Artikel 10 SVA-USA
veröffentlicht am |
20.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.12.1979 |
Version | 001.00 |
Die zuständigen Behörden, Träger und Verbände von Trägern der Vertragsstaaten leisten einander bei Anwendung dieses Abkommens und der für die jeweils andere Seite geltenden Rechtsvorschriften Hilfe, als wendeten sie ihre eigenen Rechtsvorschriften an. Die Hilfe ist kostenlos, sofern die Vertragsstaaten nichts anderes vereinbaren.
Vgl. Art. 10 DV