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Art. 13 SVA-USA: Amtssprachen - Bekanntgaben

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Neu aufgenommen

Dokumentdaten
Stand13.05.2016
Rechtsgrundlage

Art. 13 SVA-USA

Version001.01

Inhalt der Regelung

Der Art. 13 SVA-USA regelt die Unmittelbarkeit sowohl für den Kontakt der Träger untereinander als auch mit den beteiligten Personen.

Nach Art. 13 Abs. 1 SVA-USA können sowohl die Träger der Vertragsstaaten miteinander als auch die Träger mit den Beteiligten unmittelbar, das heißt direkt verkehren. Sie dürfen sich dazu ihrer eigenen Amtssprache bedienen, müssen also nicht die Amtssprache des anderen Vertragsstaats nutzen. Die Zuziehung von Dolmetschern bleibt nach Art. 12 S. 1 DV zum SVA-USA ausdrücklich unbenommen. Nach Art. 12 S. 2 DV zum SVA-USA können zudem Bescheide oder sonstige Schriftstücke einer Person im anderen Vertragsstaat unmittelbar und per Einschreiben zugestellt werden.

Nach Art. 13 Abs. 2 SVA-USA dürfen die Träger der Vertragsstaaten Eingaben und Urkunden nicht zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind. Die Träger müssen also selbst für eine Übersetzung sorgen, nicht die Antragsteller.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 1 SVA-USA
    Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Hoheitsgebiet“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und die USA zu verstehen ist.
  • Art. 1 Nr. 2 SVA-USA
    Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Rechtsvorschriften“ zu verstehen ist.
  • Art. 1 Nr. 3 und 4 SVA-USA
    Hier werden die Stellen definiert, die unmittelbar miteinander und mit den Beteiligten verkehren können.
  • Art. 12 DV zum SVA-USA
    Die Regelung stellt die Möglichkeit der Zuziehung von Dolmetschern klar und erweitert die Unmittelbarkeit auch auf Zustellungen in die Vertragsstaaten.
  • Art. 3 Abs. 2 VV zum SVA-USA
    Zur gegenseitigen Unterrichtung und zur Bearbeitung von Anträgen verwenden die Träger die vereinbarten Formblätter.

Unmittelbarer Kontakt

Die Träger und zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 SVA-USA zum einen miteinander, zum anderen aber auch mit allen Personen (siehe GRA zu § 10 SGB X, Abschnitt 2, und GRA zu § 13 SGB X, Abschnitt 2) unmittelbar verkehren, das heißt in Kontakt treten. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang direkt ohne Einschaltung einer dritten Stelle oder Einhaltung eines formellen Weges. Die Träger müssen also für den Kontakt untereinander nicht etwa den konsularischen Verkehrsweg für ein Amtshilfeersuchen einhalten, um grenzüberschreitend tätig werden zu dürfen.

Unabhängig vom Aufenthalt Beteiligter (siehe GRA zu § 12 SGB X, Abschnitt 3) im anderen Vertragsstaat können die Träger zudem direkt mit dieser Person in Kontakt treten, ohne etwa die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zur Kommunikation in Anspruch nehmen zu müssen. Anfragen zur Sachverhaltsermittlung müssen also nicht über die Verbindungsstelle an den Antragsteller gesandt werden. Dies erleichtert die zweckmäßige und zügige Durchführung des Verwaltungsverfahrens (siehe GRA zu § 9 SGB X, Abschnitt 4).

Der unmittelbare Kontakt ist möglich, wenn dieser zur Anwendung des Abkommens notwendig ist. Er bezieht die Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen mit ein (siehe Abschnitt 4).

Verwendung der Amtssprachen

Die Träger und zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können nach Art. 13 Abs. 1 S. 2 SVA-USA sowohl miteinander als auch mit den beteiligten Personen ihre jeweiligen Amtssprachen verwenden (Verkehrssprache). Die Amtsprache in Deutschland ist Deutsch (siehe GRA zu § 19 SGB X, Abschnitt 2), in den USA gibt es keine offizielle Amtssprache, faktisch wird aber Englisch verwendet.

Für eine unmittelbare, direkte Kommunikation müssen die Träger also zum Beispiel Schreiben, die an die Träger des anderen Vertragsstaats oder an Personen gesandt werden, die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten, nicht in die Amtssprache des anderen Vertragsstaats übersetzen lassen. Davon unbenommen sind Schreiben, die zur Erleichterung des Verwaltungsverfahrens zweisprachig abgefasst sind (siehe GRA zu § 17 SGB I, Abschnitt 2.3). So haben die Verbindungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung für die Kommunikation untereinander zweisprachige Formblätter vereinbart (Art. 3 Abs. 2 VV zum SVA-USA). Auch die deutschen Rentenantragsformblätter sind zweisprachig gestaltet, um klare und sachdienliche Anträge zu erhalten (siehe GRA zu § 16 SGB I, Abschnitt 3).

