Art. 11 SVA-Indien: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
veröffentlicht am |
26.06.2023 |
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Änderung | Ergänzung der GRA in den Abschn. 2, 2.1 und 2.2 im Hinblick auf die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (SVV-Quebec). |
Stand | 07.06.2023 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 005.00 |
- Inhalt der Regelung
- Grundsätze der Zusammenrechnung
- Art und Umfang der Zeiten, Umrechnung indischer Zeiten
- Zusammentreffen der Versicherungszeiten
- Berücksichtigung der Versicherungszeiten in Indien und vom Abkommen erfassten Drittstaaten für den Anspruch
- Berücksichtigung indischer Tatbestände
- Keine Berücksichtigung indischer Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung indischer Tatbestände
- Übersicht über die Wirkung indischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb
- Inhalt der Regelung
- Grundsätze der Zusammenrechnung
- Art und Umfang der Zeiten, Umrechnung indischer Zeiten
- Zusammentreffen der Versicherungszeiten
- Berücksichtigung der Versicherungszeiten in Indien und vom Abkommen erfassten Drittstaaten für den Anspruch
- Berücksichtigung indischer Tatbestände
- Keine Berücksichtigung indischer Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung indischer Tatbestände
- Übersicht über die Wirkung indischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb
Inhalt der Regelung
Art. 11 SVA-Indien enthält Regelungen über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und die Rentenberechnung.
Absatz 1 bestimmt, dass für den Leistungsanspruch die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Absatz 2 enthält den Grundsatz, dass bei Anwendung des Abkommens andere zwischenstaatliche oder überstaatliche Regelungen unberücksichtigt bleiben müssen (Verbot der multilateralen Vertragsanwendung).
Absatz 3 SVA-Indien ermöglicht als Ausnahme zu Absatz 2 für den Leistungsanspruch zusätzlich zu den deutschen und indischen Versicherungszeiten die Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten in bestimmten Drittstaaten, mit denen sowohl Deutschland als auch Indien durch ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen verbunden sind.
Setzt der Leistungsanspruch bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden nach Absatz 4 nur vergleichbare Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats berücksichtigt.
Absatz 5 regelt, dass sich die Berechnung der Versichertenrenten und Hinterbliebenenrenten nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats richtet, soweit im Abkommen nichts anderes bestimmt ist (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Indien, Abschnitt 2).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Abs. 1 Buchst. d SVA-Indien
Die Vorschrift definiert den Begriff „Rechtsvorschriften“. - Art. 1 Abs. 1 Buchst. i SVA-Indien
Die Vorschrift definiert den Begriff „Versicherungszeiten“. - Art. 12 SVA-Indien
Die Vorschrift enthält Besonderheiten für die deutschen Träger zur Berechnung der deutschen Rente, zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sowie zur Gleichstellung vergleichbarer indischer Tatbestände als „Dehnungstatbestände“. - Art. 13 SVA-Indien
Die Vorschrift enthält Besonderheiten für den indischen Träger zur Leistungsfeststellung und Rentenberechnung.
Grundsätze der Zusammenrechnung
Nach Art. 11 Abs. 1 SVA-Indien werden für den Leistungsanspruch auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen (vergleiche Abschnitt 4).
Art. 11 Abs. 2 SVA-Indien enthält den Grundsatz des Verbots der multilateralen Vertragsanwendung. Das heißt, Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit Drittstaaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, werden bei der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 SVA-Indien grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Allerdings wurde in Art. 11 Abs. 3 SVA-Indien als Ausnahme vom Verbot der multilateralen Vertragsanwendung eine spezielle Regelung aufgenommen, nach der die Anspruchsprüfung nicht nur auf deutsche und indische Versicherungszeiten begrenzt, sondern auf Versicherungszeiten in bestimmten Drittstaaten erweitert wird.
Sofern neben dem deutsch-indischen SVA und den von Art. 11 Abs. 3 SVA-Indien erfassten SV-Abkommen andere überstaatliche und zwischenstaatliche Regelungen Anwendung finden, ist zwar eine mehrseitige Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb ausgeschlossen, jedoch hat auch eine Anspruchsprüfung nach den jeweiligen anderen überstaatlichen und zwischenstaatlichen Regelungen zu erfolgen, wobei dem Berechtigten die günstigste Leistung zu gewähren ist.
Nach Art. 11 Abs. 3 S. 1 SVA-Indien werden zur Anspruchsprüfung auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die in einem Drittstaat zurückgelegt worden sind, sofern sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch die Republik Indien mit diesem Staat ein dem deutsch-indischen SVA vom 12.10.2011 vergleichbares Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben.
Entsprechendes gilt nach Art. 11 Abs. 3 S. 2 SVA-Indien für Versicherungszeiten in einem Staat, in dem die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, sofern Indien mit dem betreffenden Staat durch ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen verbunden ist. Von Art. 11 Abs. 3 S. 2 SVA-Indien werden also nicht alle, sondern nur bestimmte Anwenderstaaten der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst.
Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten können alle indischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Die Republik Indien hat derzeit mit folgenden Staaten Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, die dem deutsch-indischen Sozialversicherungsabkommen vergleichbar sind:
- Australien, in Kraft getreten am 01.01.2016,
- Belgien, in Kraft getreten am 01.09.2009,
- Dänemark, in Kraft getreten am 01.05.2011,
- Finnland, in Kraft getreten am 01.08.2014,
- Frankreich, in Kraft getreten am 01.07.2011,
- Japan, in Kraft getreten am 01.10.2016,
- Kanada, in Kraft getreten am 01.08.2015,
- Luxemburg, in Kraft getreten am 01.06.2011,
- Norwegen, in Kraft getreten am 01.01.2015,
- Österreich, in Kraft getreten am 01.07.2015,
- Portugal, in Kraft getreten am 08.05.2017,
- Quebec, in Kraft getreten am 01.04.2017,
- Schweden, in Kraft getreten am 01.08.2014,
- Südkorea, in Kraft getreten am 01.11.2011,
- Tschechische Republik, in Kraft getreten am 01.09.2014 und
- Ungarn, in Kraft getreten am 01.04.2013.
Für die Zusammenrechnung können damit neben den indischen auch Versicherungszeiten in Australien, Japan, Kanada, Quebec und Südkorea (vergleiche Abschnitt 2.1) sowie Versicherungszeiten und Wohnzeiten in Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Schweden, Ungarn und der Tschechischen Republik berücksichtigt werden (vergleiche Abschnitt 2.2).
