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§ 127 SGB VI: Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Aktualisierung in Abschnitt 1.1; Ergänzung in Abschnitt 6.3; Neu Abschnitt 8

Dokumentdaten
Stand18.09.2017
Erstellungsgrundlage in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 in Kraft getreten am 17.11.2016
Rechtsgrundlage

§ 127 SGB VI

Version001.01

Inhalt der Regelung

Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung für Versicherte und Hinterbliebene. Außerdem legt diese Vorschrift die Zuordnung von Versicherten zu einem Rentenversicherungsträger fest.

Absatz 1 bestimmt die Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers. Danach ist zuständig der Rentenversicherungsträger, dem der Versicherte bei Vergabe der Versicherungsnummer zugeordnet wurde. Als Auffangvorschrift regelt Satz 2 die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund bis zur Vergabe der Versicherungsnummer, sofern eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben ist.

Absatz 2 legt fest, dass das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund die Zuordnung von Versicherten zu einem Rentenversicherungsträger bestimmt, und definiert die dabei zu beachtenden Grundsätze.

Die Zuständigkeit bei Ansprüchen von Hinterbliebenen eines verstorbenen Versicherten ist in Absatz 3 geregelt. Danach ist im Regelfall der Rentenversicherungsträger zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Die §§ 129, 130, 133 und 136 SGB VI enthalten Sonderregelungen zur Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Näheres zu den Sonderregelungen siehe GRA zu den entsprechenden Vorschriften.

Nach § 147 SGB VI ist für die Vergabe der Versicherungsnummer die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig, die damit auch die Zuordnung der Versicherten zu dem jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger vornimmt. Näheres zur Vergabe der Versicherungsnummer siehe GRA zu § 147 SGB VI.

§ 273 SGB VI enthält Sonderregelungen zur Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für sogenannte Bestandsversicherte aufgrund der ausgeübten Beschäftigung. Näheres zu den Sonderregelungen siehe GRA zu § 273 SGB VI.

Nach § 274c SGB VI bleiben sogenannte Bestandsversicherte, deren Versicherungsnummer bereits vor dem 01.01.2005 vergeben wurde, dem Versicherungsträger zugeordnet, der am 31.12.2004 tatsächlich zuständig war. Näheres zu den Bestandsversicherten und zu dem in § 274c SGB VI ebenfalls geregelten Ausgleichsverfahren siehe GRA zu § 274c SGB VI.

Vergabe einer Versicherungsnummer

Zuständig für Versicherte ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der bei der Vergabe der Versicherungsnummer seit dem 01.01.2005 festgelegt worden ist. Für die Vergabe der Versicherungsnummer ist die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zuständig (siehe GRA zu § 147 SGB VI), die damit auch die Zuordnung der Versicherten zu dem jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger vornimmt.

Das Verfahren zur Vergabe einer Versicherungsnummer kann durch einen Rentenversicherungsträger wie auch durch andere Stellen, wie zum Beispiel Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit oder eine Wehrbereichsverwaltung, angestoßen werden.

Zuordnungsverfahren

Aufgrund des ersatzlosen Wegfalls des Zuordnungskriteriums „Arbeiter“ beziehungsweise „Angestellter“ war für die verbindliche Zuordnung eines Versicherten zu einem Rentenversicherungsträger die Schaffung eines gesonderten Verteilungsverfahrens erforderlich. Dieses Verfahren bestimmt Absatz 2, wonach die neu vergebenen Versicherungsnummern nach der dort festgelegten Quote den Rentenversicherungsträgern zugeordnet werden. Das Zuordnungsverfahren wird vom Erweiterten Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Grundsätze des Absatzes 2 festgelegt.

