Übersicht zum SVA-Australien
veröffentlicht am |
02.05.2020 |
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Änderung | In Abschitt 17 wurde lediglich der neue Name des australischen Trägers aufgenommen. |
Stand | 21.04.2020 |
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Rechtsgrundlage | SVA-Australien |
Version | 002.00 |
- Allgemeines
- Begriffsbestimmungen
- Sachlicher Geltungsbereich
- Persönlicher Anwendungsbereich
- Gleichbehandlung
- Rentenzahlung
- Gebietsgleichstellung
- Regelungen zur Versicherungspflicht
- Zusammenrechnung in Bezug auf deutsche Leistungen
- Dehnungstatbestände
- Rentenberechnung in Bezug auf deutsche Leistungen
- Gegenseitige Hilfe
- Gebühren
- Verkehrssprachen
- Einreichung von Schriftstücken
- Datenschutz
- Durchführungsvereinbarungen und Verbindungsstellen
- Währung und Umrechnungskurs
- Erstattung von überzahlten Leistungen
- Berücksichtigung von Ansprüchen nach dem Abkommen
- Freiwillige Versicherung
- Beitragserstattung
- KVdR, PflegeV, Beitragszuschuss
- Allgemeines
- Begriffsbestimmungen
- Sachlicher Geltungsbereich
- Persönlicher Anwendungsbereich
- Gleichbehandlung
- Rentenzahlung
- Gebietsgleichstellung
- Regelungen zur Versicherungspflicht
- Zusammenrechnung in Bezug auf deutsche Leistungen
- Dehnungstatbestände
- Rentenberechnung in Bezug auf deutsche Leistungen
- Gegenseitige Hilfe
- Gebühren
- Verkehrssprachen
- Einreichung von Schriftstücken
- Datenschutz
- Durchführungsvereinbarungen und Verbindungsstellen
- Währung und Umrechnungskurs
- Erstattung von überzahlten Leistungen
- Berücksichtigung von Ansprüchen nach dem Abkommen
- Freiwillige Versicherung
- Beitragserstattung
- KVdR, PflegeV, Beitragszuschuss
Allgemeines
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit vom 13.12.2000 (SVA-Australien) ist am 01.01.2003 in Kraft getreten. Es regelt die rentenrechtlichen Beziehungen beider Vertragsparteien.
Das Abkommen vom 09.02.2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen (ErgA-Australien) ist am 01.10.2008 in Kraft getreten. Es regelt das anzuwendende Recht, die Entsendung und ermöglicht Ausnahmegenehmigungen.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Rechtsgrundlagen Australien entnommen werden. Eine Übersicht zur Verwaltungsvereinbarung gibt die GRA zu Übersicht VV zum SVA-Australien.
Begriffsbestimmungen
Der Art. 1 SVA-Australien regelt, wie bestimmte, im Abkommen verwendete wichtige Ausdrücke wie „Staatsangehöriger“, „Rechtsvorschriften“, „Träger“ oder „Leistung“ zu verstehen sind (Legaldefinition). Er definiert auch, was unter „deutschen Versicherungszeiten“ und „australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens“ zu verstehen ist.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 1 SVA-Australien entnommen werden.
Sachlicher Geltungsbereich
Der Art. 2 SVA-Australien regelt, auf welches innerstaatliche Recht das Abkommen anwendbar ist (sachlicher Geltungsbereich). Für die Bundesrepublik Deutschland umfasst der sachliche Geltungsbereich des Abkommens die Rechtsvorschriften über die Rentenversicherung, die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung und über die Alterssicherung der Landwirte. Für Australien umfasst der sachliche Geltungsbereich lediglich die australischen Gesetze der sozialen Sicherheit, soweit sie bestimmte Leistungen vorsehen oder auf sie angewendet werden.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 2 SVA-Australien entnommen werden.
