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Art. 14 SVA-USA: Einreichung von Schriftstücken - Antragsgleichstellung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.05.2024

Änderung

Die Zuständigkeit der FBU in Warschau für die DRV Nord und die DRV KBS ist entfallen.

Dokumentdaten
Stand10.04.2024
Rechtsgrundlage

Art. 14 SVA-USA

Version003.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 14 SVA-USA regelt das Einreichen von Schriftstücken und die Antragsgleichstellung.

Nach Absatz 1 können schriftliche Anträge und anderen Urkunden auch beim Träger des anderen Vertragsstaates wirksam eingereicht werden.

Absatz 2 regelt die Einschränkung der Antragsgleichstellung. Danach kann der Antragssteller den Antrag auf die Leistung eines Vertragsstaats beschränken oder, soweit rechtlich möglich, im anderen Vertragsstaat zu einem anderen Zeitpunkt wirksam werden lassen.

Die eigentliche Antragsgleichstellung, die einen Antrag auf Geldleistungen des einen Vertragsstaats auch als Antrag auf Geldleistungen des anderen Vertragsstaats wirken lässt, findet sich in Art. 7 Nr. 1 DV zum SVA-USA.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

  • Art. 1 Nr. 2 SVA-USA
    Die Regelung enthält die Definition was im Abkommen unter „Rechtsvorschriften“ zu verstehen ist. Nähere Erläuterungen dazu enthält die Nr. 1 (für Deutschland) und die Nr. 2 Buchst. a SP zum SVA-USA (für die USA).
  • Art. 1 Nr. 3, 4 und 5 SVA-USA
    Die Regelungen enthalten die Definitionen, was im Abkommen unter „zuständige Behörde“, „Träger“ und „zuständiger Träger“ zu verstehen ist.
  • Art. 1 Nr. 7 SVA-USA
    Hier wird definiert, was „Versicherungszeiten“ im Sinne des Abkommens sind.
  • Art. 1 Nr. 9 SVA-USA
    Hier wird der Begriff der „Geldleistung“ umschrieben.
  • Art. 7 Nr. 1 DV zum SVA-USA
    Die Regelungen enthält die Antragsgleichstellung. Ein Antrag auf Geldleistungen des einen Vertragsstaates gilt danach auch als Antrag auf Geldleistungen des anderen Vertragsstaates, wenn Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaates geltend gemacht werden.
  • Art. 8 Nr. 1 DV zum SVA-USA
    Die Regelung enthält die Verpflichtung zur Weiterleitung. Anträge, Rechtsbehelfe, Erklärungen und Urkunden sind danach unverzüglich an die Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
  • Art. 2 VV zum SVA-USA
    Regelt das Verfahren zur Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen bei den zuständigen Trägern.

Fristwahrung auch im anderen Vertragsstaat

Leistungsanträge können wirksam nur beim zuständigen Leistungsträger oder dafür zugelassenen Stellen gestellt werden (siehe GRA zu § 16 SGB I, Abschnitte 2 und 3). Der Art. 14 Abs. 1 SVA-USA erweitert den Kreis der zur Entgegennahme solcher Anträge berechtigten Stellen. Danach können schriftliche Anträge und andere Urkunden mit derselben Wirkung auch beim Träger des anderen Vertragsstaats vorgelegt werden. Ein solcher im anderen Vertragsstaat wirksam gestellter Leistungsantrag gilt dann als beim zuständigen Träger im eigenen Vertragsstaat gestellter Leistungsantrag, und zwar an demselben Tag, an dem er im anderen Vertragsstaat eingereicht wurde (Eingangsfiktion). Er setzt das Verwaltungsverfahren in Gang (siehe GRA zu § 8 SGB X, Abschnitt 6), wahrt Fristen (siehe GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitte 2.4 und 3.2) und hemmt die Verjährung (siehe GRA zu § 45 SGB I, Abschnitt 3.1).

In Deutschland können Anträge auf amerikanische Leistungen bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung, der Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und der Alterssicherung der Landwirte wirksam gestellt werden (siehe GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 2.2, und GRA zu § 128a SGB VI, Abschnitt 3). In den USA können Anträge auf deutsche Leistungen bei der Social Security Administration und den regionalen Social Security Offices gestellt werden. Bei unbekannter deutscher Zuständigkeit werden Anträge an eine der drei Verbindungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung gerichtet, die sie an den zuständigen deutschen Träger weiter leiten (Art. 2 Abs. 6 VV zu SVA-USA).