Im Folgenden werden diese Staaten als „vom Abkommen erfasste Drittstaaten“ oder, soweit nur auf EU-Staaten Bezug genommen wird, als „vom Abkommen erfasste EU-Staaten“ bezeichnet.
Beachte:
Die Republik Indien hat mit weiteren Staaten Sozialversicherungsabkommen geschlossen, die jedoch entweder lediglich Regelungen über die anwendbaren Rechtsvorschriften („Entsendeabkommen“) oder/und Regelungen über den Leistungsexport (Leistungsexportabkommen) beinhalten, nicht aber über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten. Diese Abkommen sind keine dem deutsch-indischen SVA vom 12.10.2011 vergleichbaren Abkommen.
Indische Versicherungszeiten werden in Art. 1 Buchst. i SVA-Indien definiert. Sie besitzen anspruchsbegründenden Charakter (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Buchst. i SVA-Indien, Abschnitt 3.2).
Versicherungszeiten nach Maßgabe der zuvor genannten bilateralen Sozialversicherungsabkommen werden im Art. 1 des jeweiligen Abkommens definiert (siehe GRA zu Art. 1 zum jeweiligen Abkommen). Auch sie haben anspruchsbegründenden Charakter.
Versicherungszeiten und Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten EU-Staaten werden in Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 abschließend definiert. Welche Versicherungszeiten und Wohnzeiten in diesen Staaten im Rahmen des SVA-Indien für den deutschen Leistungsanspruch heranzuziehen sind, ist Abschnitt 2.2 zu entnehmen.
Unerheblich für die Zusammenrechnung ist, ob aus den ausländischen Zeiten auch eine Leistung gewährt wird. Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit indischen und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten ist allerdings, dass mindestens ein für die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist. Dabei kann es sich um einen deutschen Pflichtbeitrag oder freiwilligen Beitrag handeln oder auch um einen Wartezeitmonat aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder einen Pauschalbeitrag für eine geringfügige Beschäftigung (AGZWSR 1/2019, TOP 7 und AGZWSR 2/2019, TOP 3).
Eine Regelung über eine Mindestversicherungszeit oder Abgeltungsregelung enthält das SVA-Indien nicht. Das bedeutet, dass ein deutscher Rentenanspruch bereits aus nur einem für die Wartezeit anrechenbaren deutschen Monat bestehen kann, wenn die Wartezeit unter Berücksichtigung der indischen und gegebenenfalls der Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten zwischenstaatlich erfüllt wird.
Gleiches gilt, wenn weniger als 1 Jahr Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten EU-Staaten vorliegen. Da das SVA-Indien, ebenso das SVA-Korea, das SVA-Japan, das SVA-Kanada, die SVV-Quebec und auch das SVA-Australien keine Regelung über eine Mindestversicherungszeit enthält, sind Versicherungszeiten/Wohnzeiten von weniger als einem Jahr im Rahmen des SVA-Indien nicht durch den deutschen Versicherungsträger abzugelten. Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004 ist im Rahmen des SVA-Indien nicht anzuwenden.
Aufgrund des Art. 12 Abs. 3 SVA-Indien sind indische Versicherungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und gegebenenfalls als ständige Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind. Dies gilt gleichermaßen für Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten, sofern sie vom Versicherungsträger des jeweiligen Staates als Beschäftigung im Bergbau unter Tage bestätigt worden sind.
Nach Art. 12 Abs. 5 SVA-Indien werden die bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb zu berücksichtigenden indischen sowie gegebenenfalls Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Indien, Abschnitt 5).
Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten nach Maßgabe bilateraler Sozialversicherungsabkommen
Für den Anspruch auf eine deutsche oder indische Rente können über die Regelung des Art. 11 Abs. 3 S. 1 SVA-Indien neben deutschen und indischen auch Versicherungszeiten in Australien, Japan, Kanada und Südkorea berücksichtigt werden.
Welche Wirkung die Versicherungszeiten des jeweiligen Abkommensstaats auf den deutschen Leistungsanspruch entfalten, kann der GRA zu Art. 6 SVA-Australien, der GRA zu Art. 11 SVA-Japan, der GRA zu Art. 11 SVA-Korea, der GRA zu Art. 12 SVA-Kanada sowie der GRA zu Art. 15 SVV-Quebec entnommen werden.
Zusammenrechnung mit Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten EU-Staaten
Für den Anspruch auf eine deutsche Rente können über Art. 11 Abs. 3 S. 2 SVA-Indien neben deutschen, indischen, koreanischen, japanischen, australischen, kanadischen und quebecische Versicherungszeiten auch Versicherungszeiten und Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten EU-Staaten (vergleiche Abschnitt 2) herangezogen werden.
Zwar bezieht sich Art. 11 Abs. 3 S. 2 SVA-Indien nur auf „Versicherungszeiten“. Mitgliedstaatliche Wohnzeiten im Sinne von Art. 1 Buchst. v VO (EG) Nr. 883/2004 werden von Art. 11 Abs. 3 S. 2 SVA-Indien jedoch gleichermaßen erfasst.
Für die Zusammenrechnung mit deutschen Zeiten können alle Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten EU-Staaten berücksichtigt werden. Versicherungszeiten/Wohnzeiten in diesen Staaten werden in Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 abschließend definiert.
Dabei ist nicht von Bedeutung, ob für die betreffende Person auch tatsächlich die VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet. Nach Art. 11 Abs. 3 S. 2 SVA-Indien ist es nur erforderlich, dass auch Versicherungszeiten in einem Staat zurückgelegt wurden, in dem die VO (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist und mit dem die Republik Indien ein gleichartiges Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Eine Zusammenrechnung nach Art. 11 Abs. 3 S. 2 SVA-Indien erfolgt mit allen (also auch mit nicht anspruchsbegründenden) Zeiten in den vom Abkommen erfassten EU-Staaten. Auf die Wirkung einer Zeit nach dem nationalen Recht des Staates, nach dem sie entstanden ist, kommt es in analoger Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 und des Beschlusses Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16.12.2010, Ziffer 2, nicht an. Die Zusammenrechnung erfolgt ohne Infragestellung der Wirkung der Versicherungszeiten in dem Staat, in dem sie entstanden sind. Zeiten in den vom Abkommen erfassten EU-Staaten, deren Wirkung nach dem jeweiligen Recht nur auf die Berechnung einer Leistung beschränkt ist, können auch für die Zusammenrechnung mit deutschen und indischen Zeiten im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 S. 2 SVA-Indien berücksichtigt werden.
