Art. 14 SVA-Australien: Erstattung von überzahlten Leistungen
veröffentlicht am |
16.11.2020 |
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Änderung | Das australische Formblatt AUS181 zur Mitteilung der Erstattungshöhe ist weggefallen. |
Stand | 01.11.2020 |
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Rechtsgrundlage | |
Version | 003.00 |
- Inhalt der Regelung
- Ausgleich deutscher Überzahlungen
- Australischer Rückzahlungsanspruch
- Abrechnung der Nachzahlung
Inhalt der Regelung
Der Art. 14 SVA-Australien regelt die Erstattung von überzahlten Leistungen (Ausgleich).
Absatz 1 regelt den Ausgleich einer deutschen Überzahlung mit einer australischen Nachzahlung für dieselbe Person und denselben Zeitraum (siehe Abschnitt 2).
Absatz 2 regelt das Schuldverhältnis einer Person, die eine zu hohe australische Leistung erhalten hat, und den internen Ausgleich mit der künftig zu zahlenden australischen Leistung (siehe Abschnitt 3).
Absatz 3 regelt den Ausgleich einer australischen Überzahlung mit einer deutschen Nachzahlung (siehe Abschnitt 3.2).
Absatz 4 definiert, was auszugleichende australische Leistungen im Sinne des Art. 14 Abs. 2 SVA-Australien sind.
Ergänzende/korrespondierende Regelungen
- Art. 1 Abs. 1 Buchst. b SVA-Australien
Die Regelung enthält die Definition, was im Abkommen unter „Rechtsvorschriften“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland und Australien zu verstehen ist. - Art. 1 Abs. 1 Buchst. d SVA-Australien
Die Regelung enthält die Definitionen, was unter „Träger“ zu verstehen ist. - Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Australien
Die Regelung enthält die Definitionen, was unter „Leistung“ zu verstehen ist. - Art. 2 Abs. 1 SVA-Australien
bezeichnet die vom Abkommen erfassten Rechtsvorschriften. - Art. 4 Abs. 3 VV zum SVA-Australien
bestimmt, dass sich die Träger bei der Übersendung des Antrags mitteilen, ob ein Erstattungsanspruch im Sinne des Art. 14 SVA-Australien geltend gemacht wird. - Art. 6 Abs. 2 VV zum SVA-Australien
nennt für die Bezifferung des Erstattungsbetrags einen Zeitraum von drei Monaten.
Ausgleich deutscher Überzahlungen
Hat der deutsche Rentenversicherungsträger Geldleistungen zu Unrecht erbracht und hat der australische Träger für diesen Zeitraum an die Person noch eine Nachzahlung zu erbringen, so wird der überzahlte Betrag von der australischen Nachzahlung für den deutschen Träger einbehalten und an diesen überwiesen (Art. 14 Abs. 1 SVA-Australien). Eine Erstattung kann nur aus der Nachzahlung erfolgen, die noch nicht ausgezahlt ist, auf die laufende australische Leistung kann nicht zurückgegriffen werden.
Der Ausgleich der deutschen Überzahlung mit der australischen Nachzahlung erfolgt nur auf ausdrückliche Anforderung. Dem australischen Träger muss der deutsche „Erstattungsanspruch“ also rechtzeitig dem Grunde nach angezeigt werden, in der Regel schon bei Einleitung des Rentenverfahrens. Die Höhe des von deutscher Seite dann tatsächlich geforderten Betrages kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung des australischen Trägers über die dortige Rentengewährung und Nachzahlung genau beziffert werden (siehe Abschnitt 4).
Keine Erstattungsansprüche dritter Stellen
Erstattungsansprüche anderer deutscher Stellen (zum Beispiel der Krankenkassen oder Arbeitsagenturen) auf die australische Leistung können mangels entsprechender Gleichstellungsvorschrift im Abkommen nicht entstehen.
Der Erstattungsanspruch eines Leistungsträgers nach § 103 SGB X erstreckt sich nur auf die deutsche, nicht aber auf die australische Leistung. Die australische Leistung ist keine Sozialleistung im Sinne der §§ 11, 23 Abs. 1 SGB I und der australische Träger ist kein Leistungsträger im Sinne der §§ 18 ff. SGB I.
Australischer Rückzahlungsanspruch
Für das Schuldverhältnis eines australischen Leistungsbeziehers gegenüber dem australischen Träger wiederholt das Abkommen die australische nationale Regelung. Danach schuldet eine Person dem australischen Träger den überzahlten Betrag der australischen Leistung (Art. 14 Abs. 2 Buchst. d SVA-Australien). Der Begriff der australischen Leistung umfasst hier alle Renten, Leistungen oder Beihilfen, die nach den australischen Gesetzen über soziale Sicherheit zu zahlen sind (Art. 14 Abs. 4 SVA-Australien).
Voraussetzung für den australischen Rückzahlungsanspruch nach dem Abkommen gegenüber dem bisher Berechtigten ist, dass eine deutsche Rentenleistung den australischen Leistungsbetrag in der Vergangenheit gemindert hätte, wenn die deutsche Leistung bereits regelmäßig gezahlt worden wäre.
Der geschuldete Betrag kann von australischer Seite
- in Australien beigetrieben (Art. 14 Abs. 2 Buchst. d SVA-Australien),
- mit künftigen australischen Leistungsbeträgen aufgerechnet (Art. 14 Abs. 2 Buchst. e SVA-Australien) oder
- mit der deutschen Nachzahlung verrechnet (Art. 14 Abs. 3 SVA-Australien)
werden. Der australische Träger macht von der letzten Möglichkeit (Verrechnung einer australischen Überzahlung mit einer deutschen Nachzahlung) generell keinen Gebrauch mehr (siehe Abschnitt 3.1).
Keine Ausgleichsmöglichkeit besteht, wenn die deutsche Leistung (von der jeweils zuständigen Verbindungsstelle) nach einem anderen Abkommen oder dem Europarecht festgestellt wurde. Mehrere Abkommen dürfen nicht gleichzeitig angewandt werden (siehe GRA zu Art. 2 SVA-Australien, Abschnitt 5). Eine Leistung nach einem anderen Abkommen oder dem Europarecht ist daher keine „Leistung“ im Sinne des Abkommens mit Australien (Art. 1 Abs. 1 Buchst. g SVA-Australien). Auf die deutsche Nachzahlung, die unter Anwendung eines anderen Abkommens oder dem Europarecht angefallen ist, besteht daher seitens des australischen Trägers nach Art. 14 Abs. 3 SVA-Australien kein Anspruch. Eine Abrechnung der Nachzahlung könnte im Ausnahmefall nur nach ausdrücklichem Einverständnis mittels entsprechender Zahlungsverfügung des Berechtigten erfolgen, da die Person die überzahlte australische Leistung dem dortigen Träger schuldet.
Kein australisches Erstattungsersuchen
Der australische Träger macht seit Mai 2018 bei Neuanträgen in der Regel keine Erstattungsansprüche auf deutsche Rentennachzahlungen mehr geltend. Dies hat der australische Träger nach interner Prüfung der Verfahren im Rahmen seiner Sozialversicherungsabkommen festgelegt. Der australische Träger verfügt selbst über ausreichende Möglichkeiten, überzahlte Beträge auszugleichen. Das zweisprachige australische Formblatt AUS181 zur Mitteilung der Höhe des Erstattungsanspruchs ist weggefallen.
Hat der australische Träger nicht um einen Ausgleich mit der deutschen Rentennachzahlung ersucht, müssen Nachzahlungen nicht mehr für den australischen Träger einbehalten werden - auch nicht vorsorglich, in Erwartung der australische Träger mache einen Erstattungsanspruch noch geltend, wenn er von der deutschen Rentengewährung erfährt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Antrag auf eine deutsche Leistung beim australischen Träger oder direkt in Deutschland gestellt wurde.
Für Verfahren, in denen der australischen Träger einen Erstattungsanspruch angemeldet hat, ergeben sich keine Änderungen (siehe Abschnitt 3.2).
Australisches Erstattungsersuchen
Der Ausgleich der australischen Überzahlung mit der deutschen Nachzahlung erfolgt nur auf ausdrückliches Ersuchen. Der australische Träger muss den dortigen „Erstattungsanspruch“ also rechtzeitig dem Grunde nach anzeigen, in der Regel schon bei Einleitung des Rentenverfahrens. Die Höhe des von australischer Seite dann tatsächlich geforderten Betrages kann später noch innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über die deutsche Rentengewährung und die Nachzahlung genau beziffert werden (siehe Abschnitt 4). Dazu wird das australische Mitteilungsformblatt AUS/D 3 (AUS187GE) verwendet.
