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Übersicht DV zum SVA-USA

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Überarbeitet. Es wurden Ausführung zur Erstellung des D/USA 101A aufgenommen (s. Abschn. 4). DRV Nord hat SG 4 auf den Fehler in der bisherigen GRA aufmerksam gemacht.

Dokumentdaten
Stand24.07.2016
Rechtsgrundlage

DV zum SVA-USA

Version002.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 16 Abs. 1 SVA-USA ermöglicht den Abschuss einer Durchführungsvereinbarung (DV zum SVA-USA). Sie legt die zur Durchführung des Abkommens notwendigen Verwaltungsverfahren fest.

Die Durchführungsvereinbarung enthält Verfahrensregelungen und ermöglicht den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung (VV zum SVA-USA). Sie regelt unter anderem die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Nord für die Regionalträger, benennt die Stellen zur Erteilung von Entsendebescheinigungen sowie Ausnahmegenehmigungen und enthält die Regelung zur Antragsgleichstellung und zum Datenschutz.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 07.01.1976 (SVA-USA).
    Das Abkommen regelt die rentenrechtlichen Beziehungen beider Vertragsstaaten.
  • Vereinbarung über Verwaltungsmaßnahmen vom 04.03.2004 zur Durchführung des Abkommens vom 07.01.1976 (VV zum SVA-USA).
    Sie regelt für die gesetzliche Rentenversicherung einheitliche Verwaltungsmaßnahmen, Verfahren und Vordrucke für die Durchführung des Abkommens (Art. 2 DV zum SVA-USA).

Verwaltungsvereinbarungen

Der Art. 2 DV zum SVA-USA ermöglicht den Abschluss von Verwaltungsvereinbarungen durch die Verbindungsstellen (VV zur SVA-USA). Die Verbindungsstellen der Rentenversicherung haben am 04.03.2004 unter Beteiligung der zuständigen Behörden (Art. 1 Nr. 3 SVA-USA) eine Verwaltungsvereinbarung (Operational Accord) geschlossen, die am gleichen Tag in Kraft trat und die Verwaltungsvereinbarung vom 25.01.1979 in der Fassung vom 11.06.1986 ersetzte. In der Verwaltungsvereinbarung sind einheitliche Verwaltungsmaßnahmen, Verfahren und Vordrucke für die Durchführung des Abkommens festgelegt.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Übersicht VV zum SVA-USA entnommen werden.

Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Nord

Der Art. 3 DV zum SVA-USA regelt die Zuständigkeit der Rentenversicherung der Arbeiter, in die seit 01.01.2005 nicht mehr unterschieden wird. Die Zuständigkeit der Verbindungsstellen innerhalb der Deutschen Rentenversicherung richtet sich nach den deutschen Rechtsvorschriften (siehe GRA zu § 127 SGB VI, Abschnitte 2 und 6). Ist danach ein Regionalträger zuständig, übernimmt dessen Aufgabe die Deutsche Rentenversicherung Nord, Hamburg, wenn

  • Versicherungszeiten nach deutschen und amerikanischen Rechtsvorschriften zurückgelegt oder anrechnungsfähig sind oder
  • der Versicherte oder Hinterbliebene sich in den USA gewöhnlich aufhält oder
  • der Versicherte oder Hinterbliebene als amerikanischer Staatsangehöriger, der den Rechtsvorschriften der USA unterliegt oder unterlegen hat, sich gewöhnlich außerhalb der Hoheitsgebiete der beiden Vertragsstaaten aufhält.

Für Leistungen zur Teilhabe gilt dies nur, wenn sie im Rahmen eines laufenden Rentenverfahrens erbracht werden.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Übersicht zum SVA-USA, Abschnitt 16 entnommen werden.

Bescheinigungen

Der Art. 6 SVA-USA regelt die Entsendung von Arbeitnehmern und Selbstständigen (Nr. 5 Buchst. a SP zum SVA-USA) und die Möglichkeit des Abschlusses von Ausnahmevereinbarungen zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der Art. 4 DV zum SVA-USA regelt die Ausstellung diesbezüglicher Bescheinigungen. Auf Antrag erteilt in den oben genannten Fällen der Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, eine Bescheinigung darüber.

  • Deutsche Entsendebescheinigung - D/USA 101
    Sind auf eine Beschäftigung in den USA die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden, wird die Bescheinigung ausgestellt von:
    • Der deutschen gesetzlichen Krankenkasse, an die die deutschen Beiträge zur Rentenversicherung als Einzugsstelle zu zahlen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer krankenversichert ist (Art. 4 Nr. 1 Buchst. a DV zum SVA-USA). Denn auch bei freiwillig oder privat Krankenversicherten sind die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle zu zahlen (siehe GRA zu Art. 6 SVA-USA, Abschnitt 4.3).
    • Der Deutschen Rentenversicherung Bund - Dezernat 5010, wenn keine deutschen Rentenversicherungsbeiträge an eine Einzugstelle gezahlt oder gar keine deutschen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden (versicherungsfreie Personen, versicherungspflichtige oder nicht versicherungspflichtige Selbständige, Beamte - AGZWSR 1/2013, TOP 5).
  • Deutsche Positivbescheinigung für die amerikanischen Steuerbehörden - D/USA 101 A
    Die Bescheinigung, den deutschen Rechtsvorschriften zu unterliegen, wird ausgestellt:
    • Von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse, bei der die betreffende Person gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, Familien-, freiwillige Krankenversicherung).
    • Von einer der drei Verbindungsstellen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund, Knappschaft-Bahn-See oder Nord), wenn keine gesetzliche Krankenversicherung besteht. Die Zuständigkeit richtet sich nach der aktuellen Führung des Versicherungskontos. Wird es bei einem Regionalträger geführt, stellt immer die Deutsche Rentenversicherung Nord die Bescheinigung aus, ohne dass ein Zuständigkeitswechsel begründet wird (siehe GRA zu Art. 6 SVA-USA, Abschnitt 3.4).
  • Deutsche Ausnahmevereinbarung
    • Für den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist auf deutscher Seite der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband), Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA), Bonn verantwortlich.

In den USA ist sowohl im Fall einer Entsendung als auch einer Ausnahmevereinbarung die Social Security Administration (SSA), Office of International Operations, für die Ausstellung der Bescheinigung zuständig (siehe GRA zu Art. 6 SVA-USA, Abschnitt 7.2).

Nähere Einzelheiten können der GRA zu § 6 SGB IV, Abschnitt 4.1 (Entsendung) und Abschnitt 4.2 (Ausnahmevereinbarung) entnommen werden.

Berücksichtigung von Versicherungszeiten

Der Art. 7 SVA-USA regelt den Anspruchserwerb und die Abgeltung in der Rente des jeweils anderen Vertragsstaats, der Art. 8 SVA-USA regelt für die deutsche Seite Besonderheiten bei der Berücksichtigung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb und der Art. 9 SVA-USA die Berechnung der amerikanischen Rente. Der Art. 5 DV zum SVA-USA enthält dafür weitere Einzelheiten.

So werden deutsche Versicherungszeiten vor 1937 vom amerikanischen Träger lediglich nach den dortigen Vorschriften berücksichtigt (Art. 5 Nr. 2 DV zum SVA-USA). Deutsche Versicherungszeiten von je drei Monaten werden in amerikanische Versicherungsvierteljahre (Quarter of coverage - QC), amerikanische Versicherungsvierteljahre vom deutschen Träger in drei Monate umgerechnet (Art. 5 Nr. 3 DV zum SVA-USA). Eine Abgeltung deutscher Kleinstzeiten nimmt der amerikanische Träger unter anderem nur vor, wenn erst durch diese Zeiten ein Anspruch auf amerikanische Rente (zwischenstaatlich) entsteht (Art. 5 Nr. 4 DV zum SVA-USA). Deutsche Versicherungszeiten nach Eintritt der Erwerbsminderung bleiben vom amerikanischen Träger unberücksichtigt, wenn dort ein innerstaatlicher Anspruch besteht (Art. 5 Nr. 5 DV zum SVA-USA).

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 7 SVA-USA und GRA zu Art. 8 SVA-USA entnommen werden.

Artikel 6 Nummer 2 regelt die Neuberechnung der amerikanischen Renten. Wird dem Berechtigten in den USA eine Rente unter Berücksichtigung der deutschen Zeiten gezahlt und entsteht danach dort ein innerstaatlicher Anspruch (aufgrund weiterer Versicherungszeiten in den USA), so wird dem Berechtigten die innerstaatliche US-Rente gezahlt, wenn diese einen höheren Betrag ergibt.

