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Artikel 1 SVA-Australien: Begriffsbestimmungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2003
Version001.00

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a)„Staatsangehöriger“
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
in Bezug auf Australien
einen Staatsbürger Australiens;
b)„Rechtsvorschriften“
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
die Gesetze, Verordnungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen,
in Bezug auf Australien
die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Gesetze;
c)

„zuständige Behörde“

in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung,
in Bezug auf Australien
den Staatssekretär beim Commonwealth-Ministerium (Secretary to the Commonwealth Department), das für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Gesetze verantwortlich ist;

d)„Träger“
in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
die Einrichtung oder die Behörde, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a genannten Rechtsvorschriften obliegt,
in Bezug auf Australien
die Einrichtung oder die Stelle, der die Ausführung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Gesetze obliegt;
e)„deutsche Versicherungszeit"
eine Beitragszeit oder eine andere Zeit, soweit sie nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch einer Beitragszeit gleichsteht;
f)„australische Wohnzeit während des Arbeitslebens"
eine Zeit, die als solche in den australischen Rechtsvorschriften bestimmt ist;
g)„Leistung"
in Bezug auf eine Vertragspartei eine nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei vorgesehene Leistung, Rente oder Beihilfe einschließlich aller Zulagen oder Erhöhungen;
h)„verwitwete Person"
in Bezug auf Australien eine Person, die aufgrund des Todes ihres Partners keinen Partner mehr hat, jedoch nicht eine Person, die einen neuen Partner hat;
i)„Pflegezahlung"
in Bezug auf Australien eine Pflegezahlung für den Partner einer Person, die eine australische Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente erhält.

(2) Ausdrücke, deren Bedeutung in Absatz 1 nicht bestimmt ist, haben die Bedeutung, die sie nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften haben.

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