Artikel 7 SVA-Indien: Anzuwendende Rechtsvorschriften bei Entsendung
veröffentlicht am |
09.05.2025 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.05.2017 |
Version | 003.00 |
(1) Wird ein Arbeitnehmer, der gewöhnlich in einem Vertragsstaat beschäftigt ist, im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses von seinem Arbeitgeber, der im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt, in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt, um dort eine im Voraus zeitlich begrenzte Arbeit für diesen Arbeitgeber auszuführen, so gelten während der ersten 48 Kalendermonate allein die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats so weiter, als wäre er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt. Der Zeitraum von 48 Kalendermonaten beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Beschäftigung im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats aufnimmt.
(2) Überschreitet die Dauer der Entsendung den Zeitraum von 48 Kalendermonaten um höchstens zwölf weitere Kalendermonate, so kann die zuständige Behörde des Vertragsstaats, in den der Arbeitnehmer entsandt wurde, oder die von ihr bezeichnete Stelle diesen Arbeitnehmer auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und seines Arbeitgebers von der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats für den Verlängerungszeitraum befreien.
(3) Eine Entsendung in den anderen Vertragsstaat liegt insbesondere dann nicht vor, wenn
a) | die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers nicht dem Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers im Entsendestaat entspricht; |
b) | der Arbeitgeber des entsandten Arbeitnehmers im Entsendestaat gewöhnlich eine nennenswerte Geschäftstätigkeit nicht ausübt; |
c) | die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Entsendestaat hat; |
d) | diese eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach dem Recht eines Vertragsstaats darstellt oder |
e) | der Arbeitnehmer seit dem Ende des letzten Entsendezeitraums weniger als sechs Monate im Entsendestaat beschäftigt war. |
(4) Der festgesetzte Zeitraum von 48 Kalendermonaten beginnt für Personen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens bereits entsandt sind, zum Zeitpunkt der Entsendung, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung am 1. Oktober 2009.
(5) Absätze 1 und 4 gelten entsprechend für selbstständig Tätige.
(6) Dieser Artikel gilt auch für eine Person, die von ihrem Arbeitgeber vom Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in das Hoheitsgebiet eines Drittstaates entsandt wurde und anschließend von diesem Arbeitgeber in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird.