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Artikel 5 SVA-Australien: Gebietsgleichstellung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Inkrafttreten

Inkrafttreten01.01.2003
Version001.00

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Zahlung von Leistungen vom gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland abhängig ist, nicht für die in Artikel 3 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Personen, die sich gewöhnlich in Australien aufhalten.

(2) Hätte eine Person Anspruch auf eine Leistung nach den australischen Rechtsvorschriften oder aufgrund dieses Abkommens, wenn sie Einwohner Australiens wäre und sich zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf diese Leistung in Australien befände, und

a)ist diese Person Einwohner Australiens oder hält sie sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Drittstaat auf, mit dem Australien ein Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen hat, das eine Zusammenarbeit bei der Geltendmachung und Feststellung von Leistungsansprüchen vorsieht, und
b)befindet sie sich in Australien oder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dieses Drittstaats,

so wird diese Person vorbehaltlich des Absatzes 3, sofern sie zu irgendeinem Zeitpunkt Einwohner Australiens gewesen ist, für die Zwecke der Antragstellung so betrachtet, als wäre sie Einwohner Australiens und befände sich zu diesem Zeitpunkt in Australien.

(3) Das Erfordernis, dass eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt Einwohner Australiens gewesen sein muss, gilt nicht für eine Person, die eine Vollwaisenrente nach diesem Abkommen beansprucht.

(vgl. Nr. 3 SP)

Teil II*Verwerfen*

Bestimmungen betreffend Leistungen*Verwerfen*

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