  • Quoten der Versichertenverteilung
    Nummer 1 bestimmt die Quote der Zuordnung. Danach werden die Versicherten zu 55 % den Regionalträgern, zu 40 % der Deutschen Rentenversicherung Bund und zu 5 % der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.
    Eine Rangfolge bei der Zuordnung beschreiben dann die einzelnen Zuordnungsschritte in den Nummern 2 bis 4.
    Neuversicherte aus den in den §§ 129, 133 SGB VI genannten Branchen werden im Rahmen des Zuordnungsverfahrens im ersten Schritt gemäß Nummer 2 vorab der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet. Diese werden auf die Gesamtquote der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Höhe von 5 % angerechnet.
    Hintergrund ist nicht zuletzt die Tatsache, dass auch weiterhin Besonderheiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten, die die Zuständigkeit des Trägers der knappschaftlichen Rentenversicherung (§ 132 SGB VI) bedingen. Daher ist die branchenbezogene Zuständigkeit nicht völlig aufgegeben worden. Die §§ 129 und 133 SGB VI bestimmen die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach der Beschäftigungsbranche des Versicherten.
  • Verbleibende Neuversicherte
    Nach Nummer 3 werden dann im zweiten Schritt von den verbleibenden Neuversicherten den Regionalträgern so viele Versicherte zugeordnet, dass für jeden örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Regionalträgers (vergleiche § 128 SGB VI) gesondert, die Quote von 55 % hergestellt wird.
  • Versichertenverteilung unter den Bundesträgern
    Die Nummer 4 regelt im dritten und letzten Schritt schließlich die Versichertenverteilung unter den beiden Bundesträgern (Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See). Aus dem verbleibenden Kontingent erhält die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See so viele Neuversicherte, dass - unter Anrechnung der Versicherten aus Nummer 2 - ein Gesamtanteil von 5 % aller Neuversicherten erreicht wird.
    In den Regionen, in denen die Bundesknappschaft, die Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes Verwaltungsstellen unterhalten hatten (Brandenburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und das Saarland), werden der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Versicherte gleichmäßig zugewiesen.

Die Einhaltung der Quoten wird laufend überwacht. Im Bedarfsfall wird korrigierend eingegriffen.

Besonderheiten im Zuordnungsverfahren

§ 127 Abs. 2 SGB VI beschreibt die Grundsätze, die das Erweiterte Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund bei der ihm obliegenden Zuordnung von Versicherten zu einem Rentenversicherungsträger zu beachten hat. Den im Erweiterten Direktorium vertretenen Rentenversicherungsträgern verbleibt danach ein gewisser Spielraum für Zuordnungsbestimmungen.

Im Rahmen dieser Ermächtigung haben die Rentenversicherungsträger sich auf folgende besondere Zuständigkeiten verständigt:

  • Für die Durchführung der Versicherung von Gewerbetreibenden in Handwerksbetrieben (§ 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI) sowie die Befreiung von dieser Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI bleiben - ohne Rücksicht auf §§ 274c Abs. 1, 127 Abs. 1 SGB VI - die Regionalträger zuständig (ED 3/2005, TOP 6).
  • Für die Durchführung der Befreiung von der Versicherungspflicht von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bleibt - ohne Rücksicht auf §§ 274c Abs. 1, 127 Abs. 1 SGB VI - die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig (ED 3/2005, TOP 6).
  • Für die Durchführung der Befreiung von der Versicherungspflicht bei Lehrern und Erziehern an nicht-öffentlichen Schulen (bis 31.12.2008 auch an nicht-öffentlichen Anstalten) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ist - ohne Rücksicht auf §§ 274c Abs. 1, 127 Abs. 1 SGB VI - die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig (Verbindliche Entscheidung aus November 2006 - RVaktuell 2007, 31).
  • Zuständigkeit aufgrund bevorrechtigter Zuweisung
    Im Ausnahmefall kann es sinnvoll und erforderlich sein, dass der konkret angegangene Rentenversicherungsträger auch zuständiger Rentenversicherungsträger wird. Um dies zu erreichen, kann bei der Vergabe einer Versicherungsnummer eine bevorrechtigte Zuweisung geltend gemacht werden. Die Annahme der Betreuung eines Versicherten ohne Versicherungsnummer bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle, oder ein Brief an einen unzuständigen Rentenversicherungsträger sind allerdings grundsätzlich kein ausreichender Grund für eine Zuweisung außerhalb des regulären Zuordnungsverfahrens.
    Die in derartigen Fällen vergebenen Versicherungsnummern werden auf die Quote für diesen Rentenversicherungsträger angerechnet.