Persönlicher Anwendungsbereich
Der Art. 3 SVA-Australien regelt, auf welche Personen das Abkommen anwendbar ist (persönlicher Geltungsbereich). Das Abkommen mit Australien gehört zu den sogenannten „offenen Abkommen“. Danach wird es deutscherseits auf alle Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit oder den sonstigen Status angewandt, wenn für sie die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsparteien gelten oder galten. Australischerseits gilt das Abkommen für alle Personen, die Einwohner Australiens sind oder waren und für Personen, die von diesen Rechte ableiten.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 3 SVA-Australien entnommen werden.
Gleichbehandlung
Der Art. 4 SVA-Australien regelt, welche Personen den eigenen Staatsangehörigen gleichstehen (Gleichbehandlung). Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften stehen die in Art. 3 Buchst. a Ziff. i bis iv SVA-Australien genannten Personen deutschen Staatsangehörigen gleich. Bedingung ist, dass diese sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, also in Deutschland oder in Australien gewöhnlich aufhalten. Bei Anwendung der australischen Rechtsvorschriften stehen die in Art. 3 Buchst. b SVA-Australien genannten australischerseits erfassten Personen einander gleich.
Darüber hinaus werden deutsche Leistungen an australische Staatsangehörige wie an deutsche Staatsangehörige erbracht, auch wenn sich diese gewöhnlich außerhalb von Deutschland und Australien aufhalten.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 4 SVA-Australien entnommen werden.
Rentenzahlung
Alle einem Deutschen gleichgestellten Personen (Art. 3 Buchst. a Ziff. i bis iv SVA-Australien) erhalten bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien Renten wie Deutsche, die sich gewöhnlich in Australien aufhalten. Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Australiens in einem Drittstaat erhalten nur australische Staatsangehörige Renten wie Deutsche. Aufgrund der nur bedingten Gebietsgleichstellung kann es auch für Deutsche zu Einschränkungen kommen.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Art. 4 SVA-Australien, Abschnitte 2.2 und 5 entnommen werden.
Gebietsgleichstellung
Der Art. 5 SVA-Australien regelt die Gebietsgleichstellung. Deutsche Rechtsvorschriften, die den Anspruch oder die Zahlung vom gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Inland) abhängig machen, gelten grundsätzlich nicht für die in Art. 3 Buchst. a Ziff. i bis iv SVA-Australien genannten Personen, die sich gewöhnlich in Australien aufhalten. Einschränkungen ergeben sich jedoch aufgrund der Nr. 3 SP zum SVA-Australien.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 5 SVA-Australien entnommen werden.
Regelungen zur Versicherungspflicht
Die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten in Bezug auf die Versicherungspflicht wird im Ergänzungsabkommen mit Australien geregelt.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum ErgA-Australien Übersicht entnommen werden.
Zusammenrechnung in Bezug auf deutsche Leistungen
Der Art. 6 SVA-Australien regelt für die deutsche Seite den Anspruchserwerb. Wegen der Unterschiedlichkeit der Systeme gibt es im Abkommen mit Australien keine gemeinsame Regelung zur Berücksichtigung von Versicherungszeiten. Für den Erwerb des deutschen Leistungsanspruchs werden neben deutschen Versicherungszeiten auch australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens berücksichtigt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Setzt der Anspruch auf Leistungen „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ voraus, werden für die Zusammenrechnung nur australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens berücksichtigt, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (Nr. 4 Buchst. b SP zum SVA-Australien).
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 6 SVA-Australien, Abschnitte 2 und 2.5 entnommen werden.
Dehnungstatbestände
Die Nr. 4 Buchst. c SP zum SVA-Australien regelt die Berücksichtigung australischer Sachverhalte als Dehnungstatbestände. Für die Verlängerung von Rahmenzeiträumen, in denen das deutsche Recht bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei bestimmten Altersrenten „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ fordert, werden auch bestimmte vergleichbare australische Sachverhalte berücksichtigt.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 6 SVA-Australien, Abschnitt 2.7 entnommen werden.