Ein Antrag auf deutsche Rente kann somit rechtswirksam auch beim amerikanischen Rentenversicherungsträger gestellt werden. Der Antrag wird dann so behandelt, als sei er am selben Tag beim zuständigen deutschen Leistungsträger gestellt worden.

Für den Beginn der Verzinsung muss der Antrag allerdings vollständig sein, was er regelmäßig bei Verwendung der deutschen zweisprachigen Antragsformblätter D/USA 1 oder D/USA 2 ist (siehe GRA zu § 44 SGB I, Abschnitte 16.2.1 und 16.2.1.2). Für den Beginn der 6-Monatsfrist kommt es allerdings auf den Eingang bei einem deutschen Rentenversicherungsträger an (siehe GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 16.2.2).

Siehe Beispiel 1

Fristwahrung auch für Erklärungen und Rechtsbehelfe

Die Möglichkeit, schriftliche Anträge und andere Urkunden auch beim Träger im anderen Vertragsstaat wirksam und fristwahrend vorzulegen, besteht nach Art. 8 Nr. 1 DV zum SVA-USA auch für Rechtsbehelfe und Erklärungen. So steht zum Beispiel die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Träger des anderen Vertragsstaats dem Eingang beim Träger des eigenen Vertragsstaats gleich. Zur Entgegennahme der Rechtsbehelfe und Erklärungen sind, wie bei den Anträgen und anderen Urkunden, die Träger der Vertragsstaaten bestimmt (Art. 14 Abs. 1 SVA-USA).

Damit kann zum Beispiel der Rechtsbehelf des Widerspruchs gegen einen deutschen Bescheid rechtswirksam und fristwahrend auch beim amerikanischen Rentenversicherungsträger eingelegt werden (siehe GRA zu § 84 SGG, Abschnitte 9 und 11). Entsprechendes gilt für den Rechtbehelf der Klage (siehe GRA zu § 91 SGG, Abschnitt 3). Die deutschen Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten daher entsprechende Hinweise.

Gleichstellung von Leistungsanträgen

Leistungen werden in der Regel nur auf Antrag erbracht (siehe GRA zu § 19 SGB IV, Abschnitt 2). Ein Antrag auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats gilt dabei auch als Antrag auf Geldleistungen des anderen Vertragsstaats (Antragsgleichstellung). Dies gilt nach Art. 7 Nr. 1 DV zum SVA-USA allerdings nur unter der Bedingung, dass

  • Versicherungszeiten im anderen Vertragsstaat geltend gemacht werden.

Der Antrag oder die beigefügten Unterlagen müssen erkennen lassen, dass Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats (siehe GRA zu Art. 1 SVA-USA, Abschnitt 5) zurückgelegt sein könnten, zum Beispiel durch Angabe im jeweiligen innerstaatlichen Antragsformblatt oder Erwähnung im Beschäftigungsverlauf. Machen Antragsteller Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats erstmals im weiteren Verwaltungsverfahren oder nach dessen Abschluss geltend, kann erst der Tag ihrer Geltendmachung als Antrag auf Leistungen des anderen Vertragsstaats berücksichtigt werden.

Für die Antragsgleichstellung ist zudem Bedingung, dass der Antragsteller die Anspruchsfeststellung nicht auf einen Vertragsstaat beschränkt (siehe Abschnitt 3.3). Der Antrag kann zudem - soweit dies nach dem Recht des anderen Vertragsstaats zulässig ist - dort auch an einem anderen Tag wirksam werden.

Wirkung der Antragsgleichstellung

Die Antragsgleichstellung gilt für Geldleistungen nach den vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften (Art. 1 Nr. 2 SVA-USA). Sie bewirkt, dass der Antrag auf Leistungen des einen Vertragsstaats rechtswirksam auch als Antrag auf Leistungen des anderen Vertragsstaats gilt (Antragsfiktion). So stellt zum Beispiel ein amerikanischer Altersrentenantrag, bei Angabe deutscher Versicherungszeiten, zugleich rechtswirksam einen Antrag auf deutsche Altersrente dar. Der Antrag wird dann so behandelt, als sei er am gleichen Tag beim zuständigen deutschen Leistungsträger gestellt worden (zur Möglichkeit des Aufschubs siehe Abschnitt 3.3). Er setzt das Verwaltungsverfahren in Gang, wahrt Fristen und hemmt die Verjährung - und dies selbst dann, wenn der amerikanische Träger das zwischenstaatliche Antragsverfahren verspätet oder gar nicht einleitet.

