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Art. 15 SVA-Australien: Datenschutz - Zulässigkeit der Datenübermittlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

20.08.2019

Änderung

Das Formblatt der DRV Bund A9830 ist ersatzlos weggefallen.

Dokumentdaten
Stand01.01.2019
Rechtsgrundlage

Art. 15 SVA-Australien

Version001.00

Inhalt der Regelung

Art. 15 SVA-Australien enthält die Datenschutzklausel zum Abkommen.

In Absatz 1 der Vorschrift wird geregelt, in welchen Fällen personenbezogene Daten im Rahmen der Hilfe nach Art. 10 SVA-Australien einem Träger im anderen Vertragsstaat übermittelt werden dürfen. Absatz 3 regelt dazu ergänzend, dass die Aufzählung in Absatz 1 abschließend ist und es daneben keine weiteren Verpflichtungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten gibt.

Absätze 2 und 5 bestimmen, dass personenbezogene Daten nicht ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Stelle an dritte Stellen übermittelt werden dürfen. Ausnahmen davon bestehen nach Absatz 5 nur in Fällen, in denen die Daten für sozial- beziehungsweise strafrechtliche Belange oder für steuerliche Zwecke übermittelt werden beziehungsweise dazu ausdrücklich eine gesetzliche Verpflichtung besteht.

Absatz 4 regelt, dass der Datenaustausch nur zwischen den in Art. 16 SVA-Australien genannten Verbindungsstellen erfolgt und dass für die Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten das jeweilige nationale Datenschutzrecht gilt.

Bei der Datenübermittlung ist nach Absatz 6 auf die Richtigkeit, die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit zu achten.

Personen, deren personenbezogene Daten übermittelt wurden, können nach Absatz 7 vom Empfänger auf Antrag eine Auskunft über die übermittelten Daten sowie deren vorgesehene Verwendung erhalten.

Die Absätze 8 und 9 bestimmen abschließend, dass die übermittelten Daten zu löschen sind, wenn sie nicht mehr benötigt werden und dass in Fällen einer fehlerhaften Datenübermittlung und einer damit einhergehenden niedrigen Leistung von Amts wegen dem Berechtigten rückwirkend die höhere Leistung zu zahlen ist.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich lediglich auf Art. 15 Abs. 1 SVA-Australien; die anderen Absätze werden an dieser Stelle nicht näher ausgeführt.

Ergänzende/korrespondierende Regelungen

Bekanntgabepflicht seitens der Rentner

Eine deutsche Rente kann die Höhe der gleichzeitig bezogenen australischen Leistung beeinflussen. Davon ausgenommen sind nach australischem Recht Renten mit „Wiedergutmachungscharakter“ nationalsozialistischen Unrechts, die zum Teil oder vollständig auf der „Verfolgteneigenschaft“ des Versicherte beruhen, beispielsweise wenn in ihr Verfolgten-Ersatzzeiten (siehe GRA zu § 250 SGB VI, Abschnitt 6) enthalten sind. Dies wird, wenn die Voraussetzungen zur Bekanntgabe vorliegen, dem australischen Träger im Formblatt D/AUS 5 kenntlich gemacht.

Deutsche Renten unterliegen bei Aufenthalt in Australien zudem der dortigen Steuergesetzgebung (siehe GRA zu Leistungen der Rentenversicherung Australien). Der australische Träger hat daher ein Interesse, die Höhe der deutschen Rente zu erfahren. Bezieher haben ihren Leistungsbezug aber in der Vergangenheit nicht immer bei den australischen Behörden angegeben.

Australien hatte im Jahr 2000 eine allgemeine Amnestie für Rentner vorgesehen, die ihre ausländische Leistung gegenüber den australischen Behörden nicht angegeben hatten. In der Zeit vom 20.09.2000 bis zum 19.01.2001 hatte jeder die Möglichkeit, den verschwiegenen Leistungsbezug straffrei bekannt zu geben. Es erfolgte dann keine Rückforderung der australischen Leistung und bei der Steuer wurde die ausländische Rente lediglich für die zwei letzten Steuerjahre veranschlagt. Nach dem seit 01.07.2000 geltenden australischen Recht ist darüber hinaus jede Person verpflichtet, einen eventuellen Rentenanspruch gegenüber ihrem Herkunftsland geltend zu machen und den australischen Träger darüber zu informieren.

Auf Grund der Daten, die den australischen Behörden in Zusammenhang mit der Einwanderung gemacht wurden, sind die in Frage kommenden Personen vom australischen Träger angeschrieben worden, ihre bezogene Rente bekannt zu geben oder Rentenansprüche in ihrem Herkunftsland geltend zu machen. Soweit Betroffene dies ablehnten, mussten sie mit der Einstellung der australischen Leistung rechnen.

