Artikel 4 SVA-Australien: Gleichbehandlung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Inkrafttreten |
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Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Version | 001.00 |
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen
a) | bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften |
die in Artikel 3 Buchstabe a Ziffern i bis iv genannten Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, deutschen Staatsangehörigen gleich; | |
b) | bei der Anwendung der australischen Rechtsvorschriften |
die in Artikel 3 Buchstabe b genannten Personen einander gleich. |
(2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden Leistungen nach deutschen Rechtsvorschriften australischen Staatsangehörigen, die sich außerhalb der Hoheitsgebiete der beiden Vertragsparteien gewöhnlich aufhalten, unter denselben Voraussetzungen erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden deutschen Staatsangehörigen.
(vgl. Nr. 2 SP)