Übersicht VV zum SVA-USA
veröffentlicht am |
10.06.2024 |
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Änderung | Die FBU Warschau ist nicht mehr für die DRV Nord und DRV KBS zuständig. |
Stand | 10.04.2024 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 005.00 |
- Inhalt der Regelung
- Einreichen von Anträgen
- Bearbeitung der Anträge
- Übersendung von Versicherungsverläufen
- Unterrichtung
- Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens
- Ärztliche Kontrolle
- Kostenerstattung
- Verwendung der Formblätter
- Zwischenstaatliches Rentenverfahren - Wohnsitz Deutschland
- Zwischenstaatliches Rentenverfahren - Wohnsitz USA
- Inhalt der Regelung
- Einreichen von Anträgen
- Bearbeitung der Anträge
- Übersendung von Versicherungsverläufen
- Unterrichtung
- Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens
- Ärztliche Kontrolle
- Kostenerstattung
- Verwendung der Formblätter
- Zwischenstaatliches Rentenverfahren - Wohnsitz Deutschland
- Zwischenstaatliches Rentenverfahren - Wohnsitz USA
Inhalt der Regelung
Die „Vereinbarung über Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit“ vom 04.03.2004 (VV zum SVA-USA) ergänzt die Regelungen des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung mit den USA.
In der Verwaltungsvereinbarung sind einheitliche Verwaltungsmaßnahmen, Verfahren und Vordrucke für die Durchführung des Abkommens festgelegt (Art. 2 DV zum SVA-USA). Sie gilt nur für die gesetzliche Rentenversicherung.
Beachte:
Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens ist auf amerikanischer Seite die Sozialversicherungsverwaltung (Social Security Administration - SSA) in Baltimore, Maryland zuständig (Art. 3 VV zum SVA-USA). Dies gilt aber nur, wenn sich die antragstellende oder berechtigte Person in den USA oder außerhalb Europas aufhält.
Für Personen innerhalb Europas sind die bei den amerikanischen Auslandsvertretungen ansässigen Dienststellen für US-Bundesleistungen (Federal Benefits Unit - FBU) zuständig. Das Verwaltungsverfahren übernimmt für die drei deutschen Verbindungsstellen die FBU in Frankfurt am Main. Bis April 2024 war für die Deutsche Rentenversicherung Nord und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hilfsweise noch die FBU in Warschau zuständig.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 07.01.1976 (SVA-USA).
Das Abkommen regelt die rentenrechtlichen Beziehungen beider Vertragsstaaten. - Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Soziale Sicherheit vom 07.01.1976 (DV zum SVA-USA).
Die Durchführungsvereinbarung regelt nähere Einzelheiten zu den Abkommensbestimmungen und enthält Verfahrensregelungen (Art. 16 Abs. 1 SVA-USA).
Einreichen von Anträgen
Der Art. 14 SVA-USA regelt das Einreichen von schriftlichen Anträgen und anderen Urkunden, der Art. 7 Nr. 1 DV zum SVA-USA die Antragsgleichstellung und der Art. 8 Nr. 1 DV zum SVA-USA die unverzügliche Weiterleitung. Der Art. 2 VV zum SVA-USA regelt, bei welchem Träger Leistungsanträge einzureichen sind und deren Weitergabe. Danach sollen Anträge auf Leistungen nach dem Abkommen beim zuständigen Träger des Vertragsstaats des gewöhnlichen Aufenthaltes eingereicht werden. Der Antragsteller hat dabei, soweit erforderlich,
- die notwendigen Beweisstücke beizufügen und
- insbesondere Angaben über
- Zeitraum,
- Art und
- Ort der Beschäftigungen sowie
- die Arbeitgeber
in den Vertragsstaaten zu machen. Ist die Stelle, bei der der Antrag eingegangen ist, nicht der zuständige Träger, so wird der Antrag mit allen Unterlagen unverzüglich an den zuständigen Träger weitergeleitet. Dabei ist der Tag anzugeben, an dem der Antrag eingegangen ist. Personen, die sich außerhalb der beiden Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, können den Antrag beim Träger eines Vertragsstaates einreichen.