Antragsgleichstellung und Datenschutz

Der Art. 14 SVA-USA regelt das Einreichen von Schriftstücken und die Einschränkung der Antragsgleichstellung. Die eigentliche Antragsgleichstellung, die einen Antrag auf Geldleistungen des einen Vertragsstaats auch als Antrag auf Geldleistungen des anderen Vertragsstaats wirken lässt, findet sich in Art. 7 Nr. 1 DV zum SVA-USA.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 14 SVA-USA entnommen werden.

Der Art. 15 SVA-USA erlaubt den Konsularbeamten der Vertragsstaaten auf Antrag die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Rechte ihrer Staatsangehörigen vorzunehmen. Davon unberührt bleiben ausdrücklich weitergehende Erfordernisse des innerstaatlichen Rechts über den Schutz der Geheimhaltung und Vertraulichkeit personenbezogener Daten (Art. 7 Nr. 2 DV zum SVA-USA).

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 15 SVA-USA entnommen werden.

Verfahren

Der Art. 14 SVA-USA regelt das Einreichen von Schriftstücken und die Antragsgleichstellung. Der Art. 8 Nr. 1 DV zum SVA-USA bestimmt, dass Anträge, Rechtsbehelfe, Erklärungen und Urkunden, die zur Begründung eines Anspruchs erforderlich sind, unverzüglich an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten sind.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 14 SVA-USA entnommen werden.

Der Art. 1 Nr. 7 SVA-USA definiert den Begriff der „Versicherungszeiten“ im Sinne des Abkommens. Nach Art. 8 Nr. 2 DV zum SVA-USA hat der deutsche dem amerikanischen zuständigen Träger die deutschen Versicherungszeiten in einer Aufstellung nach Monaten zu übermitteln.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 1 SVA-USA entnommen werden.

Der Art. 10 SVA-USA regelt die gegenseitige (Amts-)Hilfe der zuständigen Behörden, Träger und Verbände der Vertragsstaaten sowie die Kostentragung. Auch ohne ein Hilfebegehren übermitteln die Träger einander nach Art. 8 Nr. 3 DV zum SVA-USA die verfügbaren Informationen und Kopien von Urkunden, die sich auf den Anspruch einer bestimmten Person beziehen. Ärztliche Angaben und Unterlagen, die sich auf eine Erwerbsunfähigkeit beziehen, werden nach Art. 10 Nr. 3 DV zum SVA-USA übermittelt.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 10 SVA-USA entnommen werden.

Der Art. 12 SVA-USA regelt die Befreiung von Gebühren und von Echtheitsbestätigungen für Urkunden. Der Art. 8 Nr. 4 DV zum SVA-USA bestimmt, dass jeder Träger die endgültige Entscheidung über den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweisurkunden treffen kann.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 12 SVA-USA entnommen werden.

Nach Art. 8 Nr. 5 DV zum SVA-USA tauschen die Verbindungsstellen regelmäßig in der ersten Jahreshälfte für jedes vergangene Kalenderjahr Statistiken über die aufgrund des Abkommens an berechtigte Personen geleisteten Zahlungen aus. Die Angaben erstrecken sich auf Zahl und Gesamtbetrag der nach Rentenarten gegliederten Renten und Abfindungen. Die Statistiken beruhen auf Zahlen, die die deutsche zuständige Behörde (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) vom Renten Service der Deutschen Post AG erhält.

Direktzahlung

Der Art. 17 SVA-USA regelt, in welcher Währung Geldleistungen an Personen im anderen Vertragsstaat erbracht werden und welcher Umrechnungskurs dabei maßgebend ist. Geldleistungen an Empfänger im anderen Vertragsstaat werden nach Art. 9 DV zum SVA-USA direkt ohne Einschaltung der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats ausgezahlt.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 17 SVA-USA entnommen werden.

