Artikel 13 SVA-USA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.12.1979 |
Version | 001.00 |
(1) Die zuständigen Behörden und die Träger der Vertragsstaaten können unmittelbar miteinander und mit allen Personen, unabhängig von deren Aufenthalt, verkehren, wenn es zur Anwendung dieses Abkommens notwendig ist. Sie können dabei ihre Amtssprache verwenden.
(2) Die zuständigen Behörden und die Träger dürfen Eingaben und Urkunden nicht zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefaßt sind.
Vgl. Art. 12 DV