Rentenberechnung in Bezug auf deutsche Leistungen
Der Art. 6 SVA-Australien regelt für die deutsche Seite auch die Rentenberechnung. Die Berechnung der deutschen Rente erfolgt nur aus den deutschen Zeiten. Den australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens werden keine Entgelte zugeordnet und aus ihnen werden keine Entgeltpunkte ermittelt. Sie können aber indirekt die deutsche Rentenhöhe beeinflussen.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 6 SVA-Australien, Abschnitt 5 entnommen werden.
Gegenseitige Hilfe
Der Art. 10 SVA-Australien enthält Regelungen zur gegenseitigen Hilfe. Danach leisten sich die Träger der Vertragsparteien kostenlos Hilfe bei der Durchführung des Abkommens und der eigenen vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften. Die (Amts-)Hilfe kann auch ärztliche Untersuchungen auf Kosten des beauftragenden Trägers umfassen. Daneben müssen die Verbindungsstellen auch Auskünfte und Unterlagen sowie ärztliche Angaben übermitteln, die zur Erhaltung der Rechte und Pflichten von Beteiligten erforderlich sind.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 10 SVA-Australien entnommen werden.
Gebühren
Der Art. 11 SVA-Australien regelt die Befreiung von Gebühren und von Echtheitsbestätigungen. So werden nationale Gebührenbefreiungen auch auf Urkunden erweitert, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei vorzulegen sind. Urkunden, die in Anwendung des Abkommens oder der von ihm erfassten Rechtsvorschriften vorzulegen sind, bedürfen zudem keiner amtlichen Bestätigung über ihre Echtheit (Legalisation).
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 11 SVA-Australien entnommen werden.
Verkehrssprachen
Der Art. 12 SVA-Australien regelt die Unmittelbarkeit sowohl für den Kontakt der Träger untereinander als auch mit den beteiligten Personen. Danach können sowohl die Träger der Vertragsparteien miteinander als auch die Träger mit den Beteiligten unmittelbar, das heißt direkt verkehren. Sie dürfen sich dazu ihrer eigenen Amtssprache als Verkehrssprache bedienen, müssen also nicht die Amtssprache der anderen Vertragspartei nutzen.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 12 SVA-Australien entnommen werden.
Einreichung von Schriftstücken
Der Art. 13 SVA-Australien regelt das Einreichen von Schriftstücken und die Antragsgleichstellung. Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe können fristwahrend auch bei berechtigten Stellen der anderen Vertragspartei eingereicht werden. Daneben richten sich Anträge auch auf Leistungen der anderen Vertragspartei (Antragsgleichstellung), wenn die Angaben auf einen entsprechenden Anspruch hindeuten, die Leistungsfeststellung nicht zulässigerweise aufgeschoben wird und der Antrag oder eine Kopie (Formblatt D/AUS 3) innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung bei der anderen Vertragspartei eingeht.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 13 SVA-Australien entnommen werden.
Datenschutz
Der Art. 15 SVA-Australien enthält die Datenschutzklausel zum Abkommen. Daten über eine Person, insbesondere über an diese Person geleistete Zahlungen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn ab 01.01.2003 (Inkrafttreten des Abkommens) eine deutsche Leistung beantragt wird oder in Fällen aus der Zeit vor dem 01.01.2003 eine Ermächtigung dazu vorliegt. Bei Altersrentenanträgen ab 01.01.2003, die einer am 01.01.2003 bezogenen deutschen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit folgen, ist ebenfalls eine Ermächtigung zur Übermittlung notwendig.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 15 SVA-Australien entnommen werden.
