Art. 11 SVA-Japan: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und Rentenberechnung
veröffentlicht am |
21.06.2021 |
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Änderung | Ergänzung GRA im Abschn. 5.1 unter dem zweiten Spiegelstrich, zweite Klammer: ... und § 38 SGB VI. |
Stand | 03.11.2020 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 004.00 |
- Inhalt der Regelung
- Grundsätze der Zusammenrechnung
- Art und Umfang der Zeiten
- Zusammentreffen der Versicherungszeiten
- Berücksichtigung der japanischen Versicherungszeiten für den Anspruch
- Berücksichtigung japanischer Tatbestände
- Keine Berücksichtigung japanischer Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung japanischer Tatbestände
- Übersicht über die Wirkung japanischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb
- Rentenberechnung
- Inhalt der Regelung
- Grundsätze der Zusammenrechnung
- Art und Umfang der Zeiten
- Zusammentreffen der Versicherungszeiten
- Berücksichtigung der japanischen Versicherungszeiten für den Anspruch
- Berücksichtigung japanischer Tatbestände
- Keine Berücksichtigung japanischer Versicherungszeiten
- Keine Berücksichtigung japanischer Tatbestände
- Übersicht über die Wirkung japanischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb
- Rentenberechnung
Inhalt der Regelung
Art. 11 SVA-Japan enthält Regelungen über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten und die Rentenberechnung.
Absatz 1 bestimmt, dass für den Leistungsanspruch die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anrechenbaren Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Setzt der Leistungsanspruch bestimmte Versicherungszeiten voraus, werden nach Absatz 2 nur vergleichbare Versicherungszeiten des anderen Vertragsstaats berücksichtigt.
Nach Absatz 3 richten sich Art und Ausmaß der Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, nach denen sie zurückgelegt worden sind.
Absatz 4 regelt, dass sich die Berechnung der Versichertenrenten und Hinterbliebenenrenten nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Vertragsstaats richtet, soweit im Abkommen nichts anderes bestimmt ist (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Japan, Abschnitt 2).
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Abs. 1 Buchst. c SVA Japan
Die Vorschrift regelt den Begriff „Rechtsvorschriften“. - Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA Japan
Die Vorschrift regelt den Begriff „Versicherungszeiten“. - Art. 12 SVA-Japan
Die Vorschrift enthält Besonderheiten für die deutschen Träger zur Berechnung der deutschen Rente, zur Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sowie zur Gleichstellung vergleichbarer japanischer Tatbestände als „Dehnungstatbestände“. - Art. 13 SVA-Japan
Die Vorschrift enthält Besonderheiten für den japanischen Träger zur Leistungsfeststellung und Rentenberechnung. - Nr. 14 Protokoll zum SVA-Japan
Die Vorschrift regelt Einzelheiten für den japanischen Träger bei der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sowie zur Leistungsfeststellung und Rentenberechnung.
Grundsätze der Zusammenrechnung
Die nach den japanischen Rechtsvorschriften anrechenbaren Versicherungszeiten werden für einen Leistungsanspruch aus der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt, soweit sie nicht mit zeitgleichen deutschen Versicherungszeiten zusammentreffen (siehe Abschnitt 4).
Japanische Versicherungszeiten werden in Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan definiert. Sie besitzen anspruchsbegründenden Charakter (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan, Abschnitt 3.5).
Unerheblich für die Zusammenrechnung ist, ob aus den japanischen Zeiten auch eine Leistung gewährt wird. Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit japanischen Versicherungszeiten ist allerdings, dass mindestens ein für die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist. Dabei kann es sich um einen deutschen Pflichtbeitrag oder freiwilligen Beitrag handeln oder auch um einen Wartezeitmonat aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting oder einen Pauschalbeitrag für eine geringfügige Beschäftigung (AGZWSR 1/2019, TOP 7 und AGZWSR 2/2019, TOP 3).
Eine Regelung über eine Mindestversicherungszeit oder Abgeltungsregelung enthält das SVA-Japan nicht. Das bedeutet, dass ein deutscher Rentenanspruch bereits aus nur einem für die Wartezeit anrechenbaren deutschen Monat bestehen kann, wenn die Wartezeit und gegebenenfalls die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der japanischen Versicherungszeiten zwischenstaatlich erfüllt werden.
Aufgrund des Art. 12 Abs. 3 SVA-Japan sind japanische Versicherungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen und gegebenenfalls als ständige Arbeiten unter Tage zu berücksichtigen, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind.
Nach Art. 11 Abs. 3 SVA-Japan werden die bei der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb zu berücksichtigenden japanischen Versicherungszeiten nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Japan, Abschnitt 5).
Beschäftigungszeiten bei einer internationalen Organisation können nicht mit den Versicherungszeiten zusammengerechnet werden, die nach dem SVA-Japan zu berücksichtigen sind (siehe GRA zu § 4 RVIOBeschZG, Abschnitt 3.1 und 6).
Art und Umfang der Zeiten
Art und Umfang der für den Leistungsanspruch zu berücksichtigenden Versicherungszeiten bestimmen sich ausschließlich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind (Art. 11 Abs. 3 SVA-Japan, BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91 - SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5). Die im Formblatt J/D 4 bescheinigten japanischen Versicherungszeiten sind damit regelmäßig verbindlich und dürfen nur in Ausnahmefällen angezweifelt werden (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan, Abschnitt 3.6).
Nach japanischem Recht können für einen Beschäftigungszeitraum gegebenenfalls mehr Versicherungszeiten angerechnet werden, als der Zeitraum Monate umfasst (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan, Abschnitt 3.4).
Die Anerkennung von Versicherungszeiten in Japan richtet sich zwar nach den japanischen Rechtsvorschriften, eine Berücksichtigung bei der Zusammenrechnung nach Art. 11 Abs. 1 SVA-Japan für die Erfüllung von deutschen Rentenanspruchsvoraussetzungen darf aber stets nur im tatsächlichen zeitlichen Umfang erfolgen (Art. 11 Abs. 3 S. 2 SVA-Japan). Bei überbelegten Zeiträumen bleiben die über den jeweiligen Zeitraum hinausgehenden japanischen Zeiten deshalb stets unberücksichtigt.
Zusammentreffen der Versicherungszeiten
Das SVA-Japan enthält keine Rangfolgeregelung (Verdrängungsregelung) für das Zusammentreffen von anspruchsbegründenden deutschen und japanischen Versicherungszeiten. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit für den Anspruchserwerb ist nach Artikel 11 Absatz 1 ausgeschlossen, da eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nur möglich ist, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Treffen deutsche und japanische Versicherungszeiten zusammen, berücksichtigen die deutschen Rentenversicherungsträger daher grundsätzlich die deutsche anspruchsbegründende Versicherungszeit. Eine doppelte Berücksichtigung der gleichen Zeit ist damit ausgeschlossen.
Nicht ausgeschlossen ist, dass in Einzelfällen anspruchsbegründende japanische Versicherungszeiten mit deutschen nicht anspruchsbegründenden Versicherungszeiten zusammentreffen. In diesem Fall werden die japanischen Versicherungszeiten für die Prüfung des Anspruchserwerbs herangezogen.
Siehe Beispiel 3
Beachte:
Kommt es auf "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" an (siehe Abschnitt 5.3), gehen japanische Pflichtbeitragszeiten zeitgleichen deutschen freiwilligen Beiträgen vor. Die Entrichtung freiwilliger Beiträge soll sich nicht nachteilig auf den Anspruch auswirken.
Siehe Beispiel 4
Berücksichtigung der japanischen Versicherungszeiten für den Anspruch
Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden die japanischen Versicherungszeiten wie deutsche Versicherungszeiten behandelt. Sie werden aber nur berücksichtigt, soweit sie vor Beginn der deutschen Rente beziehungsweise vor Eintritt der Erwerbsminderung liegen (BSG vom 28.01.1977, AZ: 5 RJ 114/76, SozR 6050 Art. 45 Nr. 2 und BSG vom 27.04.1979, AZ: 4 RJ 19/78 , SozR 2200 § 1247 Nr. 24). Der Grundsatz des § 75 Abs. 1 SGB VI, dass nur vor Eintritt des maßgebenden Ereignisses zurückgelegte Zeiten zu berücksichtigen sind, gilt damit für japanische Versicherungszeiten entsprechend.
Beachte:
Nachgezahlte Beiträge (siehe GRA zu Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Japan, Abschnitt 3.1) werden im Formblatt J/D 4 nicht besonders gekennzeichnet. Angegeben wird lediglich die Anzahl der Monate für den Nachzahlungszeitraum (Kennziffer 1), nicht hingegen das Datum der Nachzahlung. Sofern dem Akteninhalt entnommen werden kann, dass Beiträge nachgezahlt wurden und das Datum der Nachzahlung für den Rentenanspruch von Bedeutung ist, ist der Japan Pension Service (JPS) in Tokio zu bitten, den Zeitpunkt der Beitragsnachzahlung zu ermitteln.
Japanische Versicherungszeiten stehen deutschen rentenrechtlichen Zeiten
- bei der Wartezeiterfüllung (siehe Abschnitte 5.1 und 5.2),
- bei der Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.3),
- als Anwartschaftserhaltungszeiten (siehe Abschnitt 5.4) sowie
- bei der Erfüllung wartezeitähnlicher Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.5)
gleich.
Trotz Zusammenrechnung der Versicherungszeiten können nicht alle Tatbestände und Voraussetzungen zwischenstaatlich erfüllt werden. Insoweit können japanische Versicherungszeiten (siehe Abschnitt 7) oder Tatbestände (siehe Abschnitt 8) nur eingeschränkt zur Verfügung stehen.
Wartezeiterfüllung
Bei der Prüfung der Wartezeit von 5, 15, 20 und 35 Jahren (§ 50 Abs. 1, 2 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 1, 3 und 4 SGB VI und § 243b SGB VI in Verbindung mit § 244 Abs. 2 SGB VI) können alle japanischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit japanischen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeiten ist, dass mindestens ein auf die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorhanden ist (siehe Abschnitt 2).