Siehe Beispiel 2

Die Gleichstellung entbindet Antragsteller allerdings nicht von der Verpflichtung, zusätzliche Angaben zur Prüfung des Rentenanspruchs gegebenenfalls mittels weiterer Formblätter zu machen und dadurch den Antrag zu konkretisieren (§§ 16 Abs. 3, 60 Abs. 2 SGB I). Antragstellern werden dabei aus dem Akteninhalt klar erkennbare Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der deutschen Leistungsart und des Rentenbeginns aufgezeigt. So kann etwa statt der Regelaltersrente eine Altersrente für langjährig Versicherte gewährt werden, wenn dies für den Antragsteller wegen der dann zwischenstaatlich erfüllten Wartezeit günstiger ist.

Für den Beginn der Verzinsung muss der Antrag allerdings vollständig sein, was er regelmäßig bei Verwendung der deutschen zweisprachigen Antragsformblätter D/USA 1 oder D/USA 2 ist (siehe GRA zu § 44 SGB I , Abschnitte 16.2.1 und 16.2.1.2). Für den Beginn der 6-Monatsfrist (§ 44 Abs. 2 Halbs. 1 SGB I) kommt es allerdings auf den Eingang bei einem deutschen Rentenversicherungsträger an (siehe GRA zu § 44 SGB I, Abschnitt 16.2.2).

Beachte:

Es besteht nach Art. 14 Abs. 2 zweiter Halbs. SVA-USA die Möglichkeit, den Antrag im anderen Vertragsstaat an einem anderen Tag wirksam werden zu lassen, sofern dies das jeweils anzuwendende deutsche oder das amerikanische Recht zulässt. Im deutschen Recht ist dies in Fällen zulässig, in denen der Rentenbeginn vom Antragsteller selbst bestimmt werden kann (siehe GRA zu § 99 SGB VI, Abschnitt 2.6). Damit sollen Antragsteller vor Nachteilen durch vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrenten im anderen Vertragsstaat geschützt werden.

Antragsgleichstellung nur für Geldleistungen

Die Antragsfiktion umfasst nur Anträge auf Geldleistungen, also im Wesentlichen auf eine Rente (Art. 1 Nr. 9 SVA-USA). Dies können Alters-, Angehörigen-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrenten sein (Art. 1 Nr. 8 SVA-USA). Damit besteht zwar keine Begrenzung auf eine entsprechende Leistung des anderen Vertragsstaats, wie sie in anderen Abkommen üblich ist. Die beantragten Geldleistungen müssen jedoch auf Beiträgen ein und derselben Person beruhen, denn nur diese werden als Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats geltend gemacht und ermöglichen so überhaupt erst die Antragsgleichstellung.

Durch den Altersrentenantrag in den USA kann also ein Altersrentenantrag in Deutschland anhängig werden, der bei nicht erfüllten Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall auch in einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit umgedeutet wird. Umgekehrt kann ein deutscher Altersrentenantrag auch eine Altersrente aus der amerikanischen Rentenversicherung (retirement benefit) auslösen. Hingegen kann ein Antrag auf Hinterbliebenenrente in einem Vertragsstaat nicht als ein Antrag auf Rente aus eigener Versicherung im anderen Vertragsstaat angesehen werden (siehe GRA zu § 16 SGB I, Abschnitt 5).

Sofern ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben als Rentenantrag gilt (siehe GRA zu § 116 SGB VI, Abschnitt 4), stellt dieser mit dem gleichen Antragsdatum auch einen Antrag auf entsprechende amerikanische Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (disability benefit) dar, wenn die Voraussetzungen zur Antragsgleichstellung erfüllt sind (siehe Abschnitt 3).

Die Antragsfiktion gilt nur für Anträge auf Geldleistungen, ein Antrag auf amerikanische Rente stellt daher keinen Antrag auf freiwillige Versicherung in der Deutschen Rentenversicherung dar. Hingegen unterbricht ein amerikanischer Leistungsantrag, der über die Antragsgleichstellung auch als Antrag auf deutsche Leistung gilt, die Zahlungsfrist bis zum 31.03. nach § 197 Abs. 2 SGB VI (siehe GRA zu § 198 SGB VI, Abschnitt 3.2).