Für die deutschen Träger ist die Verwendung der deutschen Amtssprache in schriftlichen Verwaltungsakten (Bescheiden) zwingend, damit ihre Entscheidungen Rechtswirkung entfalten (siehe GRA zu § 39 SGB X, Abschnitt 2). Damit ein deutscher Bescheid an einen Empfänger in den USA wirksam ist, bedarf es nach Art. 13 Abs. 1 S. 2 SVA-USA keiner Übersetzung ins Englische. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Empfänger des Deutschen in ausreichendem Maße mächtig ist (zuletzt Bayerisches LSG vom 18.08.2010, AZ: L 19 R 768/08).

Der Art. 12 S. 1 DV zum SVA-USA stellt klar, dass Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dolmetschern von der Regelung über die Verwendung der Amtssprachen unberührt bleiben. So haben beispielsweise hörbehinderte Menschen in Deutschland zur Wahrung des Rechts auf barrierefreie Kommunikation bei der mündlichen Kommunikation mit den Rentenversicherungsträgern Anspruch auf Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers oder entsprechenden Kostenersatz (siehe GRA zu § 19 SGB X, Abschnitt 3.1). Dies betrifft aber nur die deutsche Amtssprache, für ausländische Gebärdensprachen können keine Kosten erstattet werden.

Zurückweisungsverbot

Die Träger und zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dürfen nach Art. 13 Abs. 2 SVA-USA Eingaben und Urkunden in der Amtssprache des anderen Vertragsstaats nicht zurückweisen. Mit Eingaben sind vor allem Anträge, aber auch sonstige nicht leistungsgerichtete Erklärungen gemeint.

Ein zum Beispiel in Englisch abgefasstes Schriftstück des Beteiligten oder des amerikanischen Trägers darf danach von den deutschen Trägern nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, es fehle eine Übersetzung ins Deutsche. Sie haben es vielmehr anzunehmen und zu würdigen (siehe GRA zu § 21 SGB X, Abschnitt 7), auch wenn sie dazu auf ihre Kosten eine Übersetzung anfertigen müssen. Die Deutsche Rentenversicherung ist insofern in der Lage, diese Sprachen „zu verstehen“ (siehe GRA zu § 19 SGB X, Abschnitte 4 und 5). Eine Anzeige, ein Antrag oder eine Willenserklärung in englischer Sprache wahrt daher Fristen zugunsten der Berechtigten (siehe GRA zu § 19 SGB X, Abschnitt 5.4).

Unmittelbare Zustellung

Ein deutscher Bescheid muss demjenigen, für den er bestimmt oder der von ihm betroffen ist, bekannt gegeben werden (siehe GRA zu § 37 SGB X, Abschnitt 2). Die schriftliche Bekanntgabe erfolgt unter anderem entweder durch Zugang als einfacher Brief oder durch förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz oder entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (siehe GRA zu § 37 SGB X, Abschnitt 3).

In der Regel werden deutsche Bescheide oder sonstige Schriftstücke unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers mittels einfachen Briefs bekannt gegeben (siehe GRA zu § 65 SGB X, Abschnitt 3). Lediglich in Fällen, in denen

  • es sich aufgrund der Tragweite des Verwaltungsaktes um zustellungsbedürftige Bescheide handelt oder
  • aus Gründen der Beweissicherung im Einzelfall eine förmliche Bekanntgabe in Form der Zustellung geboten scheint, etwa wegen des Empfängers, des Poststücks oder des besonderen Postwegs,

erfolgt eine Bekanntgabe durch förmliche Zustellung. Um dafür in den USA nicht den konsularischen Verkehrsweg für ein Zustellungsersuchen einhalten zu müssen, können Bescheide eines Trägers, amtliche Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke nach Art. 12 S. 2 DV zum SVA-USA in Anwendung des Abkommens einer Person im anderen Vertragsstaat unmittelbar zugestellt werden. Die Zustellung wird in den USA wirksam durch eingeschriebenen Brief bewirkt, zur Beweissicherung wird ein Rückschein beigefügt.

Gesetz zu dem Abkommen vom 07.01.1976

Inkrafttreten: 08.08.1976 (Gesetz), 01.12.1979 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1976 II S. 1357, BGBl. 1979 II S. 1283

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen (SVA-USA) Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen ist am 01.12.1979 nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen USA).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 13 SVA-USA