Bei Anträgen auf amerikanische Leistungen beim deutschen Träger wird hiervon die amerikanische Seite unterrichtet (siehe Abschnitt 1); dabei werden die allgemeinen Personenstandsdaten mit dem vereinbarten Formblatt bestätigt sowie vorgelegte Beweismittel beigefügt (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung USA, Abschnitt 4).
Anträge auf deutsche Leistungen werden von der amerikanischen Verbindungsstelle auf den von den deutschen Trägern zur Verfügung gestellten Antragsformblättern entgegengenommen und unverzüglich an den zuständigen deutschen Träger zusammen mit den vorgelegten Beweismitteln und dem amerikanischen Versicherungsverlauf weitergeleitet. Ist dieser nicht bekannt, wird er an eine der deutschen Verbindungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung gerichtet, die den Antrag gegebenenfalls an den zuständigen Träger weiterleitet.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 14 SVA-USA entnommen werden.
Bearbeitung der Anträge
Der Art. 16 Abs. 2 SVA-USA bestimmt die Verbindungsstellen zur Durchführung des Abkommens, der Art. 3 DV zum SVA-USA die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Nord. Der Art. 3 VV zum SVA-USA regelt das nähere Verfahren bei diesen Stellen.
Zwar bezieht sich die Regelung in Art. 3 Abs. 1 VV zum SVA-USA noch auf die deutschen Zuständigkeitsregelungen und Träger vor der Organisationsreform zum 01.01.2005 beziehungsweise 01.10.2005 (siehe GRA zu § 125 SGB VI, Abschnitt 2). Die später in Kraft getretenen deutschen Zuständigkeitsregelungen werden aber auch im Rahmen des Abkommens mit den USA angewandt, denn sie bestimmen die Zuständigkeit der deutschen Träger an sich (siehe GRA zu § 127 SGB VI, Abschnitte 2 und 6).
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Übersicht zum SVA-USA, Abschnitt 16, und der GRA zu Übersicht DV zum SVA-USA, Abschnitt 3 entnommen werden.
Zur gegenseitigen Unterrichtung und Bearbeitung der Anträge verwenden die Träger nach Art. 3 Abs. 2 VV zum SVA-USA vereinbarte Formblätter. Von deutscher Seite werden folgende Formblätter aufgelegt, zu deren Verwendung im Einzelnen siehe Abschnitt 9.
Antragsformblätter
A5040-00 A5041-00 | Antrag auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung mit Erläuterungen | |
A5042-00 A5043-00 | Antrag auf Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung mit Erläuterungen |
Trägerformblätter
A5044-00 | Anfrage- und Mitteilungsformblatt | |
A5045-00 | Mitteilung über einen Rentenantrag (jeweils für Versicherte, Witwe/r und Waisen) | |
Deutscher Versicherungsverlauf | ||
A5047-00 | Anforderung medizinischer Unterlagen und Gutachten | |
A5048-00 | Einverständniserklärung |
Der Art. 10 SVA-USA regelt die gegenseitige (Amts-)Hilfe der Träger der Vertragsstaaten sowie die Kostentragung. Kosten ärztlicher Untersuchungen, die auf Ersuchen und einzig für den Träger des anderen Vertragsstaats durchgeführt werden, sind nach Art. 10 Nr. 2 DV zum SVA-USA zu erstatten (siehe Abschnitt 8). Der Art. 3 Abs. 4 VV zum SVA-USA regelt die dazu notwendige ärztliche Begutachtung. Danach lässt der Träger des Wohnortstaates auf Kosten des Trägers, der die Begutachtung fordert, die ärztliche Begutachtung des Berechtigten durchführen und das Gutachten hierüber erstellen. Dies gilt auch im Überprüfungsverfahren, wenn beim Träger des Wohnortstaates ein Rentenverfahren nicht anhängig ist (siehe Abschnitt 7).
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 10 SVA-USA, Abschnitt 3 entnommen werden.