Für die Erfüllung der Wartezeit bei knappschaftlichen Sonderleistungen (§§ 50 Abs. 3, 238 Abs. 4, 239 Abs. 1 und 2, 242 Abs. 3 SGB VI) sind nur solche Zeiten zu berücksichtigen, die nach Art. 12 Abs. 3 SVA-Japan der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind. Sofern es bei knappschaftlichen Sonderleistungen für die erforderliche Wartezeit auf Zeiten der Verrichtung von ständigen Arbeiten unter Tage ankommt, sind nach Art. 12 Abs. 3 SVA-Japan die in japanischen bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegten Zeiten wie entsprechende deutsche Zeiten zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI) ist zu unterscheiden, ob die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach § 38 SGB VI vor oder ab dem 01.07.2014 beginnt.
- Beginnt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte vor dem 01.07.2014, sind bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI in der vom 01.01.2012 bis 30.06.2014 geltenden Fassung und § 38 SGB VI) nur japanische Versicherungszeiten, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, zu berücksichtigen. Diese sind im Formblatt J/D 4 mit der Kennziffer 1, 2 oder 7 gekennzeichnet.
- Bei Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) ab dem 01.07.2014 sind bei der Prüfung der Wartezeit von 45 Jahren (§ 50 Abs. 5 SGB VI in Verbindung mit § 51 Abs. 3a SGB VI in der ab 01.07.2014 geltenden Fassung und § 38 SGB VI) ebenfalls alle japanischen Versicherungszeiten, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde, zu berücksichtigen. Diese sind im Formblatt J/D 4 mit der Kennziffer 1, 2 oder 7 gekennzeichnet. Außerdem sind freiwillige Beitragszeiten (Kennziffer 4 im Formblatt J/D 4) zu berücksichtigen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung vorliegen (§ 51 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI):
- Es müssen mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Japanische Pflichtbeiträge können auch für sich allein die genannte Voraussetzung erfüllen.
- Freiwillige Beiträge in den letzten zwei Jahren vor Leistungsbeginn können nur berücksichtigt werden, wenn nicht gleichzeitig deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosigkeit oder Anrechnungszeiten im Sinne des § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI (mit Ausnahme von Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 SGB VI) vorliegen.
Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit japanischen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeiten ist, dass mindestens ein für die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorliegt (siehe Abschnitt 2).
Für die Rente wegen Erwerbsminderung nach § 241 SGB VI kommt es nach dessen Absatz 2 auf die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren vor dem 01.01.1984 an. Bei der Prüfung der Wartezeit können alle japanischen Versicherungszeiten angerechnet werden. Die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten setzt jedoch voraus, dass vor dem 01.01.1984 mindestens ein anrechenbarer deutscher Beitragsmonat vorhanden ist. Die Zusammenrechnung kann auch dann erfolgen, wenn vor dem 01.01.1984 zwar kein deutscher Beitrag vorhanden ist, aber mindestens ein anrechenbarer Wartezeitmonat aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder einem Rentensplitting vorliegt, der aus einer Ehezeit vor dem 01.01.1984 resultiert (siehe Abschnitt 2 und GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 2).
Beachte:
Nach § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 SGB VI besteht bereits ein innerstaatlicher Rentenanspruch, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Vorrente nur (zwischenstaatlich) mit japanischen Versicherungszeiten erfüllt waren. Dies gilt auch dann, wenn der Vorrentenanspruch auf der Grundlage eines anderen Abkommens oder des Europarechts begründet wurde, nun aber das SVA-Japan anzuwenden ist.
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Japanische Versicherungszeiten stehen auch für die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei der vorzeitigen Wartezeiterfüllung wie folgt zur Verfügung:
Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs. 1 und 2 SGB VI
Das Tatbestandsmerkmal "mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" (§ 53 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 1 SGB VI) kann allein mit japanischen Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt werden. Diese sind im Formblatt J/D 4 mit der Kennziffer 1, 2 oder 7 gekennzeichnet. Innerhalb des Zweijahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorzuliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört und mindestens einen für die Wartezeit anrechenbaren deutschen Monat haben (siehe Abschnitt 2).
§ 53 Abs. 2 SGB VI erfasst im Übrigen alle Ereignisse - auch allgemeine Erkrankungen -, unabhängig davon, ob sie im Inland, in Japan oder im übrigen Ausland eingetreten sind. Entsprechendes gilt für die Ausbildung.
Vorzeitige Wartezeiterfüllung nach § 245 Abs. 3 SGB VI
Das Tatbestandsmerkmal "mindestens sechs Kalendermonate Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" kann allein mit japanischen Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit erfüllt werden. Diese sind im Formblatt J/D 4 mit der Kennziffer 1, 2 oder 7 gekennzeichnet. Innerhalb des Zweijahreszeitraumes braucht kein deutscher Pflichtbeitrag vorzuliegen, jedoch muss der Versicherte zu irgendeiner Zeit vorher der deutschen Rentenversicherung angehört und mindestens einen für die Wartezeit anrechenbaren deutschen Monat haben (siehe Abschnitt 2). Da § 245 Abs. 3 SGB VI auf „Unfälle“ (und nicht auf Arbeitsunfälle) abstellt, ist es unerheblich, ob sich der Unfall im Inland oder Ausland ereignet hat.
Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Neben der Erfüllung einer Wartezeit (vergleiche Abschnitt 5.1) müssen gegebenenfalls auch sogenannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sehen regelmäßig vor, dass in einem Rahmenzeitraum eine bestimmte Anzahl von Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit zurückgelegt wurden. Die Erfüllung besonderer versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ist erforderlich bei der:
- Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Rente für Bergleute (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI),
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI),
- Altersrente für Frauen (§ 237a Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).