Keine Antragsgleichstellung bei Antragsbeschränkung

Wenn Antragsteller Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats geltend machen, tritt die Antragsgleichstellung kraft gesetzlicher Fiktion ein. Dazu besteht eine Ausnahme: Die Antragsgleichstellung tritt nach Art. 7 Nr. 1 S. 2 DV zum SVA-USA in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 SVA-USA nicht ein, wenn Antragsteller verlangen, dass der Antrag nur in einem Vertragsstaat gilt (Antragsbeschränkung). Der Antrag wird dann im anderen Vertragsstaat nicht wirksam, kann keine Fristen wahren oder die Verjährung hemmen (siehe GRA zu § 115 SGB VI, Abschnitt 2).

Eine Mitteilung über den auf Deutschland beschränkten Leistungsantrag an den amerikanischen Träger ist dann nicht notwendig. Der Antragsteller wird aber über mögliche Folgen der Antragsbeschränkung hinsichtlich seiner amerikanischen Ansprüche informiert.

Ansonsten verbleiben Antragstellern nach deutschem Recht regelmäßig die Möglichkeiten der Antragsrücknahme und des Verzichts (siehe GRA zu § 46 SGB I, Abschnitte 3 und 7). Die Belastung des Trägers des anderen Vertragsstaats steht dem Verzicht nicht entgegen (Verbindliche Entscheidungen in RVaktuell 10/2012, 318).

Weiterleitung von Anträgen, Rechtsbehelfen, Erklärungen, Urkunden

Anträge, Rechtsbehelfe, Erklärungen und Urkunden, die bei Trägern des einen Vertragsstaats eingereicht wurden, sind - weil sie sich an die zuständige Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaats richten - an diese zur Begründung eines Anspruchs weiterzuleiten. Dies erfolgt nach Art. 8 Nr. 1 DV zum SVA-USA unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern. Die Regelung gilt sowohl für Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nur den anderen Vertragsstaat betreffen (siehe Abschnitt 2), als auch für Leistungsanträge, die über die Antragsgleichstellung in beiden Vertragsstaaten wirken (siehe Abschnitt 3).

Die Rentenversicherungsträger beider Vertragsstaaten sind danach verpflichtet, bei ihnen gestellte Leistungsanträge umgehend an den ausländischen Träger weiterzuleiten. Dabei wird das Antragsdatum mitgeteilt (Art. 2 Abs. 3 S. 2 VV zum SVA-USA). Nur der ausländische Träger kann entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer entsprechenden Leistung vorliegen und dem Antragsteller durch seine Entscheidung den nationalen Rechtsweg eröffnen.

Schon bei der Entgegennahme des Antrags soll der Antragsteller Angaben machen und Beweisstücke beifügen, die vom zuständigen Träger des anderen Vertragsstaats zur Bearbeitung benötigt werden (Art. 2 Abs. 1 S. 2 VV zum SVA-USA). Auch diese werden unverzüglich an den ausländischen Träger weitergeleitet (Art. 2 Abs. 3 S. 1 VV zum SVA-USA), sofern es sich nicht um Urkunden oder amtliche Unterlagen zu personenbezogenen Daten handelt. Für diese genügt es, wenn sie mit den zwischenstaatlichen Formblättern bescheinigt werden, die zur Übersendung und Mitteilung rechtserheblicher Tatsachen vereinbart sind (Art. 3 Abs. 2 VV zum SVA-USA).

Näheres zum Antragsverfahren und zur Bearbeitung der Rentenanträge kann der GRA zu Übersicht VV zum SVA-USA entnommen werden.

Antrag auf deutsche Leistung wirkt in den USA

Wird ein Antrag auf eine deutsche Rente gestellt und werden dabei auch amerikanische Versicherungszeiten geltend gemacht, wird stets das zwischenstaatliche Rentenverfahren eingeleitet - sofern der Antragsteller den Antrag nicht auf die deutsche Leistung beschränkt hat (siehe Abschnitt 3.3).

