Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA: Freiwillige Versicherung
veröffentlicht am |
12.11.2019 |
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Änderung | Im Abschnitt 2.3 wurde ein Hinweis auf das überstaatliche Recht aufgenommen. |
Stand | 20.04.2016 |
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Rechtsgrundlage | Nr. 7 SP zum SVA-USA |
Version | 001.01 |
Inhalt der Vorschrift
Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA vom 07.01.1976 (im Folgenden: SVA-USA) enthält Sonderregelungen zur freiwilligen Versicherung (§ 7 SGB VI) für US-amerikanische Staatsangehörige bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in den USA.
Historie
Gesetz zu dem Abkommen vom 07.01.1976 |
Inkrafttreten: 08.08.1976 (Gesetz), 01.12.1979 (Abkommen) Quelle: BGBl. II 1976, S. 1357 ff. |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurden das SVA-USA und das Schlussprotokoll zum SVA-USA Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das SVA-USA und damit auch Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.12.1979 in Kraft getreten.
Korrespondierende Vorschriften
- Art. 4 Abs. 1 SVA-USA
Die Vorschrift regelt die Gleichbehandlung der vom SVA-USA erfassten Personen bei Aufenthalt in den Vertragsstaaten.
Freiwillige Versicherung
Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA bestimmt, unter welchen Voraussetzungen US-amerikanische Staatsangehörige bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise diesen gleichgestellte Flüchtlinge und Staatenlose (Art. 3 Buchst. b und c SVA-USA) bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in den USA zur freiwilligen Versicherung in der Rentenversicherung berechtigt sind.
Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt in den USA würde der sich aus Art. 4 Abs. 1 SVA-USA ergebende Grundsatz der Gleichbehandlung der Vertragsstaatsangehörigen, Flüchtlinge und Staatenlosen zur Folge haben, dass diese wie Deutsche stets ohne Vorbeitrag zur freiwilligen Versicherung berechtigt wären. Andererseits wären US-amerikanische Staatsangehörige bei einem gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der USA nicht versicherungsberechtigt (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI).
Aus diesem Grund enthält Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA hinsichtlich der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI für diese Personenkreise besondere Regelungen.
Die Regelung der Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA ist dabei gegenüber der allgemeinen Gleichbehandlungsregelung des Abkommens (Art. 4 Abs. 1 SVA-USA) vorrangig, weil die freiwillige Versicherung in einer speziellen Vorschrift im Schlussprotokoll geregelt ist (BSG, Urteil vom 25.10.1990, AZ: 12 RK 13/90).
Versicherungsberechtigung nach innerstaatlichem Recht
Die in Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA getroffene Regelung wirkt sich nicht für Personen aus, die bereits nach innerstaatlichem Recht versicherungsberechtigt sind. Das sind:
- Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB VI),
- Personen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, mit gewöhnlichem Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I) in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB VI in Verbindung mit § 3 Nr. 2 SGB IV) und
- Versicherte mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, die nach § 232 Abs. 1 SGB VI (siehe GRA zu § 232 SGB VI, Freiwillige Versicherung, Abschnitt 2.1) oder nach §§ 8, 10 WGSVG versicherungsberechtigt sind.
Versicherungsberechtigung nach dem Recht der EU
Die in Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA getroffene Regelung wirkt sich ebenfalls nicht für Personen aus, die bereits nach dem Recht der EU versicherungsberechtigt sind. Das sind
- Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR sowie der Schweiz mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands (also auch in den USA), sofern sie mindestens einen Vorbeitrag zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben (Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4) sowie
- US-amerikanische Staatsangehörige, die bei rechtmäßigem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU (dazu gehören nicht Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz) über die VO (EG) Nr. 859/2003 oder VO (EU) Nr. 1231/2010 (sogenannte „Drittstaatsverordnungen“) in den Geltungsbereich des Europarechts einbezogen sind, wenn sie mindestens einen Vorbeitrag in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt haben (Anhang VI, E. Deutschland, Nr. 4 Buchst. b VO (EWG) Nr. 1408/71 und Anhang XI VO (EG) Nr. 883/2004, Deutschland, Nr. 4).
Versicherungsberechtigung nach dem Abkommen
Die in Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA getroffene Regelung hat Bedeutung für
- US-amerikanische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in den USA oder einem anderen auswärtigen Staat sowie
- Flüchtlinge und Staatenlose (Nr. 7 Buchst. b S. 2 SP zum SVA-USA) mit gewöhnlichem Aufenthalt in den USA (nicht jedoch in einem anderen auswärtigen Staat),
sofern sich die Versicherungsberechtigung dieser Personen nicht bereits aus innerstaatlichem Recht (siehe Abschnitt 2.1) oder überstaatlichem Recht (siehe Abschnitt 2.2) ergibt.
Die Nr. 7 Buchst. b SP zum SVA-USA knüpft die Versicherungsberechtigung (§ 7 Abs. 1 SGB VI) an eine Vorversicherungszeit in der deutschen Rentenversicherung. Die Vorversicherungszeit ist zurückgelegt, wenn vor Ausübung des Rechts auf freiwillige Versicherung für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge wirksam gezahlt worden sind.
Die Vorversicherungszeit kann nur mit deutschen Pflichtbeiträgen (somit auch mit Kindererziehungszeiten, Wartezeitmonaten aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting) oder freiwilligen Beiträgen sowie Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG erfüllt werden. Hingegen kommen US-amerikanische Versicherungszeiten hierfür nicht in Betracht, weil das Abkommen eine Zusammenrechnung insoweit nicht vorsieht.