Hat der deutsche Rentenversicherungsträger Geldleistungen für die Vergangenheit zu erbringen und wäre die australische Leistung in diesem Zeitraum aufgrund der Anrechnung der deutschen Renten niedriger ausgefallen, so wird der überzahlte Betrag von der deutschen Nachzahlung für den australischen Träger einbehalten und an diesen überwiesen (Art. 14 Abs. 3 Buchst. a SVA-Australien). Eine Erstattung kann nur aus der Nachzahlung erfolgen, die noch nicht ausgezahlt ist, auf die laufende deutsche Leistung kann nicht zurückgegriffen werden.
Die deutsche zuständige Verbindungsstelle im Verhältnis zu Australien erstattet dem australischen Träger den überzahlten Betrag, sofern die Nachzahlung dazu ausreicht. Ein etwaiger deutscher Restnachzahlungsbetrag wird an den Berechtigten ausgezahlt. Reicht die deutsche Nachzahlung für die Tilgung der australischen Überzahlung nicht aus, so kann der australische Träger seine laufende Leistung entsprechend kürzen (Art. 14 Abs. 3 Buchst. b SVA-Australien).
Beim Zusammentreffen mit einem Erstattungsanspruchs eines anderen deutschen Trägers für den gleichen Zeitraum wird dieser vorrangig befriedigt. Für den australischen Träger entsteht insofern ein Rückgriffsrecht nur, als Berechtigten für die Vergangenheit Leistungen verbleiben.
Abrechnung der Nachzahlung
In der Regel wird schon bei der Übersendung von Anträgen angegeben, ob eine Erstattung im Sinne des Art. 14 SVA-Australien vom deutschen oder vom australischen Träger beansprucht wird (Art. 4 Abs. 3 S. 2 VV zum SVA-Australien). Ein solcher Ausgleich einer möglichen Überzahlung mit der Nachzahlung des Trägers der anderen Vertragspartei kann aber auch noch im laufenden Verwaltungsverfahren nachgeholt werden. Von deutscher Seite muss die Datenübermittlung zulässig sein (siehe GRA zu Art. 15 SVA-Australien, Abschnitt 3.1).
Der Träger, bei dem die Nachzahlung angefallen ist und der sie aufgrund der Anmeldung des Erstattungsanspruchs im Sinne des Art. 14 SVA-Australien einbehalten hat, informiert den Träger, bei dem die Forderung besteht, über die angefallene Nachzahlung bei Bewilligung der Leistung. Daraufhin teilt der erstattungsberechtigte Träger die Höhe seines Anspruchs innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über die zur Verfügung stehende Nachzahlung mit (Art. 6 Abs. 2 VV zum SVA-Australien).
Beachte:
Mitunter ging die Mitteilung über die deutsche Nachzahlung vor Ende des eigentlichen Nachzahlungszeitraumes in Australien ein, weil die laufende deutsche Zahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen wurde. Der Nachzahlungszeitraum ist in diesen Fällen noch nicht vergangen, sodass der australische Träger faktisch nicht in der Lage war, seinen Anspruch für die Vergangenheit zu beziffern. Die Drei-Monats-Frist zur Bezifferung des Erstattungsbetrages beginnt dann erst mit Ende des Nachzahlungszeitraumes. Ist nach drei Monaten noch keine Bezifferung des Erstattungsbetrages erfolgt, wird per Fax erinnert.
Der Träger (Verbindungsstelle), bei dem die Nachzahlung angefallen ist, rechnet die Nachzahlung ab. Es ist nicht zulässig, dem Träger, bei dem die Forderung besteht, den gesamten Nachzahlungsbetrag vorab ohne Bezifferung des Anspruchs zu überweisen.
Eine Regelung, in welcher Währung Erstattungsansprüche zu beziffern sind, enthält das Abkommen nicht. Der australische Träger beziffert seine Erstattungsansprüche zur Vermeidung von Kursdifferenzen in Euro.
Gesetz zu dem Abkommen vom 13.12.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit |
Inkrafttreten: 04.09.2002 (Gesetz), 01.01.2003 (Abkommen) Quelle: BGBl. 2002 II S. 2306, BGBl. 2002 II S. 2932 |
Mit dem vorgenannten Gesetz vom 28.08.2002 wurde das deutsch-australische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Australien) vom 13.12.2000 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 14 SVA-Australien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zusätzlich wurde mit Australien am 09.02.2007 ein Ergänzungsabkommen geschlossen, das am 01.10.2008 in Kraft trat (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Australien).