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Art. 1 SVA-Australien: Begriffsbestimmungen - Staatsangehöriger, Versicherungs- und Wohnzeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.02.2025

Änderung

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024 wurde berücksichtigt.

Dokumentdaten
Stand06.01.2025
Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Australien

Version007.00

Inhalt der Regelung

Der Art. 1 SVA-Australien regelt, wie bestimmte, im Abkommen verwendete wichtige Ausdrücke zu verstehen sind (Legaldefinitionen), um einer unterschiedlichen Auslegung vorzubeugen. Ist ein Ausdruck nicht definiert, wird auf dessen Bedeutung nach innerstaatlichem Recht zurückgegriffen.

Im Folgenden werden die Begriffe „Staatsangehöriger“, „deutsche Versicherungszeit“ und „australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens“ näher erläutert.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Begriffsbestimmungen

Staatsangehöriger

  • Art. 3 Buchst. a Ziff. i SVA-Australien
    Das Abkommen gilt bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften unter anderem für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten (persönlicher Geltungsbereich).
  • Art. 4 SVA-Australien
    Bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften werden bestimmte Personen wie die eigenen Staatsangehörigen behandelt und Leistungen sind an Staatsangehörige des anderen Vertragsstaats wie an die eigenen Staatsangehörigen zu erbringen (Gleichbehandlung).

Versicherungszeiten

  • Art. 6 SVA-Australien und Art. 7 SVA-Australien
    Diese Vorschriften regeln die Berücksichtigung von australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens und deutschen Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs.
  • Nr. 4 Buchst. b SP zur SVA-Australien
    Deutschen Pflichtbeitragszeiten stehen Wohnzeiten in Australien gleich, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde.
  • Art. 16 Abs. 3 SVA-Australien
    Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen innerhalb der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung bestimmt sich unter anderem durch deutsche Versicherungszeiten und australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens.
  • Art. 19 Abs. 2 SVA-Australien
    Bei Anwendung des Abkommens werden alle Versicherungszeiten und Zeiten als Einwohner Australiens berücksichtigt, auch wenn sie vor dem Inkrafttreten am 01.01.2003 liegen.

Staatsangehöriger

Der Art. 1 Abs. 1 Buchst. a SVA-Australien enthält die Definition, was im Abkommen unter „Staatangehörigen“ zu verstehen ist, um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, etwa den persönlichen Geltungsbereich (siehe Abschnitt 1.1).

In Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland bedeutet Staatsangehöriger „einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“. Dies entspricht der Definition aus § 2 Abs. 1a SGB IV in Verbindung mit Art. 116 GG. Darunter werden zum einen Deutsche im Sinne des § 1 StAG verstanden, also die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, zum anderen auch sogenannte Statusdeutsche. Dies sind Personen, die als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31.12.1937 Aufnahme gefunden haben. Auch diese Personen besitzen heute fast alle die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 40a StAG). Wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird, ist in § 3 StAG aufgeführt. Das Auswärtige Amt gibt dazu einige Erläuterungen. Seit dem 27.06.2024, dem Tag des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetzes (StARModG, BGBl. 2024 I Nr. 104), ist es möglich die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren. Gleichermaßen können deutsche Staatsangehörige eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren.

In Bezug auf Australien bedeutet Staatsangehöriger „einen Staatsbürger Australiens“. Der Erwerb und Verlust der australischen Staatsbürgerschaft werden im Australian Citizenship Act 2007 geregelt. Die australische Staatsbürgerschaft wird regelmäßig durch Geburt in Australien erworben, wenn im Zeitpunkt der Geburt mindestens ein Elternteil australischer Staatsbürgerschaft oder permanent resident (Inhaber einer Daueraufenthaltsgenehmigung für Australien) ist. Weitere Erwerbsmöglichkeiten bestehen zum Beispiel bei Adoption oder auf Antrag, wenn bestimmte Aufenthaltserfordernisse erfüllt sind und ein Einbürgerungstest (citizenship test) bestanden wurde (siehe Länderinformation Australien des Bundesverwaltungsamts). Als Nachweis der australischen Staatsbürgerschaft dienen das „Certificate of Australian Citizenship“ oder das „Certificate of evidence of Australian Citizenship“, zur Glaubhaftmachung genügen die Vorlage eines gültigen australischen Reisepasses oder die Bestätigung durch den australischen Träger in den zwischenstaatlichen Antragsformblättern (siehe GRA zu § 21 SGB X, Art. 4 Abs. 2 VV zum SVA-Australien).

Deutsche Versicherungszeiten

Der Art. 1 Abs. 1 Buchst. e SVA-Australien enthält die Definition, was im Abkommen unter „deutscher Versicherungszeit“ zu verstehen ist (analog zum Urteil des BSG vom 04.03.1982, AZ: 4 RJ 139/80, SozR 6805 Art. 22 Nr. 4), um daran anknüpfend Weiteres zu regeln, wie etwa die Zusammenrechnung für den Erwerb des Leistungsanspruchs (siehe Abschnitt 1.1).

Nach der Definition im Abkommen ist eine deutsche Versicherungszeit eine „Beitragszeit“ oder „eine andere Zeit, soweit sie nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch einer Beitragszeit gleichsteht“.

  • Beitragszeiten sind Zeiten, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind oder Pflichtbeiträge als gezahlt gelten (siehe GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2.1). Dazu gehören auch
    • Beitragszeiten aus Gutschrift an Entgeltpunkten für gleichzeitige Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder,
    • Zeiten der fiktiven Nachversicherung,
    • Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach §§ 15 und 16 FRG,
    • Beitragszeiten nach dem WGSVG oder dem ZRBG,
    • Beitragszeiten, die aufgrund von Versicherungslastregelungen in der Deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen, Abschnitt 2).
  • Die anderen Zeiten müssen nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch einer Beitragszeit gleichstehen, also auf die Wartezeit anrechenbar sein. Darunter fallen (siehe GRA zu § 51 SGB VI, Abschnitt 2)
    • Ersatzzeiten,
    • Anrechnungszeiten,
    • Berücksichtigungszeiten und
    • Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich, Rentensplitting oder aus geringfügiger nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung.

Liegen weniger als 25 Jahre deutsche rentenrechtliche Zeiten vor, kann über eine Gutschrift von Beitragszeiten - weil gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für mehrere Kinder vorliegen (§ 55 Abs. 1 S. 3 SGB VI in Verbindung mit § 70 Abs. 3a Buchst. b SGB VI) - erst entschieden werden, wenn die australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens bekannt sind.

Keine deutschen Versicherungszeiten

Nach der Definition im Abkommen ist eine deutsche Versicherungszeit eine „Beitragszeit“ oder „eine andere Zeit, soweit sie nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch einer Beitragszeit gleichsteht“.

  • Keine Beitragszeiten sind danach Beiträge/Beträge, die nicht oder nicht zusätzlich auf die allgemeine Wartezeit anrechenbare Zeiten sind. Dazu gehören
  • Keine anderen Zeiten im Sinne des Abkommens sind die rentenrechtlichen Zeiten, die nicht auf die Wartezeit anrechenbar sind. Dazu gehören
  • Ausländische Zeiten, die aufgrund anderer Sozialversicherungsabkommen oder des Europarechts in der Deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden, können keine „deutsche Versicherungszeit“ sein. Dies sind
    • polnische Zeiten, nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen vom 09.10.1975 (siehe GRA zu Art. 4 DPRA , Abschnitt 3),
    • ausländische „weniger als“-Zeiten, nach dem Europarecht oder anderen Sozialversicherungsabkommen (siehe GRA zu Art. 57 VO (EG) Nr. 883/2004, Abschnitt 3) und
    • ausländische Zeiten, nach den Sozialversicherungsabkommen der DDR mit Bulgarien, Rumänien, der ehemaligen Tschechoslowakei, der ehemaligen UdSSR oder Ungarn.
      Beachte:
      Sind polnische Zeiten alternativ auch nach dem FRG anrechenbar, werden sie zu „deutschen Versicherungszeiten“ im Sinne des Abkommens.
  • Deutsche ausgeschiedene Zeiten, die aufgrund von zwischenstaatlichen Versicherungslastregelungen nicht mehr in der Deutschen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, sind keine „deutsche Versicherungszeit“ mehr (siehe GRA zu Versicherungslastregelungen, Abschnitt 3).
  • Beschäftigungszeiten in einem Sonderversorgungssystem einer internationalen Organisation nach dem RVIOBeschZG sind ebenfalls keine deutschen Versicherungszeiten (siehe GRA zu § 3 RVIOBeschZG, Abschnitt 2).

Bescheinigung deutscher Versicherungszeiten

Die deutschen Versicherungszeiten werden dem australischen Träger im Rahmen der gegenseitige Hilfe (Art. 10 Abs. 4 SVA-Australien, Art. 4 Abs. 4 VV zum SVA-Australien, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 Buchst. bVV zum SVA-Australien sowie Art. 5 VV zum SVA-Australien) zur Prüfung der dortigen Anspruchsvoraussetzungen mitgeteilt (Art. 7 SVA-Australien). Dazu dient das Formblatt D/AUS 4 (AGZWSR 2/1999, TOP 16). Nicht lagerbare Wartezeitmonate werden dabei ohne zeitliche Zuordnung bescheinigt (AGZWSR 2/2008, TOP 2).

Beachte:

In Bestandsfällen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 01.01.2003 muss auch für die Bekanntgabe deutscher Versicherungszeiten der Datenschutz gewahrt werden (siehe GRA zu Art. 15 SVA-Australien, Abschnitt 3).

Bei der australischen Rente für eine verwitwete Person, also dem Erziehungsgeld für Alleinerziehende (Parenting Payment Single) kommt es auf die Wohnzeiten des hinterbliebenen Ehegatten, also der verwitwete Person selbst an, gleiches galt bei dem bis 20.03.2020 bestehenden Hinterbliebenengeld (Bereavement Allowance). Um auch die „deutschen Versicherungszeiten“ des Verstorbenen berücksichtigen zu können, werden diese ausdrücklich gleichgestellt (Art. 7 Abs. 5 SVA-Australien). Der australischen Seite werden neben den deutschen Versicherungszeiten des Verstorbenen auf Anforderung auch die deutschen Versicherungszeiten des hinterbliebenen Ehegatten, der verwitweten Person mitgeteilt (Art. 4 Abs. 4 Buchst. b VV zum SVA-Australien).

Australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens

Eine australische Wohnzeit während des Arbeitslebens (period of Australian working life residence - AWLR) ist nach der Definition des Art. 1 Abs. 1 Buchst. f SVA-Australien „eine Zeit, die als solche in den australischen Rechtsvorschriften bestimmt ist“. Danach ist dies die Zeit zwischen der Vollendung des 16. Lebensjahres und dem australischen Rentenalter, während die Person in Australien wohnt und ein Recht auf dauerhaften Aufenthalt besitzt. Dazu muss sie entweder australischer Staatsbürger oder Inhaber eines Visums sein, das zum dauerhaften Aufenthalt in Australien berechtigt.

Zum Gebiet von Australien gehören die sechs Bundesstaaten New South Wales (NSW), Queensland (Qld), South Australia (SA), Tasmania (Tas.), Victoria (Vic.) und Western Australia (WA) sowie zehn Territorien beziehungsweise Außengebiete: die inneren (Northern Territory (NT), Australian Capital Territory (ACT), Jervis Bay Territory) und äußeren Gebiete (Norfolk Island, Cocos (Keeling) Islands, Christmas Island, the Australian Antarctic Territory, Ashmore & Cartier Islands, the Coral Sea Islands, Heard & McDonald Islands). Vor dem 16.09.1975 gehörte auch Papua-Neuguinea zu Australien.

Ein Aufenthalt mit einem zeitlich beschränkten Visum, beispielsweise während eines längeren Urlaubs oder einer Entsendung im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, wird nicht zu einer „australischen Wohnzeit während des Arbeitslebens“ führen, die Entscheidung darüber trifft der australische Träger. Erfolgt der Aufenthalt zunächst mit einem befristeten Visum, das später in ein unbefristetes umgewandelt wird, entstehen australische Wohnzeiten erst mit Erteilung des Visums, das zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt. Ein Liste möglicher Visa ab 01.09.1994 und ihrer Wirkungen enthält der australische Leitfaden zur sozialen Sicherheit.

Siehe Beispiel 1

Über das Vorhandensein und den Umfang „australischer Wohnzeit während des Arbeitslebens“ kann allein der australische Träger verbindlich entscheiden (analog zum Urteil des BSG vom 25.02.1992, AZ: 4 RA 28/91, SozR 3-6050 Art. 46 Nr. 5). Berechtigte werden auf diesen Umstand bei der Übersendung australischer Antragsformblätter (A9820-00) und in der Information über das Abkommen (A9810-00) hingewiesen. Daher wird ein zwischenstaatliches Antragsverfahren auch eingeleitet, wenn erkennbar ein Aufenthalt in Australien mit einem befristeten Visum vorlag.