Welche Wirkung die einzelnen Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten EU-Staaten bei Anwendung der VO (EG) Nr. 883/2004 dem Grunde nach auf den deutschen Leistungsanspruch entfalten, kann der jeweiligen länderspezifischen GRA zu Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 entnommen werden.
Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation können nicht mit den Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die nach dem SVA-Indien zu berücksichtigen sind (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.1 und 6).
Art und Umfang der Zeiten, Umrechnung indischer Zeiten
Art und Umfang der für den Leistungsanspruch zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bestimmen sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind (Art. 11 Abs. 1 S. 2 SVA-Indien, BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Artikel 46 Nr. 5). Die im Formblatt IN/DE 6 bescheinigten indischen Versicherungszeiten sind damit regelmäßig verbindlich und dürfen nur in Ausnahmefällen angezweifelt werden (vergleiche GRA zu Art. 1 Abs. 1 Buchst. i SVA-Indien, Abschnitt 3.1).
Gleiches gilt für die nach Art. 11 Abs. 3 SVA-Indien zu berücksichtigenden Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten, die im mitgliedstaatlichen Versicherungsverlauf (SED P5000 XX oder Formblatt E 205 XX) beziehungsweise im jeweiligen Versicherungsverlauf des vom Abkommen erfassten Drittstaats bescheinigt werden.
Nach indischem Recht werden Beitragszeiten für die Erfüllung der Wartezeit in Jahren, Monaten und Tagen berücksichtigt und lediglich in einer Gesamtsumme im IN/DE 6 bescheinigt.
Da das deutsche Rentenrecht nur die Zeiteinheit Kalendermonat (§ 122 Abs. 1 SGB VI) kennt, ist bei der Zusammenrechnung deutscher und indischer Zeiten für den deutschen Leistungsanspruch (das heißt bei der Prüfung der Wartezeit) die Umrechnung der indischen Zeiten in die nach § 122 SGB VI maßgebende Zeiteinheit „Kalendermonat“ erforderlich.
Hierfür gilt Folgendes:
- Die indischen Zeiten sind gesondert für jeden einzelnen Zeitraum umzurechnen, sofern Einzelzeiträume mitgeteilt werden
Siehe Beispiel 1, - Bescheinigte (Rest-)Tage gelten analog § 122 Abs. 1 SGB VI als volle Monate
Siehe Beispiel 1, - Für jeden doppelt belegten Monat ist jeweils nur ein Monat berücksichtigungsfähig
Siehe Beispiel 2, - Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ist, anders als bei der Prüfung der Wartezeit, auf die tatsächliche Dauer der versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit abzustellen.
Die Umrechnung der indischen Zeiten kann danach dazu führen, dass die ermittelte Versicherungszeit von der vom indischen Träger bescheinigten Gesamtsumme abweicht. Maßgeblich ist dann das Ergebnis der Umrechnung.
Siehe Beispiel 1
Nach derzeitigen Erkenntnissen sieht das indische Recht weder Zeiten in vermindertem noch in erhöhtem Umfang vor, wie dies nach dem Recht anderer EU-Mitgliedstaaten oder Abkommensstaaten beispielsweise bei Teilzeitbeschäftigung (Unterbelegung) oder bei der Anrechnung von Versicherungszeiten, die über das tatsächliche zeitliche Ausmaß der Beschäftigung hinausgehen (Überbelegung), der Fall ist. Im IN/DE 6 gegebenenfalls bescheinigte Einzelzeiträume sollten daher zusammengerechnet mit der bescheinigten Gesamtversicherungsdauer übereinstimmen. Bei Diskrepanzen kann der indische Träger um Aufklärung gebeten werden.
Zusammentreffen der Versicherungszeiten
Das SVA-Indien enthält keine Rangfolgeregelung (Verdrängungsregelung) für das Zusammentreffen von anspruchsbegründenden deutschen, indischen, und/oder Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten (vergleiche Abschnitt 2). Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit für den Anspruchserwerb ist nach Art. 11 Abs. 1 S. 1 SVA-Indien aber ausgeschlossen, da eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur möglich ist, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Treffen deutsche, indische und gegebenenfalls Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten zusammen, berücksichtigen die deutschen Rentenversicherungsträger daher grundsätzlich die deutsche anspruchsbegründende Versicherungszeit. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit ist damit ausgeschlossen.
Siehe Beispiel 3
Die mögliche Berücksichtigung von Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten bei der Anspruchsprüfung erfolgt in Anwendung des SVA-Indien und nicht in Anwendung des Europarechts (Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009). Folglich können die Verdrängungsregelungen des Europarechts (Art. 12 VO (EG) Nr. 987/2009) keine Anwendung finden. Beim Zusammentreffen von indischen und Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten werden generell die indischen Versicherungszeiten (Beitragszeiten) als vorrangig angesehen.
Siehe Beispiel 4
Nicht ausgeschlossen ist, dass in Einzelfällen anspruchsbegründende indische Versicherungszeiten oder Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten mit deutschen nicht anspruchsbegründenden Versicherungszeiten zusammentreffen. In diesem Fall werden die indischen und die Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten für die Prüfung des Anspruchserwerbs herangezogen.
Siehe Beispiel 5
Beachte:
Kommt es auf "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" an, gehen indische oder Pflichtbeiträge in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten zeitgleichen deutschen freiwilligen Beiträgen vor. Die Zahlung freiwilliger Beiträge soll sich nicht nachteilig auf den Anspruch auswirken (vergleiche Abschnitt 5.3).
Siehe Beispiel 6
Berücksichtigung der Versicherungszeiten in Indien und vom Abkommen erfassten Drittstaaten für den Anspruch
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden die indischen und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten (vergleiche Abschnitt 2) wie deutsche Versicherungszeiten behandelt. Sie werden aber nur berücksichtigt, soweit sie vor Beginn der deutschen Rente oder vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen (BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76, SozR 6050 Artikel 45 Nr. 2 und BSG vom 27.04.1979, AZ: 4 RJ 19/78, SozR 2200 § 1247 Nr. 24). Der Grundsatz des § 75 Abs. 1 SGB VI, dass nur vor Eintritt des maßgebenden Ereignisses zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen sind, gilt damit für Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten entsprechend.
