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Rechtsgrundlagen USA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand16.10.2015
Version001.01

Rechtsgrundlagen

Die Beziehungen auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland werden durch folgende Rechtsgrundlagen geregelt:

  • Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 07.01.1976 (BGBl. 1976 II S. 1358), in Kraft getreten am 01.12.1979 (BGBl. 1979 II S. 1283), - Sozialversicherungsabkommen (SVA-USA).
    • Zusatzabkommen vom 02.10.1986 zum Abkommen vom 07.01.1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 83), in Kraft getreten am 01.03.1988 (BGBl. 1988 II S. 361).
    • Zweites Zusatzabkommen vom 06.03.1995 zum Abkommen vom 07.01.1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (BGBl. 1996 II S. 302), in Kraft getreten am 01.05.1996 (BGBl. 1996 II S. 968).
  • Vereinbarung vom 21.06.1978 zur Durchführung des Abkommens vom 07.01.1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (BGBl. 1979 II S. 567), in Kraft getreten am 01.12.1979 (BGBl. 1979 II S. 1283) - Durchführungsvereinbarung (DV zum SVA-USA).
    • Zusatzvereinbarung vom 02.10.1986 zur Vereinbarung vom 21.06.1978 zur Durchführung des Abkommens vom 21.06.1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (BGBl. 1988 II S. 86), in Kraft getreten am 01.03.1988 (BGBl. 1988 II S. 361).
    • Zweite Zusatzvereinbarung vom 06.03.1995 zur Vereinbarung vom 21.06.1978 zur Durchführung des Abkommens vom 21.06.1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit (BGBl. 1996 II S. 306), in Kraft getreten am 01.05.1996 (BGBl. 1996 II S. 968).
  • Vereinbarung über Verwaltungsmaßnahmen vom 04.03.2004 zur Durchführung des Abkommens vom 07.01.1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit geändert durch das Zusatzabkommen vom 02.10.1986 und das Zweites Zusatzabkommen vom 06.03.1995, in Kraft getreten am 04.03.2004, - Verwaltungsvereinbarung (VV zum SVA-USA).

Zuvor bestanden mit den USA bereits zwei weitere Vereinbarungen zur Regelung sozialversicherungsrechtlicher Beziehungen:

  • Der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 (BGBl. 1956 II S. 487), in Kraft getreten am 14.07.1956.
  • Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rentenversicherung gewisser Arbeitnehmer der Landstreitkräfte der Vereinigten Staaten von Amerika vom 11.09.1970 (BGBl. 1972 II S. 97), in Kraft getreten am 01.06.1972.

Sozialversicherungsabkommen

Das Sozialversicherungsabkommen mit den USA (SVA-USA) regelt die sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zwischen den USA und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Andere Sozialversicherungszweige werden, bis auf wenige Ausnahmen nicht erfasst (siehe GRA zu Art. 2 SVA-USA, Abschnitt 2).

Das Abkommen ist ein sogenanntes „offenes Abkommen“, das heißt es gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Personen, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem der oder zu beiden Vertragsstaaten haben (siehe GRA zu Art. 3 SVA-USA, Abschnitt 2). Es regelt für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere die Versicherungspflicht bei Aufenthalt im anderen Vertragsstaat, die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb, den Leistungsexport und die Gleichstellung der Anträge.

Ein Schlussprotokoll ist Bestandteil des Abkommens und ergänzt dessen Regelungen. Näheres zu den Regelungen des Abkommens und des Schlussprotokolls kann der GRA zu Übersicht zum SVA-USA entnommen werden.

Durchführungsvereinbarung

Die Durchführungsvereinbarung (DV zum SVA-USA) ergänzt die Regelungen des Abkommens hinsichtlich ihrer Durchführung. Sie ermächtigt die Verbindungsstellen (Art. 16 Abs. 2 SVA-USA) unter Beteiligung der zuständigen Behörden einheitliche Verwaltungsmaßnahmen, Verfahren und Vordrucke für die Durchführung des Abkommens zu vereinbaren (Art. 2 DV zum SVA-USA).

Näheres zu den Regelungen der Durchführungsvereinbarung kann GRA zu Übersicht DV zum SVA-USA entnommen werden.

Verwaltungsvereinbarung

Die Verwaltungsvereinbarung (VV zum SVA-USA) ergänzt die Regelungen des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung um Regelungen zur fachpraktischen Zusammenarbeit. Sie gilt für die Verbindungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung und regelt insbesondere das Einreichen und Bearbeiten der Anträge, das Verfahren über die ärztliche Kontrolle sowie die gegenseitige Benachrichtigung über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen sowie über den Ausgang des Leistungsverfahrens. Die Verwaltungsvereinbarung vom 04.03.2004 hat die Verwaltungsvereinbarung vom 25.01.1979 in der Fassung vom 11.06.1986 ersetzt.

Näheres zu den Regelungen der Verwaltungsvereinbarung kann der GRA zu Übersicht VV zum SVA-USA entnommen werden.

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