Ausschlussgründe
Die sich aus innerstaatlichem Recht ergebenden Ausschlussgründe von der Versicherungsberechtigung (zum Beispiel Versicherungspflicht, Bezug einer Vollrente wegen Alters) sind zu beachten. Näheres regelt die GRA zu § 7 SGB VI.
Eine Versicherungspflicht, ein Altersrentenbezug oder andere nach innerstaatlichem Recht zum Ausschluss von der Versicherungsberechtigung führende Tatsachen oder Sachverhalte, die sich nach US-amerikanischem Recht oder in den USA ergeben, führen mangels ausdrücklicher Gleichstellung nicht zum Ausschluss von der Versicherungsberechtigung.
Nachzahlung freiwilliger Beiträge
Die folgenden Hinweise ergänzen die GRA zu den einzelnen Nachzahlungsvorschriften des SGB VI.
Die Berechtigung Sondernachzahlungen zu leisten, setzt nach der Grundvorschrift des § 209 SGB VI voraus, dass die Versicherungsberechtigung nach § 7 SGB VI gegebenenfalls in Verbindung mit den Regelungen des Abkommens gegeben ist, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt.
Zur Sondernachzahlung sind auch Versicherte berechtigt, die im Zeitpunkt der Antragstellung versicherungspflichtig sind. Es muss sich hierbei um eine Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften handeln (vergleiche insoweit BSG vom 08.11.1983, AZ: 12 RK 70/81, SozR 5750 § 52 Nr. 7, sowie EuGH-Urteil vom 18.05.1989, Rechtssache 368/87, Hartmann-Troiani, SozR 6050 Art. 9 Nr. 5). Eine Versicherungspflicht nach US-amerikanischen Rechtsvorschriften steht mangels ausdrücklicher Regelung nicht gleich.
Die Versicherungsberechtigung muss in dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die Sondernachzahlung in Anspruch genommen wird. Sie muss somit am Tag der Antragstellung bestehen.
Liegt die Grundvoraussetzung für die Sondernachzahlung freiwilliger Beiträge vor, ist anhand der einschlägigen Nachzahlungsvorschrift gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Regelungen des Abkommens die Nachzahlungsberechtigung zu prüfen:
- § 204 SGB VI:
Die Gleichbehandlung von US-amerikanischen Staatsangehörigen sowie Flüchtlingen im Sinne der Genfer Konvention und Staatenlosen mit Deutschen (Art. 4 Abs. 1 des Abkommens) wirkt sich nicht aus, weil diese Personen weder auf Veranlassung noch im Interesse der Bundesrepublik Deutschland Dienst bei internationalen Organisationen leisten. - § 205 SGB VI:
Voraussetzung für diese Nachzahlung ist, dass die Versicherteneigenschaft gegeben ist. Diese liegt bei den in den Abschnitten 2.1 und 2.2 genannten Personen vor, wenn mindestens ein Beitrag (also auch Kindererziehungszeiten, Wartezeitmonate aus einem Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting) in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar oder nach dem FRG zu berücksichtigen ist. Die im Abschnitt 2.3 genannten Personenkreise müssen, um überhaupt versicherungsberechtigt zu sein, mindestens 60 deutsche Beiträge gezahlt haben.
Bei der entschädigungspflichtigen Strafverfolgungsmaßnahme muss es sich um eine solche in der Bundesrepublik Deutschland gehandelt haben. Ein entsprechender Tatbestand in den USA ist mangels ausdrücklicher Regelung im Abkommen nicht gleichgestellt. - § 206 SGB VI:
Die allgemeine Wartezeit als Voraussetzung für die Nachzahlung kann unter Zusammenrechnung von deutschen und US-amerikanischen Versicherungszeiten erfüllt werden.
Soweit es anstelle der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ausreicht, dass für mindestens 24 Kalendermonate Pflichtbeiträge vorhanden sind, können deutsche und US-amerikanische Versicherungszeiten nicht zusammengerechnet werden, da das Abkommen eine entsprechende Gleichstellung nicht vorsieht. - § 207 SGB VI:
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
Zur Versicherteneigenschaft vergleiche vorstehende Ausführungen zu § 205 SGB VI, dort Absatz 1. - § 282 SGB VI:
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen.
Beiträge können nur in der Anzahl nachgezahlt werden, wie zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit erforderlich ist. Hierbei sind US-amerikanische Versicherungszeiten mit deutschen zusammenzurechnen. Ist die Wartezeit unter Zusammenrechnung deutscher und US-amerikanischer Versicherungszeiten bereits erfüllt, besteht keine Nachzahlungsberechtigung.
Für Monate, die mit US-amerikanischen Versicherungszeiten belegt sind, ist die Nachzahlung nicht zulässig. - §§ 284 und 285 SGB VI:
Die allgemeinen Voraussetzungen des § 209 SGB VI müssen vorliegen. Bei dem in § 284 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI geforderten Pflichtbeitrag muss es sich um einen Pflichtbeitrag nach deutschen Rechtsvorschriften handeln. Pflichtbeiträge nach US-amerikanischen Vorschriften stehen nicht gleich, da das Abkommen eine entsprechende Gleichstellung nicht vorsieht.
Beitragshöhe
Die Bemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge ist auch bei gewöhnlichem Aufenthalt in den USA nach § 161 Abs. 2 und § 167 SGB VI zu ermitteln. Bei Sondernachzahlung ist § 209 Abs. 2 SGB VI zu beachten.