Für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Rentenart sind alle vergleichbaren japanischen Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen. Als vergleichbare japanische Pflichtbeitragszeiten sind die im Formblatt J/D 4 mit der Kennziffer 1, 2 oder 7 gekennzeichneten Zeiten zu berücksichtigen. Die Voraussetzung kann auch allein durch japanische Zeiten erfüllt werden. Es ist also nicht erforderlich, dass im maßgebenden Zeitraum deutsche Pflichtbeitragszeiten wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sind.
Anwartschaftserhaltungszeiten
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit muss das Tatbestandsmerkmal "Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit" nicht vorliegen, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt ist und jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit mit sogenannten Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist (§ 241 Abs. 2 SGB VI). Voraussetzung für die Zusammenrechnung mit japanischen Versicherungszeiten ist allerdings, dass vor dem 01.01.1984 mindestens ein anrechenbarer Wartezeitmonat vorliegt (siehe Abschnitte 2 und 5.1 sowie GRA zu § 241 SGB VI, Abschnitt 2).
Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI sind auch alle nach dem 31.12.1983 zurückgelegten japanischen Zeiten sowie die in Art. 12 Abs. 4 SVA-Japan genannten (Dehnungs-)Tatbestände (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Japan, Abschnitt 4).
Zur lückenlosen Belegung des Zeitraumes ab 01.01.1984 sind danach als Anwartschaftserhaltungszeiten auch zu berücksichtigen:
- japanische Beitragszeiten,
- Zeiten des Bezugs von japanischen Leistungen wegen Krankheit, Schwangerschaft, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen und
- Zeiten der Kindererziehung in Japan.
Wartezeitähnliche Voraussetzungen
Japanische Versicherungszeiten können auch bei den Bestimmungen berücksichtigt werden, die wartezeitähnliche Voraussetzungen beinhalten (BSG vom 14.04.1981, AZ: 4 RJ 9/80 und vom AZ: 4 RJ 51/80 ], zu den Vorgängervorschriften im AnVNG/ArVNG).
Wartezeitähnliche Voraussetzungen enthalten folgende Bestimmungen:
- § 70 Abs. 3a SGB VI
- EP-Gutschrift für Zeiten der Erziehung und/oder Pflege von Kindern -
Für die Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle japanischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden.
Beachte:
Über die Anerkennung von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder kann, wenn- weniger als 25 Jahre rentenrechtliche deutsche Zeiten vorliegen und
- japanische Versicherungszeiten behauptet werden, mit denen die 25 Jahre erfüllt werden könnten,
- §§ 76g Abs. 2, 307e Abs. 1 Nr. 1 SGB VI
- Prüfung mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten -
Bei der Prüfung der mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten für Zuschläge an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung können alle japanischen Pflichtbeiträge, auf Grund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit, berücksichtigt werden (AGZWSR 2/2019, TOP 7 und AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 10, Abschnitt 5.1 und 9). Diese sind im Formblatt J/D 4 mit der Kennziffer 1, 2 oder 7 gekennzeichnet. Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit und ohne Leistungsbezug) oder der freiwilligen Versicherung sind von der Einordnung als Grundrentenzeiten ausdrücklich ausgenommen (AGZWSR 1. Sondersitzung 2020, TOP 2, AF 6; siehe auch Abschnitt 9). - §§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI
- Höherer Zugangsfaktor bei langer Versicherungszeit -
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten wird das Referenzalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente beziehungsweise bei Tod des Versicherten ab 01.01.2012 stufenweise angehoben (§ 77 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 1 SGB VI).
Die Anhebung des Referenzalters gilt im Rahmen des Vertrauensschutz nicht, wenn der Versicherte 35 Jahre (ab 01.01.2024 40 Jahre) mit den in § 51 Abs. 3a und 4 SGB VI, § 52 Abs. 2 SGB VI und § 244a SGB VI genannten Zeiten zurückgelegt hat (§ 77 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 264d S. 2 SGB VI).
Für die Prüfung, welche Versicherungszeiten in Japan für die Prüfung der 35 Jahre (beziehungsweise 40 Jahre ab 01.01.2024) herangezogen werden können, gelten die Ausführungen im Abschnitt 5.1 zur Wartezeit von 45 Jahren entsprechend.
Nach Maßgabe der §§ 86a S. 3, 265 Abs. 8 S. 2 SGB VI ist § 77 Abs. 4 SGB VI auch bei Renten für Bergleute anzuwenden. - §§ 120a Abs. 4, 120e Abs. 1 SGB VI
- Rentensplitting -
Für die zur Durchführung des Rentensplittings erforderliche Mindestversicherungszeit von 25 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle japanischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Japan, Abschnitt 2.5). - § 262 SGB VI
- Mindestentgeltpunkte -
Für die Mindestversicherungszeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten können alle japanischen Versicherungszeiten berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Japan, Abschnitt 2.1).
Berücksichtigung japanischer Tatbestände
Soweit es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen (zum Beispiel für die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen) auch auf das Vorliegen bestimmter weiterer Tatbestände ankommt, die sich allein auf das deutsche Recht beziehen, stehen bestimmte japanische Tatbestände gleich.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände:
§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 241 Abs. 1 SGB VI, § 45 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 SGB VI, § 242 Abs. 1 SGB VI
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit können bestimmte „vergleichbare“ japanische Tatbestände als „Dehnungstatbestände“ berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Japan, Abschnitt 4).