Durchführungsvereinbarungen und Verbindungsstellen
Der Art. 16 SVA-Australien ermöglicht den Abschuss von Durchführungs- und Verwaltungsvereinbarungen und legt die Verbindungsstellen fest. Eine Durchführungsvereinbarung zwischen der deutschen und der australischen Regierung zum Abkommen vom 13.12.2000 ist nicht abgeschlossen worden. Verbindungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Durchführung des Abkommens im Verhältnis zu Australien sind die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, Bund und Knappschaft-Bahn-See; für die Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung die Deutsche Rentenversicherung Saarland (siehe GRA zu § 128a SGB VI, Abschnitt 3). Als Verbindungsstelle für die australische Seite fungiert Services Australia, International Services (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Australien, Abschnitt 3).
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Übersicht VV zum SVA-Australien entnommen werden.
Währung und Umrechnungskurs
Der Art. 17 SVA-Australien regelt, in welcher Währung Leistungen an Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erbracht werden und welcher Umrechnungskurs dabei maßgebend ist. Geldleistungen können sowohl in der Währung der einen als auch der anderen Vertragspartei oder eines Drittstaates wirksam an Personen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erbracht werden. Maßgebender Umrechnungskurs ist der Tag der Übermittlung.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 17 SVA-Australien entnommen werden.
Erstattung von überzahlten Leistungen
Der Art. 14 SVA-Australien regelt die Erstattung von überzahlten Leistungen. Ein Ausgleich kann über Nachzahlungen erfolgen, die bei den Trägern für den Überzahlungszeitraum an die gleiche Person noch zur Verfügung stehen.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 14 SVA-Australien entnommen werden.
Berücksichtigung von Ansprüchen nach dem Abkommen
Der Art. 19 SVA-Australien regelt das Übergangsrecht. Auch die vor dem 01.01.2003 (Inkrafttreten des Abkommens) eingetretenen rechtserheblichen Ereignisse sind zu berücksichtigen. Leistungsansprüche nach dem Abkommen können frühestens ab dem 01.01.2003 begründet werden. Bestandsrenten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten konnten nach dem Abkommen neu festgestellt und Ablehnungsbescheide entsprechend überprüft werden.
Nähere Einzelheiten können der GRA zum Art. 19 SVA-Australien entnommen werden.
Freiwillige Versicherung
Die Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Australien regelt, wann eine freiwillige Versicherung nach dem Abkommen möglich ist. Für deutsche Staatsangehörige wird die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung nicht berührt. Australische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der EU (also auch in Australien) sind zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie für mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt haben.
Nähere Einzelheiten können der GRA zur Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Australien entnommen werden.
Beitragserstattung
Das Abkommen enthält keine Regelung zur Beitragserstattung, diese richtet sich nach innerstaatlichem Recht (siehe GRA zu § 210 SGB VI). Das Abkommen wirkt sich aber über die Regelungen zur freiwilligen Versicherung (Nr. 2 Buchst. c SP zum SVA-Australien) und zur Zusammenrechnung (Art. 6 SVA-Australien) indirekt auf die Möglichkeit einer Beitragserstattung aus.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu Beitragserstattung Australien entnommen werden.
KVdR, PflegeV, Beitragszuschuss
Das Abkommen enthält keine Regelungen über die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und die Pflegeversicherung (PflegeV). Eine Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft in der deutschen gesetzlichen Kranken- oder Pflegeversicherung ist bei gewöhnlichem Aufenthalt in Australien nicht zulässig. Das Abkommen wirkt sich aber über die Regelung zur Gebietsgleichstellung (Art. 5 SVA-Australien) indirekt auf die Zahlung eines Zuschusses zur Krankenversicherung an Deutsche und diesen gleichgestellten Personen (Art. 3 Buchst. a Ziff. i bis iv SVA-Australien) aus. Die australische gesetzliche Einwohner-Pflicht-Krankenversicherung schließt den Zuschuss seit dem 01.05.2007 aber regelmäßig aus.
Nähere Einzelheiten können der GRA zu KVdR/PflegeV/BZ Australien entnommen werden.