Zuständigkeitswechsel

Das Zuordnungsverfahren nach § 127 Abs. 2 SGB VI vermeidet weitestgehend Zuständigkeitswechsel. Im Regelfall bleibt der Rentenversicherungsträger zuständig, dem der Versicherte bei Vergabe der Versicherungsnummer durch die DSRV zugeordnet wurde. Die so begründete Zuständigkeit bleibt während eines Rentenverfahrens bestehen und gilt auch für eine spätere Neufeststellung der Versichertenrente. Ebenso ist die Zuständigkeit nicht neu zu prüfen, wenn der bisherigen Versichertenrente eine neue Versichertenrente folgt (zum Beispiel Altersrente nach Erwerbsminderungsrente).

Dessen ungeachtet sind Zuständigkeitswechsel nicht gänzlich ausgeschlossen.

  • Aufgrund der privilegierten Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See aus den §§ 129, 133 SGB VI erfolgt ein Wechsel aus der Zuständigkeit eines Regionalträgers oder der Deutschen Rentenversicherung Bund in die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn ein Versicherter eine Beschäftigung in den dort genannten Branchen aufnimmt.
  • Bei Zuordnung des Versicherten zu einem Regionalträger sind Zuständigkeitswechsel im Rahmen von § 128 SGB VI möglich.
  • Bei temporärer Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen von Absatz 1 Satz 2.

Zuständigkeit für Versicherte

Inhaltlich erstreckt sich die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers auf alle Geschäftsvorfälle aus dem Versicherungs- und Rentenbereich (zum Beispiel: Antrag auf Kontenklärung oder Rentenantrag).

Die temporäre Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund nach Absatz 1 Satz 2 ist bedeutsam, wenn die Bearbeitung eines Geschäftsvorfalles - gegebenenfalls bis zur Vergabe - auch ohne Versicherungsnummer erforderlich ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein Verfahren zur Nachversicherung oder zur Feststellung der Versicherungspflicht bei Selbständigen oder das Rentenantragsverfahren von einem ausländischen Versicherungsträger im Rahmen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts eingeleitet wird.

Ist für den Nachzuversichernden noch keine Versicherungsnummer vergeben worden und wird aus diesem Grund noch kein Versicherungskonto geführt, ist nach § 127 Abs. 1 Satz 2 SGB VI bis zur Vergabe der Versicherungsnummer grundsätzlich die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die Nachversicherungsbescheinigung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übersenden und auch die Nachversicherungsbeiträge an diese zu zahlen. Erst im Rahmen der Versicherungsnummernvergabe durch die DSRV wird dann festgelegt, welcher Rentenversicherungsträger das Versicherungskonto des Nachzuversichernden führen wird. Entsprechend dieser Zuordnung hat die Deutsche Rentenversicherung Bund gegebenenfalls die Nachversicherungsbescheinigung sowie Informationen über die bereits bei ihr eingegangenen Nachversicherungsbeiträge (Höhe und Wertstellung der Beiträge) an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterzuleiten. Die bereits vom Nachversicherungsschuldner gezahlten Beiträge sind jedoch nicht von der Deutschen Rentenversicherung Bund an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu überweisen, da es sich insoweit um einen Fall des § 201 Abs. 1 Satz 2 SGB VI handelt.

Die Regelung gilt vorbehaltlich der besonderen Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Bestandsrenten in den neuen Bundesländern

Zum 01.01.1992 erfolgte die Aufteilung des Rentenbestandes in den neuen Bundesländern unter Zugrundelegung des § 126 SGB VI alter Fassung. Diese erfolgte seinerzeit aufgrund des sogenannten „Primärdatenträgers“, soweit nicht anhand des Rentenbestandssatzes eine zutreffende Zuordnung nach der zuletzt ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit möglich war. Der Primärdatenträger wies zwar nur die überwiegend ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit aus, diese Angabe wurde aber zur Bestimmung des Versicherungsträgers herangezogen, da sie im allgemeinen auch tatsächlich die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit war. Die Rentenversicherungsträger haben sich zum damaligen Zeitpunkt darauf verständigt, dass die so für diese laufende Rentenleistung bestimmte Zuständigkeit grundsätzlich bestehen bleibt. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (ab 01.10.2005 Deutsche Rentenversicherung Bund) erhielt den Bestandsfall, wenn eine Zuordnung auch aufgrund des Primärdatenträgers nicht möglich war. Auch diese Zuständigkeit bleibt für die Deutsche Rentenversicherung Bund grundsätzlich bestehen.