Sonstige ärztliche Angaben und Unterlagen, die sich auf die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers oder des Berechtigten beziehen und dem Träger des einen Vertragsstaats vorliegen, werden nach Art. 10 Nr. 2 DV zum SVA-USA kostenlos dem Träger des anderen Vertragsstaats übermittelt. Der Art. 3 Abs. 3 VV zum SVA-USA präzisiert dies um ärztliche Berichte sowie um medizinischen und technischen Untersuchungsergebnisse.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 10 SVA-USA, Abschnitt 4 entnommen werden.
Übersendung von Versicherungsverläufen
Der Art. 1 Nr. 7 SVA-USA definiert den Begriff der „Versicherungszeiten“ im Sinne des Abkommens. Nach Art. 8 Nr. 2 DV zum SVA-USA hat der deutsche dem amerikanischen zuständigen Träger die deutschen Versicherungszeiten in einer Aufstellung nach Monaten zu übermitteln. Der Art. 4 VV zum SVA-USA regelt die Übermittlung. Danach tauschen die zuständigen Träger die zu berücksichtigenden Versicherungszeiten aus. Die Aufstellung kann in Form des vereinbarten Formblattes oder eines maschinell ausgedruckten Versicherungsverlaufes erfolgen.
Der deutsche Versicherungsverlauf wird der amerikanischen Seite (siehe Abschnitt 1) auf Anforderung übersandt. Bei Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens in Deutschland kann der Versicherungsverlauf - auch vorläufig - mitgesandt werden. Der deutsche Versicherungsverlauf hat die Gesamtzahl der Versicherungsmonate nach dem 31.12.1936 zu enthalten (Art. 5 Nr. 2 DV zum SVA-USA).
Der amerikanische Versicherungsverlauf wird dem zuständigen deutschen Träger zusammen mit dem Antrag auf eine deutsche Geldleistung oder auf dessen Anforderung von der amerikanischen Seite übersandt. Darin sind regelmäßig amerikanische Versicherungszeiten ab 01.01.1951 enthalten, Zeiten ab 01.01.1937 werden nur auf Anforderung bestätigt.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 1 SVA-USA entnommen werden.
Unterrichtung
Der Art. 8 Nr. 3 DV zum SVA-USA regelt die gegenseitige Übermittlung von verfügbaren Informationen und Kopien von Urkunden, die sich auf den Anspruch einer bestimmten Person beziehen. Der Art. 5 VV zum SVA-USA konkretisiert diese Unterrichtung. Danach unterrichten sich die zuständigen Träger der Vertragsstaaten - soweit möglich - gegenseitig über alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen, insbesondere über:
- den Wegfall einer Rente,
- den Tod des Berechtigten,
- die Änderung der Anschrift.
Darüber hinaus informieren sich die zuständigen Träger - auf Anforderung im Einzelfall - über den Ausgang des Leistungsverfahrens nach dem Abkommen. Anzugeben sind:
- im Fall der Ablehnung
- die Art der abgelehnten Leistung,
- der Grund der Ablehnung,
- im Fall der Leistungsgewährung
- die Art und Höhe der zuerkannten Leistung,
- der Beginn der Leistung.
Auskunft außerhalb des Rentenverfahrens
Der Art. 6 VV zum SVA-USA regelt die Übersendung von Versicherungsverläufen außerhalb eines Rentenverfahrens. Danach teilt der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates die anrechenbaren Versicherungszeiten wie in Abschnitt 4 dargestellt mit, wenn
- aus dem Ersuchen zu ersehen ist, für welchen Zweck diese Auskunft benötigt wird ist und
- dem Ersuchen eine schriftliche Einverständniserklärung (D/USA 7) der betroffenen Person beigefügt ist.