Indische und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten stehen deutschen rentenrechtlichen Zeiten
- bei der Wartezeiterfüllung (vergleiche Abschnitte 5.1 und 5.2),
- bei der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (vergleiche Abschnitt 5.3),
- als Anwartschaftserhaltungszeiten (vergleiche Abschnitt 5.4) sowie
- bei der Erfüllung wartezeitähnlicher Voraussetzungen (vergleiche Abschnitt 5.5)
gleich.
Trotz Zusammenrechnung der Versicherungszeiten können nicht alle Tatbestände und Voraussetzungen zwischenstaatlich erfüllt werden. Insoweit können indische Versicherungszeiten (vergleiche Abschnitt 7) oder Tatbestände (vergleiche Abschnitt 8) nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Wartezeiterfüllung
Bei der Prüfung der Wartezeit von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1, 3 und 4 SGB VI und § 243b SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 2 SGB VI) können alle indischen und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten (vergleiche Abschnitt 2) berücksichtigt werden.
Beachte:
Welche Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten im Rahmen des SVA-Indien für die Wartezeit von 5, 15, 20, und 35 Jahren herangezogen werden können, richtet sich nach den Abschnitten 2.1 und 2.2.
Für die Erfüllung der Wartezeit bei knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 50 Abs. 3, 238 Abs. 4, 239 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 3 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 12 Abs. 3 SVA-Indien der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Somit sind nur Versicherungszeiten in Indien oder einem vom Abkommen erfassten Drittstaat, die in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind, der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und gegebenenfalls als ständige Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen.
Auf die Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI) sind neben (Pflicht-)Versicherungszeiten in Indien oder einem vom Abkommen erfassten Drittstaat, in denen eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, auch gleichgestellte Versicherungszeiten in einem vom Abkommen erfassten Drittstaat zu berücksichtigen. Außerdem sind zu berücksichtigen:
- freiwillige Beiträge in einem vom Abkommen erfassten Drittstaat, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung vorliegen:
- wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (indische und Pflichtbeiträge in einem vom Abkommen erfassten Drittstaat können auch für sich allein die genannte Voraussetzung erfüllen) und
- keine deutschen Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit (mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI) beziehungsweise Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit Ausnahme von Zeiten, in denen in denen eine einkommensabhängige Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorge-/Sozialhilfecharakter bezogen wurde) in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn vorliegen.
- Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wegen Arbeitslosigkeit in einem vom Abkommen erfassten Drittstaat (ohne Zeiten der einer deutschen Arbeitslosenhilfe oder einer dem deutschen Arbeitslosengeld II entsprechenden Leistung - Fürsorgeleistung wegen Arbeitslosigkeit -), sofern sie nicht in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zurückgelegt wurden, es sei denn die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Beachte:
Liegen in den letzten zwei Jahren freiwillige Beiträge nach deutschen Rechtsvorschriften, bleiben diese unberücksichtigt, wenn sie mit Zeiten wegen Arbeitslosigkeit in einem vom Abkommen erfassten Drittstaat zusammentreffen und nur ein zwischenstaatlicher Rentenanspruch besteht. Die freiwilligen Beiträge sind aber für die Wartezeit von 45 Jahren mit zu berücksichtigen, wenn sich allein aus der Zusammenrechnung der deutschen Versicherungszeiten ein Rentenanspruch ergibt.
Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten EU-Staaten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Lediglich Wohnzeiten vor Einführung eines parallelen Beschäftigtenrentensystems und Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, können für die Wartezeit von 45 Jahren herangezogen werden, wenn während der Wohnzeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt entsprechend § 55 Abs. 2 SGB VI (jedoch nicht Arbeitslosigkeit) vorgelegen hat. Weitere Ausführungen enthält die GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.5.2.
Beachte:
Welche Pflichtbeitragszeiten und gleichgestellten Zeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten im Rahmen des SVA-Indien für die Wartezeit von 45 Jahren herangezogen werden können, richtet sich nach den Abschnitten 2.1 und 2.2.
Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit indischen und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten zur Erfüllung der Wartezeiten ist, dass mindestens ein für die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist (siehe Abschnitt 2).
Für die Renten wegen Erwerbsminderung nach § 241 SGB VI und für Bergleute nach § 242 SGB VI kommt es nach deren Absätzen 2 auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 an. Bei der Prüfung der Wartezeit können alle indischen sowie Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten angerechnet werden. Welche Versicherungszeiten/Wohnzeiten im Rahmen des SVA-Indien für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 herangezogen werden können, richtet sich nach den Abschnitten 2.1 und 2.2. Von der Zusammenrechnung ausgenommen sind zeitlich nicht zuzuordnende Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten EU-Staaten (Art. 12 Abs. 6 VO (EG) Nr. 987/2009). Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten setzt voraus, dass vor dem 01.01.1984 mindestens ein anrechenbarer deutscher Beitragsmonat vorhanden ist. Die Zusammenrechnung kann auch dann erfolgen, wenn vor dem 01.01.1984 zwar kein deutscher Beitrag vorhanden ist, aber mindestens ein anrechenbarer Wartezeitmonat aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting vorliegt, der aus einer Ehezeit vor dem 01.01.1984 resultiert (siehe Abschnitt 2 und GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 2).
Beachte:
Nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI besteht bereits ein innerstaatlicher Rentenanspruch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Vorrente nur (zwischenstaatlich) mit indischen und/oder Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten erfüllt waren. Dies gilt auch dann, wenn der Vorrentenanspruch auf der Grundlage eines anderen Abkommens oder des Europarechts begründet wurde, nun aber das SVA-Indien anzuwenden ist.
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Indische sowie Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten (vergleiche Abschnitt 2) stehen auch für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der vorzeitigen Wartezeiterfüllung wie folgt zur Verfügung:
- vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI
Das Tatbestandsmerkmal "mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 53 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 SGB VI) kann allein mit indischen und/oder Pflichtbeitragszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten erfüllt werden. Innerhalb des 2-Jahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört und mindestens einen für die Wartezeit anrechenbaren deutschen Monat haben (siehe Abschnitt 2).
- vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 245 Abs. 3 SGB VI
Das Tatbestandsmerkmal "mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" kann allein mit indischen und/oder Pflichtbeitragszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten erfüllt werden. Innerhalb des 2-Jahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag vorzuliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört und mindestens einen für die Wartezeit anrechenbaren deutschen Monat haben (siehe Abschnitt 2).