Wirkung australischer Wohnzeiten

Australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens werden für den Erwerb des deutschen Leistungsanspruchs mit berücksichtigt (siehe GRA zu Art. 6 SVA-Australien, Abschnitt 2). Ein Monat australische Wohnzeit gilt dabei als ein deutscher Beitragsmonat, ein Jahr australische Wohnzeit gilt als zwölf deutsche Beitragsmonate (Art. 6 Buchst. c SVA-Australien).

Für die Prüfung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der „Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit“ werden nach dem Abkommen nur australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens berücksichtigt, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (siehe GRA zu Art. 6 SVA-Australien, Abschnitt 2, Nr. 4 Buchst. b SP zum SVA-Australien).

Näheres zur Anspruchsprüfung kann der GRA zu Art. 6 SVA-Australien entnommen werden.

Bescheinigung australischer Wohnzeiten

Bei den australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens handelt es sich nicht um (Beitrags-)Zeiten, die während des „Versicherungslebens“ erfasst werden. Sie werden vielmehr regelmäßig erst bei einer australischen Anspruchsprüfung ermittelt. Die australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens werden dem deutschen Träger dann im Rahmen der gegenseitigen Hilfe (Art. 10 Abs. 4 SVA-Australien, Art. 4 Abs. 4 VV zum SVA-Australien, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 Buchst. b VV zum SVA-Australien sowie Art. 5 VV zum SVA-Australien) zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen mitgeteilt (siehe GRA zu Art. 6 SVA-Australien, Abschnitt 3). Dazu dient das Formblatt AUS/D3 (AUS187GE).

Der australische Träger gibt die Zeiträume australischer Wohnzeiten unterteilt in Jahre, Monate und Tage bekannt. Dabei ergibt ein Jahr zwölf Monate, überzählige Tage ergeben einen Monat. Sind mehrere Zeiträume australischer Wohnzeiten mit überzähligen Tagen vorhanden, erfolgt nach australischem Recht die Umrechnung in Monate nur aus der Gesamtsumme an Tagen. Die gesamte australische Wohnzeit wird zum einen in Jahren, Monaten und Tagen („Total Australian period in years, months and days“), zum anderen in Monaten bescheinigt („Total Australian period (months)“). Zur Berücksichtigung siehe GRA zu Art. 6 SVA-Australien, Abschnitt 4).

Aus dem Bild ist ersichtlich, dass australische Wohnzeit zum einen in "Jahren, Monaten und Tagen" als auch in "Gesamtmonaten" bescheinigt werden. Auszug aus dem australischen Versicherunsverlauf Quelle: Services Australia

Beachte:

Die maschinelle deutsche Speicherung der Einzelzeiträume darf nicht zu mehr Monaten führen, als vom australischen Träger nach Art. 6 Buchst. c Ziffer i SVA-Australien bestätigt (siehe Beispiel 2).

Bescheinigung Beschäftigung/Tätigkeit,

Sind für die deutsche Anspruchsprüfung australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens notwendig, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (Nr. 4 Buchst. b SP zum SVA-Australien), teilt der australische Träger auf Anforderung des deutschen Trägers diese im Formblatt AUS/D3 (AUS187GE) mit, sofern die darin angegebenen Beschäftigungszeiten oder Zeiten selbständiger Tätigkeit anhand der vom Antragsteller dort vorgelegten Nachweise (beispielsweise Beschäftigungszeugnisse, Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Bestätigungen der Superannuation - Betriebsrente) bestätigen kann. Ist dies nicht möglich, wird dies mit dem Zusatz, „cannot be verified - kann nicht bestätigt werden“ kenntlich gemacht.

Es ist eine Kopie des australischen Versicherungsverlaufs dargestellt.

Auch Zeiten einer bergbaulichen Beschäftigung unter Tage (Art. 6 Buchst.b SVA-Australien, Nr. 4 Buchst b SP zum SVA-Australien) werden formlos im AUS/D3 (AUS187GE) bestätigt, ebenso Dehnungstatbestände, über die der australische Träger als Leistungserbringer Kenntnis hat. Die dafür vorgesehenen Formblätter AUS/D6 (AUS152) und AUS/D8 (AUS154) verwendet der australische Träger nicht mehr.

