Artikel 14 SVA-USA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.12.1979 |
Version | 001.00 |
(1) Schriftliche Anträge und andere Urkunden, die der zuständigen Behörde oder einem Träger des einen Vertragsstaates vorgelegt werden, haben dieselbe Wirkung wie bei Vorlage bei der zuständigen Behörde oder einem Träger des anderen Vertragsstaates.
(2) Wer einen Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates stellt, kann verlangen, daß der Antrag nicht als Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gilt oder daß er dort im Rahmen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates an einem anderen Tag wirksam wird.
Vgl. Art. 7 Abs. 1 DV u. Art. 8 Abs. 1 DV