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben der Erfüllung einer Wartezeit (vergleiche Abschnitt 5.1) müssen gegebenenfalls auch so genannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sehen regelmäßig vor, dass in einem Rahmenzeitraum eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt wurden. Die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ist erforderlich bei der:
- Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI),
- Altersrente für Frauen (§ 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
Für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart zählen auch indische und gegebenenfalls (der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnete) Pflichtbeitragszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten (vergleiche Abschnitt 2). Unerheblich ist dabei, ob den Pflichtbeitragszeiten eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder ein Sachverhalt des § 55 Abs. 2 SGB VI zu Grunde lag (siehe auch Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 10/2009, 368). Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen können allein durch indische und/oder Pflichtbeitragszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten erfüllt werden. Es ist nicht erforderlich, dass im maßgebenden Zeitraum deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
Beachte:
Wohnzeiten können im Rahmen des SVA-Indien für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Lediglich bei Wohnzeiten in dualen Systemen, in denen das Risiko oder die Personengruppe nicht in dem parallelen Beschäftigtenrentensystem versichert ist, können ebenfalls herangezogen werden, wenn während der Wohnzeit eine Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde oder ein Sachverhalt nach § 55 Abs. 2 SGB VI vorgelegen hat. Weitere Ausführungen enthält die GRA zu Art. 6 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 5.4.2.
Ist die vom indischen Träger bescheinigte Versicherungszeit kürzer als die tatsächliche Dauer der Beschäftigung oder Tätigkeit, ist für die Belegung eines Zeitraumes mit einer bestimmten Anzahl an Pflichtbeiträgen die Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit maßgebend (entsprechend BSG vom 10.09.1987, AZ: 12 RK 29/86, und BSG vom 23.04.1990, AZ: 5 RJ 58/89, SozR 3, 2200 § 1246 Nr. 4). Diese Verfahrensweise gilt aber nur im Rahmen der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, soweit die Belegung mit Pflichtbeitragszeiten in einem bestimmten Zeitraum gefordert wird. Auf die Prüfung der Wartezeit hat sie keinen Einfluss. Dort ist von der bescheinigten Beitragszeit auszugehen.
Anwartschaftserhaltungszeiten
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss das Tatbestandsmerkmal "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" nicht vorliegen, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit so genannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit indischen und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten ist allerdings, dass vor dem 01.01.1984 mindestens ein anrechenbarer Wartezeitmonat vorliegt (siehe Abschnitte 2 und 5.1 sowie GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 2).
Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne der §§ 241 Abs. 2, 242 Abs. 2 SGB VI sind auch nach dem 31.12.1983 zurückgelegte indische Versicherungszeiten und Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten (vergleiche Abschnitt 2) sowie die in Art. 12 Abs. 4 SVA-Indien genannten (Dehnungs-) Tatbestände (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Indien, Abschnitt 4).
Zur lückenlosen Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 sind als Anwartschaftserhaltungszeiten zu berücksichtigen:
- indische Beitragszeiten,
- Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten,
- Zeiten des Bezugs einer indischen Invaliditätsrente oder Altersrente,
- Zeiten des Bezugs von indischen Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten),
- Zeiten der Schwangerschaft und Mutterschaft in Indien,
- Zeiten der Kindererziehung in Indien.
Beachte:
Vergleichbare (Dehnungs-)Tatbestände in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten können im Rahmen des SVA-Indien nicht als Anwartschaftserhaltungszeiten berücksichtigt werden. Die in Art. 11 Abs. 3 SVA-Indien getroffene Regelung zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten in Drittstaaten für den Anspruchserwerb bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht auf (Dehnungs-)Tatbestände.
Wartezeitähnliche Voraussetzungen
Indische Versicherungszeiten sowie Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den von Abkommen erfassten Drittstaaten (vergleiche Abschnitt 2) können auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten (BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 9/80 und BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 51/80, zu den Vorgängervorschriften im AnVNG/ArVNG).
Wartezeitähnliche Voraussetzungen enthalten folgende Bestimmungen:
- § 70 Abs. 3a SGB VI
- EP-Gutschrift für Zeiten der Erziehung und/oder Pflege von Kindern -
Für die Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle indischen Versicherungszeiten sowie Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Indien, Abschnitt 2.2).
Beachte:
Über die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder kann, wenn- weniger als 25 Jahre rentenrechtliche deutsche Zeiten vorliegen und
- indische sowie Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten behauptet werden, mit denen die 25 Jahre erfüllt werden könnten,
- §§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
- Prüfung mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten -
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung werden grundsätzlich alle indischen Pflichtbeitragszeiten, auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, berücksichtigt (AGZWSR 2/2019, TOP 7 und AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 10). Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) oder der freiwilligen Versicherung sind von der Einordnung als Grundrentenzeiten ausdrücklich ausgenommen (AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 6; siehe auch Abschnitt 9). - §§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI
- Höherer Zugangsfaktor bei langer Versicherungszeit -
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten mit einem Rentenbeginn oder bei Tod des Versicherten ab 01.01.2012 wird der Zugangsfaktor stufenweise angehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 1 SGB VI).
Die Anhebung des Referenzalters gilt im Rahmen des Vertrauensschutzes nicht, wenn der Versicherte 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4 in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI).
Für die Prüfung, welche Versicherungszeiten in Indien oder einem vom Abkommen erfassten Drittstaat für die Prüfung der 35 Jahre (beziehungsweise 40 Jahre ab 01.01.2024) herangezogen werden können, gelten die Ausführungen im Abschnitt 5.1 zur Wartezeit von 45 Jahren entsprechend.
Nach Maßgabe der §§ 86a S. 3, 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI ist § 77 Abs. 4 SGB VI auch bei Renten für Bergleute anzuwenden. - §§ 120a Abs. 4, 120e Abs. 1 SGB VI
- Rentensplitting -
Für die zur Durchführung des Rentensplittings erforderliche Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle indischen Versicherungszeiten sowie Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Indien, Abschnitt 2.5). - § 262 SGB VI
- Mindestentgeltpunkte -
Für die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle indischen Versicherungszeiten sowie Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Indien, Abschnitt 2.1).
Berücksichtigung indischer Tatbestände
Soweit es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) auch auf das Vorliegen bestimmter weiterer Tatbestände ankommt, die sich allein auf das deutsche Recht beziehen, stehen bestimmte indische Tatbestände gleich.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände:
- § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 4 SGB VI, § 241 Abs. 1 SGB VI, § 45 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 242 Abs. 1 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können bestimmte „vergleichbare“ indische Tatbestände als „Dehnungstatbestände“ berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Indien, Abschnitt 4).