Beachte:

Bei Anträgen von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt innerhalb Europas wird das Verfahren mit der Dienststelle für US-Bundesleistungen (Federal Benefits Unit - FBU) in Frankfurt am Main durchgeführt, nicht mit der amerikanischen Verbindungsstelle, der Sozialversicherungsverwaltung (Social Security Adminstration - SSA) in Baltimore, Maryland, USA.

Das Verfahren wird auch dann aufgenommen, wenn das amerikanische Rentenrecht die nach deutschem Recht beantragte Leistung nicht beziehungsweise noch nicht vorsieht (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung USA). So werden Anträge auf eine amerikanische Altersrente erst ab dem vierten Monat vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten vom amerikanischen Träger berücksichtigt. Davor werden Antragsteller von der amerikanischen Seite über die dortigen Ansprüche und einen erneut notwendigen Antrag unterrichtet. Eine Erinnerung des Versicherten, zur Vollendung des 62. Lebensjahres, kann auch durch die Deutsche Rentenversicherung (gegebenenfalls nach Terminspeicherung) erfolgen. Die Information über Rentenabschläge in der amerikanischen Rente vor Vollendung der amerikanischen Regelaltersgrenze (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung USA) erfolgt ebenfalls durch die amerikanische Seite.

Wird bereits eine amerikanische Leistung bezogen, wird lediglich über den Antrag auf deutsche Leistung und nach Möglichkeit anschließend über den Ausgang des Rentenverfahrens informiert.

Sind amerikanische Versicherungszeiten aktenkundig oder im Versicherungskonto gespeichert, nun aber im deutschen Rentenantragsformblatt auf Versicherten- oder Hinterbliebenenrente nicht (noch einmal) angegeben, sind auch diese früheren Angaben für eine Information des amerikanische Trägers über die deutsche Antragstellung ausreichend (siehe GRA zu § 16 SGB I, Abschnitt 5). Wird die deutsche Rente ausnahmsweise von Amts wegen ohne Antrag festgestellt (siehe GRA zu § 115 SGB VI, Abschnitt 4), erfolgt eine Information des amerikanischen Trägers über die geänderte deutsche Rentenart.

Wird aus den USA direkt ein Antrag auf deutsche Leistung beim deutschen Versicherungsträger gestellt, so ist auch dieser einem Antrag auf amerikanische Leistung gleichgestellt, wenn der Antragsteller amerikanische Versicherungszeiten geltend macht und den Antrag nicht auf die deutsche Leistung beschränkt.

Will der Antragsteller den Antrag in den USA zu einem anderen Zeitpunkt wirksam werden lassen (siehe Abschnitt 3.1), wird dies dem amerikanischen Träger mit dem Formblatt D/USA 4 mitgeteilt.

Antrag auf amerikanische Leistung wirkt in Deutschland

Der amerikanische Träger bestätigt in der Mitteilung über die Antragsstellung (Formular SSA-2960-GE) das Antragsdatum auf deutsche Rente. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass auch deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht wurden und der Antrag nicht auf amerikanische Leistungen beschränkt wurde, sonst würde der amerikanische Träger das Verfahren nicht einleiten. Der amerikanische Leistungsantrag steht dann einem deutschen gleich und das amerikanische Antragsdatum wird der deutschen Leistung zugrunde gelegt.

In den amerikanischen Rentenantragsvordrucken werden ausländische Versicherungszeiten abgefragt, ebenso bei der computerunterstützten Antragsaufnahme: online, per Telefon oder in den Social Security offices. Dabei werden Folgefragen blockiert, wenn die Frage nach ausländischen Versicherungszeiten nicht beantwortet wird. Wird die Frage verneint, wird dies entsprechend dokumentiert. Wird sie bejaht, folgt die Frage, ob auch ein ausländischer Anspruch geltend gemacht wird (VSB 1993, TOP 8).

Beachte:

Leitet der amerikanische Träger das Verfahren erst nach Ablauf von vier Kalenderjahren seit der Antragstellung ein, wird Rückfrage gehalten, ob tatsächlich deutsche Versicherungszeiten bei der Antragstellung geltend gemacht und der Antrag nicht auf eine amerikanische Leistung beschränkt wurde (siehe Abschnitt 3.3).

Anträge auf amerikanische Rente werden seit 1990 elektronisch erfasst, sodass Nachfragen nach einem früheren, gleichgestellten Antrag in der Regel erfolgreich sind. Bei Anträgen aus der Zeit davor kann die SSA Angaben zu deutschen Zeiten nur liefern, sofern dort im Einzelfall noch die Papierformblätter archiviert sind (VSB 2004, TOP 10).