In der nachfolgenden Auflistung bestimmter Fallgruppen ist die Zuständigkeit ebenfalls nicht erneut zu prüfen:

  • Hinterbliebenenrente im Anschluss an eine Versichertenrente, auch wenn während des Rentenbezuges rentenrechtliche Zeiten vorhanden sind, die eine Berechnung der Hinterbliebenenrentenleistung nach § 307a SGB VI in der Fassung des RÜG erforderlich machen.
  • Hinzutritt einer Witwenrente ab 01.01.1992 zu einer bereits einem Versicherungsträger zugeordneten laufenden Waisenrente. Dies gilt nicht, wenn bei der hinzutretenden Witwenrente AAÜG-Zeiten zu berücksichtigen sind, die die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund begründen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat dann auch die Waisenrente zu übernehmen.
  • Versichertenrente und Hinterbliebenenrente wurden einem Versicherungsträger zugeordnet.
  • Die Sozialversicherungsrente wurde seinerzeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (ab 01.10.2005: Deutsche Rentenversicherung Bund) zugeordnet, weil von ihr eine Ehrenpension/Entschädigungsrente gezahlt wurde.
  • Zahlung von Kriegsbeschädigtenrente beziehungsweise des Abschlags auf die Versorgungsbezüge ab 01.01.1992 durch die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (ab 01.10.2005: Deutsche Rentenversicherung Bund), die dadurch auch für die Sozialversicherungsrente zuständig ist.
  • Neuberechnung einer Rente aufgrund § 307a Abs. 10 SGB VI
  • Neuberechnung der Übergangshinterbliebenenrente nach § 307a Abs. 11 SGB VI. Der für die Neuberechnung zuständige Rentenversicherungsträger hat auch die Zahlung der sich aus demselben Versicherungsverhältnis ableitenden Waisenrente zu übernehmen, falls diese bei der Bestandsaufteilung seinerzeit einem anderen Rentenversicherungsträger zugeordnet wurde.

Nur auf ausdrückliches Verlangen des Rentenberechtigten ist zu prüfen, ob - abgestellt auf den letzten Pflichtbeitrag - die Rente vom tatsächlich zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt wird. Sollte dies nicht der Fall sein, hat der zuständige Rentenversicherungsträger die Leistung weiterzuzahlen.

Die in den §§ 129 und 130 SGB VI geregelten Ausführungen zur Zuständigkeit beziehungsweise Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind in diesem Zusammenhang zu beachten, insbesondere die in § 274c SGB VI festgelegten Ausnahmeregelungen des Ausgleichsverfahrens.

Zuständigkeit für Hinterbliebene

Für die Begründung der Zuständigkeit eines Rentenversicherungsträgers für Hinterbliebene wird, anders als bei Versicherten, auf die für den verstorbenen Versicherten erfolgte Beitragszahlung abgestellt (Absatz 3 Satz 1). Das gilt sowohl für Hinterbliebenenrenten aus der Versicherung von Neuversicherten als auch aus der Versicherung von Bestandsversicherten. Danach ist der Rentenversicherungsträger für die Bearbeitung des Hinterbliebenenrentenantrages zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten entrichtet worden sind. Dieser letzte Beitrag kann auch ein freiwilliger Beitrag sein. Die örtliche Zuständigkeit der Regionalträger ergibt sich aus § 128 SGB VI (siehe GRA zu § 128 SGB VI). Im Regelfall ist der Rentenversicherungsträger zuständig, der zuletzt das Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten geführt hat. Ist zuvor schon eine Versichertenrente gezahlt worden, wird in der Regel auch der bisher rentenzahlende Rentenversicherungsträger für die Feststellung und Zahlung der Hinterbliebenenrente zuständig sein.

Nach § 127 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bleibt der aufgrund der zuletzt erfolgten Beitragszahlung zuständig gewordene Rentenversicherungsträger auch dann zuständig, wenn nach dem Tod eines weiteren Versicherten grundsätzlich ein anderer Rentenversicherungsträger zuständig werden würde.

Ausnahme:

War der Verstorbene bestandsversicherter Rentenbezieher und ist irgendwann in der Vergangenheit ein knappschaftlicher Beitrag oder ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nach § 129 Abs. 1 oder 2 SGB VI entrichtet worden, ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für den Hinterbliebenenrentenantrag zuständig, auch wenn ein anderer Rentenversicherungsträger bis zum Tode die Versichertenrente gezahlt hat (vergleiche GRA zu § 273 SGB VI und GRA zu § 274c SGB VI, Abschnitt 5.3.1).

Unabhängig von einem etwaigen Wohnsitzwechsel des oder der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen - mit Ausnahme der Wohnsitzverlegung ins Ausland - bleibt also ein Rentenversicherungsträger, der bereits Hinterbliebenenrente zahlt, für alle weiteren Hinterbliebenenrentenansprüche zuständig. Daraus folgt, dass ein Versicherungskonto, aus dem bereits Hinterbliebenenrente gezahlt wird, generell vom Kontoführungswechsel bei Anschriftenänderungen ausgeschlossen ist.

Wenn der oder die Hinterbliebenen ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, wird die Verbindungsstelle des Wohnsitzlandes zuständig. Die Akte wird dann manuell abgegeben, sodass durch die Übernahme des Versicherungskontos der Kontoführungswechsel ausgelöst wird. Insoweit ergibt sich durch die Organisationsreform keine Änderung dieses bisher schon gültigen Verfahrens, an dem weiterhin festgehalten werden soll (PGDTTH 4/2004, TOP 1).

Witwen-/Witwerrente und Wiederauflebensrente an eine/n Berechtigte/n

Besteht für eine Person sowohl Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente als auch auf eine Witwen-/Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten (Wiederauflebensrente), ist für jeden einzelnen Rentenanspruch der Rentenversicherungsträger zuständig, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind; im Ergebnis ist dies der Rentenversicherungsträger, der zuletzt das Versicherungskonto des verstorbenen Versicherten geführt hat. Haben die verstorbenen Versicherten zuletzt Beiträge zu unterschiedlichen Rentenversicherungsträgern entrichtet, so ergeben sich auch unterschiedliche Zuständigkeiten für die Feststellung und Zahlung der jeweiligen Rente.

Mehrere Halbwaisenrenten aus mehreren Versicherungen

Jeder Halbwaisenrentenanspruch ist von dem Rentenversicherungsträger festzustellen, an den zuletzt Beiträge für den verstorbenen Versicherten gezahlt worden sind; das ist in der Regel der jeweils kontoführende Rentenversicherungsträger. Die höchste Waisenrente ist von dem Rentenversicherungsträger zu zahlen, der für die Feststellung dieser Rente zuständig ist; die andere(n) (niedrigere[n]) Halbwaisenrente(n) wird/werden nicht gezahlt (siehe GRA zu § 89 SGB VI). Sind die Halbwaisenrenten gleich hoch, ist die zuerst beantragte Rente von dem hierfür zuständigen Rentenversicherungsträger zu leisten.

Vollwaisenrente aus mehreren Versicherungen

Besteht ein Anspruch auf Vollwaisenrente, wird eine Gesamtleistung aus der Versicherung der beiden Versicherten mit den höchsten Entgeltpunkten gewährt (§ 66 Abs. 2 SGB VI). Die Zuständigkeit hängt davon ab, ob bereits vorher Halbwaisenrente gezahlt wurde oder nicht.