§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI
Zeiten der Krankheit in Japan, die nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr liegen, stehen für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI einer entsprechenden Krankheitszeit im Inland gleich (siehe GRA zu § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB VI). Einer Berücksichtigung der Anrechnungszeit steht dem Wortlaut der Vorschrift nach die zeitgleiche Belegung mit anderen rentenrechtlichen Zeiten entgegen. Dies gilt jedoch nur für Zeiten im Sinne des § 54 SGB VI. Zeitgleiche japanische Zeiten schließen die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a SGB VI nicht aus.
Für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VI stehen Zeiten der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft in Japan entsprechenden Zeiten im Inland gleich. Vor dem vollendeten 17. und nach dem vollendeten 25. Lebensjahr liegende Zeiten der Schwangerschaft beziehungsweise Mutterschaft können jedoch nur berücksichtigt werden, wenn eine versicherte deutsche Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wurde (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3.4).
Bei der Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit können bestimmte „vergleichbare“ japanische Tatbestände als „Dehnungstatbestände“ berücksichtigt werden (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Japan, Abschnitt 4).
Keine Berücksichtigung japanischer Versicherungszeiten
Japanische Versicherungszeiten stehen deutschen Versicherungszeiten nur hinsichtlich des Anspruchserwerbs gleich. Bei der Prüfung anderer Voraussetzungen oder Tatbestandsmerkmale werden japanische Versicherungszeiten dagegen nicht berücksichtigt.
Beachte:
Die deutsche Rente ist nach Art. 12 Abs. 1 SVA-Japan allein nach innerstaatlichen Vorschriften zu berechnen. Japanische Versicherungszeiten werden mit allen Konsequenzen wie Lücken behandelt. Nur in Ausnahmefällen können sie die Höhe der deutschen Rente beeinflussen (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Japan, Abschnitte 2.1, 2.2 und 2.3).
Japanische Versicherungszeiten werden bei Anwendung der nachfolgenden Vorschriften nicht berücksichtigt:
- §§ 34 Abs. 3a, 96a Abs. 1b und 1c, 313 SGB VI
- Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze - - § 43 Abs. 4 SGB VI
- ein Pflichtbeitrag in den letzten 6 Kalendermonaten - - § 53 Abs. 1 SGB VI
- Versicherungspflicht im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit - - § 56 Abs. 3 SGB VI
- Pflichtbeitrag zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland - - § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a und 3a SGB VI
- zeitgleiche rentenrechtliche Zeiten, die der Berücksichtigung der Anrechnungszeit entgegenstehen (siehe auch Abschnitt 6) - - § 241 Abs. 2 SGB VI
- 5 Jahre, wenn für die Zeit vor dem 01.01.1984 kein für die Wartezeit anrechenbarer deutscher Monat vorliegt (siehe Abschnitte 2 und 5.1) - - § 241 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI
- Pflichtbeitrag in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn bestimmter Anrechnungszeittatbestände - - § 252 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI
- Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit - - § 259 SGB VI
- Beitragszeiten mit Sachbezug von mindestens 5 Jahren -
Keine Berücksichtigung japanischer Tatbestände
Soweit es für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch auf das Vorliegen bestimmter weiterer Tatbestände ankommt, die sich allein auf das deutsche Recht beziehen, stehen die entsprechenden japanischen Tatbestände nicht gleich.
Im Einzelnen handelt es sich hierbei um folgende Tatbestände:
- § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI
- Vorversicherungspflicht -
Die Voraussetzung für den Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 3 S. 1 Nr. 3 SGB VI, wonach Bezieher einer Entgeltersatzleistung im letzten Jahr vor Beginn einer Entgeltersatzleistung zuletzt versicherungspflichtig gewesen sein müssen, kann nicht durch eine japanische Pflichtversicherung erfüllt werden. - § 34 Abs. 3a SGB VI
- Ermittlung des Hinzuverdienstdeckels und der Hinzuverdienstgrenze -
Eine "erste Rente wegen Alters" im Sinne des § 34 Abs. 3a SGB VI kann nur eine deutsche Altersrente sein (vergleiche GRA zu § 34 SGB VI, Abschnitt 4.2). - § 43 Abs. 1 und 2 S. 1 Nr. 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI
- Erwerbsminderung, Berufsunfähigkeit -
Es genügt nicht, dass der Versicherte nach japanischen Rechtsvorschriften invalide ist.
Vielmehr ist erforderlich, dass eine Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit im Sinne des SGB VI vorliegt. - § 48 Abs. 4 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 SGB VI
- Waisenrenten nach dem 27. Lebensjahr -
Der gesetzliche Wehrdienst nach japanischen Rechtsvorschriften steht einem gesetzlichen Wehrdienst nach deutschen Rechtsvorschriften nicht gleich. Insoweit ist eine Verlängerung des Bezugszeitraumes über das 27. Lebensjahr hinaus auf Grund der Ableistung eines gesetzlichen Wehrdienstes in Japan nicht möglich (vergleiche BSG vom 22.06.1972, AZ: 12 RJ 262/71, SozR Nr. 29 zu § 1262 RVO und BSG vom 02.08.1979, AZ: 11 RA 64/78, DAngVers 1979, S. 469 - 470). - § 53 Abs. 1 SGB VI
- Leistungsfall in Verbindung mit dem Tatbestand Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Beschädigung oder Gewahrsam -
Die allgemeine Wartezeit ist unter anderem nur dann vorzeitig erfüllt, wenn der Leistungsfall aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften (SGB VII) eingetreten ist. Der Arbeitsunfall in Japan steht einem Arbeitsunfall in Deutschland nicht gleich.