Hat der Antragsteller im amerikanischen Rentenantrag keine deutschen Versicherungszeiten geltend gemacht oder den Antrag auf amerikanische Leistungen beschränkt, ist dieser Antrag nicht gleichgestellt (Urteile des LSG Berlin vom 21.01.2002, AZ: L 16 RA 27/01, und LSG Berlin vom 15.08.2003, AZ: L 5 RA 43/02). Aus dem amerikanischen Rentenantrag war nicht zu erkennen, dass der Antragsteller auch deutsche Versicherungszeiten geltend machen wollte (Urteil des BSG vom 08.12.2005, AZ: B 13 RJ 41/04 R). Den Urteilen zur unbedingten Antragsgleichstellung nach dem Abkommen mit Kanada (siehe GRA zu Art. 19 SVA-Kanada, Abschnitt 3.4) kann im Verhältnis zu den USA nicht gefolgt werden, weil hier für eine Antragsgleichstellung schon immer deutsche Versicherungszeiten geltend gemacht werden mussten.

Bei nicht gleichgestellten amerikanischen Anträgen wird auf das Datum des Eingangs des Antrags auf deutsche Leistung (beim amerikanischen oder deutschen Träger) abgestellt. Dies gilt auch für den Fall, wenn bereits seit Jahren eine amerikanische Rente bezogen wird und nun direkt beim deutschen Träger ein Leistungsantrag gestellt wird. Dabei wird unterstellt, dass der frühere amerikanische Leistungsantrag einem deutschen nicht gleichgestellt war (VSB 1989, TOP I. E). Eine frühere Antragsgleichstellung muss durch geeignete Unterlagen seitens des Antragstellers (gegebenenfalls auch des amerikanischen Trägers) nachgewiesen sein.

Beachte:

In Fällen, in denen der amerikanische Träger von Amts wegen ohne Antrag eine Hinterbliebenenleistung gewährt, weil der Berechtigte bereits eine amerikanische Versicherten- oder Ehegattenrente erhält, wird ebenfalls auf das Datum des Eingangs des Antrags auf deutsche Leistung (beim amerikanischen oder deutschen Träger) abgestellt.

Werden deutsche Versicherungszeiten erst in einem späteren Antrag geltend gemacht, ist es bei Regelaltersrenten-Ansprüchen aus der Zeit vor 1992 im Rahmen des Ermessen möglich, die Einrede der Verjährung zu erheben (Urteil des BSG vom 08.12.2005, AZ: B 13 RJ 41/04 R). Die Einrede der Verjährung stellt eine Ermessensentscheidung dar und bedarf der Begründung. Diese hat die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe sowie die Gesichtspunkte zu enthalten, von denen ausgegangen wurde (siehe GRA zu § 45 SGB I, Abschnitt 4). Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, kann die Deutsche Rentenversicherung die Verjährungseinrede regelmäßig ohne Rechtsfehler erheben. Allein die Auswanderung in die USA und die Unkenntnis über Rentenansprüche sind nicht ausreichend, das Ermessen zu Gunsten des Antragstellers auf Null zu reduzieren (BSG vom 08.12.2005, AZ: B 13 RJ 41/04 R).

Siehe Beispiel 3

Anträge aus Drittstaaten

Anträge können wirksam und fristwahrend auch bei allen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland eingereicht werden (siehe GRA zu § 16 SGB I, Abschnitte 3 und 3.3). Dies kann insbesondere bedeutend sein, wenn sich Antragsteller außerhalb der Vertragsstaaten in einem Drittstaat aufhalten. Auch bei Stellen, die nach anderen Sozialversicherungsabkommen oder dem Europarecht Anträge auf deutsche Leistungen wirksam entgegennehmen, können Anträge auf deutsche Leistungen gestellt werden.

Wird hingegen ein Antrag auf Leistung eines anderen Staats gestellt, der durch eine über- oder zwischenstaatliche Regelung zur Antragsgleichstellung auch als Antrag auf deutsche Leistung gilt, so wenden die deutschen Träger auf diesen auch das Abkommen mit den USA an, etwa bei der Anspruchsprüfung (siehe GRA zu Art. 2 SVA-USA, Abschnitt 3.2). Als Antragsdatum - auch nach dem Abkommen mit den USA - wird der Tag berücksichtigt, an dem der Antrag bei der ausländischen Stelle wirksam gestellt wurde, wenn dabei deutsche Versicherungszeiten angegeben beziehungsweise eine deutsche Leistung begehrt wurden (AGZWSR 2/1997, TOP 7).