Kostenerstattung

Der Art. 10 SVA-USA regelt die gegenseitige (Amts-)Hilfe der zuständigen Behörden, Träger und Verbände der Vertragsstaaten sowie die Kostentragung. Der Art. 10 Nr. 1 DV zum SVA-USA regelt, dass Portokosten und laufende Personal- und Verwaltungskosten nicht zu erstatten sind. Andere Amtshilfekosten werden erstattet. Dazu gehören nach Art. 10 Nr. 2 DV auch die Kosten ärztlicher Untersuchungen, die einzig auf Ersuchen des Trägers des anderen Vertragsstaats durchgeführt werden. Hingegen werden sonstige ärztliche Angaben und Unterlagen, die sich auf die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Berechtigten beziehen und dem Träger des einen Vertragsstaats vorliegen, kostenlos dem Träger des anderen Vertragsstaats übermittelt.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 10 SVA-USA entnommen werden.

Vollstreckbarkeitserklärung

Der Art. 11 SVA-USA regelt die gegenseitige Anerkennung vollstreckbarer Entscheidungen und deren Vollstreckung im anderen Vertragsstaat. Zur Vollstreckung muss die Ausfertigung der Entscheidung und des Bescheides nach Art. 11 DV zum SVA-USA zuvor als vollstreckbar bestätigt worden, mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 11 SVA-USA entnommen werden.

Dolmetscher und Zustellung

Nach Art. 13 Abs. 1 SVA-USA können sowohl die Träger der Vertragsstaaten miteinander als auch die Träger mit den Beteiligten unmittelbar, das heißt direkt verkehren. Sie dürfen sich dazu ihrer eigenen Amtssprache bedienen, müssen also nicht die Amtssprache des anderen Vertragsstaats nutzen. Die Zuziehung von Dolmetschern bleibt nach Art. 12 S. 1 DV zum SVA-USA ausdrücklich unbenommen. Nach Art. 12 S. 2 DV zum SVA-USA können zudem Bescheide oder sonstige Schriftstücke einer Person im anderen Vertragsstaat unmittelbar und per Einschreiben zugestellt werden.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 13 SVA-USA entnommen werden.

Datenschutz

Der Art. 15 DV zum SVA-USA enthält die Datenschutzklausel zum Abkommen. Werden aufgrund des Abkommens Informationen über eine Person von einem Vertragsstaat an den anderen weitergegeben, so richtet sich deren Verwendung nach dem jeweiligen innerstaatlichen Datenschutzrecht.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu § 77 SGB X entnommen werden.

Nachentrichtung freiwilliger Beiträge

Mit Art. 16 Nr. 1 DV zum SVA-USA wurde US-Staatsangehörigen, die Verfolgte im Sinne des § 1 BEG waren und sich gewöhnlich in den USA aufhielten, ein zeitlich befristetes Nachentrichtungsrecht für die Zeit vom 01.01.1956 bis 31.12.1973 eingeräumt. Mit Art. 16 Nr. 2 DV zum SVA-USA wurde ihnen darüber hinaus ein zeitlich befristetes Nachentrichtungsrecht unter den Voraussetzungen der §§ 10 und 10a WGSVG eingeräumt.

Die erforderlichen Anträge waren innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Vereinbarung bis zum 01.12.1980 zu stellen.

Geltungsbereich und Inkrafttreten

In Art. 17 und Art. 18 DV zum SVA-USA wurden der Geltungsbereich und das Inkrafttreten der DV festgelegt.

Gesetz zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 06.03.1995

Inkrafttreten: 21.03.1996 (Gesetz), 01.05.1996 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1996 II S. 301, BGBl. 1996 II S. 968

Die Entsendung wurde auf fünf Jahre begrenzt, sodass Art. 6 DV zum SVA-USA entsprechend angepasst wurde. Art. 13 DV zum SVA-USA wurde gestrichen.

Gesetz zur Zusatzvereinbarung vom 02.10.1986

Inkrafttreten: 27.01.1988 (Gesetz), 01.03.1988 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1988 II S. 83, BGBl. 1988 II S. 361

Die wichtigste Änderung war eine neue Methode zur Berechnung der amerikanischen Renten, sodass deutsche Arbeitsentgelte nicht mehr mitgeteilt werden mussten. Art. 14 DV zum SVA-USA wurde gestrichen.

Gesetz zu der Vereinbarung vom 21.06.1978

Inkrafttreten: 03.06.1979 (Gesetz), 01.12.1979 (Durchführungsvereinbarung)

Quelle: BGBl. 1979 II S. 566, BGBl. 1979 II S. 1283

Die DV zum SVA-USA ist am 21.06.1978 abgeschlossen und am 01.12.1979 zusammen mit dem Abkommen in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

DV zum SVA-USA