Ärztliche Kontrolle
Der Art. 10 Nr. 2 DV zum SVA-USA regelt die grundsätzlich kostenlose Übermittlung ärztlicher Angaben und Unterlagen an den Träger des anderen Vertragsstaats. Der Art. 3 Abs. 3 VV zum SVA-USA präzisiert dies um ärztliche Berichte sowie um medizinische und technische Untersuchungsergebnisse. Der Art. 7 VV zum SVA-USA erweitert die Übermittlung um Kopien der ärztlichen Untersuchungsberichte, die nach Gewährung einer Leistung wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit eingeholt werden, beispielsweise bei Überprüfung der Rente (siehe GRA zu § 43 SGB VI, Abschnitt 4.7). Voraussetzung ist, dass auch der Träger des anderen Vertragsstaates eine entsprechende Leistung gewährt.
Die ärztlichen Untersuchungsberichte werden jedoch nur dann unaufgefordert dem Träger des anderen Vertragsstaats übersandt, wenn es sich bei der eigenen um eine zwischenstaatliche Rente unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates nach Art. 7 Abs. 1 SVA-USA handelt. Ansonsten erfolgt die Übersendung nur auf Anforderung des Trägers des anderen Vertragsstaates. Die amerikanische Seite sieht für innerstaatlich erfüllte Ansprüche keine Übermittlungsbefugnis ohne erneutes Einverständnis des Untersuchten.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 10 SVA-USA, Abschnitt 4 entnommen werden.
Kostenerstattung
Der Art. 10 SVA-USA regelt die gegenseitige (Amts-)Hilfe der Träger der Vertragsstaaten sowie die Kostentragung. Sind Amtshilfekosten oder Kosten ärztlicher Untersuchungen nach Art. 10 Nr. 1 oder 2 DV zum SVA-USA zu erstatten, regelt der Art. 8 VV zum SVA-USA das Nähere.
Danach stellt der um Hilfe ersuchte Träger die nachgewiesenen Kosten fest und übersendet dem um Hilfe ersuchenden Träger eine Aufstellung der im Einzelfall entstandenen Kosten. Der ersuchende Träger erstattet die Kosten so bald wie möglich.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 10 SVA-USA, Abschnitt 3.1 entnommen werden.
Verwendung der Formblätter
- Antrag auf deutsche Versicherten- und Hinterbliebenenrente
Für den Antrag auf Versichertenrente aus der deutschen Rentenversicherung steht bei Aufenthalt im Ausland das Formblatt D/USA 1 in Deutsch/Englisch zur Verfügung. Für Anträge auf sämtliche Arten von Hinterbliebenenrente aus der deutschen Rentenversicherung wird bei Aufenthalt im Ausland das Formblatt D/USA 2 verwendet (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SGB I). Den Antragsformblättern liegen Anleitung zum Ausfüllen bei. Bei formloser Antragstellung werden dem Antragsteller die Antragsformblätter zur Konkretisierung des Antrages übersandt (§ 16 Abs. 3 SGB I).
- Antrag auf amerikanische Rente
Das amerikanische Antragsformblatt SSA-2490 wird dem Antragsteller in Deutschland von der amerikanischen Seite (siehe Abschnitt 1) zur Verfügung gestellt.
- Deutsche Trägerformblätter
Für den Schriftverkehr mit der amerikanischen Seite stehen folgende Formblätter zur Verfügung:
- D/USA 3 (Anfrage- und Mitteilungsformblatt)
Dieses Formblatt wird verwendet, um US-Versicherungsverläufe anzufordern, die Höhe der amerikanischen Rente für die Einkommensanrechnung oder sonstige erforderliche Angaben zu erfragen (Tag der Antragstellung, Anschrift, Todestag). Das Formblatt wird auch genutzt, um über den Ausgang des Leistungsverfahrens zu informieren, wenn die amerikanische Seite dies wünscht. Außerdem erfolgt hiermit die Unterrichtung über den Tod des Berechtigten sowie sonstige Mitteilungen, wie Anschriftenänderungen. Die Erstattung von Verwaltungskosten (siehe Abschnitt 8) wird ebenfalls mit dem Formblatt D/USA 3 erbeten.
- D/USA 4 (Mitteilung über einen Rentenantrag)
Dieses Formblatt gibt es in drei verschieden Ausführungen: für Versicherten-, Witwen-/Witwer- und Waisenrente. Mit ihnen erfolgt die Information über einen Rentenantrag. Dabei werden der Tag der Antragstellung und soweit wie möglich auch die allgemeinen Personenstandsdaten bestätigt. Anzugeben ist das für die deutsche Seite maßgebende Antragsdatum, bei Rentenumwandlungen das Datum des Eingangs der Erklärung, deutsche Altersrente zu begehren. Die Anforderung beziehungsweise Übersendung von Unterlagen erfolgt im letzten Abschnitt des Formblattes.
- D/USA 5 (Deutscher Versicherungsverlauf)
Welche Versicherungszeiten in den deutschen Versicherungsverlauf aufzunehmen sind, ergibt sich aus der GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitt 4. Die Erstellung des Formblattes D/USA 5 erfolgt maschinell. Im Fall einer Rentenzuerkennung wird grundsätzlich der Versicherungsverlauf bestätigt, der der zu zahlenden deutschen Rente zugrunde liegt.
Handelt es sich bei der zuerkannten Leistung um eine knappschaftliche Sonderleistung, werden abweichend von diesem Grundsatz stets auch die deutschen Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung (wie bei einer Regelaltersrente) angegeben. Die Kennzeichnung, dass die Zeiten der allgemeinen Rentenversicherung bei der Anspruchsprüfung und der Berechnung nicht berücksichtigt worden sind, ist nicht erforderlich.
Sind auch Wartezeitmonate aus einem Rentensplitting vorhanden, wird die Gesamtzahl der Monate um diese Zeiten erhöht (Insurance periods from credit splitting without regard to a specific period).
Nach Eintritt des deutschen Leistungsfalls zurückgelegte deutsche Zeiten werden bescheinigt, soweit sie bei Bescheiderteilung im Versicherungskonto gespeichert sind. Ermittlungen hinsichtlich solcher Zeiten werden nur auf gesonderte Anfrage des amerikanischen Trägers bis zu dem erbetenen Zeitpunkt eingeleitet.
- D/USA 6a (Anforderung medizinischer Unterlagen und Gutachten)
Medizinische Unterlagen und Gutachten werden mit diesem Formblatt direkt bei der amerikanischen Seite in Baltimore angefordert.
- D/USA 7 (Einverständniserklärung)
Die amerikanische Seite (siehe Abschnitt 1) darf Informationen nur unter zwei Bedingungen mitteilen:- es handelt sich deutscherseits um einen Fall der Zusammenrechnung deutscher und amerikanischer Beitragszeiten nach dem Abkommen (Totalization)
- eine Einverständniserklärung des Betroffenen (D/USA 7 – Declaration of Consent) ist beigefügt, die nicht älter als 120 Tage nach der Unterzeichnung ist, wenn sie bei der amerikanischen Seite eingeht. Um die 120-Tage-Frist einzuhalten, reicht der dortige Eingangsstempel aus.
Die Weitergabe ärztlicher Unterlagen ist nach amerikanischem Recht nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig; die deutschen Rentenantragsformblätter enthalten daher diese Einverständniserklärung.
Zwischenstaatliches Rentenverfahren - Wohnsitz Deutschland
Wurde ein Rentenantrag in Deutschland gestellt und wurden dabei auch amerikanische Versicherungszeiten geltend gemacht beziehungsweise sind solche Zeiten bereits aktenkundig, wird regelmäßig auch das zwischenstaatliche Rentenverfahren mit den entsprechenden Formblättern eingeleitet (siehe Abschnitt 9).