Siehe Beispiel 4

Sind bei der Antragstellung auf Leistung eines Drittstaats neben deutschen auch amerikanische Versicherungszeiten angegeben worden und wurde er nicht auf die deutsche Leistung beschränkt, so stellt dieser nach deutscher Ansicht mit demselben Tag auch einen gleichgestellten Antrag auf amerikanische Leistung dar.

 

Beispiel 1: Deutscher Leistungsantrag wird in den USA gestellt

(Beispiel zu Abschnitt 2)

Ein Versicherter stellt beim Social Security Office in St. Louis in Missouri einen Antrag auf deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit am 15.03.2024.

Wann gilt der Antrag als in Deutschland gestellt?

Lösung:

Der Antrag gilt als beim deutschen Träger gestellt am 15.03.2024.

Beispiel 2: Amerikanischer Leistungsantrag gilt als deutscher Leistungsantrag

(Beispiel zu Abschnitt 3.1)

Eine Versicherte stellt beim Social Security Office in Sioux City in Iowa einen Antrag auf amerikanische Altersrente am 15.03.2024.

Dabei gibt sie im amerikanischen Antrag an, deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt zu haben und auch deutsche Rente zu begehren.

Die amerikanische Verbindungsstelle - Social Security Administration (SSA) - Office of International Operations - leitet den Antrag zur Deutschen Rentenversicherung weiter hier geht er ein am 22.04.2024.

Wann gilt der Antrag als in Deutschland gestellt?

Lösung:

Der Antrag gilt als beim deutschen Träger gestellt am 15.03.2024.

Beispiel 3: Antrag im Drittstaat

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Ein deutscher Staatsangehöriger, der in Mexiko wohnt, hat Versicherungszeiten in Deutschland und Beitragszeiten in den USA zurückgelegt.

Antragstellung auf deutsche Altersrente bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Mexiko am 15.03.2024.

Eingang des Rentenantrages bei der deutschen Verbindungsstelle am 22.04.2024.

Wann gilt der Antrag als gestellt?

Lösung:

Für die Anwendung des Abkommens gilt als Antragsdatum der 15.03.2024.

Dies ist Tag der Antragstellung bei einer zur Antragsannahme berechtigten Stelle (§ 16 Abs. 1 SGB I).

Beispiel 4: Antrag nach anderem Abkommen

(Beispiel zu Abschnitt 5)

Ein amerikanischer Staatsangehöriger, der in Kanada wohnt, hat Beitragszeiten in den USA, in Deutschland sowie in Kanada zurückgelegt.

Antragstellung auf kanadische Altersrente beim dortigen Träger unter Angabe aller (auch der deutschen und amerikanischen) Zeiten am 15.03.2024.

Eingang des Rentenantrages bei der Deutschen Rentenversicherung am 22.04.2024.

Welches Antragsdatum ist der deutschen Leistung zugrunde zu legen?

Lösung:

Nach dem deutsch-kanadischen Abkommen gilt der beim kanadischen Versicherungsträger gestellte Antrag auf dortige Altersrente zugleich auch als Antrag auf deutsche Altersrente.

Sowohl im Rahmen der Anwendung des deutsch-kanadischen als auch des deutsch-amerikanischen Abkommens gilt als Antragsdatum auf deutsche Altersrente der 15.03.2024.

Dieser Tag ist auch im Rahmen des deutsch-amerikanischen Abkommens als Antrag auf deutsche Rente maßgebend.

Dem amerikanischen Träger wird der Eingang des Rentenantrages mitgeteilt bei der Deutschen Rentenversicherung am 15.03.2024.

Gesetz zu dem Abkommen vom 07.01.1976

Inkrafttreten: 08.08.1976 (Gesetz), 01.12.1979 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 1976 II S. 1357, BGBl. 1979 II S. 1283

Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das deutsch-amerikanische Sozialversicherungsabkommen (SVA-USA) Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen ist am 01.12.1979 nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 14 SVA-USA