Entsprechendes gilt für die weiteren in § 53 Abs. 1 SGB VI aufgezählten Tatbestände, bei denen die Wartezeit gleichfalls vorzeitig erfüllt werden kann (siehe GRA zu § 53 SGB VI, Abschnitt 4).
Beachte:
Gegebenenfalls ist § 53 Abs. 2 SGB VI zu prüfen (vergleiche Abschnitt 5.2). - § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VI
- Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit -
Zeiten der Arbeitslosigkeit in Japan begründen keine Anrechnungszeit. - § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI
- Anrechnungszeiten aufgrund von Ausbildungssuche -
Zeiten der Ausbildungssuche in Japan begründen keine Anrechnungszeit. - § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3 und 3a in Verbindung mit Abs. 2 SGB VI
- Unterbrechungstatbestand bei Anrechnungszeiten -
Eine Anerkennung von Anrechnungszeiten kann gegebenenfalls nur erfolgen, wenn eine nach deutschen Rechtsvorschriften versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unterbrochen wurde (siehe GRA zu § 58 SGB VI, Abschnitt 3). Die Unterbrechung einer nach japanischen Rechtsvorschriften versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erfüllt diese Voraussetzung nicht. - § 58 Abs. 4a SGB VI
- schulische Ausbildung neben einer Versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit -
Die Vorschrift erfasst nur Beschäftigungen oder Tätigkeiten, die nach deutschen Rechtsvorschriften versicherungspflichtig sind. Entsprechende ausländische Zeiten sind insoweit nicht gleichgestellt. - § 58 Abs. 5 SGB VI
- Anrechnungszeiten während Leistungsbezug -
Durch den Bezug einer japanischen Rente wegen Alters wird die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten nicht ausgeschlossen. - § 78a SGB VI
- Entgeltpunktezuschlag bei Witwen oder Witwerrenten -
Die Gewährung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwen- oder Witwerrenten ist davon abhängig, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit nach § 56 SGB VI vorliegen (siehe Abschnitt 7). Für eine Kindererziehung im Ausland wird bei einem Rentenbeginn bis zum 30.06.2020 ein Zuschlag nach § 78a SGB VI grundsätzlich nicht geleistet. Bei einem Rentenbeginn ab dem 01.07.2020 ist dies möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. GRA zu § 78a SGB VI, Abschnitte 2, 2.1, und Abschnitt 2.2; AGZWSR 2. Sondersitzung am 23./24. März 2020, TOP 5 und Anlage zu TOP 5, AF 1). - § 101 Abs. 1a SGB VI
- Rentenbeginn in Fällen der Nahtlosigkeit -
Durch Wegfall einer japanischen Leistung wegen Arbeitslosigkeit oder Krankheit kann eine deutsche befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit beginnen, auch wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht (siehe GRA zu § 101 SGB VI, Abschnitt 3.2). - § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI
- Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters -
Der Anspruch auf Rentensplitting entsteht nach § 120a Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI, wenn entweder beide oder ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters haben beziehungsweise hat.
Diese Voraussetzung kann durch einen Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters nach japanischen Rechtsvorschriften nicht erfüllt werden. - §§ 235 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 236 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a, 236a Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Buchst. a, 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SGB VI
- Altersteilzeitbeschäftigung -
Der Begriff der Altersteilzeitbeschäftigung bezieht sich auf das deutsche Altersteilzeitgesetz. Altersteilzeit liegt daher nur vor, wenn für den Versicherten Aufstockungsbeträge nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz gezahlt werden (vergleiche § 163 Abs. 5 SGB VI).
Eine Beschäftigung in Japan kann daher nur dann als Altersteilzeit gewertet werden, wenn und solange der Arbeitnehmer aufgrund einer Entsendung (Art. 7 SVA-Japan) oder einer Ausnahmevereinbarung (Art. 10 SVA-Japan) der Versicherungspflicht in der deutschen Versicherung unterliegt.
Bei der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Altersteilzeitgesetz geforderten Versicherungszeit von 1080 Kalendertagen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der Altersteilzeit muss es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Sinne des SGB III handeln. - §§ 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SGB VI, 237a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB VI
- Arbeitslosigkeit in Japan -
Arbeitslosigkeit liegt nur vor, wenn der Versicherte objektiv und subjektiv arbeitslos im Sinne des SGB III gewesen ist.
Diese Voraussetzungen erfüllt im Allgemeinen nur derjenige, der dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat (BSG vom 10.09.1971, AZ: 5 RKn 71/69, SozR Nr. 60 zu § 1248 RVO, BSG vom 31.03.1982, AZ: 4 RJ 17/81, SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 35; BSG vom 14.11.1989, AZ: 8 RKn 7/88, SozR 2200 § 1248 RVO Nr. 49 und BSG vom 28.07.1992, AZ: 5 RJ 62/91, SozR 3-2200 § 1248 RVO Nr. 6). Eine Arbeitslosigkeit in Japan ist einer Arbeitslosigkeit nach deutschem Recht daher nicht gleichgestellt.