Wahrung des Sozialgeheimnis

Jeder hat Anspruch darauf, dass das Sozialgeheimnis gewahrt wird (§ 35 SGB I). Das bedeutet, dass die gesetzliche Rentenversicherung und ihre Datenstelle Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und nutzen dürfen, wenn sie dazu befugt sind (siehe GRA zu § 67 SGB X, Abschnitt 2.1). Unter den Begriff „verarbeiten“ fällt auch die Übermittlung an Dritte (siehe GRA zu § 67d SGB X, Abschnitt 2).

Obwohl für Bezieher einer deutschen Rente eine Bekanntgabepflicht gegenüber dem australischen Träger nach dortigem Recht besteht (siehe Abschnitt 2), kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle dieser Verpflichtung nachgekommen sind. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung haben deshalb nach dem Abkommen nicht in allen Fällen das Recht, Sozialdaten an den australischen Träger zu übermitteln (siehe GRA zu § 67d SGB X, Abschnitt 3.1). Insbesondere in Bestandsfällen aus der Zeit vor dem 01.01.2003 (Inkrafttreten des Abkommens) ist mit den (Sozial-)Daten der Versicherten und Hinterbliebenen äußerst sensibel umzugehen. Der australische Träger darf in der Regel weder erfahren, ob der Berechtigte eine deutsche Rente erhält oder wie hoch sie ist noch dass hier überhaupt Vorgänge vorhanden sind. Unzulässig und ein Verstoß gegen die Wahrung des Sozialgeheimnisses ist beispielsweise auch die Übermittlung der deutschen Versicherungsnummer oder der Adresse des Leistungsberechtigten, aber auch die Ablehnung von Auskünften mit dem Hinweis, dass es an einer Zustimmung des Leistungsberechtigten zur Übermittlung fehlt.

Das Recht zur Übermittlung von Sozialdaten (§§ 67 Abs. 6 Nr. 3 in Verbindung mit 77 Abs. 3 Nr. 2 SGB X) und die Pflicht, dies im Rahmen der Hilfe nach dem Abkommen mit Australien zu tun (Art. 10 Abs. 4 SVA-Australien), bestehen nur unter engen Voraussetzungen, den im Abkommen (Art. 15 Abs. 1 SVA-Australien in Verbindung mit Nr. 6 SP zum SVA-Australien) genannten drei Alternativen. Deutschland und Australien waren sich bei Abschluss des Abkommens einig, dass „eine Verpflichtung zur Offenbarung von personengebundenen Daten“ in anderen Fällen nicht besteht (Art. 15 Abs. 3 SVA-Australien).

Zulässigkeit der Datenübermittlung

Daten über eine Person, insbesondere über von ihr an diese Person geleistete Zahlungen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn diese Person

  • von einer Bestimmung des Abkommens Gebrauch macht oder
  • ab 01.01.2003 (Inkrafttreten des Abkommens) eine Leistung beantragt oder
  • vor dem 01.01.2003 (Inkrafttreten des Abkommens) eine Leistung von einer Vertragspartei bezieht und den Träger der anderen Vertragspartei ermächtigt, Daten zur Verfügung zu stellen.

Nur in diesen Fällen ist eine Übermittlung von (Sozial-)Daten an den australischen Träger zulässig. Handelt es sich dabei um einen Fall mit „Wiedergutmachungscharakter“ (Verfolgten-Ersatzzeit), wird der australische Träger darauf hingewiesen.

Bei erstmaligen Anträgen auf deutsche Leistungen ab 01.01.2003 ist also eine Datenübermittlung in der Regel zulässig und daher unproblematisch; zu den Ausnahmen siehe Abschnitt 3.1.1. Möchten Berechtigte vom Abkommen Gebrauch machen, beispielsweise im Rahmen einer Neufeststellung oder einer zuvor nicht erfüllten Wartezeit, werden diese auf die Konsequenzen hingewiesen, dazu befragt, ob sie unter diesen Bedingungen an einer (Neu-)Feststellung festhalten wollen und um schriftliche Zustimmung gebeten. Eine Neufeststellung nach § 317a SGB VI ist kein „Gebrauch vom Abkommen“ und führt allein nicht dazu, dass Daten an den australischen Träger übermittelt werden dürfen.

Auch in Fällen, in denen der australische Träger vor Inkrafttreten des Abkommens zum 01.01.2003 bereits eine Leistung gewährt und der Berechtigte die Deutsche Rentenversicherung zur Übermittlung der deutschen Rentenhöhe ermächtigt, ist eine Übermittlung von Sozialdaten an den australischen Träger zulässig. Die Zustimmung zur Übermittlung kann als höchstpersönliche Erklärung nur durch den Berechtigten selbst erfolgen. Von dieser Zulässigkeit der Übermittlung durch ausdrückliche Ermächtigung werden auch Fälle erfasst, in denen deutsche Beiträge vor Inkrafttreten des Abkommens am 01.01.2003 bereits erstattet wurden. In allen anderen Bestandsfällen dürfen dem australischen Träger keinerlei (Sozial-)Daten übermittelt werden. Dazu gehören auch Mitteilungen, die ihm Rückschlüsse auf einen eventuellen Leistungsbezug ermöglichen.