  • Vollwaisenrente nach vorherigem Halbwaisenrentenanspruch
    Für die Gewährung der Vollwaisenrente als Gesamtleistung ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig, der zuvor schon die (gegebenenfalls schon vorher weggefallene) Halbwaisenrente des zuerst verstorbenen Elternteils gezahlt hat. Die Zuständigkeit für die Gewährung der Vollwaisenrente verbleibt beim bisher zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn der zuletzt Verstorbene zu den Versicherten im Sinne von § 129 SGB VI („Seeleute“ und „Bahnversicherte“) gehörte.
    Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist darüber hinaus für die Feststellung und Zahlung der Vollwaisenrente als Gesamtleistung auch dann zuständig, wenn aus der Versicherung des zuletzt verstorbenen Versicherten aufgrund von knappschaftlichen Beiträgen die höchste oder zweithöchste Leistung im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zu gewähren ist (AGFAVR 2/2006, TOP 8).
  • Vollwaisenrente ohne vorherigen Halbwaisenrentenanspruch
    Ist über einen Antrag auf Vollwaisenrente zu entscheiden, ohne dass zuvor schon Halbwaisenrente gezahlt wurde, ist grundsätzlich der Rentenversicherungsträger für die Feststellung und Zahlung der Gesamtleistung zuständig, an den zuletzt Beiträge für den zuerst verstorbenen Versicherten gezahlt wurden. Dazu gehören auch Versicherte im Sinne von § 129 SGB VI („Seeleute“ und „Bahnversicherte“).
    Ist jedoch die allgemeine Wartezeit nur im Versicherungskonto des später verstorbenen Elternteils erfüllt, ist der Rentenversicherungsträger für die Zahlung einer Vollwaisenrente nach § 127 Abs. 3 Satz 2 SGB VI zuständig, an den zuletzt Beiträge für den später verstorbenen Elternteil gezahlt worden sind.
    Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für die Feststellung und Zahlung der Gesamtleistung auch dann zuständig, wenn für den zuletzt verstorbenen Versicherten aufgrund von knappschaftlichen Beiträgen die höchste oder zweithöchste Leistung im Sinne von § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI zu gewähren ist (AGFAVR 2/2006, TOP 8).
  • Gleichzeitiger Tod mehrerer Elternteile
    Bei gleichzeitigem Tod mehrerer versicherter Elternteile ist, wenn bisher keine Halbwaisenrente gezahlt wurde, der Rentenversicherungsträger für die Feststellung und Zahlung der Gesamtleistung zuständig, an den zuletzt Beiträge gezahlt worden sind. Sind zuletzt an mehrere Rentenversicherungsträger Beiträge gezahlt worden, ergibt sich die Zuständigkeit nach folgender Rangfolge:

1.

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

2.

Deutsche Rentenversicherung Bund

3.

Regionalträger

  • Besonderheiten im Anwendungsbereich des über- und zwischenstaatlichen Rechts:
    Für die Bearbeitung von Vollwaisenrentenanträgen ist zunächst - ungeachtet eventueller späterer Zuständigkeitswechsel - der Versicherungsträger zuständig, dessen Zuständigkeit sich aus der Anwendung von § 127 Abs. 3 Satz 2 SGB VI ergibt. Die weitere Zuständigkeit richtet sich dann jedoch danach, ob sich die Vollwaisenrentenansprüche aus ein und derselben Rechtsgrundlage oder aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ableiten und somit als Gesamtleistung gewährt werden können oder nicht. Es gelten die nachfolgenden Grundsätze:
    • Ist bei beiden Renten über- und zwischenstaatliches Recht anzuwenden und leiten sich die Vollwaisenrentenansprüche aus ein und derselben Rechtsgrundlage ab (nur Europarecht oder gleiches Sozialversicherungsabkommen), bleibt der nach § 127 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmte Versicherungsträger auch endgültig für die Leistungsgewährung zuständig.
      Dies gilt nicht, wenn bei der Vollwaisenrente über- oder zwischenstaatliche Kleinstzeitenregelungen anzuwenden sind, die diesen Träger von der Leistungspflicht befreien.
    • Ist in beiden Renten über- und zwischenstaatliches Recht anzuwenden, leiten sich die Vollwaisenrentenansprüche jedoch aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen ab (Europarecht und Sozialversicherungsabkommen oder zwei verschiedene Sozialversicherungsabkommen), ist für die Gewährung der Vollwaisenrente derjenige Versicherungsträger endgültig zuständig, aus dessen Versicherungsstamm der höhere Leistungsanspruch besteht. Dies muss somit nicht der nach § 127 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmte Versicherungsträger sein.
      Siehe Beispiel 1
    • In den Fällen, in denen die erste Rente nicht, die weitere Rente aber von über- und zwischenstaatlichem Recht erfasst wird, tritt ein Zuständigkeitswechsel ein. Zuständig für die Zahlung der Vollwaisenrente ist dann die Verbindungsstelle, die für die Anwendung des über- und zwischenstaatlichen Rechts zuständig ist.
      Siehe Beispiel 2
    Die Sonderzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bleibt unberührt.