Beachte:
Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 SGB VI kann auch bei Wohnsitz in Japan bestanden haben, da der Begriff der Beschäftigungslosigkeit gebietsneutral ist (siehe GRA zu § 237 SGB VI, Abschnitt 12.2). - § 240 Abs. 2 SGB VI
- Hauptberuf -
Beschäftigungen in Japan sind bei der Feststellung des Hauptberufes grundsätzlich nicht heranzuziehen. Der bisherige Beruf ist ausschließlich unter Berücksichtigung der Beschäftigungen und Tätigkeiten festzustellen, die der Versicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften unterliegen (BSG vom 14.12.1998, AZ: B 5 RJ 60/97 R). Dabei werden eine in Japan erworbene berufliche Qualifikation und eine in Japan ausgeübte Berufstätigkeit gegebenenfalls insoweit berücksichtigt, als davon die Berufsgruppeneinstufung der (späteren) in Deutschland ausgeübten Tätigkeit abhängig ist.
Ein Beruf, bei dessen Aufgabe die Wartezeit noch nicht erfüllt war, kann nicht Hauptberuf sein. War im Zeitpunkt der Aufgabe der in Deutschland versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit jedoch die Wartezeit zusammen mit japanischen Versicherungszeiten erfüllt, kann auch eine nur kurzfristig im Bundesgebiet ausgeübte Tätigkeit den Hauptberuf darstellen (BSG vom 26.06.1980, AZ: 5 RJ 30/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 65 und BSG vom 22.03.1988, AZ: 8/5a RKn 17/87, SozR 2200 § 1246 Nr. 155). - § 252 Abs. 8 SGB VI
- Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft -
Eine Arbeitslosigkeit in Japan mit eingeschränkter Vermittlungsbereitschaft begründet keine Anrechnungszeit.
Übersicht über die Wirkung japanischer Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb
Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick, wie im japanischen Versicherungsverlauf J/D 4 als Beitragszeit eingetragene japanische Versicherungszeiten bei Anwendung der wichtigsten deutschen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden. Sie ersetzt nicht die Ausführungen in den Abschnitten 5.1 bis 5.5 sowie Abschnitt 6 zur Berücksichtigung japanischer Versicherungszeiten und Tatbestände.
Pflichtbeiträge aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit | Pflichtbeiträge unterhaltsberechtigter Ehegatten | freiwillige Beiträge | gleichgestellte Zeiten ohne Beitragsleistung | |
Kennziffer im J/D 4: | 1, 2, 7 | 3 | 4 | 5, 6 |
Wartezeit 5, 15, 20, 35 Jahre (siehe Abschnitt 5.1) | x | x | x | x |
Wartezeit 45 Jahre vor dem 01.07.2014 (vergleiche Abschnitt 5.1) | x | - | - | - |
Wartezeit 45 Jahre ab dem 01.07.2014 (siehe Abschnitt 5.1) | x | - | x¹ | - |
Wartezeiterfüllung vor 01.01.1984 (siehe Abschnitt 5.1) | x | x | x | x |
vorzeitige Wartezeiterfüllung - ein Jahr/sechs KM Pflichtbeiträge (siehe Abschnitt 5.2) | x | - | - | - |
besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (siehe Abschnitt 5.3) | x | - | - | - |
Anwartschaftserhaltungszeiten (siehe Abschnitt 5.4) | x | x | x | x |
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 70 Abs. 3a SGB VI (siehe Abschnitt 5.5) | x | x | x | x |
Vertrauensschutzregelung 35 Jahre beziehungsweise 40 Jahre für §§ 77 Abs. 4, 264d S. 2 SGB VI ab dem 01.07.2014 (siehe Abschnitt 5.5) | x | - | x¹ | - |
25 Jahre rentenrechtliche Zeiten für Rentensplitting (siehe Abschnitt 5.5) | x | x | x | x |
mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten (siehe Abschnitt 5.5) | x | - | - | - |
35 Jahre rentenrechtliche Zeiten für § 262 SGB VI (siehe Abschnitt 5.5) | x | x | x | x |
1) | Sofern mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Nicht zu berücksichtigen sind freiwillige Beiträge in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn, wenn gleichzeitig Zeiten der Arbeitslosigkeit vorliegen (Ausnahme: Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers oder Bezug einer einkommensabhängigen Leistung wegen Arbeitslosigkeit mit Fürsorge-/Sozialhilfecharakter, siehe Abschnitt 5.1). |
Rentenberechnung
Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt nach innerstaatlichem Recht, weil eine zwischenstaatliche Rentenberechnung durch Art. 11 Abs. 4 SVA-Japan in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SVA-Japan ausdrücklich ausgeschlossen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf deutsche Rente nur infolge Berücksichtigung japanischer Versicherungszeiten besteht.