Das Verfahren auf der amerikanischen Seite wird mit dem Formblatt D/USA 4 zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingeleitet. Anträge auf eine amerikanische Altersrente werden ab dem vierten Monat vor Vollendung des 62. Lebensjahres entgegengenommen. Bei vorfristigen Anträgen erhalten Antragsteller in Deutschland von amerikanischer Seite den Hinweis auf die Notwendigkeit einer erneuten Antragstellung zur Vollendung des 62. Lebensjahres. Die allgemeinen Personenstandsdaten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift) werden bestätigt. Hierdurch erübrigt sich die Übersendung entsprechender Urkunden. Nach Möglichkeit ist die Telefonnummer der Antragsteller anzugeben, damit die amerikanische Seite sie telefonisch befragen kann. Des Weiteren wird der deutsche Versicherungsverlauf beigefügt (oder bei Bescheiderteilung nachgereicht).
Dem Antragsteller wird mitgeteilt, dass das zwischenstaatliche Rentenverfahren mit der amerikanischen Seite (siehe Abschnitt 1) eingeleitet worden ist.
Diese fordert die notwendigen Unterlagen direkt beim Antragsteller an. Insbesondere gehört dazu das Antragsformular (Formblatt SSA-2490), welches auch die Zustimmungserklärung des Berechtigten zur Bekanntgabe von Daten und zur Weiterleitung von Unterlagen an den deutschen Träger enthält. Antragsteller bekommen dazu entweder innerhalb von 180 Tagen einen Telefontermin oder die Aufforderung sich innerhalb von sechs Monaten mit der amerikanischen Seite in Verbindung zu setzen, um das deutsche Antragsdatum für die amerikanische Leistung berücksichtigen zu können.
Ist die Wartezeit für die beantragte deutsche Rentenleistung allein aus deutschen anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt, wird um Übersendung des amerikanischen Versicherungsverlaufs gebeten. Beiträge für die Zeit von 1937 bis 1950 werden nur dann angefordert, wenn sie tatsächlich benötigt werden (siehe GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitt 5.2).
Beachte:
Die Prüfung des deutschen Rentenanspruchs umfasst in der Regel auch den „zwischenstaatlichen“ Anspruch auf die Altersrente für langjährig Versicherte. Dies wird dem Antragsteller erläutert.
Sofern eine Bestätigung über in amerikanischen bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegte Versicherungszeiten benötigt wird, werden diese direkt beim Berechtigten angefordert, der amerikanischen Seite liegen dazu keine Unterlagen vor. Ohne entsprechende Arbeitgeberbescheinigung kann eine Zuordnung zur knappschaftlichen Rentenversicherung nicht erfolgen. Diese muss enthalten:
- Firmenbezeichnung des Arbeitgebers,
- Gewinnungsart des Betriebes (zum Beispiel Steinkohle, Braunkohle, Steinsalz oder Erze, Alabaster, Asphalt, Bitumen, Feldspat, Gips, Granit),
- Zeiträume der einzelnen Beschäftigungszeiten unter Tage.
Über den Ausgang des deutschen Rentenverfahrens wird unterrichtet, wenn ein deutscher Rentenanspruch nur „zwischenstaatlich“ besteht; dies kann dem Berechtigten zusätzlich bestätigt werden. In der Folgezeit werden alle bekannt werdenden Änderungen, die Einfluss auf die Leistungsgewährung haben können, der amerikanischen Seite mitgeteilt (siehe Abschnitt 5). Über den Ausgang des amerikanischen Rentenverfahrens werden die deutschen Träger nur auf Anforderung unterrichtet.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(Vorhandene) Ärztliche Berichte, Gutachten und Befunde über die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers werden der amerikanischen Seite in Kopie kostenlos übersandt.
Beachte:
Zusätzlich wird der Tag der Beschäftigungsaufgabe/Ende der Lohnfortzahlung mitgeteilt, das heißt der letzte Tag der Pflichtbeitragszeit für eine Beschäftigung oder Tätigkeit (nicht der wegen des Bezuges von Sozialleistungen).
Reichen der amerikanischen Seite für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit die deutschen Gutachten nicht aus, wird auf Ersuchen eine zusätzliche ärztliche Untersuchung veranlasst. Die Gutachtenkosten werden von amerikanischer Seite erstattet, sofern das Ergebnis für die (Über-)Prüfung des deutschen Rentenanspruches nicht benötigt wird (siehe Abschnitt 8).