Beachte:
Dehnungstatbestände aus einem vom Abkommen erfassten Drittstaat können im Rahmen des SVA-Indien nicht für die Verlängerung eines Rahmenzeitraums des deutschen Rechts berücksichtigt werden (vergleiche Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 5/6 2011, 180). Die in Art. 11 Abs. 3 SVA-Indien getroffene Regelung zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten in bestimmten Drittstaaten für den Anspruchserwerb bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht auf „Dehnungstatbestände“ der vorgenannten Drittstaaten.
- § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit können bestimmte „vergleichbare“ indische Tatbestände als „Dehnungstatbestände“ berücksichtigt werden (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Indien, Abschnitt 4).
Beachte:
Dehnungstatbestände aus einem vom Abkommen erfassten Drittstaat können im Rahmen des SVA-Indien nicht für die Verlängerung eines Rahmenzeitraums des deutschen Rechts berücksichtigt werden (vergleiche Verbindliche Entscheidung in RVaktuell 5/6 2011, 180). Die in Art. 11 Abs. 3 SVA-Indien getroffene Regelung zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten in bestimmten Drittstaaten für den Anspruchserwerb bezieht sich nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht auf „Dehnungstatbestände“ der vorgenannten Drittstaaten.
- § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI
Zeiten der Krankheit in Indien, die nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr liegen, stehen für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI einer entsprechenden Krankheitszeit im Inland gleich (vergleiche GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Einer Berücksichtigung der Anrechnungszeit steht dem Wortlaut der Vorschrift nach die zeitgleiche Belegung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten entgegen. Dies gilt jedoch nur für Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI. Zeitgleiche indische Zeiten schließen die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht aus.
- § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI
Für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI stehen Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft in Indien entsprechenden Zeiten im Inland gleich. Vor dem vollendeten 17. und nach dem vollendeten 25. Lebensjahr liegende Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn eine versicherte deutsche Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.4).
Keine Berücksichtigung indischer Versicherungszeiten
Indische Versicherungszeiten stehen deutschen Versicherungszeiten nur hinsichtlich des Anspruchserwerbs gleich. Bei der Prüfung anderer Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale werden indische Versicherungszeiten dagegen nicht berücksichtigt.
Beachte:
Die deutsche Rente ist nach Art. 11 Abs. 5 SVA-Indien in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SVA-Indien allein nach innerstaatlichen Vorschriften zu berechnen. Indische Versicherungszeiten werden mit allen Konsequenzen wie Lücken behandelt. Nur in Ausnahmefällen können sie die Höhe der deutschen Rente beeinflussen (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Indien, Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3).
Indische Versicherungszeiten werden bei Anwendung der nachfolgenden Vorschriften nicht berücksichtigt:
- §§ 34 Abs. 3a, 96a Abs. 1b und 1c, 313 SGB VI
- Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze - - § 53 Abs. 1 SGB VI
- Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit - - § 56 Abs. 3 SGB VI
- Pflichtbeitrag zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - - § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 3a SGB VI
- zeitgleiche rentenrechtliche Zeiten, die der Berücksichtigung der Anrechnungszeit entgegenstehen (vergleiche auch Abschnitt 6) - - § 241 Abs. 2 SGB VI
- 5 Jahre, wenn für die Zeit vor dem 01.01.1984 kein für die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorliegt (siehe Abschnitt 2 und AGZWSR 1/2019, TOP 7 und AGZWSR 2/2019, TOP 3) - § 241 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI
- Pflichtbeitrag in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn bestimmter Anrechnungszeittatbestände -
Keine Berücksichtigung indischer Tatbestände
Soweit es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch auf das Vorliegen bestimmter weiterer Tatbestände ankommt, die sich allein auf das deutsche Recht beziehen, stehen die entsprechenden indischen Tatbestände nicht gleich.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände:
- Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
Die Voraussetzung für den Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, wonach Bezieher einer Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn einer Entgeltersatzleistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen sein müssen, kann nicht durch eine indische Pflichtversicherung erfüllt werden. - § 34 Abs. 3a SGB VI
- Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze -
Eine "erste Rente wegen Alters" im Sinne des § 34 Abs. 3a SGB VI kann nur eine deutsche Altersrente sein (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI, Abschnitt 4.2). - § 43 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI
- Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit -
Es genügt nicht, dass der Versicherte nach indischen Rechtsvorschriften erwerbsunfähig ist. Vielmehr ist erforderlich, dass eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne des SGB VI vorliegt. - § 48 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 SGB VI
- Waisenrenten nach dem 27. Lebensjahr -
Ein eventueller Wehrdienst nach indischen Rechtsvorschriften steht einem gesetzlichen Wehrdienst nach deutschen Rechtsvorschriften nicht gleich. Insoweit ist eine Verlängerung des Bezugszeitraumes über das 27. Lebensjahr hinaus auf Grund der Ableistung eines Wehrdienstes in Indien nicht möglich (vergleiche BSG vom 22.06.1972, AZ: 12 RJ 262/71, SozR Nummer 29 zu § 1262 RVO und BSG vom 02.08.1979, AZ: 11 RA 64/78, DAngVers 1979, S. 469 - 470). - § 53 Abs. 1 SGB VI
- Leistungsfall in Verbindung mit dem Tatbestand Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Beschädigung oder Gewahrsam -
Die allgemeine Wartezeit ist unter anderem nur dann vorzeitig erfüllt, wenn der Leistungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften (SGB VII) eingetreten ist. Der Arbeitsunfall in Indien steht einem Arbeitsunfall in Deutschland nicht gleich.
Entsprechendes gilt für die weiteren in § 53 Abs. 1 SGB VI aufgezählten Tatbestände, bei denen die Wartezeit gleichfalls vorzeitig erfüllt werden kann (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4).