Dies bedeutet, dass
- Entgeltpunkte nur aus den rentenrechtlichen Zeiten ermittelt werden können, die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind;
- japanische Versicherungszeiten weder in die Grundbewertung (§ 72 Abs. 1 SGB VI) noch in die Vergleichsbewertung (§ 73 SGB VI) als rentenrechtliche Zeiten einfließen. Sie gelten insoweit als Beitragslücke und haben danach keinen Einfluss auf die Bewertung deutscher beitragsfreier beziehungsweise beitragsgeminderter Zeiten.
Nur in besonderen Fällen können japanische Versicherungszeiten die Ermittlung von Entgeltpunkten und damit die Höhe der deutschen Rente beeinflussen (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Japan, Abschnitt 2).
- Beispiel 1: Keine doppelte Berücksichtigung der Versicherungszeiten
- Beispiel 2: Zusammentreffen von deutschen und japanischen Versicherungszeiten
- Beispiel 3: Zusammentreffen von nicht anspruchsbegründenden deutschen mit anspruchsbegründenden japanischen Versicherungszeiten
- Beispiel 4: Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen
Beispiel 1: Keine doppelte Berücksichtigung der Versicherungszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |||
Antrag auf Regelaltersrente; | |||
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland | (Pflichtbeiträge) | 01.01.1970 bis 31.05.1974 | 53 Monate |
Rentenrechtliche Zeiten in Japan | (Pflichtbeiträge) | 01.05.1974 bis 30.11.1974 | 7 Monate |
Lösung: | |||
Es besteht kein Anspruch auf Regelaltersrente, weil für die Wartezeit nur 59 Monate zu berücksichtigen sind. | |||
Der Zeitraum vom 01.05.1974 bis 31.05.1974 ist doppelt belegt und kann nur einmal berücksichtigt werden. |
Beispiel 2: Zusammentreffen von deutschen und japanischen Versicherungszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |||
Antrag auf Regelaltersrente; | |||
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland | (Pflichtbeiträge) | 01.01.1970 bis 31.05.1974 | 53 Monate |
Rentenrechtliche Zeiten in Japan | (Pflichtbeiträge) | 01.05.1974 bis 31.12.1974 | 8 Monate |
Lösung: | |||
Der Zeitraum vom 01.05.1974 bis 31.05.1974 (Zusammentreffen von deutschen mit japanischen Pflichtbeitragszeiten) ist doppelt belegt und kann nur einmal berücksichtigt werden. | |||
Für den Monat Mai 1974 wird vorrangig die deutsche Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. | |||
Die Wartezeit ist durch die Zusammenrechnung mit den japanischen Versicherungszeiten (7 Kalendermonate) zwischenstaatlich erfüllt. | |||
Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente, weil für die Wartezeit insgesamt 60 Monate zu berücksichtigen sind. |
Beispiel 3: Zusammentreffen von nicht anspruchsbegründenden deutschen mit anspruchsbegründenden japanischen Versicherungszeiten
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |||
Antrag auf Regelaltersrente; | |||
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland | (Schule) | 01.01.1970 bis 31.03.1971 | 15 Monate |
(Pflichtbeiträge) | 01.04.1971 bis 31.05.1974 | 38 Monate | |
Rentenrechtliche Zeiten in Japan | (Pflichtbeiträge) | 01.10.1970 bis 31.03.1971 | 6 Monate |
(Pflichtbeiträge) | 01.10.1974 bis 31.01.1976 | 16 Monate | |
Lösung: | |||
Es besteht Anspruch auf Regelaltersrente; die Wartezeit ist mit 60 Monaten erfüllt. | |||
Da das Abkommen keine Verdrängungsvorschriften enthält, sind im Interesse des Berechtigten die japanischen anspruchsbegründenden Beitragszeiten zu berücksichtigen. |
Beispiel 4: Zusammentreffen von freiwilligen Beiträgen mit Pflichtbeiträgen
(Beispiel zu Abschnitt 4) | |||
Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Leistungsfall eingetreten am 31.07.2015. | |||
Die medizinischen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegen vor. | |||
Rentenrechtliche Zeiten in Deutschland | (Pflichtbeiträge) | 01.08.2001 bis 31.07.2007 | 72 Monate |
(freiwillige Beiträge) | 01.08.2007 bis 31.07.2015 | 96 Monate | |
Rentenrechtliche Zeiten in Japan | (Pflichtbeiträge) | 01.08.2007 bis 31.07.2015 | 96 Monate |
Lösung: | |||
Es besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. | |||
Die Wartezeit wird bereits innerstaatlich erfüllt. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (36 in 60) sind nur unter Berücksichtigung der japanischen Beiträge zwischenstaatlich erfüllt. | |||
Da das Abkommen keine Verdrängungsvorschriften enthält, sind die Zeiten zu berücksichtigen, die im Ergebnis zu einem Anspruch führen. | |||
In die Berechnung der Rente fließen aber ausschließlich nur die deutschen rentenrechtlichen Zeiten ein (siehe GRA zu Art. 12 SVA-Japan). |
Gesetz zu dem Abkommen vom 20.04.1998 |
Inkrafttreten: 08.10.1999 (Gesetz), 01.02.2000 (Abkommen) Quelle: Bundesgesetzblatt II 1999, S. 874 ff. |
Mit dem vorgenannten Gesetz wurde das Abkommen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 11 SVA-Japan sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden zum 01.02.2000 in Kraft getreten.