Beispiel 1: Entstehung australischer Wohnzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4)

Die Antragstellerin mit deutscher Staatsangehörigkeit hat sich wie folgt in Australien aufgehalten:

Einreise in Australien am 18.02.1996 mit dem Visum 676, erteilt am 02.01.1996.
Das Visum 676 ist ein Touristenvisum - temporäres Visum.

Ausreise aus Australien am 21.03.1996.

Einreise in Australien am 01.11.1997 mit dem Visum 309, erteilt am 04.08.1997.
Das Visum 309 ist ein (vorläufiges) Ehegattenvisum - temporäres Visum.

Ausreise aus Australien am 27.08.2000 mit dem Visum 100, erteilt am 20.01.2000.

Das Visum 100 ist ein Partner-Visum - permanentes Visum.

Einreise in Australien am 02.09.2000.

Welche australischen Wohnzeiten liegen vor?

Lösung:

Services Australia bestätigt folgende Wohnzeiten:

AWLR-Zeitraum: 20.01.2000 bis 28.11.2022 (bis heute):
22 Jahre 10 Monate 9 Tage ist gleich 275 Monate
Australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens (AWLR) liegen erst ab Erteilung des permanenten Visums vor. Die Entscheidung darüber trifft der australische Träger.

Beispiel 2: Berechnung australischer Wohnzeiten

(Beispiel zu Abschnitt 4.2)

Die Angabe der australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens (AWLR) erfolgt in Jahren, Monaten und Tagen. Zur Zusammenrechnung nach Art. 6 Buchst. c Ziff. i SVA-Australien gibt der australische Träger zudem die Anzahl der Gesamtmonate nach seinen Rechtsvorschriften an. Die Umrechnung in Monate erfolgt nach australischem Recht in der Weise, dass

  • die Jahre durch Zwölf geteilt werden,
  • zu dem Ergebnis die neben den Jahren vorhandenen vollen Monate addiert werden und
  • für die dann noch vorliegenden 0 bis 29 Tage ein Monat vergeben wird.

Nach australischem Recht kann der „Extramonat“ nur für die überzähligen Tage aller Gesamtzeiträume der australischen Wohnzeiten während des Arbeitslebens vergeben werden. Es werden also nicht für jeden Einzelzeitraum mit Tagen „Extramonate“ vergeben.

Beispiel:

Als australische Wohnzeiten während des Arbeitslebens sind zurückgelegt:

05.07.1966 bis 17.08.1976
10 Jahre 1 Monat 13 Tage

und

19.09.1985 bis 16.03.1990
4 Jahre 5 Monate 29 Tage.

Wie viele nach Art. 6 Buchst. c Ziff. i SVA-Australien zu berücksichtigende Monate gibt der australische Träger an?

Lösung:

10 Jahre 1 Monat 13 Tage
plus
4 Jahre 5 Monate 29 Tage
ist gleich
14 Jahre 6 Monate 42 Tage.

Für die 42 Tage ist ein weiterer voller Monat mit 30 Tagen zu berücksichtigen,
ist gleich

14 Jahre 7 Monate 12 Tage.

Die verbleibenden 12 Tage werden auf einen Monat aufgerundet,
ist gleich

14 Jahre 8 Monate.

Die 14 Jahre werden geteilt durch 12 in Monate umgerechnet,
ist gleich

168 Monate.

Die 168 Monate werden mit den 8 Monaten addiert,

168 Monate plus 8 Monate ist gleich 176 Monate.

Der australische Träger teilt die beiden Einzelzeiträume, den Gesamtzeitraum in Jahren Monaten und Tagen sowie die Gesamtzahl an Monaten mit:

05.07.1966 bis 17.08.1976 mit 10 Jahren 1 Monat 13 Tagen
und
19.09.1985 bis 16.03.1990 mit 4 Jahren 5 Monaten 29 Tagen.

Gesamte Wohnzeit in Australien in Jahren, Monaten und Tagen: 14 Jahre 7 Monate 12 Tage.

Gesamte Wohnzeit in Australien (Monate): 176 Monate.

Gesetz zu dem Abkommen vom 13.12.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 04.09.2002 (Gesetz), 01.01.2003 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 2002 II S. 2306, BGBl. 2002 II S. 2932

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 28.08.2002 wurde das deutsch-australische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Australien) vom 13.12.2000 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 1 SVA-Australien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zusätzlich wurde mit Australien am 09.02.2007 ein Ergänzungsabkommen geschlossen, das am 01.10.2008 In Kraft trat (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Australien).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 1 SVA-Australien