Beachte:
Gegebenenfalls ist § 53 Abs. 2 SGB VI zu prüfen (vergleiche Abschnitt 5.2). - § 58 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 3a in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI
- Unterbrechungstatbestand bei Anrechnungszeiten -
Eine Anerkennung von Anrechnungszeiten kann gegebenenfalls nur erfolgen, wenn eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (vergleiche GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3). Die Unterbrechung einer nach indischen Rechtsvorschriften versicherten Beschäftigung erfüllt diese Voraussetzung nicht. - § 78a SGB VI (Rentenbeginn bis zum 30.06.2020)
- Erziehung von Kindern für die Gewährung eines Zuschlags bei Witwen- oder Witwerrenten -
Der Zuschlag stellt mit Ausnahmen auf Kalendermonate mit deutschen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ab (siehe GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitte 2 und 3). Für die bloße Kindererziehung in Indien kann bei einem Rentenbeginn bis zum 30.06.2020 kein Zuschlag gewährt werden. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2020 ist dies möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vergleiche GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitte 2, 2.1, und Abschnitt 2.2, AGZWSR 2. Sondersitzung am 23./24. März 2020, TOP 5 und Anlage zu TOP 5, AF 1). - § 101 Abs. 1a SGB VI
- Rentenbeginn in Fällen der Nahtlosigkeit -
Durch Wegfall einer indischen Leistung wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit kann eine deutsche befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnen, auch wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht (siehe GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 3.2). - § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI
- Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters -
Der Anspruch auf Rentensplitting entsteht nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI, wenn entweder beide oder ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters haben beziehungsweise hat.
Diese Voraussetzung kann durch einen Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters nach den indischen Rechtsvorschriften nicht erfüllt werden. - §§ 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, 236a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. a, 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI
- Altersteilzeitbeschäftigung -
Der Begriff der Altersteilzeitbeschäftigung bezieht sich auf das deutsche Altersteilzeitgesetz. Altersteilzeit liegt daher nur vor, wenn für den Versicherten Aufstockungsbeträge nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz gezahlt werden (vergleiche § 163 Abs. 5 SGB VI).
Eine Beschäftigung in Indien kann daher nur dann als Altersteilzeit gewertet werden, wenn und solange der Arbeitnehmer aufgrund einer Entsendung (Art. 7 SVA-Indien) oder einer Ausnahmevereinbarung (Art. 9 SVA-Indien) der Versicherungspflicht in der deutschen Versicherung unterliegt. - § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI
- Arbeitslosigkeit in Indien -
Arbeitslosigkeit liegt nur vor, wenn der Versicherte objektiv und subjektiv arbeitslos im Sinne des SGB III gewesen ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt im Allgemeinen nur derjenige, der dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat (BSG vom 10.09.1971, AZ: 5 RKn 71/69, SozR Nr. 60 zu § 1248 RVO, BSG vom 31.03.1982, AZ: 4 RJ 17/81, SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 35; BSG vom 14.11.1989, AZ: 8 RKn 7/88, SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49 und BSG vom 28.07.1992, AZ: 5 RJ 62/91, SozR 3-2200 § 1248 RVO Nr. 6). Eine Arbeitslosigkeit in Indien ist einer Arbeitslosigkeit nach deutschem Recht daher nicht gleichgestellt.
Beachte:
Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI kann auch bei Wohnsitz in Indien bestanden haben, da der Begriff der Beschäftigungslosigkeit gebietsneutral ist (vergleiche GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 12.2). - § 240 Abs. 2 SGB VI
- Hauptberuf -
Beschäftigungen in Indien sind bei der Feststellung des Hauptberufes grundsätzlich nicht heranzuziehen. Der bisherige Beruf ist ausschließlich unter Berücksichtigung der Beschäftigungen und Tätigkeiten festzustellen, die der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterliegen (BSG vom 14.12.1998, AZ: B 5 RJ 60/97 R). Dabei wird eine in Indien erworbene berufliche Qualifikation und eine in Indien ausgeübte Berufstätigkeit gegebenenfalls insoweit berücksichtigt, als davon die Berufsgruppeneinstufung der (späteren) in Deutschland ausgeübten Tätigkeit abhängig ist.
Ein Beruf, bei dessen Aufgabe die Wartezeit noch nicht erfüllt war, kann nicht Hauptberuf sein. War im Zeitpunkt der Aufgabe der in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch die Wartezeit zusammen mit indischen und gegebenenfalls Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten erfüllt, kann auch eine nur kurzfristig im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit den Hauptberuf darstellen (BSG vom 26.06.1980, AZ: 5 RJ 30/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 65 und BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn 17/87, SozR 2200 § 1246 Nr. 155).
Übersicht über die Wirkung indischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb
Die nachfolgende Aufzählung enthält die wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften, bei denen die im indischen Versicherungsverlauf IN/DE 6 eingetragenen Beitragszeiten berücksichtigt werden. Sie ersetzt nicht die Ausführungen in den Abschnitt 5.1 bis 5.5 und 6 zur Berücksichtigung indischer Versicherungszeiten und Tatbestände.
- Wartezeit 5, 15, 20 und 35 Jahre (vergleiche Abschnitt 5.1)
- Wartezeit 45 Jahre (vergleiche Abschnitt 5.1)
- Wartezeiterfüllung vor 01.01.1984 (vergleiche Abschnitt 5.1)
- vorzeitige Wartezeiterfüllung - ein Jahr/sechs KM Pflichtbeiträge -(vergleiche Abschnitt 5.2)
- besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (vergleiche Abschnitt 5.3)
- Anwartschaftserhaltungszeiten (vergleiche Abschnitt 5.4)
- 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 70 Abs. 3a SGB VI (vergleiche Abschnitt 5.5)
- Vertrauensschutzregelung 35 und 40 Jahre für §§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI (vergleiche Abschnitt 5.5)
- 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für Rentensplitting (vergleiche Abschnitt 5.5)
- mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (vergleiche Abschnitt 5.5)
- 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 262 SGB VI (vergleiche Abschnitt 5.5)
Welche Wirkung die einzelnen Versicherungszeiten/Wohnzeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten (vergleiche Abschnitt 2) auf den Leistungsanspruch entfalten, kann der länderspezifischen GRA zum jeweiligen Abkommen beziehungsweise zu Art. 1 Buchst. t und v VO (EG) Nr. 883/2004 entnommen werden.
- Beispiel 1: Umrechnung indischer Zeiten, Einzelzeiträume
- Beispiel 2: Doppelt belegte Monate
- Beispiel 3: Keine doppelte Berücksichtigung der Versicherungszeiten
- Beispiel 4: Zusammentreffen von deutschen, indischen und Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten
- Beispiel 5: Zusammentreffen von nicht anspruchsbegründenden deutschen Versicherungszeiten mit anspruchsbegründenden indischen Versicherungszeiten
- Beispiel 6: Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen
Beispiel 1: Umrechnung indischer Zeiten, Einzelzeiträume
(Beispiel zu Abschnitt 3)
Im indischen Versicherungsverlauf IN/DE 6 sind folgende Zeiten bescheinigt:
2006, vom 01.08. bis 02.09.
