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Rechtsgrundlagen Australien

Änderungsdienst
veröffentlicht am

12.11.2019

Änderung

Aktualisiert. Mit Australien gibt es zwei Abkommen.

Dokumentdaten
Stand09.02.2015
Version001.01

Rechtsgrundlagen

Zwischen Australien und der Bundesrepublik Deutschland bestehen zwei Rechtsgrundlagen, die die Beziehungen beider Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung regeln:

  • Erstens, das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit vom 13.12.2000 - SVA-Australien (BGBl. 2002 II S. 2307), in Kraft getreten am 01.01.2003 (BGBl. 2002 II S. 2932) und
    • die dazu abgeschlossene Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit - Verwaltungsvereinbarung vom 09.03.2001 - VV zum SVA-Australien, in Kraft getreten am 01.01.2003.
  • Zweitens, das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen („Ergänzungsabkommen“) - ErgA-Australien (BGBl. 2007 II S. 1940), in Kraft getreten am 01.10.2008 (BGBl. 2008 II S. 1404) und
    • die dazu abgeschlossene Vereinbarung zur Durchführung des Ergänzungsabkommens vom 09.02.2007 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen - Durchführungsvereinbarung - DV zum ErgA-Australien (BGBl. 2007 II S. 1948), in Kraft getreten am 01.10.2008 (BGBl. 2008 II S. 1404).

Bestandteil beider Abkommen ist jeweils ein Schlussprotokoll – SP (Art. 20 SVA-Australien, Art. 15 ErgA-Australien), welches Spezifizierungen zu den Regelungen im Haupttext des Abkommens oder zum nationalen Recht eines Vertragsstaates enthält:

  • SP zum SVA-Australien (BGBl. 2002 II S. 2320),
  • SP zum ErgA-Australien (BGBl. 2007 II S. 1946).

Sozialversicherungsabkommen

Das deutsch-australische Abkommen über die Soziale Sicherheit vom 13.12.2000 (SVA-Australien), das am 01.01.2003 in Kraft getreten ist, gilt als „Rentenabkommen“ nur für die Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und Alterssicherung der Landwirte (Art. 2 SVA-Australien). Andere Bereiche der Sozialversicherung, wie etwa die gesetzliche Kranken- oder Unfallversicherung, werden grundsätzlich nicht erfasst.

Als „offenes Abkommen“ gilt es deutscherseits für alle Personen, die sozialversicherungsrechtliche Beziehungen zu einem oder beiden Vertragsstaaten haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 3 SVA-Australien).

Neben den Regelungen über die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten für den Anspruchserwerb, den Leistungsexport sowie den allgemeinen Regelungen über die Umsetzung des Abkommens enthält es auch eine Regelung zur freiwilligen Versicherung (siehe GRA zu Nr. 2 Buchstabe c SP zum SVA-Australien). Regelungen über die Versicherungspflicht bei Entsendung von Personen in den anderen Vertragsstaat fehlen hingegen.

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Übersicht zum SVA-Australien, Übersicht entnommen werden.

Ergänzungsabkommen

Das deutsch-australische Abkommen über die Soziale Sicherheit von vorübergehend im Hoheitsgebiet des anderen Staates beschäftigten Personen vom 09.02.2007 (ErgA-Australien), das am 01.10.2008 in Kraft getreten ist, enthält die dem SVA-Australien fehlenden Kollisionsregelungen; es handelt sich um ein Entsendeabkommen.

Das Ergänzungsabkommen enthält zum einen die Regelungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Entsendung von Personen in den anderen Vertragsstaat (Art. 5 ErgA-Australien) und zum anderen die Regelungen bezüglich der Ausnahmen von den anzuwenden Rechtsvorschriften (Art. 8 ErgA-Australien).

Deutscherseits gilt es für die gesetzliche Rentenversicherung (Art. 2 ErgA-Australien) und für Gesetze und Vorschriften zur Arbeitsförderung (Nr. 1 SP zum ErgA-Australien). Australischerseits wird die dort bestehende Pflichtvorsorge (Superannuation Guarantee) erfasst, vergleichbar einer Pflicht-Betriebsrente (siehe GRA zu Organisation der Sozialversicherung Australien). Verbindungsstellen für das Ergänzungsabkommen sind deutscherseits der GKV-Spitzenverband, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, DVKA, und australischerseits die Australische Steuerbehörde, Australian Taxation Office (Art. 12 ErgA-Australien).

Die Regierungen Australiens und Deutschlands haben dazu eine entsprechende Durchführungsvereinbarung geschlossen. Danach wird bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften die Entsendebescheinigung (AU/DE 101) von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt, an die die Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden. In anderen Entsendefällen stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Bescheinigung aus; bei einer getroffenen Ausnahmevereinbarung (Art. 8 ErgA-Australien) die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, DVKA (Art. 4 DV zum ErgA-Australien).

Nähere Einzelheiten können der GRA zu Übersicht ErgA-Australien entnommen werden.

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