Antragstellung im Ausland und Vergabe einer Versicherungsnummer ab 01.01.2005

Rentenanträge, die wegen der im über- und zwischenstaatlichen Recht verankerten Antragsgleichstellung rechtswirksam in den EU-/EWR-Staaten beziehungsweise der Schweiz oder in den Vertragsstaaten gestellt werden, werden von den ausländischen Versicherungsträgern an die zuständigen deutschen Träger oder Verbindungsstellen gesandt. Diese richten sich dabei in Anwendung des Europarechts ab 01.05.2010 nach den Eintragungen in der von der Europäischen Kommission nach Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009 in Verbindung mit Anhang 4 VO (EG) Nr. 987/2009 eingerichteten Datenbank beziehungsweise in Anwendung der bilateralen Sozialversicherungsabkommen nach deren Verwaltungsvereinbarungen.

Die im Europarecht bis zum 30.04.2010 maßgeblichen Regelungen aus Anhang 2 Teil E VO (EWG) Nr. 574/72 sowie die Verwaltungsvereinbarungen zu den vor 2005 geschlossenen Sozialversicherungsabkommen berücksichtigten nicht die nach dem RVOrgG geltende Organisationsstruktur der deutschen Rentenversicherungsträger (und die neuen Trägerbezeichnungen) und wurden/werden nicht an das ab 01.01.2005 geltende deutsche Recht angepasst.

Auch die Datenbank der Europäischen Kommission nach Art. 88 in Verbindung mit Anhang 4 VO (EG) Nr. 987/2009 (vergleiche GRA zu Art. 88 VO (EG) Nr. 987/2009), enthält keine konkreten Zuständigkeitsabgrenzungen der deutschen Rentenversicherungsträger untereinander im Rahmen des Europarechts. Deshalb wurde hierzu mit § 127a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 eine nationale Rechtsgrundlage über die Zuständigkeit der Verbindungsstellen geschaffen (vergleiche GRA zu § 127a SGB VI, Abschnitt 2.1).

Für Rentenanträge, die vor dem 01.01.2005 in den EU-/EWR-Staaten, der Schweiz oder den Vertragsstaaten gestellt wurden, und zu denen eine Versicherungsnummer erst nach dem 31.12.2004 (wegen der Zeitverzögerung durch das über- oder zwischenstaatliche Rentenverfahren) vergeben wird, erfolgt die Zuständigkeitsbestimmung noch nach §§ 125 ff. SGB VI in der Fassung bis 31.12.2004. Die Zuständigkeit richtet sich dann wie folgt:

Sofern nicht die knappschaftliche Rentenversicherung zuständig ist oder sich die Sonderzuständigkeit der Bahnversicherungsanstalt oder der Seekasse ergibt, richtet sich die Zuständigkeit in der allgemeinen Rentenversicherung für die Bearbeitung von Geschäftsvorfällen nach dem zuletzt entrichteten deutschen Beitrag. Wurde er zur Rentenversicherung der Angestellten gezahlt, ist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Wurde er zur Rentenversicherung der Arbeiter gezahlt, ergibt sich die Zuständigkeit des für den jeweiligen Mitglieds- oder Vertragsstaat benannten Regionalträgers.

