Artikel 1 SVA-Australien: Begriffsbestimmungen
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
---|
Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Version | 001.00 |
(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a) | „Staatsangehöriger“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, in Bezug auf Australien einen Staatsbürger Australiens; |
b) | „Rechtsvorschriften“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Gesetze, Verordnungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen, in Bezug auf Australien die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Gesetze; |
c) | „zuständige Behörde“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland |
d) | „Träger“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften obliegt, in Bezug auf Australien die Einrichtung oder die Stelle, der die Ausführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Gesetze obliegt; |
e) | „deutsche Versicherungszeit" eine Beitragszeit oder eine andere Zeit, soweit sie nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch einer Beitragszeit gleichsteht; |
f) | „australische Wohnzeit während des Arbeitslebens" eine Zeit, die als solche in den australischen Rechtsvorschriften bestimmt ist; |
g) | „Leistung" in Bezug auf eine Vertragspartei eine nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehene Leistung, Rente oder Beihilfe einschließlich aller Zulagen oder Erhöhungen; |
h) | „verwitwete Person" in Bezug auf Australien eine Person, die aufgrund des Todes ihres Partners keinen Partner mehr hat, jedoch nicht eine Person, die einen neuen Partner hat; |
i) | „Pflegezahlung" in Bezug auf Australien eine Pflegezahlung für den Partner einer Person, die eine australische Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente erhält. |
(2) Ausdrücke, deren Bedeutung in Absatz 1 nicht bestimmt ist, haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften haben.