Unter den gleichen Bedingungen wie Renten können auch die Höhen der Leistung für Kindererziehungen - KLG (§§ 294 ff. SGB VI) an den australischen Träger übermittelt werden. Die ursprünglich vertretene Auffassung, dass diese Leistungen nicht von der Bekanntgabe erfasst werden, wurde aufgegeben.

Keine Datenübermittlung bei Nachfolgerenten

Die Datenübermittlung ist grundsätzlich zulässig, wenn ab 01.01.2003 (Inkrafttreten des Abkommens) eine deutsche Leistung beantragt wird. Dazu besteht eine Ausnahme. Eine Übermittlung von (Sozial-)Daten ist nach der Nr. 6 SP zum SVA-Australien nicht zulässig, wenn

  • bereits am 01.01.2003 (Inkrafttretens des Abkommens) eine deutsche Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wurde,
  • dieser Anspruch aus Altersgründen endet und
  • unmittelbar im Anschluss die Voraussetzungen für eine deutsche Altersrente erfüllt sind.

Wird also im Anschluss an eine am 01.01.2003 bezogen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Altersrente bezogen, dürfen dem australischen Träger keine Daten übermittelt werden. Dies betrifft alle Altersrentenarten (§ 33 Abs. 2 SGB VI). Die ursprünglich vertretene Auffassung, dass nur Regelaltersrenten von der Ausnahme erfasst werden, wurde aufgegeben. Eine Datenübermittlung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn Berechtigte dazu ihr Einverständnis erklären.

Sollen Berechtigte in diesen Nachfolgerenten vom Abkommen profitieren, beispielsweise durch die Vergabe von Mindestentgeltpunkten (siehe GRA zu Art. 6 SVA-Australien, Abschnitt 2.6), werden diese auf die Konsequenzen hingewiesen, dazu befragt, ob sie unter diesen Bedingungen an der Feststellung nach dem Abkommen festhalten wollen und um schriftliche Zustimmung gebeten. Ansonsten kann die Berechnung nur innerstaatlich ohne Berücksichtigung des Abkommens erfolgen.

Maschinelle Bekanntgabe deutscher Rentenhöhen

Im Rahmen der gegenseitigen Hilfe (Art. 10 Abs. 4 SVA-Australien) werden dem australischen Träger bei Anpassung der deutschen Renten die entsprechenden erhöhten Zahlungsdaten auf Anfrage maschinell übermittelt. Auch dabei dürfen Zahlungsdaten nur übermittelt werden, wenn dies zulässig ist, es sich also um eine der drei im Abkommen genannten Alternativen handelt (siehe Abschnitt 3.1).

Sterbedatenabgleich

Der australische Träger meldet alle vier Wochen Daten verstorbener Berechtigter mit australischer und deutscher Rente (Doppelrentner). Diese Meldungen enthalten den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, das Sterbedatum, das australische Aktenzeichen (CRN), die deutsche Versicherungsnummer (VSNR) und gegebenenfalls Angaben zum Testamentsvollstrecker. Der Renten Service der Deutschen Post AG gleicht diese Daten mit dem Rentenbestand ab, um eventuell noch laufende Renten einzustellen.

Personen, die in Australien nur eine deutsche Rente erhalten oder Personen die zwar eine australische Rente erhalten, ihre deutsche Leistung aber gegenüber dem australischen Träger verschwiegen haben, werden von dem Verfahren nicht erfasst.

Gesetz zu dem Abkommen vom 13.12.2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit

Inkrafttreten: 04.09.2002 (Gesetz), 01.01.2003 (Abkommen)

Quelle: BGBl. 2002 II S. 2306, BGBl. 2002 II S. 2932

Mit dem vorgenannten Gesetz vom 28.08.2002 wurde das deutsch-australische Sozialversicherungsabkommen (SVA-Australien) vom 13.12.2000 Bestandteil der deutschen Rechtsordnung. Das Abkommen und damit auch Art. 15 SVA-Australien sind nach Austausch der Ratifikationsurkunden am 01.01.2003 in Kraft getreten. Zusätzlich wurde mit Australien am 09.02.2007 ein Ergänzungsabkommen geschlossen, das am 01.10.2008 in Kraft trat (siehe GRA zu Rechtsgrundlagen Australien).

Zusatzinformationen

Rechtsgrundlage

Art. 15 SVA-Australien