In diesen Fällen wird gegebenenfalls das Verfahren zur bevorrechtigten Zuweisung einer Versicherungsnummer angewendet und diese Vergabe auf die Quote angerechnet.

Anträge bei einem Versicherungsträger in einem EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder in einem Vertragsstaat mit einem Antragsdatum ab 01.01.2005, die ein über- oder zwischenstaatliches Rentenverfahren bei einem deutschen Versicherungsträger auslösen und für die eine Versicherungsnummer noch zu vergeben ist, unterliegen ohne Rücksicht auf die europarechtlichen Bestimmungen oder die Verwaltungsvereinbarungen zu den Sozialversicherungsabkommen den Regelungen des § 127 SGB VI.

Beispiel 1: Ansprüche aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen

(Beispiel zu Abschnitt 6.3)

Gewährung von Halbwaisenrente nach Europarecht aus der Versicherung des Vaters durch die Deutsche Rentenversicherung Rheinland. Die fünf Jahre später verstorbene Mutter fällt unter den Anwendungsbereich des deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommens.
Lösung:
Es ist von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland die nach Europarecht und von der Deutschen Rentenversicherung Nord die nach dem deutsch-kanadischen Sozialversicherungsabkommens zustehende Vollwaisenrente zu berechnen. Zuständig für die endgültige Rentengewährung ist derjenige Träger, der die höhere Leistung ermittelt hat.

Beispiel 2: Erstmalige Anwendung von über- oder zwischenstaatlichem Recht

(Beispiel zu Abschnitt 6.3)

Halbwaisenrente nach rein innerstaatlichem Recht von der Deutschen Rentenversicherung Braunschweig-Hannover; Tod des 2. Elternteils, der auch Zeiten in Frankreich zurückgelegt hat.
Lösung:
Zuständig für die Gewährung der Vollwaisenrente ist die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz als Verbindungsstelle zu Frankreich.
Sechstes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV - ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500)

Inkrafttreten: 17.11.2016

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 117/16 und BT-Drucksache 18/8487

Durch Artikel 4 Nummer 22 des 6. SGB IV - ÄndG wurden in § 127 Absatz 1 Satz 1 die Wörter „der Träger“ gestrichen, wobei die Streichung inhaltlich allein den zweiten Halbsatz betrifft.

Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242)

Inkrafttreten: 01.01.2005

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 15/3654

Durch das RVOrgG sind die Zuständigkeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2005 neu geregelt worden. Dazu wurden die §§ 125 ff. SGB VI neu gefasst.

In den §§ 125 ff. SGB VI wird die bisherige Zuordnungsabgrenzung nach Arbeitern beziehungsweise Angestellten durch eine neue quotenbasierte Versichertenverteilung ersetzt. Dabei werden die Versicherten bei der zentralen Vergabe der Versicherungsnummer einem Rentenversicherungsträger so zugeordnet, dass 55 % der Versicherten den Regionalträgern, 40 % der Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Bund und 5 % der Versicherten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zugeordnet sind.

Damit wird die Versichertenverschiebung von der Arbeiterrentenversicherung zur Angestelltenversicherung gestoppt, und langfristig eine stabile Arbeitsmengenverteilung zwischen den Rentenversicherungsträgern hergestellt.

Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG) vom 27.12.1993 (BGBl I S. 2378)

Inkrafttreten: 01.01.1994

Quelle zum Entwurf: BR-Drucksache 131/93

Mit Artikel 6 Absatz 102 des ENeuOG wurde in Nummer 2 das Wort „Bundesbahn-Versicherungsanstalt“ ersetzt durch „Bahnversicherungsanstalt“.

Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) 

Inkrafttreten: 01.01.1992

Quelle zum Entwurf: BT-Drucksache 11/4142

Mit Artikel 1 des RRG 92 wurde § 127 SGB VI geschaffen und bestimmte vor dem 01.01.2005

1.die Landesversicherungsanstalten,
2.die Bundesbahn-Versicherungsanstalt und
3.die Seekasse

als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter.

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

§ 127 SGB VI