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Artikel 12 SVA-Indien: Besonderheiten für den deutschen Träger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.05.2017
Version002.00

(1) Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte sind die Entgeltpunkte, die sich nach den deutschen Rechtsvorschriften ergeben.

(2) Die Bestimmung über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten gilt entsprechend für Leistungen, deren Erbringung im Ermessen eines Trägers liegt.

(3) Nach den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten werden in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt worden sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, so berücksichtigt der deutsche Träger die nach den indischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur insoweit, als während dieser Zeiträume gleichartige Tätigkeiten verrichtet worden sind.

(4) Setzt der Anspruch auf Leistungen nach den deutschen Rechtsvorschriften voraus, dass bestimmte Versicherungszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitraums zurückgelegt worden sind, und sehen die Rechtsvorschriften ferner vor, dass sich dieser Zeitraum durch bestimmte Tatbestände oder Versicherungszeiten verlängert, so werden für die Verlängerung auch Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats oder vergleichbare Tatbestände im anderen Vertragsstaat berücksichtigt. Vergleichbare Tatbestände sind Zeiten, in denen Invaliditäts- oder Altersrenten oder Leistungen wegen Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfällen (mit Ausnahme von Renten) nach den Rechtsvorschriften der Republik Indien gezahlt wurden und Zeiten der Kindererziehung in der Republik Indien.

(5) Die nach der Bestimmung über die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten werden nur im tatsächlichen zeitlichen Ausmaß berücksichtigt.

(6) Sich gewöhnlich außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhaltende Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 oder die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden ist, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nur nach Maßgabe dieser Verordnungen berechtigt.

(7) Indische Staatsangehörige, die sich gewöhnlich außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser Beitragszeiten für mindestens 60 Monate zurückgelegt haben; günstigere innerstaatliche Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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