2007, vom 31.05. bis 02.07.
Gesamtversicherungszeit (Total creditable period in India): 2 Monate, 5 Tage
Lösung:
1. Umrechnung
Zunächst sind die Einzelzeiträume umzurechnen:
01.08. bis 02.09. ist gleich 1 Monat, 2 Tage. Da Resttage als voller Monat gelten ist gleich 2 Monate
31.05. bis 02.07. ist gleich 1 Monat, 3 Tage. Da Resttage als voller Monat gelten ist gleich 2 Monate
2. Berücksichtigung:
Für die Zusammenrechnung für den Anspruchserwerb sind 4 Monate zu berücksichtigen.
Beispiel 2: Doppelt belegte Monate
(Beispiel zu Abschnitt 3)
Im indischen Versicherungsverlauf sind folgende Zeiten bescheinigt:
01.06.1964 bis 04.06.1964
11.06.1964 bis 18.06.1964
19.06.1964 bis 11.07.1964
Gesamtversicherungszeit (Total creditable period in India): 1 Monat, 5 Tage
Lösung:
1. Umrechnung:
01.06.1964 bis 04.06.1964
Da (Rest-)Tage als voller Monat gelten, ergibt sich aus 4 Tagen 1 Monat
11.06.1964 bis 18.06.1964
Da (Rest-)Tage als voller Monat gelten, ergibt sich aus 8 Tagen 1 Monat
19.06.1964 bis 11.07.1964
Da (Rest-)Tage als voller Monat gelten, ergibt sich aus 23 Tagen 1 Monat
2. Berücksichtigung:
Nach der Umrechnung ergeben sich zusammen 3 Monate. Da jedoch alle drei Zeiträume den Kalendermonat 06/1964 umfassen, ist eine Begrenzung in Bezug auf die Gesamtheit aller drei Zeiträume vorzunehmen. Der Gesamtzeitraum vom 01.06.1964 bis zum 11.07.1964 umfasst nur 2 Kalendermonate.
Daher sind auch nur 2 Monate zu berücksichtigen.
Beispiel 3: Keine doppelte Berücksichtigung der Versicherungszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Regelaltersrente
Rentenrechtliche Zeiten in
Deutschland (Pflichtbeiträge) 01.01.1995 bis 31.05.1999 53 Monate
Indien (Pflichtbeiträge) 01.05.1999 bis 30.11.1999 7 Monate
Lösung:
Es besteht kein Anspruch auf Regelaltersrente, weil für die Wartezeit nur 59 Monate zu berücksichtigen sind. Der Zeitraum vom 01.05.1999 bis 31.05.1999 ist doppelt belegt und kann nur einmal berücksichtigt werden.
Beispiel 4: Zusammentreffen von deutschen, indischen und Versicherungszeiten in den vom Abkommen erfassten Drittstaaten
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Regelaltersrente
Rentenrechtliche Zeiten in
Deutschland (Pflichtbeiträge) 01.01.1995 bis 31.05.1999 53 Monate
Indien (Pflichtbeiträge) 01.05.1999 bis 30.11.1999 7 Monate
Dänemark (Pflichtbeiträge) 01.11.1999 bis 31.12.1999 2 Monate
Lösung:
Die Zeiträume vom 01.05.1999 bis 31.05.1999 (Zusammentreffen von deutschen mit indischen Pflichtbeitragszeiten) sowie vom 01.11.1999 bis 30.11.1999 (Zusammentreffen von indischen mit dänischen Pflichtbeitragszeiten) sind doppelt belegt und können nur einmal berücksichtigt werden. Für den Monat Mai 1999 wird vorrangig die deutsche Pflichtbeitragszeit und für den Monat November 1999 wird vorrangig die indische Pflichtbeitragszeit berücksichtigt.
Die Wartezeit ist durch die Zusammenrechnung mit den indischen Versicherungszeiten (6 Kalendermonate) und dänischen Versicherungszeiten (1 Kalendermonat) zwischenstaatlich erfüllt. Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente, weil für die Wartezeit insgesamt 60 Monate zu berücksichtigen sind.
Beispiel 5: Zusammentreffen von nicht anspruchsbegründenden deutschen Versicherungszeiten mit anspruchsbegründenden indischen Versicherungszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Regelaltersrente
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland (Schule) 01.01.1970 - 31.03.1971 15 Monate
(Pflichtbeiträge) 01.04.1971 - 31.05.1974 38 Monate
Rentenrechtliche Zeiten in Indien (Pflichtbeiträge) 01.10.1970 - 31.03.1971 6 Monate
(Pflichtbeiträge) 01.10.1974 - 31.01.1976 16 Monate
Lösung:
Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente; die Wartezeit ist mit 60 Monaten erfüllt.
Da das Abkommen keine Verdrängungsvorschriften enthält, sind im Interesse des Berechtigten die indischen anspruchsbegründenden Beitragszeiten zu berücksichtigen.
Beispiel 6: Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen
(Beispiel zu Abschnitt 4)
Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Leistungsfall eingetreten am 31.07.2012
Die medizinischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegen vor.
Rentenrechtliche Zeiten in
Deutschland (Pflichtbeiträge) 01.08.1998 bis 31.07.2004 72 Monate
(freiwillige Beiträge) 01.08.2004 bis 31.07.2012 96 Monate
Indien (Pflichtbeiträge) 01.08.2004 bis 31.07.2012 96 Monate
Lösung:
Es besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Wartezeit wird bereits innerstaatlich erfüllt. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36 in 60) sind nur unter Berücksichtigung der indischen Beiträge zwischenstaatlich erfüllt. Da das Abkommen keine Verdrängungsvorschriften enthält, sind die Zeiten zu berücksichtigen, die im Ergebnis zu einem Anspruch führen.
In die Berechnung der Rente fließen aber ausschließlich die deutschen rentenrechtlichen Zeiten ein (vergleiche GRA zu Art. 12 SVA-Indien).
Gesetz zu dem Abkommen vom 12.10.2011 |
Inkrafttreten: 13.06.2012 (Gesetz), 01.05.2017 (Abkommen) Quelle: Bundesgesetzblatt 2012 II, S. 586 ff. |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 11 SVA-Indien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.05.2017 in Kraft getreten.