976

Inkrafttreten: 08.08.1976 (Gesetz), 01.12.1979 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1976 II S. 1357

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen (SVA-USA) Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen ist am 01.12.1979 nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen USA).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 10 SVA-USA