Zwischenstaatliches Rentenverfahren - Wohnsitz USA
Wurde ein Rentenantrag in den USA gestellt und werden dabei auch deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht beziehungsweise sind solche Zeiten bereits aktenkundig, wird auch das zwischenstaatliche Rentenverfahren mit Deutschland eingeleitet. Bei der Einleitung übersendet die amerikanische Seite das Formblatt SSA-2960-GE. Damit werden das Antragsdatum bestätigt sowie der amerikanische Versicherungsverlauf, vorhandene ärztliche Unterlagen und andere Nachweise übersandt. Das von amerikanischer Seite bestätigte Antragsdatum ist maßgeblich, weitere Rückfragen sind in der Regel nicht erforderlich.
Sind die deutschen Rentenantragsformblätter D/USA 1 (Versicherten-) oder D/USA 2 (Hinterbliebenenrente) von amerikanischer Seite nicht beigefügt, werden diese nachträglich den Antragstellern übersandt. Sie sollen ausgefüllt, unterschrieben und mit den notwendigen Nachweisen vom Antragsteller entweder direkt oder besser über die Social Security Offices vor Ort und die Verbindungsstelle in Baltimore zurückgesandt werden. Wurde bisher keine deutsche Versichertenrente bezogen, wird die günstigste Gestaltungsmöglichkeit (frühestmöglicher Rentenbeginn, geringstmöglicher Rentenabschlag) angestrebt.
Das Verfahren wird - bei Wohnsitz der Antragsteller in den USA - über die SSA in Baltimore, Maryland durchgeführt (siehe Abschnitt 1). Nachweise zu Personenangaben, wie beispielsweise die Beschäftigungsaufgabe, die Staatsangehörigkeit oder Schul-/Studienbestätigung werden aber direkt beim Antragsteller beziehungsweise Bevollmächtigten angefordert, da die amerikanische Seite regelmäßig über keine weiteren verfügt.
Die Übersendung des deutschen Versicherungsverlaufs erfolgt wie die gegenseitige Unterrichtung über den Ausgang des jeweiligen Rentenverfahrens (Formblatt SSA-1281-GE) nur auf Anforderung (siehe Abschnitt 5).
Beachte:
Besteht der deutsche Rentenanspruch nur „zwischenstaatlich“ unter Einbeziehung amerikanischer Versicherungszeiten, werden die amerikanische Seite (im Formblatt D/USA 3) und der Antragsteller entsprechend unterrichtet.
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Bei Anträgen auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird die amerikanische Seite im Regelfall alle ärztlichen Unterlagen der letzten zwei Jahre übersenden. Sind diese nicht beigefügt, werden sie - direkt bei der SSA in Baltimore - mit Formblatt D/USA 6A angefordert.
Sind keine medizinischen Unterlagen aus den letzten zwei Jahren vorhanden oder zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht ausreichend, wird ein (zusätzliches) amerikanisches ärztliches (Fach-)Gutachten auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung mit Formblatt D/USA 6A - direkt bei der SSA in Baltimore - angefordert. Die Kosten der Untersuchung - einschließlich anfallender Reisekosten - fordert die SSA mit dem Formblatt USA/D 9 oder SSA-1279-GE an (siehe Abschnitt 8). Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass eine (weitere) ärztliche Untersuchung zur Feststellung des deutschen Leistungsanspruchs erforderlich ist.
In den USA bestehen sogenannte Disability Determination Services - DDS, die mit der Untersuchung der Berechtigten beauftragt werden. Bis zur Erstellung des Gutachtens vergehen in der Regel mehrere Monate.
Die VV zum SVA-USA wurde am 04.03.2004 unterzeichnet und trat am gleichen Tag in Kraft. Sie hat die Verwaltungsvereinbarung vom 25.01.1979 in der Fassung vom 11.06.1986 ersetzt.
Die Verwaltungsvereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen ergänzt oder geändert werden (Art. 9 VV zum SVA-USA).